Beschluss
8 NC 2849/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:1027.8NC2849.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, mit der die antragstellende Partei ihr Ziel weiterverfolgt, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zum Studium der Medizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1998 zugelassen zu werden, hat nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Außerhalb der für das 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin bei der Antragsgegnerin durch die Zulassungszahlenverordnung 1998 festgesetzten Kapazität lässt sich unter Berücksichtigung der im Berechnungszeitraum Wintersemester 1997/98 bis Sommersemester 1998 tatsächlich zugelassenen Studierenden nur ein weiterer freier Studienplatz ermitteln. Insoweit hat eine Vergabe des Studienplatzes nach Maßgabe des Beschlusstenors zu erfolgen. Im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Der freie Studienplatz ergibt sich aus den folgenden Gründen: 1. Lehrangebot Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss von 45,5 Stellen des Lehrpersonals mit Deputatstunden von insgesamt 328 SWS abzüglich zwei SWS Ermäßigung wegen Studienfachberatung und damit von den Angaben der Antragsgegnerin ausgegangen. Der Senat vermag dem nicht zu folgen, denn ein Teil der Stellenreduzierungen, die der Berechnung zugrunde liegen, widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Dies Gebot setzt sowohl der Universitätsverwaltung als auch dem Normgeber Schranken, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen schafft, und fordert zu beachten, "dass der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit das zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - unbedingt erforderlich ist" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 850/83 u. a. -, BVerfGE 66, 155 (179) und Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 - BVerfGE 85, 36 (56) ). Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber muss abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten; die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers verbunden, sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber - gleiches gilt für die Wissenschaftsverwaltung - muss etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken (BVerfG a. a. O.). Diesen Anforderungen genügen die Abwägungen der Wissenschaftsverwaltung nur teilweise. Der Lehreinheit Vorklinische Medizin waren bis zum Jahre 1995 55,5 Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals zugeordnet. Aufgrund der durch die Haushaltsgesetze vorgeschriebenen Einsparungen ordnete das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst durch Erlasse vom 31. Juli 1995, 15. Januar 1996, 4. März 1997 und 20. Mai 1998 an, dass die für sein Ressort vorgegebenen Stelleneinsparungen dergestalt umzusetzen seien, dass im Klinikum der Antragsgegnerin im Jahre 1995 neun, im Jahre 1996 zehn, im Jahre 1997 15 und im Jahre 1998 26 Stellen einzusparen seien. Es ist dem Land auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nicht verwehrt, Mittel für die Berufsausbildung ebenso wie die Mittel für andere staatliche Zwecke zu kürzen, wenn die Finanzierung im bisherigen Umfang nicht mehr möglich ist. Auch Teilhaberechte der Bürger stehen unter dem Vorbehalt des finanziell Möglichen, so dass der Hochschulbereich aufgrund unvermeidbarer Sparzwänge den gleichen Beschränkungen unterworfen werden darf wie andere Gemeinschaftsbelange (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32.70 u. a. - BVerfGE 33, 303 (333)). Auch die Entscheidung der Landesregierung, dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst aufzuerlegen, einen Anteil an den haushaltsgesetzlich vorgeschriebenen Stelleneinsparungen in seinem Bereich vorzunehmen, lässt sich rechtlich nicht beanstanden, denn es ist nicht ersichtlich, dass in anderen Ressorts größere Einsparpotentiale vorhanden wären. Soweit das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlass vom 31. Juli 1995 allerdings angeordnet hat, dass von den Universitäten und Klinika in den Jahren 1995 bis 1999 insgesamt 450 Stellen abzugeben seien, wovon auf die Universitäten (ohne Klinika) 270 und auf die Klinika 180 entfallen sollten, lassen sich den vorgelegten Unterlagen nicht die Beweggründe dafür entnehmen, dass auf die Klinika zwei Fünftel der den Universitäten insgesamt auferlegten Stelleneinsparungen entfallen sollten. Die Stellen der Klinika werden zu einem erheblichen Teil aufgrund der von ihren Inhabern erbrachten Krankenversorgungsleistungen indirekt durch die Krankenkassen und andere Kostenträger finanziert, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat. Der Senat behält sich daher vor, die von dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorgenommene Abwägung bei den Stellenkürzungen bei nächster Gelegenheit zu hinterfragen. Soweit die Antragsgegnerin die ihr vorgeschriebenen Stellenabzüge auf den wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Bereich verteilt hat, lassen sich keine durchgreifenden Bedenken erheben. Es lässt sich nicht