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Beschluss

8 TZ 98/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0316.8TZ98.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1997 gerichtete Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg, denn der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). 1. Der Antragsteller stützt sich zunächst auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er meint, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der "Insidertatsache" fehlerhaft angewendet, indem er diesen Begriff lediglich gegenüber den juristischen Kategorien der "Meinung" bzw. des "Werturteils", nicht aber zum "bloßen Gerücht" abgegrenzt habe. Der Einwand ist nicht stichhaltig. Den Begriff des "Gerüchts" kennt das Wertpapierhandelsgesetz nicht. Demgegenüber ist der Begriff der "Insidertatsache" in § 13 Abs. 1 WpHG gesetzlich definiert. Danach ist "Insidertatsache" eine nicht öffentlich bekannte Tatsache, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere bezieht und die geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen nach § 16 Abs. 4 WpHG vorlagen, kam es darauf an, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 WpHG gegeben waren, hier also gegen das nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG dem Insider auferlegten Verbot, einem anderen eine Insidertatsache unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Auffassung vertreten, jedenfalls bestünden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen dieses Verbot. Wie der Antragsteller und die T AG übereinstimmend geschildert hätten, habe der Antragsteller am 15. März 1997 einen Telefonanruf erhalten, worin ihm der Anrufer mitgeteilt habe, daß er Kenntnis von einem angeblich vorbereiteten Übernahmeangebot seitens der F.K AG H an die T-Aktionäre erhalten habe. Bei dem Umstand der geplanten Übernahme der T AG handele es sich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers um eine Insidertatsache im Sinne des § 13 Abs. 1 WpHG. Zum einen habe sich der Wahrheitsgehalt der Mitteilung schon kurze Zeit später in eindrucksvoller Weise bestätigt. Zum anderen könne dagegen nicht eingewandt werden, daß es sich dabei im Zeitpunkt des Telefonates um ein bloßes Gerücht gehandelt habe. Auf den Umstand, ob sich die Mitteilung verifizieren lasse oder noch vage und unbestimmt sei, komme es nicht an. Letzteres werde bei Insidertatsachen häufig der Fall sein, da es sich dabei um nicht öffentlich bekannte Tatsachen handeln müsse (§ 13 Abs. 1 WpHG). Tatsachen würden im allgemeinen definiert als der äußeren Wahrnehmung zugängliche Geschehnisse oder Zustände. Die Frage der Beweisbarkeit spiele bei der Definition des Begriffs keine Rolle, weshalb das Gegenstück hierzu der Begriff der Meinung oder des Werturteils sei. Dies habe auch der Gesetzgeber so gesehen, so daß die Weitergabe von Werturteilen nicht unter das Verbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG falle. Daß die Tatsache der geplanten feindlichen Übernahme im Zeitpunkt des Telefonates nicht öffentlich bekannt gewesen sei, sei unstreitig. - Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers eine Abgrenzung zum "bloßen Gerücht" vorgenommen. Daß es bei dieser Abgrenzung dem "bloßen Gerücht" letztlich keine Bedeutung bei der Beantwortung der Frage, ob eine Insidertatsache vorliegt, beigemessen hat, ändert daran nichts. Insoweit kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf den Aufsatz von Claussen, Das neue Insiderrecht, DB 1994, 27 ff., 30, und die Kommentierung von Assmann in Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 1. Auflage, § 13, Rdnrn. 31 ff., 34, berufen. Auch nach Auffassung von Claussen sind neben Gesellschaftsinformationen auch Marktinformationen Insidertatsachen, z.B. Marktinformationen über "große Verkäufe in diesem Wertpapier oder die Absicht, Aktien einer AG aufzukaufen". Um eine derartige Information ging es hier, denn der Antragsteller erhielt von dem Anrufer die Mitteilung, daß er, der Anrufer, Kenntnis von einem angeblich vorbereiteten Übernahmeangebot seitens der F K AG H an die T-Aktionäre erhalten habe. Die Zitatstelle bei Assmann stellt ebenfalls keinen Beleg dafür dar, daß das "Gerücht" von der "Insidertatsache" abzugrenzen sei. Zwar vertritt Assmann (a.a.O., Rdnr. 34) unter Bezugnahme auf die Begründung der Bundesregierung zu dem das WpHG betreffenden Gesetzentwurf (BT-Drucks. 