Beschluss
8 TG 609/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0320.8TG609.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die Verfügung der Geschäftsführung der Antragsgegnerin vom 12. Januar/18. Januar 1996 abgelehnt. Deshalb kann die Antragstellerin auch nicht verlangen, daß eine etwaige positive Entscheidung in der gleichen Form den Börsenteilnehmern bekanntgegeben wird wie die streitbefangene Verfügung. In formeller Hinsicht ist die Verfügung vom 12. Januar 1996 nicht zu beanstanden. Zwar hat die Geschäftsführung der Antragsgegnerin in dieser Verfügung sowohl die Verfügung selbst als auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Zulassung der Antragstellerin als Börsenhändlerin nicht begründet. Vielmehr wurde dies erst in der Verfügung vom 18. Januar 1996 nachgeholt. Für die Begründung der Ruhensverfügung folgt die Heilungsmöglichkeit aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG. Im übrigen schließt sich der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts und eines Teils der Rechtsprechung an, wonach es zulässig ist, die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG) mit heilender Wirkung für die Vollzugsanordnung nachzuschieben (Hess. VGH, B. v. 17. Mai 1984 - 3 TH 971/84 -, DVBl. 1984, 794, dessen Ausführungen der Senat teilt, u. OVG Münster, B. v. 26. Juni 1985 - 19 B 1061/85 -, NJW 1986, 1894 u. Bezirksgericht Erfurt, B. v. 15. Januar 1992 - 1 B 13/91 -, Thüringisches Verwaltungsblatt 1992, 137). Außerdem brauchte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur beabsichtigten Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht anzuhören (vgl. OVG Saarland, B. v. 8. Dezember 1994 - 2 W 40/94 - JURIS). Schließlich weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sich die Begründung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 12. Januar 1996 in der Verfügung vom 18. Januar 1996 im wesentlichen mit der in der Verfügung der Geschäftsführung vom 11. Januar 1996 betreffend die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Händlerzulassung der Antragstellerin gegebenen Begründung des besonderen Vollzugsinteresse deckt und der Antragstellerin somit bekannt war. Hingegen kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, daß nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 1b Abs. 5 Satz 2, 1a Abs. 3 BörsG die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 BörsG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Ausweislich der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 12/6679, S. 60 zu Art. 2 (Änderung des Börsengesetzes) § 1a Abs. 3) kann die Börsengeschäftsführung Anordnungen gemäß § 1b Abs. 5 Satz 2 des Entwurfes erlassen, für die Abs. 3 des § 1a des Entwurfes entsprechend gilt. Wie sich aus § 1a Abs. 1 BörsG ergibt, handelt es sich hierbei um bestimmte Befugnisse wie Auskunftseinholung, Verlangen, Unterlagen vorzulegen, und Betretungsrechte. Ein Vergleich zwischen § 1b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 3 BörsG einerseits und § 7 Abs. 8 BörsG andererseits zeigt, daß die sofortige Vollziehung kraft Gesetzes vom Gesetzgeber für die Maßnahme des Ruhens der Händlerzulassung nicht vorgesehen ist. Anderenfalls hätte eine entsprechende Ergänzung in § 7 Abs. 8 BörsG nahe gelegen. Außerdem trifft nach § 1b Abs. 5 Satz 2 BörsG die Geschäftsführung eilbedürftige Anordnungen infolge der Unterrichtung durch die Handelsüberwachungsstelle über Tatsachen i.S.d. § 1b Abs. 5 Satz 1 BörsG. Diese eilbedürftigen Anordnungen sind demzufolge im Zusammenhang mit den Feststellungen der Handelsüberwachungsstelle zu sehen. Zwar wird - wie der Streitfall zeigt - eine Maßnahme nach § 7 Abs. 8 BörsG häufig infolge einer derartigen Unterrichtung getroffen werden. Andererseits kann die Geschäftsführung einer Börse auch auf anderem Wege Kenntnisse erlangen, die zu einem begründeten Verdacht i.S.d. § 7 Abs. 8 BörsG und somit zur Ruhensanordnung führen. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Maßnahme kraft Gesetzes kann somit nicht davon abhängig sein, auf welche Art und Weise die Geschäftsführung der Börse entsprechende Tatsachenkenntnisse erlangt. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß im Rahmen der in Verfahren der vorliegenden Art nur summarisch durchzuführenden Prüfung der Sach- und Rechtslage die Verfügung vom 12. Januar/18. Januar 1996 offensichtlich rechtmäßig ist und daß ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung besteht. Wegen der infolge der Eilbedürftigkeit gebotenen summarischen Prüfung brauchte der Senat den Beweisangeboten der Antragstellerin nicht nachzugehen und konnte sich auf die präsenten Beweismittel beschränken. Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 BörsG kann das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden, wenn der begründete Verdacht besteht, daß u.a. eine der in dem Abs. 4b - der im Streitfall einschlägig ist - bezeichneten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Nach § 7 Abs. 4b BörsG sind Personen, die berechtigt sein sollen, für ein zugelassenes Unternehmen an der Börse zu handeln (Börsenhändler), zuzulassen, wenn sie zuverlässig sind und die hierfür notwendige berufliche Eignung haben. Bei den Tatbestandsmerkmalen "zuverlässig" und (die für den Börsenhandel) "notwendige berufliche Eignung" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Der Begriff der Zuverlässigkeit ist enger als in § 35 GewO und entspricht im wesentlichen dem in § 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG (Schwark, Börsengesetz, Kommentar, 2. Aufl., Erläuterungen zu § 7 Rdnr. 19). Bei dieser Prognoseentscheidung sind die Besonderheiten des Börsengeschäftes und der Schutzzweck dieser Zulassungsvoraussetzungen zu berücksichtigen. Unter "berufliche Eignung" ist die fachliche Qualifikation und die tatsächliche Eignung für die Tätigkeit an der Börse zu verstehen. Hierzu gehören auch entsprechende