feststellen, dass der wissenschaftliche Bereich in zu starkem Maße in Anspruch genommen worden wäre. Die Antragsgegnerin hatte zunächst Kürzungen im Verhältnis von 6 zu 4 (wissenschaftlich/nichtwissenschaftlicher Bereich) vorgesehen. Nach den von ihr vorgelegten Aufstellungen sind von den 63 bis zum Jahre 1998 entfallenen Stellen jedoch nur 28 dem wissenschaftlichen Bereich (44,5 %) zuzurechnen. Die im Protokoll der 152. Sitzung des Ausschusses für Personalangelegenheiten am 4. Juli 1995 (vgl. dort Tagesordnungspunkt 3) zum Ausdruck gekommene Absicht, den angeordneten Stellenabzug "mit einem Schwerpunkt aus dem Bereich der wissenschaftlichen Stellen" erfolgen zu lassen, weil dieser Stellenabzug aus dem Klinikum zu einer Verminderung der Zahl der Medizinstudierenden führen solle, ist demnach nicht realisiert worden. Er wäre wohl auch schwerlich zu realisieren, weil der Abzug wissenschaftlicher Stellen stets auch die Forschung betrifft, deren Notwendigkeit für die Funktion des Klinikums die Antragsgegnerin nachdrücklich betont hat. Außerdem hatte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst darauf hingewiesen, dass die Stellen im Durchschnitt einen bestimmten Betrag erbringen müssten (für das Jahr 1998 79.000,-- DM - Erlass HMWK vom 20. Mai 1998). Dieser Durchschnitt war nur zu erbringen, wenn Stellen aus dem wissenschaftlichen Bereich in erheblichem Umfang einbezogen wurden. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung, welche Stellen zu streichen seien, Stellen des Personals nicht berücksichtigt hat, die für Aufgaben in der Krankenversorgung erforderlich sind. Das Ziel von Stelleneinsparungen, Haushaltsmittel zu ersparen, würde verfehlt, wenn Stellen, die unmittelbar oder mittelbar fremdfinanziert werden, gestrichen würden. Dies wäre bei Stellen der Fall, die im medizinischen Hochschulbereich der Krankenversorgung dienen und letztlich von Kostenträgern wie den Krankenkassen oder von selbstzahlenden Patienten finanziert werden. Streichungen in diesem Bereich würden dem Landeshaushalt nichts ersparen. Stattdessen blieben medizinische Aufgaben unerfüllt, deren Finanzierung nicht von dem Landeshaushalt abhinge. Wenn Stellen für fremdfinanzierte notwendige Krankenversorgungsleistungen gestrichen würden, widerspräche dies auch Art. 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 (DVBl. 1993 I S. 161), wonach die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule nicht nur in Forschung, Lehre und Studium, sondern auch in der Krankenversorgung zu gewährleisten ist. Im Rahmen der Kapazitätsberechnung wird die Krankenversorgung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Nr. 1 KapVO hinsichtlich der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin durch den dort vorgesehenen Krankenversorgungsabzug berücksichtigt. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der diesem Krankenversorgungsabzug entsprechende Anteil an Stellen auch bei Stellenkürzungen außer Betracht gelassen wird. Zum Klinikum, dem die Stellenkürzungen auferlegt wurden, gehören gemäß § 33 Abs. 1 Hessisches Universitätsgesetz - HUG - auch die Medizinischen Zentren als fachgebietsübergreifende medizinische Einrichtungen und die Medizinischen Betriebseinheiten, zu denen die medizinisch-theoretischen Einrichtungen gehören (§ 34 Abs. 1 HUG). Deswegen waren neben der Klinisch-praktischen auch die Vorklinische und Klinisch-theoretische Lehreinheit bei den Stellenkürzungen heranzuziehen. Die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin, der anders als den Lehreinheiten Vorklinische und Klinisch-praktische Medizin kein Teil des Studiengangs Medizin zugeordnet ist, erbringt ebenfalls Leistungen für die Krankenversorgung (z. B. Laboruntersuchungen) und außerdem Dienstleistungen für den Studiengang Medizin (§ 7 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz KapVO). Für diese Lehreinheit ist in der Kapazitätsverordnung kein Krankenversorgungsabzug vorgesehen, weil es für die Berechnung der Zulassungszahlen in den beiden Teilen des Studiengangs Medizin nicht auf das anhand der Personalausstattung dieser Lehreinheit unter Berücksichtigung eines Krankenversorgungsabzuges (§§ 8, 9 KapVO) zu ermittelnde Lehrangebot ankommt, sondern auf die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für die beiden Teile des Studiengangs als Dienstleistungen zu erbringen hat (§ 11 Abs. 1 KapVO). Deswegen ist kapazitätsrechtlich nicht geregelt, wie die Zahl der der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordneten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO) Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, zu ermitteln ist. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren auf der Grundlage der von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellten Untersuchungen den Personalbedarf im klinisch-theoretischen Bereich für Aufgaben der Krankenversorgung, der nach ihren Angaben auch bei Verhandlungen mit Kostenträgern zugrunde gelegt wird, dargelegt und fortgeschrieben mit dem Ergebnis, dass von 142 Stellen in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin 113,08 für Aufgaben der Krankenversorgung durch die Kostenträger finanziert werden (Anlagen zum Schriftsatz vom 5. Oktober 1998). Die Darlegungen erscheinen dem Senat plausibel und nachvollziehbar. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in die Personalbedarfsermittlungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dienstleistungen einbezogen worden sind, die bei dem Personalbedarf für die stationäre und ambulante Krankenversorgung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im Rahmen des § 9 Abs. 3 Nr. 1 b und c KapVO Berücksichtigung gefunden haben. Soweit die Antragsgegnerin es nach dem Schreiben des Klinikums vom 17. September 1998 für richtig gehalten hat, Stellen, die "funktionell zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet sind", aber "organisatorisch zur Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin (z. B. experimentelle Chirurgie)" gehören, von den 151 Stellen der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin abzuziehen und andererseits Stellen hinzuzurechnen, die funktionell der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet sind, kommt es darauf für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Im Vordergrund steht die Frage, wie weit Stellenstreichungen zu Lasten der Lehreinheit Vorklinik, die sich im Sommersemester 1998 noch auswirken, im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot-bestehen können. Um diese Frage beantworten zu können, genügt es, die Stellen der Lehreinheit Vorklinik den Stellen der übrigen Lehreinheiten gegenüberzustellen, nachdem bei diesen Abzüge für die Krankenversorgung berücksichtigt worden sind. Danach ergeben sich für die Lehreinheiten mit Ausnahme der Lehreinheit Vorklinische Medizin bezogen auf das Jahr 1995 die folgenden Stellenverhältnisse und unter Berücksichtigung der aktuelleren Zahlen der Antragsgegnerin folgende Krankenversorgungsabzüge: Stellenanzahl Krankenversorgung verbleibende Stellen Klinisch-theoretische Medizin 151 113,08 37,92 Klinisch-praktische Medizin 379,5 249 130,50 Zahnmedizin 46,0 18,8 27,20 ------ 195,62 ====== Aus den Stellen der Vorklinik (55,5) und der Summe der Stellen der übrigen Lehreinheiten abzüglich der Stellen für Krankenversorgung errechnet sich eine Gesamtstellenzahl von 251,12 (55,5 + 195,62). Der Anteil der Stellen der Lehreinheit Vorklinik an dieser Gesamtzahl beträgt 22,1 %. Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin sind bis 1998 28 Stellen aus dem wissenschaftlichen Bereich eingespart worden, wovon neun der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet waren. Geht man davon aus, dass diese Stelleneinsparungen bis zum Vergabetermin für das Sommersemester 1998 erfolgt oder absehbar waren und deswegen berücksichtigt werden sollten (§ 5 Abs. 2 und 3 KapVO), was der Senat unterstellt, dann erfolgten die Stellenkürzungen zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin überproportional, ohne dass dies im Hinblick auf die Belange der Studierenden hinreichend begründet worden wäre. Dieser Mangel ist auch erheblich, denn bei im gleichen Verhältnis zu Lasten aller Lehreinheiten vorgenommenen Stellenkürzungen wären von den insgesamt 28 Stellen wissenschaftlichen Personals nur 6,2 (22,1 %) anstatt neun auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallen. Zur Begründung des im Verhältnis zu den übrigen Lehreinheiten höheren Stellenabzugs hat die Antragsgegnerin vorgetragen (Schriftsatz vom 2. Juli 1998), mit dem für 1995 vorgesehenen Stellenabzug hätten zuerst die so genannten Teilstudienplätze abgeschafft werden sollen, weil Hessen bezogen auf den Bundesdurchschnitt zu viele Medizinstudierende ausbilde. Grundlage der Diskussion des Personalausschusses und des Fachbereichsrats sei ein Vorschlag des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst gewesen, in dem dieses seine Vorstellungen dargelegt habe, wie der Abzug von 60 Stellen aus dem Fachbereich Forschung und Lehre verknüpft mit der Abschaffung der vorklinischen Teilstudienplätze erfolgen könne. Diese Modellüberlegungen (vorgelegt mit Anlage 7 zum Schriftsatz vom 8. Juli 1998) gingen von einem Stellenabbau von 180 Stellen in den hessischen Klinika bis zum Jahre 1999 aus. Sodann heißt es, der Abbau solle entsprechend dem Abbau der Zulassungszahlen unter Berücksichtigung eines besonderen Personalbedarfs für Forschungsschwerpunkte erfolgen. Die Zulassungszahlen (im Studiengang Medizin 1.000 Voll- und 141 Teilstudienplätze sowie 226 im Studiengang Zahnmedizin) sollten auf insgesamt 800 Vollstudienplätze im Studiengang Medizin und 160 im Studiengang Zahnmedizin verringert werden. Die Teilstudienplätze sollten entfallen. In den weiteren Ausführungen wurde davon ausgegangen, dass die Zahl der Studienanfänger nach den patientenbezogenen Kapazitäten ausgerichtet werden solle. In einem der Antragsgegnerin von dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlass vom 16. Oktober 1995 übersandten Diskussionsvorschlag zur Anpassung der Kapazitätsberechnung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin an die künftig vorgesehenen