Urteil
8 UE 999/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0417.8UE999.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft vom 5. Oktober 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 1989, durch den der Schätzbescheid vom 29.2.1988 abgeändert und die Ausgleichsabgabeschuld für das Jahr 1986 auf 29.038,15 DM festgesetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Erhebung des hier streitigen Kohlepfennigs ist § 8 Abs. 2 und 3 des 3. Verstromungsgesetzes in der Fassung vom 17. November 1980 - BGBl. I S. 2138 -. Hiernach sind Schuldner der Ausgleichsabgabe die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Elektrizität an Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes liefern, sowie Eigenerzeuger von Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrauchen. Der Erhebung der Ausgleichsabgabe steht hier der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1994 - BVerfGE 91, 186 ff. - , durch den die Unvereinbarkeit des § 8 3. VerstromG (Fassung 1980) mit dem Grundgesetz festgestellt wurde, nicht entgegen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung die Weitergeltung des § 8 3. VerstromG bis zum 31. Dezember 1995 angeordnet, um dem mit Hilfe der Ausgleichsabgabe verfolgten Konzept der Steinkohleverstromung nicht unvermittelt die Grundlage zu erziehen. Dies bedeutet, daß die Ausgleichsabgabe, die nach dem Dritten Verstromungsgesetz für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1995 zu zahlen ist, weiterhin erhoben werden darf. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 8 Abs. 2 3. VerstrG anzusehen ist, das Elektrizität an andere Endverbraucher im Geltungsbereich des 3. Verstromungsgesetzes liefert. In den Richtlinien zur Durchführung des 3. Verstromungsgesetzes vom 19. Dezember 1980 (BAnz. Nr. 8 vom 14. Januar 1981) in der Fassung der Änderungsrichtlinien vom 29. März 1985 (BAnz. Nr. 69) heißt es unter Ziffer 10.1: "Die Abgrenzung zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenerzeugern richtet sich nach § 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Danach sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des 3. Verstromungsgesetzes und dieser Richtlinien ohne Rücksicht auf Rechtsformen und Eigentumsverhältnisse alle Unternehmen und Betriebe, die andere (einen oder mehrere) mit Elektrizität versorgen oder Betriebe dieser Art verwalten (öffentliche Energieversorgung). Unternehmen und Betriebe, die nur teilweise oder im Nebenbetrieb öffentliche Energieversorgung betreiben, gelten insoweit als Energieversorgungsunternehmen. Ein anderer wird dann versorgt, wenn die Elektrizität an eine andere rechtlich selbständige, natürliche oder juristische Person geliefert wird". Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß die Klägerin diese Voraussetzungen dadurch erfüllt, daß sie die auf ihrem Betriebsgelände ansässigen selbständigen juristischen Personen mit Strom beliefert. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil verwiesen, denen der Senat folgt (§ 130 b VwGO). Die im Berufungsverfahren hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die Erhebung der streitigen Abgabe nach § 8 des 3. Verstromungsgesetzes als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Der Begriff der Versorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 EnWG, der mit demjenigen der Versorgungsunternehmen im Sinne des § 8 Abs. 2 3. VerstrG gleichzusetzen ist, ist nicht auf natürliche oder juristische Personen beschränkt, die sich der Erzeugung und Verteilung von Energie widmen. Vielmehr gehören auch solche Betriebe hierher, die andere Aufgaben haben (Eiser/Riederer/Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht, Kommentar, Stand: Mai 1994, § 2 EnWG Erläuterung 4). Dabei ist ausreichend, wenn e i n anderer mit Energie versorgt wird. Ein anderer wird dann versorgt, wenn die Energie von einem Rechtssubjekt auf ein anderes juristisch