Kenntnisse über die Anforderungen beim Börsenhandel und die tatsächliche Eignung für die Tätigkeit an der Börse, wobei die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles entscheiden (Fuhrmann in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, B 155 Rdnr. 5 zu § 7 Börsengesetz). Im Streitfall bestand im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 12. Januar/18. Januar 1996 der begründete Verdacht, daß die Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit als Börsenhändlerin nicht mehr besitzt und/oder ihre hierfür notwendige berufliche Eignung nicht mehr gegeben ist. Im Streitfall hat sich darüber hinaus infolge der im Januar und Februar fortgesetzten Ermittlungen der Handelsüberwachungsstelle und der Geschäftsführung der Antragsgegnerin der begründete Verdacht bestätigt, daß die Klägerin nicht mehr zuverlässig ist. Zwischen den Beteiligten ist nach Aktenlage unstreitig, daß am 12., 13., 14. und 15. Dezember 1995 es in insgesamt zwölf Fällen zu unrichtigen Eingaben in das System BOSS-CUBE gekommen ist. Lediglich die Bewertung dieser Vorgänge ist zwischen den Beteiligten streitig. Während die Antragstellerin Fehleingaben, die außerdem nicht immer von ihr, sondern von anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihrer Beschäftigungsfirma vorgenommen worden sein sollen, behauptet, geht die Antragsgegnerin von bewußten Falscheingaben aus, hinter denen sie eine systematische Vorgehensweise vermutet. Die Antragsgegnerin wirft der Antragstellerin nicht vor, überhaupt Aufgabegeschäfte getätigt zu haben. Vielmehr behauptet die Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe in den zwölf Fällen über die Eingabe von Aufgabegeschäften bereits zu einem festgestellten Preis abgeschlossene Börsengeschäfte systemseitig in zwei Geschäfte aufgeteilt, um zwei von einander abweichende Preise eingeben zu können. Durch diese nicht korrekte Eingabe in das System BOSS-CUBE habe die Antragstellerin im Wege der Aufgabenbildung jeweils zwei neue Börsenpreise generiert, was gegen die Preisfeststellungsregelungen verstoße. Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse vom 16. Dezember 1994, zuletzt geändert mit Wirkung vom 17. Juli 1995 (verkündet im Amtlichen Kursblatt der Frankfurter Wertpapierbörse vom 17. Juli 1995, Nr. 135, S. 51) sind die im Freiverkehr ermittelten Preise Börsenpreise i.S.d. § 11 BörsG (vgl. auch § 78 Abs. 2 BörsG). Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 der Börsenordnung gilt u.a. § 27 Abs. 2 Börsenordnung sinngemäß. Hiernach ist als Börsenpreis derjenige Preis festzusetzen, welcher der wirklichen Geschäftslage des Handels an der Börse entspricht. Die Kursmakler (entsprechend auch die Freimakler) haben alle zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Aufträge gleich zu behandeln. Im Streitfall wurden in den zwölf genannten Fällen nicht die bereits festgestellten Preise aufgrund der Vereinbarung mit TuB eingegeben, sondern Aufgabegeschäfte gebildet. Diese fehlerhaften Eingaben sind der Antragstellerin auch zuzurechnen. Nach den Ermittlungen der Handelsüberwachungsstelle und/oder der Geschäftsführung der Antragsgegnerin (s. Anlage BE 7 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13. März 1996) hat die Antragstellerin am 12. Dezember 1995 um 11.02.42 Uhr unter der Wertpapierkenn-Nr. 6.000 Stück Nikkei Warrants für die Firma & Co. OHG verkauft. Hierbei wurde ein Preis von 1,51 DM vereinbart. Statt des telefonisch vereinbarten Preises von 1,51 DM gab sie im Wege des Aufgabegeschäftes 1,52 DM ein. Die Aufgabeschließung erfolgte wenige Minuten später zu dem tatsächlich vereinbarten Preis. Dies führte zu einer positiven Kursdifferenz zugunsten der B & S, deren genaue Höhe aus den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen ist. Ähnlich verfuhr die Antragstellerin am 12. Dezember 1995 hinsichtlich des Kaufs von 40.000 Stück Optionsscheinen mit der Wertpapierkenn-Nr. Auch hier gab die Antragstellerin einen Aufgabepreis für den Kauf ein, der um 1 Pf./Stück höher lag als der zuvor vereinbarte Preis. Auch dies führte zu einer positiven Kursdifferenz, deren genaue Höhe nicht ersichtlich ist. Am 13. Dezember 1995 kam es hinsichtlich der Wertpapierkenn-Nr. infolge Eingabestornierungen und Korrekturen zu einer positiven Kursdifferenz zugunsten in Höhe von 50,00 DM. Bei ihrer Anhörung am 7. Februar 1996 durch die Rechtsabteilung der Antragsgegnerin konnte die Mitarbeiterin von B & S, Frau, keine Angaben darüber machen, ob sie gegenüber der Antragstellerin bestätigt habe, die Kurskorrektur durchgeführt zu haben. Wann die Mitarbeiterin der Handelsüberwachungsstelle, Frau, bei Kurskorrekturen anwesend war, konnte Frau nicht angeben. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen bestätigte die Handelsüberwachungsstelle eine Kurskorrektur bei der Wertpapierkenn-Nr. Für die Behauptung der Antragstellerin, daß sich der Cursor für Kurs- und Geschäftsdateneingaben nicht mehr habe bewegen lassen, reichen die schriftlichen Angaben der Mitarbeiter vom 12. Februar 1996 nicht aus. Außerdem spricht hiergegen die von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste vom 13. Dezember 1995 der in das System BOSS-CUBE eingegebenen Preisfeststellungen der Firma für die Optionsscheine von. Hiernach wurden innerhalb kurzer Zeit vielfältige Eingaben getätigt. Hinsichtlich der Wertpapierkenn-Nrn. und gab nach dem Stand der Ermittlungen die Antragstellerin ebenfalls Aufgabegeschäfte ein oder es wurden zumindest unter ihrer Verantwortung Aufgabegeschäfte eingegeben, die sämtlich zu positiven Kursdifferenzen zugunsten führten. Der frühere Mitarbeiter Drujan der hat anläßlich eines Telefongesprächs mit der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin am 7. Februar 1996 ausgeführt, er würde generell nicht einfach Kurse vom Reuters-Schirm ablesen und in das System zur Bildung von Aufgabegeschäften eingeben. Er würde