Zulassungszahlen wird ausgeführt, die Fachbereiche sollten langfristige Strukturpläne für die Stellen des wissenschaftlichen Personals der Lehreinheit Vorklinische Medizin beschließen, in denen entsprechend dem Stellenprinzip der KapVO die Anzahl der Stellen für die einzelnen Kategorien des Personals und deren Funktionen in der Lehre ggfs. unter Ausweisung von Funktionsstellen und Forschungsstellen ohne Lehrverpflichtung festgelegt seien. Bei Freiwerden von Dauerstellen sollten deren künftige Funktionen, insbesondere eine Umwidmung in eine auf Zeit zu besetzende Qualifikationsstelle für den wissenschaftlichen Nachwuchs, überprüft werden. In den Modellrechnungen seien Umwidmungen in Funktionsstellen beispielhaft bereits enthalten, Umwidmungen in Forschungsstellen dagegen noch nicht. Das Ministerium sei für Überlegungen offen, Abzüge insoweit zu substituieren. Sie müssten allerdings gerichtsfest ausgestaltet sein. Der Ausschuss für Personalangelegenheiten und der Fachbereichsrat des Fachbereichs Humanmedizin der Antragsgegnerin gingen in ihren Sitzungen vom 10. November 1995 bzw. 11. Dezember 1995 davon aus, dass zunächst vor allem der Abbau von vorklinischen Teilstudienplätzen bewirkt werden solle. In der Zeit zwischen 1995 und 1998 wurden daher insgesamt neun Stellen des wissenschaftlichen Personals aus dem vorklinischen Bereich zur Streichung vorgeschlagen und gestrichen (1995 fünf Stellen, 1996 eine Stelle, 1997 drei Stellen, 1998 keine Stelle). Das Klinikum der Antragsgegnerin hat dazu geltend gemacht, Stellenabzüge im klinischen Studienabschnitt hätten unverminderte Zulassungszahlen zur Folge gehabt. Für diese Zugelassenen hätten aber die Ausbildungskapazitäten im klinischen Studienabschnitt später nicht mehr ausgereicht. Auch seien teilzugelassene Studierende didaktisch und wegen ihrer Fluktuation eine problematische Gruppe. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat in einer Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht Gießen vom 18. August 1996, auf die sich die Antragsgegnerin bezogen hat, dargelegt, von den im Jahre 1995 und in den Folgejahren abzugebenden Stellen aus dem Bereich von Forschung und Lehre würden alle Bereiche betroffen sein; insoweit sei im Rahmen der Stellenreduzierung auch die Lehreinheit Vorklinische Medizin einzubeziehen, zumindest mit einem Anteil, der ihrem Lehranteil bezogen auf das gesamte Studium entspreche, nämlich knapp 25 %. Ein vorgenommener Abzug von Stellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin stelle einen minderschweren Eingriff in die Rechte der Studienbewerber dar, wenn mit der Reduzierung der Stellenzahl lediglich die Reduzierung von Studienplätzen, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, einhergehe. Keine der Erwägungen rechtfertigt die überproportionale Kürzung von Stellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin über sechs Stellen hinaus, die sich noch auf die Zulassungszahlen für das Sommersemester 1998 auswirkt. Diese Kürzung verstößt deswegen gegen das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Verfassungsrang zukommt und stellt einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl und der Wahl der Ausbildungsstätte der erfolglosen Studienbewerber dar. Bei notwendigen Einsparungsmaßnahmen ist es geboten, einen verhältnismäßigen, mit der Anwendung kapazitätsschonender Maßnahmen verbundenen Ausgleich zwischen den von dem Organisationsvorgang betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtssphären der beteiligten Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerber herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 70.85 -, DVBl. 1988, 230 = NVwZ 1989, 366), was nicht geschehen ist. Vielmehr wurden die Stellenreduzierungen zum Anlass genommen, vorzugsweise die Lehrkapazitäten der Lehreinheit Vorklinische Medizin einzuschränken, ohne dass dies mit Belangen begründet wurde, die vor denen der Studierenden und Studienbewerber Vorrang haben könnten. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Wissenschaftsverwaltung sind jedoch ebenso wie die des Gesetzgebers dadurch begrenzt, dass im Rahmen des Möglichen für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580/83 u.a. - BVerfGE 66, 155 = NVwZ 1984, 571 ). Soweit die Antragsgegnerin Stellenkürzungen zunächst vorrangig bei Stellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin für richtig gehalten hat, um den Vorstellungen des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zu folgen, widerspricht dies dem Gebot, vorhandene Ausbildungskapazitäten in Studiengängen mit einem Bewerberüberhang bzw. vollständiger Auslastung erschöpfend zu nutzen. Es ist zwar sachgerecht und erstrebenswert, das Stellenpotential der Hochschulen so zu nutzen, dass optimale Ergebnisse für Lehre, Forschung und Krankenversorgung erreicht werden. Wenn patientenbedingte Engpässe bestehen und Stellen zurückgeführt werden, lässt es sich deswegen grundsätzlich nicht beanstanden, wenn bei der Stellenausstattung darauf geachtet wird, die Ausbildungsabschnitte so auszugestalten, dass die patientenbedingte