selbständiges Rechtssubjekt übergeht. Hierher gehört auch der Fall, daß eine Aktiengesellschaft, eine GmbH, eine Genossenschaft oder eine sonstige juristische Person ihre Gesellschafter oder Mitglieder versorgt (Eiser/Riederer/Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht, a.a.O.). Auch die Versorgung im Konzernverhältnis, also rechtlich selbständiger Tochtergesellschaften durch die Obergesellschaft oder die Versorgung zwischen den Tochtergesellschaften untereinander ist Versorgung anderer im Sinne des § 2 Abs. 2 EnWG (Eiser/Riederer/Obernolte/Danner, a.a.O.). Erst recht muß dies dort gelten, wo es sich bei den belieferten selbständigen juristischen Personen nicht um Tochtergesellschaften handelt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob Betreiber von Campingplätzen oder von Wochenmärkten mit Einzelanschlüssen für die jeweiligen Standplätze zu den abgabepflichtigen Versorgungsunternehmen i.S.d. § 8 Abs. 2 3. VerstrG gehören, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich. Maßgeblich für die Abgabepflicht der Klägerin ist, daß sie die öffentliche Energieversorgung für die auf ihrem Betriebsgelände ansässigen rechtlich selbständigen Einrichtungen übernommen hat, die anderenfalls von der B AG oder einem sonstigen Elektrizitäts- Versorgungsunternehmen hätte sichergestellt werden müssen. "Öffentliche" Energieversorgung besagt, daß grundsätzlich jedermann Zugang zur Versorgung haben soll (Eiser/Riederer/Obernolte /Danner, a.a.O., § 2 EnWG, Rdnr. 5). Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 31. Januar 1995 - 11 C 8.93 - (Buchholz, 451.175 Nr. 5 3. VerstrG) zu § 4 Abs. 2 und 3 des 3. Verstromungsgesetzes 1974 ausgeführt hat, knüpft der Begriff der "Lieferung" an den faktischen Transfer von Strom unmittelbar vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den Endverbraucher an, so daß es für die Entstehung der Abgabeschuldnerschaft maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse zwischen diesen beiden Rechtssubjekten ankommt. Belastungsgrund ist nicht die unternehmerische Tätigkeit der Stromerzeugung oder der Verstromung von Kohle, sondern die Nachfrage des Verbrauchers. Unerheblich für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Lieferung" ist daher, auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchem Grunde das Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den Endverbraucher Strom geliefert hat. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Ausgleichsabgabe sind nach dem vorgenannten Urteil die aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher erzielten Erlöse. Dazu gehören sämtliche Gegenleistungen in Form von Entgelten oder geldwerten Leistungen für Stromlieferungen an Endverbraucher. Absicht des Gesetzgebers ist es, grundsätzlich jeden Stromverbrauch der Abgabepflicht zu unterwerfen. Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 2 und 3 des 3. Verstromungsgesetzes 1974, denen sich der Senat anschließt, müssen auch für § 8 Abs. 2 und 3 des 3. Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.11.1980 gelten, da § 8 Abs. 1 bis 3 3. VerstrG vom 17.11.1980 mit § 4 Abs. 1 bis 3 3. VerstrG 1974 mit Ausnahme von § 8 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 4 Abs. 2 Satz 2 3. VerstrG (hier nicht einschlägig) wortgleich übereinstimmt. Die Abgabepflicht der Klägerin entfällt hiernach weder deshalb, weil die Versorgung der auf ihrem Betriebsgelände ansässigen selbständigen juristischen Personen mit Strom keine Lieferung von Elektrizität durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 8 Abs. 2 3. VerstrG 1980 wäre, noch deshalb, weil es sich bei den von der Klägerin erhobenen Zuschlägen zu den von der Badenwerk AG in Rechnung gestellten Beträgen nicht um "Erlöse" im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 1 des 3. Verstromungsgesetzes 1980 handelte. Ziffer 3.1 des Merkblattes vom 1. Oktober 1979, auf das die Klägerin sich beruft, besagt für Fälle der vorliegenden Art nichts Gegenteiliges. Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, daß ihre Heranziehung zu Ausgleichsabgaben für den weitergeleiteten Strom im Ergebnis zu einer doppelten Belastung dieses Stromes mit Abgaben nach dem Dritten Verstromungsgesetz führe, weil bereits die Badenwerk AG mit einer Ausgleichsabgabe für den gesamten an die Klägerin gelieferten Strom belastet worden ist. Zutreffend haben die Beklagte und auch das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Veranlagung der Klägerin sich ausschließlich auf den zusätzlichen Erlös bezieht, den die Klägerin für den weitergeleiteten Strom von ihren Abnehmern verlangt hat und nicht auf den Gesamtpreis für diesen Strom, der sich zusammensetzte aus dem von der B AG in Rechnung gestellten Preis und den Aufschlägen der Klägerin für Verluste, Verteilung und Verwaltung. Aus dem angefochtenen Bescheid und dessen Anlagen geht hervor, daß die Klägerin entsprechend dem Sonderverfahren II Ziff. 4.1.4.2 des Merkblattes des Bundesamtes für Wirtschaft über die Erhebung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz (Stand: 1. Oktober 1979) zu Ausgleichsabgaben herangezogen worden ist. Ziffer 4.1.4.2 sieht vor, daß das Liefer-EVU (hier die Badenwerk AG) die Ausgleichsabgabe auf die Erlöse entrichtet, die es aus Elektrizitätslieferungen an den Empfänger (hier die Klägerin) im Veranlagungszeitraum erzielt hat, unabhängig von der Höhe der durch den Empfänger an Endverbraucher weitergeleiteten Elektrizitätsmengen. Der Empfänger kann seinerseits bei der eigenen Abgabeschuld die anteilsmäßige Ausgleichsabgabe absetzen, die ihm für die weitergeleiteten Elektrizitätsmengen vom Liefer-EVU bereits in Rechnung gestellt wurde. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall verfahren worden. Eine Doppelbelastung der vom Endverbraucher zu zahlenden Vergütung für den Strombezug mit Ausgleichsabgaben findet bei dieser Berechnungsweise nicht statt. Die Berufung der Klägerin kann daher keinen Erfolg haben. Nach § 154 Abs. 2 VwGO hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO). Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO). Die grundsätzliche Bedeutung sieht der Senat darin, daß bisher keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage ergangen ist, ob Schuldner der Ausgleichsabgabe nach § 8 Abs. 2 3. VerstrG (Fassung 1980) auch solche Unternehmen sind, die Elektrizität von einem Stromerzeuger beziehen, diese Elektrizität teilweise weiterleiten an auf ihrem Betriebsgelände ansässige rechtlich selbständige andere Unternehmen und von diesen für den weitergeleiteten Strom zusätzlich zu dem an den Erzeuger gezahlten Strompreis lediglich einen Zuschlag für Verluste, Kosten und Verwaltung erheben. Obwohl § 8 Abs. 2 3. VerstrG (1980) bei Stromlieferungen seit dem 1. Januar 1996 nicht mehr anwendbar ist, ist die grundsätzliche Bedeutung der vorgenannten Rechtsfrage nicht entfallen. Zwischen den Beteiligten ist nämlich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe für weitergeleiteten Strom für zahlreiche weitere Jahre seit 1975 streitig. Darüber hinaus sind Rechtsstreitigkeiten gleicher Art zwischen der Beklagten und anderen Unternehmen, die Strom lediglich weiterleiten, noch unentschieden. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, eine Ausgleichsabgabe (sogenannter Kohlepfennig) für das Jahr 1986 nach dem 3. Verstromungsgesetz - 3. VerstrG - in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1980 (BGBl. I S. 2137) an die Beklagte zu zahlen. Die Klägerin bezieht seit 1975 von der B AG Strom, den sie teilweise selbst verbraucht und teilweise an auf ihrem Betriebsgelände ansässige juristisch selbständige Einrichtungen weiterleitet. Alle auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Gebäude und Anlagen sind Eigentum der Klägerin. Ein Teil dieser Gebäude und Anlagen wird im