regelmäßig das Emissionshaus anrufen, mit diesem einen Kurs abstimmen und dann die abgeschlossenen Geschäfte in das System eingeben. Jedenfalls durfte die Antragstellerin die Schranke nicht verlassen, ohne dafür Sorge zu tragen, daß die laufenden Aufträge ordnungsgemäß abgewickelt wurden. Etwaiges Fehlverhalten anderer Mitarbeiter müßte sie sich als verantwortliche Leiterin des Wertpapierhandels und aktuelle Skontroführerin zurechnen lassen. Schließlich hat die Antragstellerin am 13. Dezember 1995 in weiteren vier Fällen Aufgabegeschäfte eingegeben (Wertpapierkenn-Nrn. infolge derer ebenfalls positive Kursdifferenzen für entstanden sind. Ausweislich des Telefonprotokolls vom 13. Dezember 1995 befand sich die Antragstellerin ab 10.48 Uhr in Vertragsverhandlungen mit der Firma, also zu einer Zeit, zu der sie angeblich von der Schranke weggerufen worden sein soll. Der Mitarbeiter Richter von vermochte lediglich mitzuteilen, daß er die Antragstellerin an diesem Tag vor 12.00 Uhr für kurze Zeit von der Schranke weggerufen habe, ohne daß er den genauen Termin angeben konnte. Am 14. Dezember 1995 kam es bei der Wertpapierkenn-Nr. durch angebliche Eingabefehler zu einer fehlerhaften Kursfeststellung, die positive Kursdifferenzen zugunsten von zur Folge hatte. Wer diese Eingabekorrekturen vorgenommen haben soll, läßt sich heute nicht mehr feststellen. Auch dies geht zu Lasten der Antragstellerin, die sich etwaige Organisationsmängel zurechnen lassen muß. Darüber hinaus kam es an diesem Tag hinsichtlich der Wertpapierkenn-Nr. ebenfalls zu einem Aufgabegeschäft mit positiver Kursdifferenz zugunsten der Beschäftigungsfirma der Antragstellerin. Die geschilderten Fälle lassen bei der im Streitfall nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt erscheinen, die Antragstellerin habe systematisch durch die Bildung von Aufgabegeschäften, bei denen keinerlei Kursrisiken einzugehen brauchte, unzulässige Preisfeststellungen durchgeführt. Dies ergibt sich aus folgendem: Die von der Antragstellerin angeführten Zeugen vermochten sie nicht zu entlasten. Ihre Angaben haben sich teilweise als falsch herausgestellt. Außerdem hätte es nahegelegen, daß sie bereits bei ihrer Anhörung am 3. Januar 1996 auf die weiteren Fälle, bei denen die Ordnungsmäßigkeit der Preisfeststellungen zweifelhaft erscheinen konnte, hingewiesen hätte. Stattdessen hat sie den Ausgang weiterer Ermittlungen der Antragsgegnerin und deren Handelsüberwachungsstelle abgewartet, um die Ergebnisse dieser Ermittlungen wiederum unsubstantiiert in Frage zu stellen. Zum damaligen Zeitpunkt wäre es möglich gewesen, zeitnah die angebotenen Zeugen zu vernehmen und Bänder der beteiligten Firmen abzuhören. Gegen die Behauptung technischer Probleme spricht auch, daß die Antragstellerin nicht - wie nach § 7a der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse vom 1. Januar 1983 (veröffentlicht im Amtlichen Kursblatt der Frankfurter Wertpapierbörse vom 28. Dezember 1982, Nr. 249 S. 15, zuletzt geändert am 19. Oktober 1995) bei Störungen im System erforderlich - die Handelsüberwachung der Antragsgegnerin unverzüglich hiervon benachrichtigt hat. Die Antragstellerin hat ferner weitere Pflichtverletzungen begangen, indem sie die Handelsüberwachungsstelle der Antragsgegnerin nicht gemäß der Verfügung Nr. 3/95 vom 22. August 1995 der Geschäftsführung der Antragsgegnerin bei den Preiskorrekturen hinzugezogen hat. Die Aufgabegeschäfte hat sie nicht besonders gekennzeichnet, wie es nach § 66 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 3 Börsenordnung vorgeschrieben ist. Die Antragstellerin hat schließlich den Verdacht, die Neutralitätspflicht gegenüber den am Börsenhandel Beteiligten verletzt zu haben, dadurch bekräftigt, daß sie nicht - wie geboten - von sich aus auf die behaupteten fehlerhaften Eingaben hingewiesen hat. Somit hat sie zumindest grob fahrlässig positive Kursschwankungen zugunsten ihrer Beschäftigungsfirma und zu Lasten der Auftraggeber hingenommen. Ob das Verhalten der Klägerin strafrechtlich als Betrug oder möglicherweise auch als Verstoß gegen das Verbot von Insidergeschäften nach § 14 WpHG - letzteres erscheint zweifelhaft - zu beurteilen ist und ob bereits ein dahingehendes Ermittlungsverfahren läuft, aus dem die Geschäftsführung der Antragsgegnerin Anhaltspunkte für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Händlerzulassung der Antragstellerin entnehmen konnte, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Die oben näher dargelegten Feststellungen rechtfertigen bereits für sich Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Hilfsweise läßt das Verhalten der Antragstellerin, soweit man von ihrem Vortrag ausgeht, Zweifel an ihrer beruflichen Eignung erkennen. Offensichtlich fehlt ihr dann die erforderliche Erfahrung für die Bedienung des BOSS-CUBE-Systems. Auch würden sich Lücken in ihrem Kenntnisstand und bei ihren Fähigkeiten hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens beim Freiverkehr mit Optionsscheinen zeigen. Insbesondere wegen der Schnelligkeit des Börsengeschehens kann zweifelhaft erscheinen, inwieweit Personen, die die allgemeinen Anforderungen an den Börsenhandel nicht in gebotenem Umfang erfüllen können, die erforderliche berufliche Eignung aufweisen. Folglich besteht im Streitfall der begründete Verdacht i.S.v. § 7 Abs. 8 BörsG. Deshalb konnte die Geschäftsführung der Antragsgegnerin das Ruhen der Händlerzulassung für die Dauer von vorerst drei Monaten anordnen. Diese Maßnahme ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch verhältnismäßig und hält sich im Rahmen von Art. 12 GG. Allein die geringe Anzahl von Fällen rechtfertigt nicht weniger einschneidende Maßnahmen, wie z.B. eine Abmahnung. Denn die Antragstellerin war lediglich an fünf Tagen als Skontroführerin eingesetzt. Zudem ist wegen des Vorgehens der Antragstellerin in den zwölf Fällen fehlerhafter