und die Lehrkapazität aufeinander abgestimmt und auch die Vorklinik danach ausgerichtet wird, wenn die Stellenreduzierung andernfalls Einschränkungen des für die Ausbildung benötigen Lehrangebots im klinischen Studienabschnitt erforderten. Die Reduzierung von Teilstudienplätzen als Selbstzweck oder im Hinblick darauf, dass Hessen im Bundesdurchschnitt überdurchschnittlich viele Studierende der Medizin ausbilde und Teilzugelassene eine problematische Gruppe seien, ist jedoch mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbar. Insbesondere enthält die Rechtsordnung keine Regelungen, die es den Bundesländern erlauben, vorhandene Ressourcen entgegen Art. 12 Abs. 1 GG gezielt so zu beschränken, dass der dem Bevölkerungsanteil des jeweiligen Bundeslandes entsprechende Anteil an Ausbildungsplätzen nicht überschritten wird. Aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstelle in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium, das nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, 303). Erlasse des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst rechtfertigen deswegen nicht die vorrangige Reduzierung von Stellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin, um Teilstudienplätze abzubauen. Probleme mit Teilzugelassenen könnten den Abbau vorklinischer Studienplätze nur rechtfertigen, wenn sonst die Funktionsfähigkeit der Hochschule oder eine geordnete Ausbildung gefährdet wäre. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, eine Stellenreduzierung habe zunächst vorrangig zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin vorgenommen werden müssen, weil unverminderte Zulassungsquoten dazu geführt hätten, dass die Studierenden in späteren Ausbildungsabschnitten nicht ordnungsgemäß hätten ausgebildet werden können, geht sie von unzutreffenden Voraussetzungen aus. In den Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin bestand 1995 und besteht noch heute ein Lehrangebot, das wegen des patientenbedingten Engpasses im klinischen Studienabschnitt nur teilweise in Anspruch genommen wird und die Lehrnachfrage um etwa 60 % übersteigt. Wegen des nicht genutzten Teiles des Lehrangebots wäre es möglich gewesen, Stellenreduzierungen nicht vorrangig in der Lehreinheit Vorklinische Medizin, sondern auch in den beiden anderen Lehreinheiten vorzunehmen, ohne die Zahl der Vollstudienplätze dadurch zu verringern und die der Teilstudienplätze so erheblich zu reduzieren. Die Antragsgegnerin hat nach den von ihr vorgelegten Unterlagen und nach ihrem Vortrag derartige Erwägungen nicht angestellt. Damit liegt ein für das Abwägungsergebnis erheblicher Abwägungsfehler vor. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es für die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre unbedingt erforderlich war, die überproportionalen Stellenreduzierungen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin vorzunehmen. Selbst wenn die Teilzugelassenen aus verschiedenen Gründen als problematischere Gruppe erschienen als die für das Vollstudium Zugelassenen, ergibt sich daraus nicht, dass die Teilstudienplätze wegen vorrangiger anderer Belange des Klinikums schon zu Beginn der Stellenreduzierungen hätten entfallen müssen. Das für Studierende im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehende Lehrangebot überstieg die Lehrnachfrage auch so erheblich, dass der Abwägungsmangel nicht vernachlässigt werden kann. Selbst nach den Stellenkürzungen, von denen auch die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin betroffen war, ergibt sich aus dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum WS 97/98-SS 98 nach dem Zweiten Abschnitt KapVO auf Grund des Lehrangebots eine Aufnahmekapazität von 371 Studienplätzen jährlich. Nur infolge der geringen patientenbezogenen Kapazität von 223 Studienplätzen verringert sich die Aufnahmekapazität. Bei einem Lehrangebot, das die patientenbezogene Kapazität jährlich um 148 Studienplätze übersteigt, kann keine Rede davon sein, dass zunächst Kürzungen in der Vorklinik erfolgen müssten, um zu verhindern, dass bei gleichmäßigen Stellenkürzungen für alle Lehreinheiten das Lehrangebot im klinischen Studienabschnitt der Lehrnachfrage nicht genügen könne. Das gilt auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin. Nach der Kapazitätsermittlung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst für das Studienjahr 1997/98 beträgt der Curricularanteil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin am Vorklinischen Studienabschnitt 0,0333 und am klinischen Studienabschnitt 1,1726. Werden die Stellen des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin (37,92), die oben entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin mit 37,92 berechnet wurden, wegen der Dienstleistungen für die Vorklinik für 200 Studierende (200 x 0,0333 = 6,66 SWS) vermindert, also etwa um eine Stelle, dann verbleiben noch mindestens 36 Stellen, die bei einem mittleren Lehrdeputat von 6,955 SWS unter Berücksichtigung eines Curricularanteils der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin an dem