Beschluss
8 UE 1826/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0729.8UE1826.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet durch Beschluss nach § 130 a VwGO, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen und er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben worden. Auch an einer Beschwer des Beklagten bestehen keine Zweifel, weil mit dem angefochtenen Urteil der Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1991 aufgehoben wurde, der Beklagte demnach durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts belastet ist. Die Berufung ist auch begründet. Der Senat lässt offen, ob die Klage zulässig ist. Die Sicherstellung und Anordnung eines Treuhandkontos wirkt allerdings als Handlungsgebot fort. Die Klägerin ist verpflichtet, die Anordnungen des Beklagten zu beachten, soweit auf den Konten, auf die sie umgebucht hat, Beträge vorhanden sind, die von den angefochtenen Bescheiden erfasst werden. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1991 hat sich durch die von der Klägerin vorgenommenen Umbuchungen und die Auflösung der Treuhandkonten auch nicht erledigt, wie die Klägerin meint. In Nr. 1.) der Anordnung vom 2. Juli 1990 sind das Konto ... sowie andere jetzige und zukünftige Konten (einschließlich Sparkonten) der Firmen ... ... -GmbH und ... und der Herren Uwe M. und Wilfried B sichergestellt worden, und zwar im Einzelnen die Ansprüche auf Auszahlung der gegenwärtigen und der bei künftigen Rechnungsabschlüssen entstehenden Salden, Ansprüche auf Gutschrift aller Eingänge, auf Auszahlung von Aktivsalden (Tagessalden), auf Barabhebung, auf Durchführung von Überweisungen, auf Einlösung von Schecks, Wechseln und Lastschriften, der Anspruch auf Ausstellung und Einlösung von Euro-Schecks bis zur Garantiesumme, Ansprüche aus Spareinlagen auf Sparkonten, insbesondere die Forderungen auf Rückzahlung der Einlagen und Auszahlung der Zinsen, sowie die Ansprüche der Firma auf Rückgewähr zur Sicherheit abgetretener Forderungen. Danach sind auch die zur Zeit auf Konten der beiden GmbH's bzw. der Herren M und B vorhandenen Guthaben sichergestellt. Dies ist nach wie vor die Wirkung des Bescheides vom 2. Juli 1990. Im Übrigen dürfte die Klägerin kaum ernsthaft vertreten, dass die angegriffene Verfügung ihre Erledigung gefunden habe, denn dadurch wäre das von ihr bejahte Rechtsschutzbedürfnis entfallen, das sie selbst im Hinblick darauf annimmt, dass sie mit der Umbuchung vom ... zu ihren eigenen Gunsten ein Schuldsaldo der Firma ..... -GmbH in Höhe von .... DM ausgeglichen hat. Die Klage hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1991 ist rechtmäßig. 1. Dies gilt jedenfalls, soweit der Beklagte sich auf Gewerberecht stützt. Der Beklagte hat schon den Grundbescheid ausdrücklich darauf gestützt, "zur Vollstreckung der Gewerbeuntersagung und zum Schutze Dritter vor Vermögensschäden habe er" die anliegende Verfügung gegen die oben genannten Firmen und Personen erlassen. Zu deren Durchführung treffe er "gemäß §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1, 15, 24 i. V. m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 (und § 61) des Hess. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom 17.12.1964 (GVBl. I S. 209) und § 35 Abs. 5 GewO und §§ 2, 68, 69, 70, 71, 72, 75 des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 151) folgende Verfügung gegen die Klägerin. Damit und mit den Ausführungen unter IV. auf Seite 12 des Widerspruchsbescheides wird deutlich, dass der Beklagte die gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin erlassene Verfügung auch auf § 35 Abs. 5 GewO in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425 ff., 438/439), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840 ff., 2845/2846), gestützt hat. Nach dieser inzwischen durch Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291 ff., 1294) aufgehobenen, aber zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 30. April 1991 noch gültigen und damit hier einschlägigen Vorschrift konnte die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf diese Vorschrift im zweiten Absatz auf Seite 15 des angegriffenen Urteils ausgeführt, die Gewerbeuntersagung gegenüber den genannten Personen rechtfertige keine Vollstreckungshandlungen gegenüber der Klägerin, die von der Gewerbeuntersagung in keiner Weise betroffen sei. Aufgrund von § 35 Abs. 5 GewO könne nur