Preisfeststellungen und wegen der Bedeutung der Preisfeststellung für den Börsenhandel eine allein quantitative Beurteilung nicht ausreichend. Auch die relativ geringen positiven Kursdifferenzen zugunsten ihrer Beschäftigungsfirma vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Sie liegen erheblich über der sonst möglichen Courtage. Vielmehr ergibt sich aus den Umständen des Streitfalles der Verdacht, daß systematisch Preisfeststellungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die Geschäftsführung der Antragsgegnerin wird nunmehr, nachdem die Ermittlungen der Handelsüberwachungsstelle und ihre eigenen im wesentlichen abgeschlossen sind, darüber zu befinden haben, ob die Handlungen und die Verhaltensweise der Antragstellerin den Widerruf ihrer Händlerzulassung rechtfertigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nach alledem offensichtlich rechtmäßigen Ruhensverfügung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Börse und des Anlegerschutzes, die vom Gesetzgeber durch das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749) effektiver ausgestaltet werden sollen, ist das besondere Vollzugsinteresse mit zutreffender Begründung angenommen worden. Ein wesentlicher Bestandteil der Ordnungsmäßigkeit des Börsenhandels ist die Preisfeststellung. Die Pflichtenverstöße der Antragstellerin beziehen sich auf diesen Bereich. Das Vertrauen der Handelsteilnehmer und Anleger in die Ordnungsmäßigkeit der Preisfeststellung hat deshalb Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin, zunächst weiter am Börsenhandel teilnehmen zu können. Anderenfalls würde eine Verunsicherung des Handels eintreten können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Das Interesse der Antragstellerin am Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist angemessen mit 50.000,00 DM bewertet. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). I. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Eilverfahren gegen die sofortige Vollziehung des ihr gegenüber von der Geschäftsführung der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Januar 1996 ausgesprochenen Ruhens ihrer Händlerzulassung für einen Zeitraum von drei Monaten. Die Antragstellerin ist als Börsenhändlerin bei der Antragsgegnerin zugelassen. Sie ist als Prokuristin bei der Freimaklerfirma in F am Main beschäftigt. Diese Freimaklerfirma ist Skontroführerin bei Optionsscheineemissionen des Bankhauses T. In dem fraglichen Zeitraum vom 11. bis zum 15. Dezember 1995 war die Antragstellerin zusammen mit den weiteren Mitarbeitern mit der Preisfeststellung (Skontroführung) beauftragt. Ausweislich der Notiz vom 22. Dezember 1995 der Handelsüberwachungsstelle bei der Antragsgegnerin an deren Geschäftsführung teilte die Firma am 14. Dezember 1995 mit, daß sie Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit einzelner Kursfeststellungen für Optionsscheine habe. Daraufhin führte die Handelsüberwachungsstelle eine Prüfung durch und gelangte zu der Feststellung, daß am 13. Dezember 1995 hinsichtlich des Optionsscheines die Preisfeststellung nicht ordnungsmäßig durchgeführt worden sei. Im Hinblick auf fehlerhafte und sodann stornierte und erneut eingegebene Auftragsdaten sei folgende Transaktion zustande gekommen: "Verkauf 1.000 Stück von zu 8,05. Verkauf 1.000 Stück zu 8,10. Kursdifferenz zugunsten. DM 50,--." Auch hinsichtlich des Optionsscheines sei der vermittelte Kurs 1.000 Stück zu 5,65 nicht eingegeben worden, sondern einige Minuten später ein Kurs mit 5,68 ohne Eingabe einer Verkaufsadresse. Die Antragstellerin habe ein Geschäft "von Aufgabe" generiert. Einige Minuten später habe sie mit der richtigen Kurseingabe 5,65 und der Verkaufsadresse die Aufgabe geschlossen und hierbei einen Kursgewinn zugunsten DM 30,00 realisiert. Ähnlich sei die Kursfeststellung hinsichtlich des Optionsscheines verlaufen, wobei eine Kursdifferenz zugunsten von 60,00 DM entstanden sei. Hinsichtlich des Optionsscheines sei durch die fehlerhafte Kursfeststellung eine Kursdifferenz zugunsten von 64,00 DM eingetreten. Ähnliche Feststellungen traf die Handelsüberwachungsstelle für den Optionsschein WKN 813158, bei dem die Kursdifferenz zugunsten 90,00 DM betrage. Außerdem sei am 14. Dezember 1995 ein weiteres Fehlverhalten der Antragstellerin festgestellt worden, das zu einer Kursdifferenz zugunsten der Firma B von 150,00 DM geführt habe. Als Fazit gelangte die Handelsüberwachungsstelle zu dem Ergebnis, die Antragstellerin habe entgegen der jeweiligen Kurs- und Geschäftsvereinbarung mit jedesmal abweichende Kurse für die in gerouteten Geschäfte eingegeben. Zum Zeitpunkt der abweichenden Kurseingabe seien ihr die mit tatsächlich vereinbarten Kurse bekannt gewesen. Sie habe damit wissentlich und absichtlich die -Orders bzw. die dahinterstehenden Auftraggeber benachteiligt und im gleichen Umfang positive Kursdifferenzen für die Firma produziert. Dieses Verhalten stelle einen Verstoß gegen § 27 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse dar, der gemäß § 66 Börsenordnung auch für die Kursfeststellungen im Freiverkehr verbindlich sei. Daneben seien auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 263 StGB (Betrug) und § 14 Abs. 