klinischen Studienabschnitt von 1,1726 für mehr als 200 Studierende ausreichten und damit für weit mehr als den früheren Zulassungszahlen für den klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Medizin entsprach. Die Abwägung der Antragsgegnerin ist auch fehlerhaft, soweit sie sich bei Vorschlägen für Stellenreduzierungen nur an den Stellen, die für die Lehrnachfrage bei den verschiedenen medizinischen Lehreinheiten benötigt werden, orientiert hat und nicht an den gesamten Stellen des Lehrangebots. Die Orientierung an der Lehrnachfrage führt dazu, dass Stellen des Lehrangebots bzw. Teile davon, die durch die Lehrnachfrage nicht in Anspruch genommen werden, von Reduzierungen verschont bleiben, mit dem Ergebnis, dass Stellen in den Lehreinheiten Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin von Reduzierungen ausgenommen werden, die wegen patientenbedingter Beschränkungen der Ausbildungskapazität voll für die Forschung zur Verfügung stehen. Anders als bei reinen Forschungsinstituten gibt es an den Hochschulen jedoch keinen grundsätzlichen Forschungsvorrang. Die Hochschulen dienen vielmehr der "Verwirklichung des Rechts auf Bildung und der wissenschaftlichen Erkenntnis" und damit nebeneinander Forschung, Lehre und Studium (vgl. § 3 Hessisches Hochschulgesetz - HHG -). Damit ist es unvereinbar, Belangen der Forschung einen so erheblichen Vorrang gegenüber denen der Lehre und der Studienbewerber zu geben, wie es geschieht, wenn bei Stellenreduzierungen die auf die verschiedenen Lehreinheiten entfallenden Prozentanteile nicht nach der Zahl der Stellen bemessen werden, die insgesamt für Forschung und Lehre zur Verfügung stehen, sondern der Teil der Stellen völlig unberücksichtigt bleibt (ca. 40 %), der wegen patientenbedingt geringerer Lehrnachfrage für die Lehre nicht in Anspruch genommen wird. Anders als die Stellenreduzierungen ist die Verlagerung von zwei Stellen von Lehrpersonen in die Lehreinheit Zahnmedizin kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Lehrpersonen ausschließlich Dienstleistungen für Zahnmediziner (Anatomie) erbracht haben. Der Fortfall ihrer Stellen wird durch den Fortfall der entsprechenden Dienstleistungen für den Studiengang Zahnmedizin ausgeglichen. Davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Kritischer ist die Zuordnung der Professur "Hörforschung" aus dem vorklinischen Bereich zu dem Zentrum für Ökologie, Abteilung Arbeitsmedizin, zu beurteilen. Grundsätzlich steht der Hochschule eine wissenschaftliche Gestaltungsfreiheit zu, die sie auch zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Organisation der Lehre berechtigt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 16.84 u. a. - KMK-HSchR 1986, 434 (436/437)). Eine sachgemäße Ausübung dieses Ermessens setzt voraus, dass bei Stellenverlagerungen Kapazitätsminderungen so weit wie möglich vermieden und vermeidbare Kapazitätsverluste jedenfalls nachprüfbar begründet werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 a. a. O.). Dazu muss dargelegt werden, dass die Verringerung der Stellenausstattung einer Lehreinheit auf einer sorgfältigen Planung und einer Abwägung der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber beruht (Hess. VGH, Beschluss vom 5. April 1989 - Ma 72 G 6959/87 T. - unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 1985 - NC 9 S 1833/85 u. a. - KMK-HSchR 1986 702 (712)). Aus den Unterlagen der Antragsgegnerin und ihrem Vortrag ergibt sich, dass die Stellenverlagerung für zweckmäßig und im Hinblick auf das Ziel, die Teilstudienplätze zu vermindern, für sinnvoll gehalten wurde. Diese Erwägungen würden genügen, wenn die Kapazität im Studiengang Medizin nicht verringert worden wäre, denn Stellenverlagerungen mit dem Ziel und der Folge, dass die Zahl der Teilstudienplätze vermindert wird, lassen sich dann nicht beanstanden, wenn dadurch die Lehrnachfrage in dem gesamten Studiengang - weiterhin - erschöpfend genutzt wird (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1988 - 7 CB 64.87 -, DVBl. 1989 S. 96 (97)). Das Lehrangebot aus der verlagerten Stelle der Professur für Hörforschung wird jedoch anders als in der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht zur Kapazitätsauslastung verwendet, weil schon das vorhandene Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin nicht voll in Anspruch genommen wird. Deshalb wären Erwägungen zum Kapazitätsausgleich erforderlich gewesen. Es ist von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar, dass vor der Verlagerung der Stelle der Professur für Hörforschung Erwägungen angestellt wurden, die die Belange der Studierenden und Studienbewerber einbezogen. Im Gegenteil entsteht der Eindruck, dass auf Grund des vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst unterbreiteten Diskussionsvorschlages zur Anpassung der Kapazitätsberechnung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin an die künftig vorgesehenen Zulassungszahlen die Verlagerung der Stelle ohne Kapazitätsausgleich als ein geeignetes Mittel erschien, um den Vorstellungen des Ministeriums