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Beschluss

8 UZ 1934/99

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0708.8UZ1934.99.0A
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Leitsätze
1. Das Verhältniswahlrecht findet auch bei gemeindlichen Vorschlagsrechten für den Aufsichtsrat einer GmbH Anwendung. 2. Der Umstand, dass der Aufsichtsrat der GmbH neben sechs Stadtverordneten noch aus dem Bürgermeister und zwei weiteren Mitgliedern des Magistrats besteht, steht der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 KWG nicht entgegen. Die Mehrheitsklausel des § 22 Abs. 4 KWG wird nicht dadurch funktionslos, dass eine Stimmenmehrheit durch ihre Anwendung nicht gesichert werden kann. Jedenfalls wird dem Mehrheitswahlvorschlag größeres Gewicht, auch durch die Möglichkeit vermehrter Beratungsbeiträge verliehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verhältniswahlrecht findet auch bei gemeindlichen Vorschlagsrechten für den Aufsichtsrat einer GmbH Anwendung. 2. Der Umstand, dass der Aufsichtsrat der GmbH neben sechs Stadtverordneten noch aus dem Bürgermeister und zwei weiteren Mitgliedern des Magistrats besteht, steht der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 KWG nicht entgegen. Die Mehrheitsklausel des § 22 Abs. 4 KWG wird nicht dadurch funktionslos, dass eine Stimmenmehrheit durch ihre Anwendung nicht gesichert werden kann. Jedenfalls wird dem Mehrheitswahlvorschlag größeres Gewicht, auch durch die Möglichkeit vermehrter Beratungsbeiträge verliehen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO ist abzulehnen, denn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ergeben sich aus seinem Zulassungsantrag nicht. Danach sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in dem Sinne, dass dieses im Ergebnis als "grob ungerecht" bzw. "unvertretbar" anzusehen wäre oder der Erfolg der Berufung nach summarischer Prüfung wahrscheinlicher erschiene als ein Misserfolg, nicht anzunehmen. Soweit der Kläger - mit einer im vorliegenden Verfahren nicht beachtlichen Verweisung auf die Ausführungen seiner Klageschrift - geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 KWG auf die hier fragliche "Wahl eines Vorschlages für die Besetzung des Aufsichtsrates" der B. N. Wohnungsbaugesellschaft mbH unter Nichtberücksichtigung seines Klagevorbringens zu Unrecht bejaht, obwohl es sich dabei zum einen lediglich um eine "Vorschlagswahl" gehandelt habe und zum anderen neben den auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung gewählten Vertretern noch weitere Personen Sitz und Stimme im Aufsichtsrat hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht diese Fragen auf Seite 5 zu Beginn des dritten Absatzes und auf Seite 6 unten bis Seite 7 oben der Entscheidungsgründe seines Urteils erörtert und in der Sache zutreffend gelöst hat. Das erkennende Gericht hat bereits entschieden, dass nach einem Umkehrschluss aus § 55 Abs. 4 Satz 1 HGO in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juni 1988 (GVBl. I S. 235) mit Ausnahme des dort jetzt ausdrücklich geregelten Sonderfalles einer Besetzung von lediglich zwei Stellen in allen anderen Fällen, in denen also mehr als zwei Stellen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGO zu besetzen sind, die Sitzverteilung zwingend nach der Mehrheitsklausel des § 22 Abs. 4 KWG auch bei mittelbaren Wahlen vorzunehmen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - 6 UE 2422/90 - HSGZ 1992 S. 437 f., auch unter Bezugnahme auf VG Gießen, Urteil vom 11. April 1990 - II/3 E 914/89 - HSGZ 1990 S. 491 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers erfordern die Besonderheiten der hier streitigen Wahl keine Abweichung von diesem erkennbaren gesetzgeberischen Willen. Zwar ist in früheren Entscheidungen des OVG Lüneburg und des OVG NW die Ansicht vertreten worden, auf eine bloße "Vorschlagswahl" finde das Verhältniswahlrecht keine Anwendung, diese Auffassung ist aber in der Literatur auf Ablehnung gestoßen (vgl. Püttner, DVBl. 1986 S. 748 ) und von beiden Obergerichten auch inzwischen aufgegeben worden (vgl. Schlempp, Kommentar zur HGO, Stand August 1996, Anm. IV zu § 125, und OVG NW, Urteil vom 26. April 