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz - WpHG - (Verbot von Insidergeschäften) erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Notiz vom 22. Dezember 1995 Bezug genommen. Am 3. Januar 1996 wurde die Antragstellerin von der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin wegen der Vorfälle am 13. und 14. Dezember 1995 angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll vom 4. Januar 1996 verwiesen. Mit Verfügung vom 4. Januar 1996 widerrief die Antragsgegnerin die Händlerzulassung der Antragstellerin zur Teilnahme am Börsenhandel an der Frankfurter Wertpapierbörse mit sofortiger Wirkung und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufes an. Hiergegen legte die Antragstellerin am 9. Januar 1996 Widerspruch ein und beantragte am 10. Januar 1996 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag mit Beschluß vom 11. Januar 1996 (15 G 89/96 (V)) statt, da sich die Verfügung vom 4. Januar 1996 i.V.m. der Verfügung vom 11. Januar 1996, in der die Antragsgegnerin das besondere Vollzugsinteresse dargelegt hatte, als rechtswidrig erweise und an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung kein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Das Verwaltungsgericht hielt die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Maßnahme für unverhältnismäßig, da sie massiv in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingreife, indem die Antragstellerin von der weiteren Berufsausübung vollständig ausgeschlossen werde, ohne daß dies gerechtfertigt sei. Zwar sei eine ordnungsgemäße Preis- und Kursfeststellung von besonderer Bedeutung für den ordnungsgemäßen Börsenhandel und die Funktionsfähigkeit der Börse schlechthin. Auch müßten die Börsenteilnehmer und Anleger volles Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Börse haben. Andererseits müsse berücksichtigt werden, daß die am 13. und 14. Dezember 1995 von der Antragstellerin unstreitig begangenen Fehler bei den Kursfestsetzungen in ihrer Person erstmalig vorgekommen seien. Die Antragstellerin habe bei ihrer Anhörung Entschuldigungsgründe für ihr Fehlverhalten angegeben, deren Richtigkeit jedenfalls nicht von vornherein in Abrede gestellt werden könne. Hinzu komme, daß § 7 Abs. 8 Börsengesetz - BörsG - ausdrücklich mildere Mittel für den Fall vorsehe, daß der begründete Verdacht bestehe, daß eine der in § 7 Abs. 4b BörsG bezeichneten Voraussetzungen nachträglich weggefallen sei. Daher stehe schon nach dem Börsengesetz ein milderes Mittel als der Widerruf der Händlerzulassung zu Gebote. Daraufhin erließ die Geschäftsführung der Antragsgegnerin die Verfügung vom 12. Januar 1996, wonach das Ruhen der Händlerzulassung der Antragstellerin für den Zeitraum von zunächst drei Monaten mit Sofortvollzug angeordnet wurde. Hingegen hob die Geschäftsführung ihre Verfügung vom 4. Januar 1996 betreffend den Widerruf der Händlerzulassung der Antragstellerin auf. Eine schriftliche Begründung der Verfügung wie auch der sofortigen Vollziehung sollte mit gesondertem Schreiben unverzüglich nachgereicht werden. Dies ist durch die Verfügung vom 18. Januar 1996 geschehen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Bereits am 15. Januar 1996 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres am 12. Januar 1996 eingelegten Widerspruchs gegen die Verfügung der Geschäftsführung der Antragsgegnerin vom selben Tag mit der Anordnung des Ruhens der Händlerzulassung und des Sofortvollzug wieder herzustellen. Zur Begründung hat die Antragstellerin vorgetragen, die Maßnahme und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erneut entgegen §§ 80 Abs. 3 VwGO nicht schriftlich begründet worden. Zudem sei die Anordnung des Ruhens der Händlerzulassung ebenfalls unverhältnismäßig. Diese Maßnahme könne nur dann angeordnet werden, wenn bei der Geschäftsführung der Antragsgegnerin der begründete Verdacht bestehe, daß die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Entziehung der Händlerzulassung gegeben seien. Komme nur eine Maßnahme geringerer Eingriffsintensität in Betracht, könne das Ruhen der Händlerzulassung nicht angeordnet werden. Aus den Erwägungen im Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 1996 werde jedoch zweifelsfrei deutlich, daß in Anbetracht der Vorwürfe ein Widerruf der Händlerzulassung als unrechtmäßig erachtet werde. Folglich seien die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anordnung des Ruhens der Zulassung gemäß § 7 Abs. 8 BörsG gleichermaßen nicht gegeben. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12. Januar 1996 gegen die Verfügung der Geschäftsführung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 1996 mit der Anordnung des Ruhens ihrer Händlerzulassung und der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme wieder herzustellen; die Geschäftsführung der Antragsgegnerin zu verpflichten, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Anordnung des Ruhens der Händlerzulassung in gleicher Weise börsenamtlich zu veröffentlichen wie hinsichtlich der Verfügung vom 12. Januar 1996 geschehen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, zwischenzeitlich sei es zu einer erheblichen Erweiterung des relevanten Sachverhaltes gekommen, weil die Handelsüberwachungsstelle in ca. 65 Fällen weitere Auffälligkeiten an vier Tagen (11. und 13. bis 15. Dezember 1995) festgestellt habe, an denen u.a. die Antragstellerin mit der Preisfeststellung beauftragt gewesen sei. Jedenfalls habe die Preisfeststellung unter ihrer Leitung stattgefunden. Am 11. Dezember 1995 habe es sich jeweils so verhalten, daß die vorliegende Orders an Aufgabe angenommen habe und diese Aufgaben immer wenige Minuten später geschlossen worden seien. Beispielsweise sei es bei der Wertpapierkenn-Nr. zu einer Kursdifferenz zugunsten der in Höhe von 600,00 DM gekommen. Die übrigen Fälle an diesem und an weiteren untersuchten Tagen wiesen dieselbe Vorgehensweise auf. Hierbei hätten sich zugunsten der Kursdifferenzen in Höhe von insgesamt 5.965,00 DM ergeben, denen Verluste in Höhe von lediglich 480,00 DM gegenüberstünden. Sobald die von der Handelsüberwachungsstelle geforderten Auskünfte und Tonbänder vorlägen, werde die Handelsüberwachungsstelle eine spezifizierte Untersuchung der einzelnen Auffälligkeiten unternehmen. Erst dann könne ermittelt werden, ob eine zeitgerechte Eingabe der telefonisch vereinbarten Preise und Geschäfte in die Börsengeschäftserfassungssysteme erfolgt sei. Ferner sei nur so feststellbar, warum die Aufgaben gebildet worden seien und in welchem Umfang über die bereits nachgewiesenen Regelverstöße hinaus weitere Regelverstöße