entgegenzukommen. Das Ministerium hatte auch angeregt, bei Freiwerden von Dauerstellen eine Umwidmung in eine auf Zeit zu besetzende Qualifikationsstelle für den wissenschaftlichen Nachwuchs sowie Umwidmungen in Funktions- und Forschungsstellen zu prüfen. Im Hinblick darauf besteht Anlass, auf die rechtlichen Voraussetzungen hinzuweisen. Voraussetzung für die Anerkennung einer Funktionsstelle sind spezielle Dienstaufgaben, die im Hinblick auf Art und Umfang "ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben und damit die Zuordnung der Stelleninhaber zum wissenschaftlichen Lehrpersonal verbieten" (BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 7 C 90.88 -, NVwZ-RR 1991, 78; Hess. VGH, Beschluss vom 12. September 1986 - Ma 42 G 6231/84.T -, NVwZ 1987, 714). Soweit andere kapazitätsverknappende Maßnahmen in Betracht gezogen werden, könnten diese einer gerichtlichen Überprüfung nur dann standhalten, wenn die Abwägung den oben dargelegten Anforderungen genügt und insbesondere durch kapazitätsausgleichende Maßnahmen auch den Belangen von Lehre und Studium Rechnung getragen wird. Der Abwägungsfehler wird nicht dadurch geheilt, dass nach dem Vortrag der Antragsgegnerin jedenfalls zum Sommersemester 1998 eine Personalmaßnahme zu Gunsten der Abteilung Medizinische Psychologie durchgeführt wurde, weil die Abteilung kommissarisch den Unterricht in Medizinischer Soziologie mitübernommen habe (Schreiben des Klinikums vom 9. September 1998). Das Klinikum hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die errechnete Kapazität auf der Basis von 46,5 Stellen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin erfolgt sei. Im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ist die Zahl der Planstellen des Lehrpersonals von 45,5 in der Spalte verfügbare Stellen des Lehrpersonals in der Tat um eine Stelle auf 46,5 erhöht worden. Auf dem Berechnungsblatt des Instituts für Psychosomatische Medizin (6.1. Stellenausstattung der Deputate der Klinik (des Faches)) ist diese Stelle zusätzlich bei den wissenschaftlichen Assistenten vermerkt. Ein Lehrdeputat wurde dafür jedoch nicht berücksichtigt, denn in der Summe sind für zwei wissenschaftliche Assistenten nur insgesamt vier SWS angesetzt worden. Im Ergebnis erscheint es jedoch vertretbar, die Professur "Hörforschung" aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Bereich der Arbeitsmedizin zu verlagern, wenn die Belange der Studierenden dabei hinreichend beachtet und kapazitätsausgleichende Maßnahmen erwogen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5. April 1989 - Ma 72 G 6959/87.T -). Nach allem lässt sich nicht von den von der Antragsgegnerin in dem Kapazitätsbericht angesetzten 45,5 Stellen des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgehen. Bezogen auf das Sommersemester 1998 kann nur die Reduzierung um sechs Stellen berücksichtigt werden. Der Senat substituiert die Entscheidungen, auf denen die Stellenreduzierungen beruhen. Er geht davon aus, dass es im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin gelegen hätte, nicht vorrangig Stellen des Lehrangebotsüberhangs der Klinisch-theoretischen und Klinisch-praktischen Lehreinheit zur Reduzierung vorzuschlagen, sondern dass eine proportionale Kürzung der Stellen des Lehrangebots aller Lehreinheiten im Hinblick auf die Struktur des Klinikums und die an die verschiedenen medizinischen Einrichtungen gestellten Anforderungen vertretbar war. Der Senat geht bei der Stellenzahl von 49,5 von einem Lehrangebot von 344 SWS aus. Dies hat er ermittelt, indem er das Lehrangebot aus Stellen in dem Berechnungszeitraum 1994/95 von 386 SWS durch die damals zugrunde gelegte Stellenzahl von 55,5 Stellen (vgl. Beschluss des Senats vom 22. März 1995 - 3 Ga 24022/94.NC -) geteilt und das dadurch ermittelte durchschnittliche Lehrdeputat je Stelle mit 49,5 vervielfacht hat, so dass sich 344 SWS ergeben. Kapazitätsvermindernd zu berücksichtigen ist die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Studienfachberatung um zwei SWS und die vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlass vom 27. Februar 1998 gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Hochschullehrer und über die Arbeitszeit der Beamten mit Lehraufgaben an einer Universität oder einer Gesamthochschule vom 29. September 1976 (GVBl. I S. 400) verfügte Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Europabeauftragten des Fachbereichs Humanmedizin. Derartige Ermäßigungen sind nach der genannten Bestimmung möglich. Dass die Ermäßigung zugunsten des Europabeauftragten unter Verstoß gegen höherrangiges Recht erfolgte, lässt sich nicht feststellen. Der Europabeauftragte nimmt nach seiner Darstellung und der des geschäftsführenden Direktors des Instituts für Anatomie und Zellbiologie täglich mehrere Stunden Beratungstätigkeit für Studierende wahr, die zeitweise im Ausland studieren oder ihr praktisches Jahr oder einen AiP-Abschnitt dort absolvieren wollen. Er korrespondiert mit den aufnehmenden medizinische Fakultäten und Krankenhäusern, befasst sich mit der Klärung der Anerkennung