Auftrag der Klägerin von rechtlich selbständigen Betriebsführungsgesellschaften genutzt, weitere Gebäude und Anlagen von Instituten der Europäischen Gemeinschaft, der Bundesforschungsanstalt für Lebensmittelfrischhaltung und von einem Fachinformationszentrum Energie, Physik, Mathematik GmbH. Gegenüber den auf ihrem Betriebsgelände befindlichen rechtlich selbständigen Einrichtungen hat sich die Klägerin verpflichtet, die erforderlichen Versorgungs- und Infrastrukturleistungen, insbesondere die Energieversorgung, zu erbringen. Die Klägerin verfügt über eine eigene Transformatorenstation, in der der B -Strom von 110 KV auf 20 KV umgeformt wird. Von dieser Station aus werden die Einrichtungen der Klägerin und auch die übrigen auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Betriebsführungsgesellschaften und sonstigen Institutionen mit Strom versorgt. Die Weiterleitung des Stromes wurde der Klägerin von der B AG gestattet mit der Maßgabe, daß "bei einer Weiterverrechnung die Durchschnittspreise, die der Kunde (KFK) auf der Grundlage dieses Vertrages an das BW bezahlt, lediglich um einen angemessenen Zuschlag für Verluste, Verteilung und Verwaltung überschritten werden dürfen". Durch Schätzungsbescheid vom 29. Februar 1988 setzte das Bundesamt für Wirtschaft die Ausgleichsabgabeschuld der Klägerin für das Jahr 1986 zunächst auf 60.093,76 DM fest. Dem am 5. April 1988 (Dienstag nach Ostern) eingelegten Widerspruch der Klägerin half das Bundesamt durch den Festsetzungsbescheid vom 5. Oktober 1988 teilweise ab und setzte die Abgabeschuld für das Jahr 1986 auf 29.038,15 DM fest. Im übrigen wies es den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1989 - durch eingeschriebenen Brief zur Post gegeben am 26. Mai 1989 - zurück. In den Gründen führte das Bundesamt aus, die Klägerin sei als Energieversorgungsunternehmen, das Endverbraucher mit Elektrizität beliefere, Abgabeschuldner im Sinne des 3. Verstromungsgesetzes. Als Energieversorgungsunternehmen im Sinne des 3. Verstromungsgesetzes seien nicht nur Elektrizitätserzeuger- und -verteilerunternehmen, sondern auch reine Elektrizitätsverteilerunternehmen anzusehen. Durch die Weiterlieferung des Stromes seien auch Erlöse erzielt worden, da die Klägerin einen Kostenausgleich für die Weiterlieferung der Elektrizität erhalte. Hiergegen hat die Klägerin am 27. Juni 1989 Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Sie hat geltend gemacht, sie leite Strom eines anderen Energieversorgungsunternehmens lediglich weiter und sei daher nicht Schuldnerin der Ausgleichsabgabe. Als Abgabeschuldnerin komme allein die Badenwerk AG in Betracht, die für die gesamte Strommenge die fällige Abgabe auch gezahlt habe. Im übrigen seien nur "Erlöse" abgabepflichtig, die sie jedoch nicht erzielt habe. Entsprechend dem Stromversorgungsvertrag mit der B AG habe sie lediglich einen angemessenen Zuschlag für ihre eigenen Dienstleistungen - Verteilung und Verwaltung - und für Verluste von den belieferten Einrichtungen erhoben. Die Weiterleitung von Elektrizität für den Mehrzweckforschungsreaktor der Kernkraftwerk-Betriebsgesellschaft mbH Karlsruhe, für die kompakte natriumgekühlte Kernreaktoranlage dieser Gesellschaft sowie für die Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe-Betriebsgesellschaft mbH stellten Eigenverbrauch dar, weil die Klägerin Eigentümerin dieser Anlagen und Mitinhaberin der atomrechtlichen Betriebsgenehmigungen sei. Die Klägerin hat beantragt, den Schätzbescheid der Beklagten vom 29. Februar 1988 für das Veranlagungsjahr 1986 in der Fassung des Festsetzungsbescheides vom 5. Oktober 1988 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1989 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, entscheidend für die Heranziehung der Klägerin sei die Lieferung von Elektrizität unmittelbar an Endverbraucher. Die Abgabepflicht der B AG schließe eine Heranziehung der Klägerin nicht