der Antragstellerin vorlägen. Ein dringender Verdacht liege allerdings bereits vor. Nach ihrer - der Antragsgegnerin - Auffassung stelle sich das Ruhen der Zulassung als Eilmaßnahme dar, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 1b Abs. 5 Satz 2, 1a Abs. 3 BörsG kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei. Jedenfalls habe sie zulässigerweise das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 18. Januar 1996 dargelegt. Diese Maßnahme der Gefahrenabwehr sei zum Schutze des Marktes und seiner Teilnehmer erfolgt. Das besondere, über den Erlaß des eigentlichen Verwaltungsakts hinausgehende Vollzugsinteresse sei in der Dringlichkeit der Entscheidung zu sehen. Die Gewährleistung einer korrekten Preisfeststellung als zentrale Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Börse und der damit verbundene Schutz der Handelsteilnehmer und Anleger machten es unerläßlich, daß das Ruhen sofort vollzogen werden könne. Das Vertrauen der Handelsteilnehmer und Anleger in die Ordnungsmäßigkeit der Preisfeststellung sei vorrangig zu schützen. Ein Verzicht auf die sofortige Vollziehung des Ruhens der Zulassung hätte zudem zu einer im Interesse der Funktionsfähigkeit des Marktes nicht hinnehmbaren Verunsicherung der übrigen Handelsteilnehmer geführt. Demgegenüber müsse das private Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihrer Händler- und Preisfeststellungstätigkeit zurückstehen. Es bestünden auch keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 12. Januar 1996. Im Streitfall lägen Tatsachen vor, die zu berechtigten Zweifeln an der börsenrechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin Anlaß gäben. Zuverlässig sei nur der Handelsteilnehmer, von dem eine solide Geschäftsführung erwartet werden könne. Beim Ruhen der Zulassung handele es sich um eine vorläufige Maßnahme, die weitere Ermittlungen ermöglichen und zugleich den Schutz des Börsenhandels, der Handelsteilnehmer und Anleger gewährleisten solle. Die Antragstellerin habe in den sechs ermittelten Fällen nachweislich gegen die Preisfeststellungsvorschriften im Freiverkehr verstoßen, die mit denen des amtlichen Handels und des geregelten Marktes identisch und von den Skontroführern in allen Marktsegmenten gleichermaßen zu beachten seien. Infolge dessen bestünden erhebliche Zweifel, ob ihre börsenrechtliche Zuverlässigkeit noch gegeben sei. Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 BörsG, § 66 Abs. 3 i.V.m. § 27 Abs. 2 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse sei als Börsenpreis derjenige Preis festzusetzen, welcher der wirklichen Geschäftslage des Handels an der Börse entspreche. Gegen diesen Grundsatz habe die Antragstellerin nach dem Stand der Ermittlungen nachweislich verstoßen. Im Optionsscheinehandel bestehe die Besonderheit, daß die Preisfeststellung durch eine Abstimmung der Kurse zwischen Skontroführer und Emittent erfolge. Grund hierfür sei, daß der Optionsscheinemarkt grundsätzlich wenig liquide sei und die Marktpflege allein zum Teil über die Emittenten durch ihre telefonisch übermittelten Preisstellungen und ihre Bereitschaft zum jederzeitigen Marktausgleich geschehe. Die telefonischen Preisstellungen der Emittenten seien für die Feststellung des Börsenpreises als maßgeblich anzusehen. In allen sechs Fällen habe die Antragstellerin Börsenpreise generiert, die nicht der wirklichen Geschäftslage im Sinne der o.g. Vorschriften entsprächen. Es habe sich so verhalten, daß zu den im elektronischen Orderbuch von vorliegenden Verkauf- oder Kaufaufträgen telefonisch unter Vereinbarung eines Preises die Gegenseite übernommen habe, d.h. eine korrespondierende Annahmeerklärung abgegeben habe, so daß jeweils zu einem festgestellten Börsenpreis wirksame Börsengeschäfte abgeschlossen worden seien. Anstatt die jeweiligen Kauf- und Verkaufsorders der Handelsteilnehmer und von infolge dessen auch im Börsensystem unmittelbar zusammenzuführen, habe die Antragstellerin die Aufträge der einzelnen Handelsteilnehmer zu diesen benachteiligenden Kursen (Börsenpreisen) an Aufgabe genommen. Die Aufgaben seien anschließend gegenüber T zu den abgestimmten (korrekten) Kursen geschlossen worden. Aus der regelwidrigen Generierung zweier Börsenpreise hätten sich ausschließlich positive Kursdifferenzen zugunsten ergeben. Die Antragstellerin habe damit zugleich gegen ihren im Interesse des Kunden bestehenden Vermittlungsauftrag gemäß §§ 29 Abs. 1, 32 Abs. 2 Nr. 5 Börsenordnung verstoßen. Neben der Verletzung der Preisfeststellungsregeln sei zugleich ein Mißbrauch des Instituts der Aufgabe durch die Ausnutzung des Informationsvorsprungs, den die Antragstellerin als Skontroführerin gehabt habe, erfolgt. Zwar seien die Skontroführer grundsätzlich zur Aufgabenbildung berechtigt. Es dürfte hierbei insbesondere aber nicht zu Verletzungen der Neutralitätspflicht des Maklers kommen. Wenn - wie hier - eine direkte Geschäftsvermittlung möglich und bereits telefonisch vereinbart sei, sei eine Aufgabenbildung unter Verletzung der Neutralitätspflicht als Verletzung des Vermittlungsauftrags und der börslichen Preisfeststellungsregeln zu sehen. Die Einlassungen der Antragstellerin in ihrer Anhörung vom 3. Januar 1996 und in der Begründung des Widerspruchs vom 12. Januar 1996 könnten zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Wegen zahlreicher Ungereimtheiten bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Antragstellerin. Gegen ihre behauptete Unerfahrenheit spreche zunächst, daß sie schon in der Vergangenheit wiederholt über längere Zeiträume hinweg die Preisfeststellung durchgeführt habe. Die Einlassung des Vertippens sei angesichts der eingegebenen Beträge wenig überzeugend. Auch das Argument der geringen Schadenshöhe vermöge nicht zu überzeugen. Vielmehr ließen die geringen Einzelbeträge die naheliegende Vermutung zu, man habe gehofft, gerade mit kleinen Kursdifferenzen nicht