gegen die unzulässig das Gewerbe Betreibenden vorgegangen werden. -- Dem folgt der Senat nicht. Es trifft zwar zu, dass die Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume in der Regel gegenüber dem Gewerbetreibenden, dem die Ausübung des Gewerbes untersagt wurde, angeordnet und durchgesetzt wird, weil der Gewerbetreibende in der Regel diejenige Person ist, die die tatsächliche Gewalt über die Betriebs- oder Geschäftsräume innehat. Es ist jedoch denkbar und durch den Wortlaut des § 35 Abs. 5 GewO nicht ausgeschlossen, dass eine andere Person als der Gewerbetreibende, dem die Ausübung des Gewerbes untersagt worden ist, über die Betriebs- oder Geschäftsräume verfügt. Durch den Wortlaut des § 35 Abs. 5 GewO wird nicht ausgeschlossen, dass in einem derartigen Fall die Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume auch gegenüber diesem Dritten angeordnet wird. Sinn und Zweck der Vorschrift legen diese Auslegung nahe, weil die Vorschrift erkennbar die umfassende Rechtsgrundlage dafür bieten sollte, die Ausübung des untersagten Gewerbes dadurch zu unterbinden, dass man sie -- die Ausübung -- faktisch und rechtlich unmöglich machte. Die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen ist auch im allgemeinen Ordnungsrecht unter besonderen Voraussetzungen zugelassen (§ 9 HSGO). Nichts anderes gilt für die hier einschlägige, ebenfalls in § 35 Abs. 5 GewO geregelte Alternative, dass die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden "durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden" soll. Auch hier beschränken weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift diese Maßnahmen auf den Gewerbetreibenden selbst. Es kann -- wie hier -- im Einzelfall sinnvoll und damit die "geeignete Maßnahme" sein zu verhindern, dass die Gewerbetreibenden, denen die Ausübung ihres Gewerbes wirksam untersagt worden ist, nach der Gewerbeuntersagung dadurch in den Genuss der Früchte der verbotenen Gewerbetätigkeit kommen, dass auf ihren Konten Geldbeträge gutgeschrieben werden. Die vom Beklagten gewählte Sicherstellungsanordnung ist geeignet dazu beizutragen, dass die Ausübung des untersagten Gewerbes verhindert wird. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass der Gewerbetreibende andernfalls die Gewerbeuntersagung ohne größere Schwierigkeiten unterlaufen könnte. Da zum ausgeübten Gewerbe ohne Zweifel der Leistungsaustausch und damit die Entgegennahme der für die Ausübung des Gewerbes geschuldeten Entlohnung gehört, ist auch sie von der Gewerbeuntersagung erfasst. Der Gewerbetreibende könnte durch Abschluss eines Bankvertrages und Veranlassung der Überweisung der Gegenleistung auf das Bankkonto diesen Teil der Gewerbeausübung der Gewerbeuntersagung entziehen. Dass dem Gewerbetreibenden, dem das Gewerbe untersagt worden ist, durch das Gesetz eine derartige Umgehungsmöglichkeit nicht eingeräumt werden sollte, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. 2. Der Beklagte hat in seiner Verfügung vom 2. Juli 1990 auch zu Recht auf allgemeines Hessisches Verwaltungsvollstreckungsrecht (§§ 2, 68, 69, 70, 71, 72, 75 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes -- HessVwVG -- vom 4. Juli 1966 -- GVBl. I S. 151) hingewiesen, denn gegenüber den Gewerbetreibenden, den GmbH's und den Herren Wilfried B und Uwe M stellt die gegen die Klägerin gerichtete Verfügung vom 2. Juli 1990 eine Maßnahme im Rahmen der Vollstreckung der Gewerbeuntersagung dar. Zwar hat der Beklagte den Herren Wilfried B und Uwe M sowie den Firmen ... ... GmbH und ... -GmbH im Gewerbeuntersagungsbescheid vom 12. Mai 1989 nicht ausdrücklich angedroht, bei Nichtbefolgung dieser Verfügung werde die Klägerin angewiesen, für das Konto ... eingehende Beträge nicht mehr entgegenzunehmen oder anzuerkennen und nicht mehr diesem Konto gutzuschreiben sowie Weisungen für anderweitige Gutschriften nicht zu befolgen. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 HessVwVG können grundsätzlich Verwaltungsakte nach § 68 unter den Voraussetzungen des § 2 u. a. nur dann vollstreckt werden, wenn dem Pflichtigen die Vollstreckung durch Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels schriftlich angedroht worden ist, was im Hinblick auf die angesprochene Weisung hier nicht erfolgt ist. Allerdings sieht § 72 HessVwVG vor, dass Verwaltungsakte, die der Gefahrenabwehr dienen, bei Anwendung der Zwangsmittel abweichend unter anderem von § 69 vollstreckt werden können, soweit eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unaufschiebbar zu beseitigen oder von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift -- die Vorschrift ist in der vorletzten Zeile auf Seite 1 des Bescheides vom 2. Juli 1990 ausdrücklich genannt -- liegen hier vor. Der Beklagte hat von einer Androhung der Vollstreckungsmaßnahme gegenüber den Gewerbetreibenden ausdrücklich abgesehen (vgl. Seite 6 der im Folgenden genannten Anordnung, die ebenfalls vom 2. Juli 1990 stammt, Bl. 25 ff., 30, in der Beiakte 8 TH 2580/90 Hess. VGH). Das insoweit erforderliche Eilbedürfnis hat der Beklagte auf den Seiten 5 und 6 der u. a. gegenüber der .... -GmbH erlassenen Anordnung vom 2. Juli 1990 sowie im zweiten Absatz unter VII. des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides vom 30. April 1991 ausreichend und zutreffend begründet. Er hat im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass ohne die Verfügung vom 2. Juli 1990 -- gemeint ist die hier streitgegenständliche Verfügung -- die Überweisungen der DDR-Kunden zur Konkursmasse gelangten. Keiner der Geschädigten erhielte dann einen Pfennig zurück. Denn für mehr als zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und für einige bevorrechtigte Gläubiger reiche der Betrag nicht aus. Dies lasse sich anhand des Gutachtens von Herrn Rechtsanwalt Dr. W zum Konkursantrag gegen die Firma ... GmbH (65 N 1/90) unschwer erkennen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Klage ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -- GKG --. Die klagende Sparkasse und das zuständige Regierungspräsidium als Gewerbeaufsichtsbehörde streiten darüber, ob aufgrund einer gegen Kunden der Klägerin gerichteten Gewerbeuntersagung bei der Klägerin eingerichtete Kunden-Konten sichergestellt werden dürfen. Im Mai 1989 untersagte der Beklagte der ... GmbH in F ..., deren Geschäftsführer die Herren Uwe M und Wilfried B waren, sowie der ... ... GmbH F, deren Geschäftsführer Herr Uwe M war, sowie den beiden Geschäftsführern die selbständige Ausübung des Gewerbes An- und Verkauf und Vertrieb (einschließlich Handelsvertretung) von Pelztieren und Fellen für eigene und fremde Rechnung, den Vertrieb von Zubehör und Sachen für die Pelztierzucht und den Vertrieb von Pelzerzeugnissen. Der Beklagte ordnete im Folgemonat die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gewerbeuntersagungsbescheid hatte sowohl vor dem Verwaltungsgericht Kassel als auch vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Juli 1990 ordnete der Beklagte zur Vollstreckung der Gewerbeuntersagung und zum Schutze Dritter vor Vermögensschäden unter Hinweis auf im Einzelnen genannte Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Gewerbeordnung und des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes an, dass das Konto ... sowie andere jetzige und zukünftige Konten (einschließlich Sparkonten) der Firmen ... -- ... GmbH und ... GmbH und der Herren Uwe M und Wilfried B bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Wirkung ab Zustellung dieser Anordnung sichergestellt würden, und zwar im Einzelnen die -- Ansprüche auf Auszahlung der gegenwärtigen und der bei künftigen Rechnungsabschlüssen entstehenden Salden, -- Ansprüche auf Gutschriften aller Eingänge, auf Auszahlung von Aktivsalden (Tagessalden), auf Barabhebung, auf Durchführung von Überweisungen, auf Einlösung von Schecks, Wechseln und Lastschriften; der Anspruch auf Ausstellung und Einlösung von Euro-Schecks bis zur Garantiesumme, -- Ansprüche aus Spareinlagen auf Sparkonten, insbesondere die Forderungen auf Rückzahlung der Einlagen und Auszahlung der Zinsen, sowie die -- Ansprüche der Firma auf Rückgewährung zur Sicherheit abgetretener Forderungen. Weiterhin durften nach der Anordnung Verfügungen der vorgenannten Personen nicht mehr ausgeführt werden. Außerdem wurde die Rechtsvorgängerin der Klägerin angewiesen, für diese Konten eingehende Beträge nicht mehr entgegenzunehmen oder anzuerkennen und nicht mehr einem dieser Konten gutzuschreiben und Weisungen für anderweitige Gutschriften nicht zu befolgen. Alle Eingänge seien einem neu einzurichtenden Treuhandkonto auf den Namen des Landes Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel, gutzuschreiben, über das ausschließlich das Regierungspräsidium Kassel durch einen der Sparkassen benannten Beauftragten verfügen dürfe. Bei Bedarf könnten weitere Treuhandkonten eingerichtet werden, um die Übersichtlichkeit zu wahren. Außerdem ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Den rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 1991 zurück. Wegen der Einzelheiten -- insbesondere wegen der Begründung -- wird auf den Inhalt des Bescheides vom 2. Juli 1990 und des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1991 Bezug genommen. Im Beschwerdeverfahren 8 TH 2580/90 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. November 1990 u. a. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den an sie gerichteten Bescheid vom 2. Juli 1990 wiederhergestellt bzw. angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Regelungen des Gewerberechts in Verbindung mit den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ließen die von dem Beklagten der Klägerin gegenüber vorgesehenen Eingriffe in den bargeldlosen Zahlungsverkehr ebenso wenig zu wie die von dem Beklagten zusätzlich herangezogenen Normen des Polizeirechts. Bereits mit Beschluss vom 22. Juni 1990 hatte das Amtsgericht Kassel die Forderungen der beiden Gesellschaften sowie der Herren B und M über das gegenwärtige und zukünftige Guthaben auf dem Konto Nr. ... bei der Klägerin gepfändet. Diese Pfändung soll nach Angaben der Klägerin jedoch von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel unter dem 23. Juli 1990 wieder aufgehoben worden sein (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. Juni 1999, Bl. 278 der Gerichtsakten). Am 21. Dezember 1990 wurden durch die Klägerin ... DM vom Treuhandkonto auf das Konto Nr. ... der Firma ... -- GmbH umgebucht. Zum Zeitpunkt der Umbuchung bestand auf diesem Konto ein Soll in Höhe von ... DM. Nach Eingang des umgebuchten Betrages von ... DM wies das Konto ein Guthaben in Höhe von ... DM auf (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. Juni 1999 und die dazu vorgelegte Kopie des Kontoauszugs Nr. ... vom ..., Bl. 279 und 286 der Gerichtsakten). Ein weiterer Betrag von ... DM wurde am ... vom Treuhandkonto auf das genannte Konto der Firma ... umgebucht (vgl. Bl. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. Juni 1999 und die Kopie des Kontoauszugs Nr. ... vom ..., Bl. 279 und 287 der Gerichtsakten). Zum 11. April 1991 wurde das Treuhandkonto aufgelöst. Am ... wurde durch die Klägerin ein Betrag von ... DM auf das Konto Nr. ... des Herrn Uwe M umgebucht (vgl. Bl. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. Juni 1999 und die Kopie des Kontoauszugs Nr. ... vom ..., Bl. 279 und 289 der Gerichtsakten). Alle diese Umbuchungen geschahen im Hinblick auf den Umstand, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Beschluss vom 12. November 1990 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen den Bescheid vom 2. Juli 1990 im Wesentlichen wiederhergestellt bzw. angeordnet hatte. Bereits am 2. Oktober 1990 war der Konkurs über die Firma ... -GmbH eröffnet worden. Auf die Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 1995 den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. April 1991 auf. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen. Gegen das am 4. Mai 1995 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23. Mai 1995 Berufung eingelegt. Er verteidigt seine Bescheide und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. März 1995 die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, das Rechtsschutzbedürfnis liege vor. Sie habe aufgrund des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1990 die Umbuchungen vornehmen müssen. Wegen der vom Beklagten initiierten Überweisungswiderrufe hätten die Gelder nicht auf dem Treuhandkonto verbleiben können. Die Klägerin hätte sich sonst gegenüber den Kontoinhabern regresspflichtig gemacht. Diese hätten zu Recht auf die Entscheidung des VGH verweisen können, wonach die Einrichtung von Treuhandkonten rechtswidrig gewesen sei. Die eingehenden Gelder seien auf den angegebenen Konten zu buchen gewesen. Allerdings hätten die Kontoinhaber selbst aufgrund der insoweit bestätigten Verfügung über das Guthaben nicht verfügen dürfen. Sie, die Klägerin, sei mehrfach in ihren eigenen Rechten betroffen. Zunächst sei die Umbuchung teilweise zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung in Höhe von ... DM gegen die Firma ... ... -- ... -GmbH erfolgt, weil insoweit auf