ausländischer Studienleistungen u. a. m. Die auf dieser Tätigkeit beruhende Förderung der Studierenden dient deren Belangen in besonderer Weise und liegt außerdem auch im Interesse der Lehre. Es gehört gemäß § 3 Abs. 6 HHG zu den Aufgaben der Hochschulen, die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen zu fördern. Da die Tätigkeit des Europabeauftragten nicht die allgemeine Studienberatung betrifft, sie einen zeitlichen Umfang angenommen hat, der einem wissenschaftlichen Mitarbeiter unter Berücksichtigung seiner Lehr- und sonstigen Aufgaben nicht mehr zumutbar erscheint und sie notwendig ist, um die Auslandsstudien von Studierenden der Medizin fortzuführen, hält der Senat eine angemessene Ermäßigung der Lehrverpflichtung mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot für vereinbar. Der Senat behält sich allerdings vor, noch einmal der Frage nachzugehen, ob die Ermäßigung im Umfang von vier SWS im Hinblick darauf notwendig ist, dass die Förderung der internationalen Beziehungen anscheinend schon seit geraumer Zeit zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Universitätsgesetz - HUG -) des Europabeauftragten gehörte, so dass möglicherweise zumindest ein Teil davon weiterhin ohne Beeinträchtigung seiner Lehraufgaben erledigt werden konnte. Hinsichtlich der Lehrveranstaltungsstunden, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den kapazitätswirksamen Ausbildungsauffang (§ 13 Abs. 1 KapVO) zur Verfügung standen und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhten (Lehraufträge, Titellehre), hat die Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht 3,5 SWS als Lehrleistung von Honorarprofessoren angesetzt. Sie hat diesen Semesterdurchschnitt aus fünf SWS im Wintersemester 1996/97 und zwei SWS im Sommersemester 1997 errechnet. Nach der mit Schreiben des Klinikums vom 19. Oktober 1998 vorgelegten Liste der Lehrleistungen von Honorarprofessoren im Sommersemester 1997 wurden jedoch drei SWS kapazitätswirksame Vorlesungsveranstaltungen für den vorklinischen Studienabschnitt erbracht, so dass sich der Durchschnitt von 3,5 auf 4 SWS erhöht. Hinsichtlich der Lehraufträge hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, dass diese aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind und deshalb nicht zu berücksichtigen sind (§ 10 Satz 2 KapVO). 2. Dienstleistungen Das Lehrangebot ist gemäß § 6 KapVO i.V.m. Anlage 1 Nr. I 2 um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO). Die Berechnung der Dienstleistungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ist fehlerfrei. Soweit die Antragsgegnerin geltend gemacht hat (Schreiben des Klinikums vom 16. Oktober 1998), die Dienstleistungen für die Zahnmedizin würden weiterhin von der Betriebseinheit Anatomie erbracht, und dabei auf das Vorlesungsverzeichnis zum Wintersemester 1998/99 verweist, sind die Verhältnisse im Wintersemester unmaßgeblich. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Kapazitätsberechnung für das Sommersemester 1998. Deswegen stellt sich in diesem Verfahren noch nicht die Frage, wie eine Rückverlagerung von Dienstleistungen ohne kapazitätsausgleichende Maßnahmen kapazitätsrechtlich zu beurteilen wäre. 3. Bereinigtes Lehrangebot Aus dem Lehrangebot aus Stellen und der Titellehre vermindert um die Lehrverpflichtungsermäßigung für Studienfachberatung und Europabeauftragten errechnet sich nach Abzug des Dienstleistungsexports von 26,1376 SWS ein bereinigtes Lehrangebot von 315, 8624 SWS (344 + 4 - 2 - 4 - 26, 1376). Die Verdoppelung auf Semesterwochenstunden im Jahr ergibt 631,7248. Nach der Teilung durch den Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,7647 errechnet sich eine Jahresaufnahmekapazität von 357,9786. 4. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Im Rahmen der Überprüfung des Berechnungsergebnisses ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänger und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Das Verwaltungsgericht hat für die vier vorklinischen Fachsemester zutreffend eine Schwundquote von 0,9554 errechnet. Wird die Jahresaufnahmekapazität von 357,9786 durch diese Schwundquote geteilt, errechnet sich eine Studienanfängerkapazität von 374,7009, gerundet 375 Studienplätzen. Da infolge von Überbuchungen im Wintersemester 1997/98 von der Antragsgegnerin bereits 204 Studienanfänger zugelassen wurden, ergibt sich eine Differenz zu der gesamten Jahresaufnahmekapazität von 171 Studienplätzen. Da die der Zulassungszahl für das Sommersemester 1998 entsprechenden 170 Studienplätze von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - gegebenenfalls im Nachrückverfahren (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS) - vergeben werden, steht nur ein zusätzlicher Teilstudienplatz zur Verfügung, der unter den antragstellenden Parteien der Verfahren zu verlosen ist, die im Beschlusstenor aufgeführt sind. Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die antragstellende Partei gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu tragen, weil die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).