1989 - 15 A 650/87 - NVwZ 1990 S. 188 ff.). Warum die Grundsätze der Verhältniswahl nicht anzuwenden sein sollten, wenn Aufsichtsratsmandate als "mehrere gleichartige unbesoldete Stellen" nicht unmittelbar durch die Stadtverordnetenversammlung, sondern auf deren Vorschlag erst auf Grund der Wahl durch die Gesellschafterversammlung "zu besetzen" sind, ist nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 55 Abs. 1 Satz 1, 1 Alt. HGO weder ersichtlich noch vom Kläger in seinem Zulassungsantrag begründet worden. Dementsprechend sind auch vom nordrheinwestfälischen Gesetzgeber in § 35 Abs. 4 Satz 1 NRW GO die Ausübung des gemeindlichen Bestellungsrechts und die des gemeindlichen Vorschlagsrechts in Bezug auf die Anwendbarkeit der Grundsätze der Verhältniswahl gleichrangig nebeneinander gestellt worden (vgl. OVG NW a. a. O.). Auch der Umstand, dass der Aufsichtsrat der B. N. Wohnungsbaugesellschaft mbH neben den sechs Stadtverordneten noch aus dem Bürgermeister und zwei weiteren Mitgliedern des Magistrats der Stadt Bad Nauheim besteht, steht der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 KWG nicht entgegen. Das VG Gießen hat bereits in seinem oben zitierten Urteil vom 11. April 1990, auf dessen Begründung das erkennende Gericht in seinem ebenfalls oben zitierten Urteil vom 17. Oktober 1991 Bezug genommen hat, unter Hinweis auf ein früheres Urteil des erkennenden Gerichts (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27. Mai 1988 - 6 UE 3410/86 - DVBl. 1989 S. 160 ff.) ausgeführt, diese Mehrheitsklausel werde nicht dadurch funktionslos, dass eine Stimmenmehrheit durch ihre Anwendung nicht gesichert werden könne, denn jedenfalls werde dem Mehrheitswahlvorschlag größeres Gewicht, auch durch die Möglichkeit vermehrter Beratungsbeiträge verliehen. Warum diese auch im hier angefochtenen Urteil gegebene Begründung ernstlichen Zweifeln unterliegen sollte, hat der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Schließlich vermag auch der - offensichtlich erstmals im Zulassungsantrag vorgebrachte - Vortrag des Klägers, die Anwendung des § 22 Abs. 4 KWG führe hier zu einer Sitzverteilung, die "mit den Grundsätzen der Verhältniswahl schlechterdings nicht mehr vereinbar" sei, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Schon in seinem Urteil vom 27. Mai 1988 (a.a.O.) hat das erkennende Gericht ausgeführt, dass die Anwendung des § 22 Abs. 4 KWG zu einer um so größeren Abweichung von dem Prinzip der mathematischen Proportionen führe, je kleiner die Zahl der zu Wählenden sei, und hat dessen Anwendung trotzdem sogar bei der Wahl von (nur) zwei Stadtverordnetenvorstehern als mit höherrangigem Recht vereinbar und deshalb als zulässig angesehen, weil es unmöglich sei, dass die Sitzverteilung immer exakt entsprechend den mathematischen Proportionen der Stimmen erfolge, so dass es im gesetzgeberischen Regelungsermessen liege, ob bei einer absoluten Mehrheit der Stimmen die Mehrzahl der Sitze eingeräumt oder ein Gleichgewicht in Kauf genommen werde. Dieses Ermessen hat der Landesgesetzgeber dann nachfolgend dahin ausgeübt, dass bei einer absoluten Mehrheit der Stimmen nicht mehr ein Gleichgewicht der Sitzverteilung bei der Besetzung von nur zwei Stellen, wohl aber die sich aus der Anwendung des § 22 Abs. 4 KWG bei mehr als zwei zu besetzenden Stellen ergebende Unproportionalität der Sitzverteilung hingenommen wird, die im Zweifel auch ohne dessen Anwendung - umgekehrt und möglicherweise weniger gravierend - bestünde. Dies ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 1994 - 2 BvR 1484/94 - NVwZ-RR 1995, 213 zur vergleichbaren Vorschrift des § 22 Abs. 1 ThürKommWahlG). Danach ist auch die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht anzunehmen, denn er hat nicht begründet, aus welchen Gründen die von ihm angesprochenen und nach der oben dargestellten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts - wenn auch nicht im Sinne der Auffassung des Klägers - zu lösenden Rechtsfragen (erneut) problematisiert und in einem (weiteren) Berufungsverfahren einer nochmaligen, ausdrücklichen Klärung zugeführt werden sollten. Der Zulassungsantrag war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.