dem Girokonto ein Schuldsaldo bestanden habe. Der Umstand, dass die Klägerin sowohl mit den Kontoinhabern als auch mit dem Konkursverwalter Vereinbarungen getroffen habe, um für den Fall einer zunächst nicht erwarteten anderen Hauptsacheentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs keinen Schaden zu erleiden, beseitige das Rechtsschutzinteresse nicht. Die Klägerin könne den Zustand, der ursprünglich vom Bescheid gefordert gewesen sei, nicht mehr herstellen. Dies liege daran, dass ein Teil der Widerrufe -- gemeint sind Widerrufe von Überweisungen durch geschädigte Kunden -- rechtzeitig gewesen sei und im Übrigen auch die Ansprüche des Konkursverwalters zu berücksichtigen seien. Die Beträge seien aufgrund der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1990 den Konten, auf die sie überwiesen worden seien, gutgeschrieben worden und damit nicht mehr widerrufbar. Nunmehr müsse entschieden werden, wem welche Beträge zustünden. Die Verfügung des Beklagten vom 2. Juli 1990 sei insoweit maßgeblich, als jedenfalls eine Auszahlung an die GmbH's oder die Herren B und M nicht in Betracht komme. Im Prinzip habe sich der Rechtsstreit tatsächlich erledigt. Die Klägerin habe die Gutschriften vorgenommen und die Treuhandkonten aufgelöst. Sollte in diesem Punkt der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt werden, so müsse er auch sagen, wie zivilrechtlich weiter zu verfahren sei. Ein Eingriff des öffentlichen Rechts in zivilrechtliche Rechtsbeziehungen der Bank mit so weitgehenden Konsequenzen sei nicht möglich. Konten könnten beschlagnahmt bzw. sichergestellt werden. Die Bank könne vielleicht auch noch verpflichtet werden, den sichergestellten Betrag zu hinterlegen. Die tatsächlich und vermeintlich Berechtigten müssten sich dann um die Auszahlung streiten. Die Auszahlung könne aber nicht durch Polizeiverfügung geregelt werden. Der Bescheid vom 2. Juli 1990 könne nicht auf das hessische Polizeirecht gestützt werden. Es reiche aus, wenn gegen die Störer vorgegangen werde. Diese dürften über das Kontoguthaben nicht mehr verfügen. Die Klärung, wem das Kontoguthaben zustehe, könne nur zivilrechtlich erfolgen. Über das Polizeirecht könnten nur Sicherungsmaßnahmen getroffen werden in Form eines Verfügungsverbotes. In keinem Fall könne unmittelbar in die bankmäßigen Rechtsbeziehungen eingegriffen werden. Das Vorgehen des Beklagten zeige, dass seine Anweisung, eingehende Beträge nicht mehr entgegenzunehmen und den Kundenkonten nicht gutzuschreiben, nicht rechtens sein könne. Der Beklagte habe nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1990 alle Überweisenden aufgefordert, die Überweisungen zu widerrufen. Eine Überweisung könne so lange widerrufen werden, bis der zu überweisende Betrag bei dem Überweisungsempfänger gutgeschrieben sei. Die Geschädigten, die entsprechend der Aufforderung des Beklagten vorgegangen wären, hätten somit ihr Geld zurückbekommen. Andere Geschädigte, Kontoinhaber, sonstige Gläubiger und der Konkursverwalter wären nicht berücksichtigt worden. Die willkürliche Begünstigung ganz bestimmter Geschädigter durch Polizeiverfügung könne niemals rechtens sein. Auch wenn man davon ausgehe, dass alle eingehenden Beträge zunächst auf dem Treuhandkonto als Sonderkonto verblieben wären, müsse geklärt werden, von wem und nach welchem Recht die Treuhandguthaben verwaltet und ausgezahlt würden. Es stelle sich die Frage, ob in einem solchen Fall der Beklagte für die Verteilung zuständig wäre, ob er nach Zivilrecht vorgehen oder nach eigenem gebundenen Ermessen entscheiden müsse. Es gehe vorliegend um eine Vielzahl komplexer Rechtsbeziehungen, einmal um die Ansprüche derjenigen, die ihre Überweisung rechtzeitig widerrufen hätten, zum anderen "um Ansprüche von Drittgläubigern, die wirksam in das Konto gepfändet" hätten. Schließlich gehe es um die Ansprüche des Konkursverwalters, der für eine Gesamtabwicklung zu sorgen habe. Wegen der komplexen rechtlichen Fragestellungen bedürfe es dringend einer mündlichen Verhandlung. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (14 Hefte), ein von einer Betroffenen vorgelegtes Heft mit Unterlagen (eingegangen zu Bl. 195 der Gerichtsakte) sowie die Akten Hess. VGH 8 TH 2580/90 = VG Kassel 3/3 H 977/90, verbunden mit VG Kassel 3/3 H 985/90, und Hess. VGH 8 TH 2071/90 = VG Kassel 2/3 H 921/89 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.