aus, weil Bemessungsgrundlage der Abgabe sämtliche aus der Stromlieferung erzielten Erlöse einschließlich der durch die Weitergabe des Stromes von der Klägerin an die auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Unternehmen erzielten Mehrerlöse seien. § 2 Energiewirtschaftsgesetz - EnWG - besage nichts anderes, zumal nach Absatz 2 dieser Vorschrift auch Unternehmen, die nur teilweise oder im Nebenbetrieb öffentliche Energieversorgung betreiben, als Energieversorgungsunternehmen anzusehen seien. Der Annahme, daß die Klägerin durch die Weiterlieferung des Stromes einen Erlös erziele, stehe nicht entgegen, daß sie hierdurch lediglich einen Kostenersatz erlange. Auch der bloße Ersatz von Kosten sei als Entgelt für die Lieferung von elektrischer Energie anzusehen. Auch dieser Erlös unterliege der Ausgleichsabgabe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Februar 1991 abgewiesen und in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, die Abgabepflicht der Klägerin ergebe sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 3. VerstrG. Die Klägerin sei im Sinne dieser Vorschrift, die unter Heranziehung des § 2 Abs. 2 EnWG zu interpretieren sei, ein Energieversorgungsunternehmen. Nach § 2 Abs. 2 EnWG seien Energieversorgungsunternehmen ohne Rücksicht auf Rechtsformen und Eigentumsverhältnisse alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit elektrischer Energie oder Gas versorgten oder Betriebe dieser Art verwalteten (öffentliche Energieversorgung). Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin dadurch, daß sie die auf ihrem Betriebsgelände ansässigen selbständigen juristischen Personen mit Strom beliefere. Auch derjenige, der Strom lediglich weiterleite, unterliege der Abgabepflicht des § 8 Abs. 2 3. VerstrG, wenn er gegenüber dem Endverbraucher eine Versorgungsfunktion übernommen habe, die ihn zur Stromlieferung berechtige und verpflichte und den Endverbraucher von seiner Stromlieferung abhängig mache. Dies sei hier der Fall. Von einem Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 EnWG könne nicht erst dann die Rede sein, wenn eine Vielzahl von Endverbrauchern versorgt werde. Vielmehr sei eine "Versorgung anderer" im Sinne dieser Bestimmung bereits dann gegeben, wenn ein anderer versorgt werde. Auch den Gesetzesmaterialien könne nicht entnommen werden, daß weiterleitende Unternehmen von der Abgabepflicht befreit sein sollten. Zwar sei es Absicht des Gesetzgebers gewesen, den Stromhandel durch die Erhebung der Abgabe nicht zu stören. Dies habe aber nicht durch eine Freistellung weiterleitender Unternehmen, sondern vielmehr dadurch erreicht werden sollen, daß die Abgabe erst am Ende der Lieferkette, nämlich bei der Lieferung an den Endverbraucher, anfalle (BTDrucks. 7/1991 S. 15). Nur die Anerkennung der Abgabenpflicht der Klägerin ermögliche die Verwirklichung der gesetzgeberischen Absicht, den vollen vom Endverbraucher zu zahlenden Strompreis einschließlich aller angefallenen Kostenbestandteile zum Anknüpfungspunkt der Abgabe zu machen. Es unterliege nicht der Gestaltungsfreiheit der Strombezieher, durch einen "Sammelbezug" von Strom tatsächlich anfallende Verteilungskosten aus der Abgabenberechnung herauszuhalten und hierdurch die Abgabenbelastung zu reduzieren. Der Veranlagungsbescheid sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Bei den zugrundegelegten Strommengen handele es sich nicht um den Eigenverbrauch der Klägerin, sondern lediglich um den weitergeleiteten Strom. Aus diesen Lieferungen habe die Klägerin einen Erlös im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 3. VerstrG erzielt. Zur Bestimmung des Erlöses sei auf den Gegenwert abzustellen, den der Stromlieferant für die Lieferung der Elektrizität erhalte. Der Abgabe solle nicht allein der Gewinn aus der Stromlieferung zugrundegelegt werden, sondern der tatsächlich erlangte Gegenwert einschließlich aller Kostenbestandteile. Dementsprechend sei es unerheblich, wenn ein Stromlieferant durch die Lieferung keine Gewinne erziele, sondern lediglich einen Kostenersatz erhalte. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg einwenden, die von ihr weitergelieferte Strommenge sei bereits anläßlich ihrer Belieferung durch die Badenwerk AG mit einer Ausgleichsabgabe belegt worden. Die erhobene Ausgleichsabgabe stehe der angefochtenen Veranlagung nicht entgegen, weil die Klägerin einen weitergehenden Erlös erzielt habe, der von der erhobenen Abgabe noch nicht erfaßt gewesen sei. Der Veranlagungsbescheid beziehe sich lediglich auf diesen zusätzlichen Erlös, so daß eine doppelte Veranlagung desselben Erlöses nicht gegeben sei. Gegen dieses der Klägerin am 18. März 1991 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. April 1991 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin macht geltend, aus dem Sinn des 3. Verstromungsgesetzes, einen wirtschaftlichen Ausgleich zwischen solchen Unternehmern, die überwiegend kostengünstige Einsatzenergien zur Verfügung haben, und denjenigen, die die kostenungünstigere Steinkohle zur Elektrizitätsversorgung verwendeten, herbeizuführen, ergebe sich, daß der Begriff "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" im Sinne von § 8 Abs. 2 3. VerstrG nur auf Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft anzuwenden sei. Die Klägerin gehöre nicht zu den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, die Elektrizität an Endverbraucher lieferten. Sie leite Elektrizität lediglich weiter. Wäre die Auffassung des Verwaltungsgerichts richtig, so hätte dies zur Folge, daß auch Einrichtungen zur Weitergabe von Strom auf Campingplätzen oder zur Versorgung einer Baustelle durch Anzapfen bereits vorhandener Stromquellen oder zur Versorgung von Ständen auf einem Wochenmarkt zu den abgabepflichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerechnet werden müßten. Dies sei nicht der mit dem 3. Verstromungsgesetz verfolgte gesetzgeberische Zweck. Auch bei dem weiterverteilten Strom handele es sich um Eigenverbrauch der Klägerin. Die auf ihrem Betriebsgelände tätigen Firmen und Institutionen nähmen lediglich Forschungsaufgaben im Auftrag der Klägerin und im Rahmen mit ihr abgestimmter Versuchs- und Betriebsprogramme vor. Soweit eine Kostenverrechnung mit den Betreibern der Versuchsanlagen aus Gründen des Haushaltsrechts stattfinde, sei die Klägerin verpflichtet, im Rahmen des Aufwendungsersatzes diese Kosten zu tragen, wenn diese nicht durch andere Einkünfte der Partnereinrichtungen gedeckt seien. Sie erziele auch keine Erlöse im Sinne von § 8 Abs. 3 Ziff. 1 3. VerstrG. Sie erhebe lediglich eine kostendeckende Umlage für die Vorhaltung, Wartung und den Betrieb ihrer Netzeinrichtungen, Transformatoren etc. und für etwaige Verluste. Nach Ziffer 3.1 des vom Bundesamt für Wirtschaft herausgegebenen Merkblatts über die Erhebung der Ausgleichsabgabe nach dem 3. Verstromungsgesetz (Stand: 1.10.1979) seien gesondert in Rechnung gestellte Beträge für Stromanschlußkosten, Baukostenzuschüsse, Entgelte für die mietweise Überlassung von Transformatoren und dergleichen keine Gegenleistung für Elektrizitätslieferungen an Endverbraucher. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1991 abzuändern und den Schätzbescheid der Beklagten vom 29. Februar 1988 in der Fassung des Festsetzungsbescheides vom 5. Oktober 1988 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 1989 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und tritt der Auffassung der Klägerin, der Stromverbrauch der rechtlich selbständigen und von der Klägerin belieferten Einrichtungen sei "Eigenverbrauch", entgegen. Die die streitigen Festsetzungsbescheide betreffenden Behördenakten (1 Hefter) wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgenannten Behördenakten sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.