12/6679, S. 46) die Auffassung, sofern sie nicht wiederum Gegenstand einer Information seien, stellten auch Gerüchte als solche keine Tatsachen dar. Dies trifft so jedoch nicht zu, weil Gerüchte auch Tatsachen betreffen können und das WpHG den Begriff des Gerüchts nicht kennt. In der Begründung der Bundesregierung zu § 13 WpHG (a.a.O., S. 46) wird das "Gerücht" auch nicht in der Aufzählung dessen erwähnt, was nicht zu den Tatsachen gehört. Keine Tatsachen sind danach nämlich Werturteile (Meinungsäußerungen, Rechtsauffassungen, Auffassungen persönlicher Art) und andere subjektive Wertungen, die bloße Meinungen ausdrücken. Nicht erheblich ist auch der Einwand des Antragstellers, es habe an einem "objektiv zuverlässigen Grad der Aussage" gefehlt, denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es auf den Umstand, ob sich die Mitteilung verifizieren lasse oder noch vage und unbestimmt sei, nicht ankomme. Da § 13 Abs. 1 WpHG sich auf nicht öffentlich bekannte Tatsachen bezieht, werden Insidertatsachen ohnehin häufig vage oder unbestimmt sein. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß es sich bei Tatsachen um der äußeren Wahrnehmung zugängliche Geschehnisse oder Zustände handelt und daß bei der Definition des Begriffs die Frage der Beweisbarkeit keine Rolle spielt. Im übrigen richtet sich das Verbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG, Insidertatsachen mitzuteilen, nicht an den Empfänger einer derartigen Mitteilung, sondern an den Informanten, so daß dessen Einschätzung des Wahrheitsgehalts der Insidertatsache maßgeblich wäre. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ergeben sich auch nicht hinsichtlich der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch das Verwaltungsgericht. Insofern vertritt der Antragsteller die Auffassung, mit hoher Wahrscheinlichkeit sei eine der in der Anlage des Schreibens der T AG vom 28. April 1997 genannten Personen ebenfalls von dem Informanten des Antragstellers benachrichtigt worden. Die Ungeeignetheit des Mittels müßte sich somit erst noch erweisen, obwohl sie von der Kammer ohne weiteres angenommen werde. Damit werde die Kammer dem Gebot der Auswahl des milderen Mittels nicht gerecht. - Diese Einwände greifen nicht durch. Der Antragsteller stützt sich insoweit nur auf Vermutungen. Unzweifelhaft weiß er, wer der Informant ist, weil das Gespräch, das letztlich Anlaß für das Auskunftsverlangen der Antragsgegnerin ist, mit ihm geführt worden ist. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, daß es aufgrund des möglicherweise strafrechtsrelevanten Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG und des von dem Informanten gegenüber dem Antragsteller ausdrücklich geäußerten Wunsches nach Anonymität wahrscheinlich sei, daß die oder der Betreffende von ihrem/seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 6 WpHG Gebrauch machen würde, wenn er unter den in Betracht kommenden befragt würde. Unter diesen Umständen stellt sich das an den Antragsteller gerichtete Auskunftsverlangen als das geeignetere und weniger eingreifende - mildere - Mittel dar, um den vermuteten Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 WpHG aufzuklären. Denn der Antragsteller läuft allenfalls Gefahr, das Vertrauen seines Informanten zu enttäuschen, während dieser - falls er sich tatsächlich unter den bisher vom Bundesaufsichtsamt vernommenen oder noch zu befragenden Personen befinden sollte - befürchten muß, sich selbst einer Strafverfolgung auszusetzen. Es kommt hinzu, daß unter Berücksichtigung dieser Umstände das an den Antragsteller gerichtete Auskunftsverlangen eher als andere Maßnahmen verspricht, zum Erfolg, d.h. zur weiteren Aufklärung zu führen oder beizutragen. 2. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 146 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Senat vermag schon nicht der vom Antragsteller unter Hinweis auf Meyer- Ladewig (in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 1997, Rdnr. 51 zu § 124 a) vertretenen Auffassung zu folgen, dieser Zulassungsgrund sei insbesondere dann erfüllt, wenn die Sache von besonderer gesellschaftspolitischer Brisanz sei. Es mag sein, daß es Rechtssachen gibt, die besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen und zusätzlich von besonderer gesellschaftspolitischer Brisanz sind. Dies ist aber keineswegs notwendigerweise der Fall. Vielmehr sind auch Rechtssachen denkbar, die zwar von besonderer gesellschaftspolitischer Brisanz sind, aber weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten aufweisen. Die Frage der besonderen gesellschaftspolitischen Brisanz (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O.) hat damit, ob die Rechtssache überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufwirft, nichts zu tun. Im übrigen hat die Antragsgegnerin auf Seite 7 f. ihrer Antragserwiderung vom 29. Januar 1998 zu Recht darauf hingewiesen, daß die tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhalts, insbesondere auch die wirtschaftlichen und politischen Hintergründe, überschaubar und ermittelt seien. Es seien hier weiterhin keine Fragen politischer oder wirtschaftspolitischer Brisanz zu entscheiden. Zutreffend gehe der Antragsteller davon aus, daß die feindliche Übernahme der Thyssen AG durch die Krupp AG von höchster wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Bedeutung wäre. Mitnichten solle hier jedoch über eine Genehmigung oder die Durchführung einer solchen feindlichen Übernahme entschieden werden. Es sei nicht ersichtlich, warum alle Vorgänge im Umfeld der Vorbereitung des Übernahmeangebots von erheblicher wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Bedeutung sein sollten. Die zu klärende Frage sei, ob der Antragsteller verpflichtet sei, Auskünfte über alle ihm bekannten Personen zu geben, die Kenntnis von den Vorbereitungen der feindlichen Übernahme gehabt hätten, also auch über seinen Informanten. Diese Fragestellung beinhalte weder erheblichen wirtschaftlichen noch gesellschaftspolitischen Konfliktstoff. Die geforderte Auskunft habe keine wirtschaftlichen Auswirkungen. Es sei auch nicht zu erkennen, warum die Beantwortung der Frage nach dem Informanten gesellschaftspolitisch brisant sein solle. - Dieser Vortrag ist zutreffend. Insbesondere macht die Antragsgegnerin zu Recht deutlich, daß die hier entscheidende Frage, ob der Antragsteller verpflichtet ist, seinen Informanten preiszugeben, keine gesellschaftspolitische Bedeutung hat, zumal die Bediensteten der Antragsgegnerin zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (§ 8 WpHG). 3. Der Antragsteller hat auch keine Gründe dargelegt, nach denen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Von grundsätzlicher Bedeutung ist nach Auffassung des Antragstellers folgende Frage: "Erfaßt der Begriff der Insidertatsache, insbesondere in § 16 Abs. 4 WpHG, auch Informationen bezüglich eines zukünftigen Ereignisses, denen es an objektiv zuverlässigen Elementen fehlt bzw. welches Maß an objektiv zuverlässigen Elementen muß eine Information enthalten, damit sie die Schwelle vom Gerücht zur Insidertatsache überschreitet?" Diese Frage kann im Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein, weil die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes normalerweise nicht dazu da sind, Fragen grundsätzlicher Bedeutung zu klären, denn dies ist regelmäßig Aufgabe des Hauptsacheverfahrens (vgl. Hess.VGH, Beschlüsse vm 8. Juli 1997 - 6 TZ 2386/97 - S. 4 und 5 des amtlichen Umdrucks, 9. September 1997 - 6 TZ 3180/97 - S. 4 des amtlichen Umdrucks; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21. Februar 1997 - 8 S 483/97 - VBlBW 1997, 262 f.; Bader, NJW 1998, 409 ff., 414; zur Parallelproblematik eines Antrags auf Zulassung der Beschwerde gegen den die Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren versagenden Beschluß: OVG Hamburg, Beschluß vom 21. Februar 1997 - Bs IV 15/97 - NVwZ 1997, 690 f.). Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bedarf im gerichtlichen Aussetzungsverfahren (§§ 80, 80 a VwGO) - anders als im Hauptsacheverfahren - keiner abschließenden Klärung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolgt vielmehr auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, in deren Rahmen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und damit auch die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes nur insofern und insoweit zu berücksichtigen sind, als sie bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in aller Regel allein möglichen summarischen Prüfung erkennbar sind (OVG Münster, Beschluß vom 14. April 1997 - 11 B 484/97 - NVwZ 1997, 1004). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache kann im Eilverfahren allerdings ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn spezifisch auf das Eilverfahren bezogene Probleme geltend gemacht werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21. Februar 1997, a.a.O.; Bader, a.a.O., S. 414). Eine weitere Ausnahme wird man in den Verfahren machen müssen, die wegen drohender Rechtsverletzung oder Anspruchsvereitelung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden werden, ohne daß sich Hauptsacheverfahren anschließen (vgl. Bader, a.a.O., S. 414). Es ist zweifelhaft, ob die genannten Ausnahmen hier vorliegen. Der Antragsteller hat hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung keine spezifisch auf das Eilverfahren bezogenen Probleme geltend gemacht. Ob es sich um Rechtsfragen handelt, die typischerweise endgültig im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden werden oder die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließend entschieden werden müssen, ist fraglich, kann aber letztlich offen bleiben, denn unabhängig vom Gesagten fehlt der vom Antragsteller gestellten Frage die grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung des vorliegenden Eilverfahrens nicht davon abhängt, ob der Begriff der Insidertatsache auch Informationen bezüglich eines zukünftigen Ereignisses erfaßt, "denen es an objektiv zuverlässigen Elementen fehlt". Hier lagen allem Anschein nach "objektiv zuverlässige Elemente" vor, wie sich kurze Zeit später durch die Bestätigung des Wahrheitsgehalts der Mitteilung zeigte. Der Antragsteller geht davon aus, daß es auf seine Sicht ankomme. Maßgeblich ist jedoch die Beurteilung durch den Informanten. Die allgemeine Frage, welches Maß an objektiv zuverlässigen Elementen eine Information enthalten müsse, damit sie die Schwelle vom Gerücht zur Insidertatsache überschreite, kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich sein. b) Die von dem Antragsteller formulierte Rechtsfrage "Ist die Exekutive nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit verpflichtet, ein milderes Mittel auch dann anzuwenden, wenn dessen gleiche Geeignetheit zur Erzielung des angestrebten Erfolges zwar möglich, jedoch nicht gewiß ist?" könnte nur dann entscheidungserheblich und damit eventuell von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn die Befragung anderer Personen im Vergleich zur Befragung des Antragstellers das mildere Mittel wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat dazu auf den Seiten 10 und 11 ihrer Antragserwiderung vom 29. Januar 1998 zu Recht vorgetragen, es könnte sich hier nur um eine Befragung der beiden Journalisten handeln. Die Behörde müsse dann im Rahmen der Ermessensausübung abwägen, ob es milder sei, den Antragsteller, der sich durch sein Versprechen zur Verschwiegenheit gebunden habe, zu befragen oder die beiden Journalisten zur Benennung ihres Informanten zu zwingen. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes des Vertrauensverhältnisses zwischen der Presse und den privaten Informanten nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - und dem daraus abgeleiteten Zeugnisverweigerungsrecht in strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahren (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO), das in einem anschließenden Verfahren gegebenenfalls zu einem Verwertungsverbot führte, wäre gerade die Befragung des Antragstellers das mildere Mittel. Bestünde für die Behörde zur Aufklärung des Sachverhalts eine Wahlmöglichkeit zwischen der Befragung des Antragstellers und der Journalisten, wäre es ermessensfehlerhaft, die Journalisten zu befragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).