aufzufallen. Die angebliche Beauftragung untergeordneter Mitarbeiter mit der Korrektur erkannter Unregelmäßigkeiten könne die Antragstellerin ebenfalls nicht entlasten. Als Leiterin des Wertpapierhandels habe ihr zumindest deren ordnungsgemäße Überwachung oblegen. Zudem habe die Antragstellerin selbst zugestanden, daß sie in Kenntnis der Unregelmäßigkeiten von einer möglichen Korrektur abgesehen habe, um nicht negativ aufzufallen. Ihr Handeln sei mithin als vorsätzlich, zumindest aber als grob fahrlässig zu qualifizieren. Ferner habe es die Antragstellerin unterlassen, die Handelsüberwachungsstelle von den angeblichen Fehleingaben zu verständigen und eine ordnungsgemäße Preiskorrektur durch diese Stelle abzeichnen zu lassen, wozu sie gemäß Verfügung Nr. 3/95 der Geschäftsführung der Börse verpflichtet gewesen wäre. Anstatt die Preiskorrektur unter Einschaltung der Handelsüberwachungsstelle vorzunehmen, habe die Antragstellerin in einem Fall ein kompliziertes Geschäftsstornierungsverfahren veranlaßt, das zur Feststellung eines zweiten Börsenpreises geführt habe. Nur durch die damit verbundene Generierung zweier Aufgabegeschäfte sei die Bildung der positiven Kursdifferenz zugunsten von möglich gewesen. Im übrigen sei am 13. Dezember 1995 die Handelsüberwachungsstelle zur Korrektur bei der Wertpapierkennungs-Nr. 813152 um 12.39.45 Uhr gerufen worden, die dann auch durchgeführt worden sei. Dies mache deutlich, daß der Antragstellerin das ordnungsgemäße Verfahren durchaus bekannt sei. Die falschen Preise seien unverändert geblieben, so daß unter Umgehung der Handelsüberwachungsstelle zum Nachteil eines Handelsteilnehmers positive Kursdifferenzen zugunsten der Arbeitgeberin der Antragstellerin hätten gebildet werden können. Bei korrekter Einschaltung der Handelsüberwachungsstelle wäre dies nicht möglich gewesen. Wer an zwei Tagen in 88 überprüften Fällen, bei sieben Kursfeststellungen mit Umsatz, in sechs Fällen Kurse immer zu seinen Gunsten unrichtig feststelle und hiernach nichts zur Korrektur unternehme, erschüttere das Vertrauen in die Funktion der Börse grundlegend. Die bereits ermittelten Fälle ließen auf eine gewissen Systematik der Vorgehensweise schließen. Schließlich sei festzustellen, daß die Vergütung des Skontroführers grundsätzlich nur aus der ihm zustehenden Courtage bestehe. Vorliegend überstiegen allein die in den bisher sechs ermittelten Fällen entstandenen Kursdifferenzen von 440,00 DM die für die Vermittlung der gegenständlichen Geschäfte zustehende Courtage um ein Vielfaches. Das Ruhen der Händlerzulassung der Antragstellerin sei verhältnismäßig. Eine Abmahnung wäre weder sinnvoll noch ausreichend gewesen. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung sei neben den Regelverstößen und Verdachtsmomenten auch das Verhalten der Betroffenen zu berücksichtigen. Der Ruhenszeitraum von drei Monaten sei angesichts der umfangreichen und komplexen Ermittlungsmaßnahmen angemessen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 23. Januar 1996 die Anträge abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, in formeller Hinsicht bestünden keine Bedenken an der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 1996. Das Nachschieben der Begründung in der Verfügung vom 18. Januar 1996 begegne keinen Bedenken. Die Begründung des Sofortvollzuges genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auch in materieller Hinsicht sei die Verfügung vom 12. Januar/ 18. Januar 1996 nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung sei § 7 Abs. 8 BörsG. Danach könne das Ruhen der Zulassung zur Börse längstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden, wenn der begründete Verdacht bestehe, daß u.a. die in § 7 Abs. 4b BörsG genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Börse nicht vorgelegen hätten oder nachträglich weggefallen seien. Die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, daß in der Person der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel Unregelmäßigkeiten und Auffälligkeiten vorgefallen seien, die den Verdacht begründeten, daß die Antragstellerin nicht mehr i.S.d. § 7 Abs. 4 b BörsG zuverlässig sei. So sei es am 13. und 14. Dezember 1995 in sechs Fällen zu unrichtigen Kursfeststellungen gekommen. Dies werde von der Antragstellerin letztlich auch nicht bestritten. Ob der Vorwurf der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe vorsätzlich, zumindest aber leichtfertig gehandelt, zutreffe, müsse durch Anhörung der von der Antragstellerin benannten Zeugen abschließend geklärt werden. Jedenfalls sei zum jetzigen Zeitpunkt der Verdacht, die Antragstellerin besitze nicht mehr die für eine Börsenhändlerin erforderliche Zuverlässigkeit, nicht von der Hand zu weisen. Er reiche zwar für den Widerruf der Händlerzulassung (noch) nicht aus, wohl aber für die Anordnung des Ruhens der Händlerzulassung. Hinzu komme, daß die Handelsüberwachungsstelle bei der Untersuchung weiterer Preisfeststellungen durch die Antragstellerin vom 11., 13., 14. und 15. Dezember 1995 zahlreiche zusätzliche Auffälligkeiten festgestellt habe, die sich zugunsten der B & S ausgewirkt hätten. Inwieweit hieraus weitere Vorwürfe gegen die Person der Antragstellerin herzuleiten seien, bedürfe weiterer Ermittlungen. Die Dauer der Anordnung des Ruhens der Händlerzulassung der Antragstellerin für den Zeitraum von zunächst drei Monaten begegne keinen Bedenken. Insbesondere sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 8 Satz 1 BörsG sei es, in Fällen, in denen der begründete Verdacht der fehlenden Zuverlässigkeit bestehe, die Möglichkeit einzuräumen, für den Zeitraum, der für die abschließende Prüfung der Frage benötigt werde, ob sich der begründete Verdacht bestätige, den Betroffenen vom Börsenhandel auszuschließen. Die Antragsgegnerin habe die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nachvollziehbar dargelegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der offensichtlich rechtmäßigen Ruhensentscheidung liege im besonderen öffentlichen Interesse. Nicht zu folgen vermöge das Gericht allerdings der Auffassung der Antragsgegnerin, daß die Anordnung des Ruhens der Zulassung bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 1b Abs. 5 Satz 2, 1a Abs. 3 BörsG kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei. Diese Vorschriften gälten nicht für Maßnahmen nach § 7 BörsG. Allerdings habe die Antragsgegnerin ungeachtet ihres Rechtsstandpunkts die sofortige Vollziehung angeordnet und auch das besondere Vollzugsinteresse begründet. Diese Begründung sei überzeugend. Die Gewährleistung einer korrekten Preisfeststellung als zentrale Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Börse und der damit verbundene Schutz der Handelsteilnehmer und Anleger machten es unerläßlich, daß die Anordnung des Ruhens der Zulassung sofort vollzogen werden könne. Das Vertrauen der Handelsteilnehmer und Anleger in die Ordnungsmäßigkeit der Preisfeststellung habe Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin, zunächst weiter am Börsenhandel teilzunehmen. Gegen den am 26. Januar 1996 zugestellten Beschluß richtet sich die am 9. Februar 1996 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, die sie mit Schriftsatz vom 1. März 1996 begründet hat. In formeller Hinsicht vertritt die Antragstellerin die Auffassung, daß die Begründung für den Sofortvollzug nicht später nachgeschoben werden könne. Materiell hält sie die streitgegenständliche Ruhensverfügung für rechtswidrig, weshalb bereits aus diesem Grund ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Händlerzulassung nicht bestehe. Das Eingeben von börsenrechtlichen Aufgabegeschäften sei ein ordnungsgemäßes, börsenmarktmäßig erwünschtes Verhalten. In keiner Weise treffe den Makler eine Darlegungslast dafür, warum er Aufgabegeschäfte vorgenommen habe. Ein Erklärungsbedarf bestehe erst dann, wenn erhebliche Kursdifferenzen zwischen den getätigten Eigen- oder Aufgabegeschäften und der tatsächlichen Börsenmarktsituation bestünden. Einen solchen Aufgriffssachverhalt für einzelne konkretisierte Aufgabegeschäfte habe die Antragsgegnerin in keiner Weise aufgezeigt. Die Feststellung der Handelsüberwachungsstelle, auf die sich die Geschäftsführung der Antragsgegnerin berufe, sei bei sachgerechter Würdigung des tatsächlichen Geschehensablaufs auch in dem neuen Zusammenhang mit der Anordnung des Ruhens der Händlerzulassung nicht geeignet, ihre Zuverlässigkeit in einem Umfang in Zweifel zu ziehen, der erforderlich sei, um darauf den zeitweiligen Ausschluß von der Berufsausübung als Wertpapierhändlerin an der Frankfurter Wertpapierbörse zu stützen. Jedwede Einschränkung hinsichtlich der Berufsausübungsmöglichkeit nach § 7 BörsG sei an den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu messen. Eine Fehleingabe durch den Kursmakler oder skontroführenden Makler in die EDV-Terminals der Börse, wie sie ihr - der Antragstellerin - am 13. Dezember 1995 unterlaufen sei mit der Konsequenz einer Eingabeblockade für die Folgegeschäfte, sei ein alltägliches, häufiges Vorkommnis im Ablauf der Börsensitzungen. Derartige Fehleingaben bedeuteten keineswegs das "Feststellen eines falschen Kurses". Die Antragsgegnerin gehe von Unterstellungen aus. Für die Richtigkeit ihrer Behauptungen biete sie Sachverständigen- und Zeugenbeweis an. Richtig sei, daß es in der EDV-Dokumentation des Börsensystems "BOSS-CUBE" infolge der Fehleingabe und der Blockierung der weiteren Eingabemöglichkeit und der sodann erfolgenden Stornierungs- und Berichtigungseingaben zu einer dem tatsächlichen Geschehensablauf im Zeitstrahl nicht entsprechenden Wiedergabe der Erledigung der Orders gekommen sei. Dieser Sachverhalt stelle jedoch in keiner Weise eine vorwerfbare Verletzung börsenrechtlicher Verhaltenspflichten dar. Auch aus den weiteren Feststellungen der Handelsüberwachungsstelle ergäben sich im Lichte des Rechts der Berufsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit der Mittel keine tragfähigen neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse für die Anordnung des Ruhens ihrer Händlerzulassung. Die Antragstellerin setzt sich in ihrem Vorbringen mit der Zulässigkeit von Aufgabegeschäften auseinander. Diese seien erlaubt, soweit es zur Ausführung der erteilten Aufträge nötig sei. Bei der Kursfeststellung sei die momentane Angebots- und Nachfragesituation im Skontrobuch festzuhalten. Hierbei sei die wirkliche Geschäftslage des Handels an der Börse zu beachten und dabei insbesondere dem Gesichtspunkt der Kurskontinuität Rechnung zu tragen. Die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, daß im Monat Dezember 1995 ihre Arbeitgeberin aus Markteintritten mittels Aufgabegeschäften negative Kursdifferenzen in Höhe von 30.384,00 DM zu tragen gehabt habe. Nach Erkundigungen der Staatsanwaltschaft bei dem für die Überwachung der Tatbestände des verbotenen Insiderhandels zuständigen Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel stünden Aufgabegeschäfte durch skontroführende Makler tatbestandlich außerhalb des Regelungskreises der Insidergeschäfte nach §§ 12 ff. WpHG. Im übrigen habe sie nicht über längere Zeit hinweg die Preisfeststellungen durchgeführt. Lediglich zu Übungszwecken habe sie einige Wochen das EDV-Eingabeterminal bedient. Die Mitarbeiter hätten bestätigt, daß sie - die Antragstellerin - Schwierigkeiten mit der Eingabe der Geschäftsabschlußdaten in das Börsen-EDV-System gehabt und häufig die Technikerin ihrer Arbeitgeberin zwecks Vornahme von Korrekturen gerufen habe. Die in einem Fall erforderliche Preiskorrektur sei unter Beteiligung einer Vertreterin der Handelsüberwachungsstelle erfolgt. Im übrigen hat die Antragstellerin auf ihre schriftliche Stellungnahme vom 22. Februar 1996 an die Antragsgegnerin verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 1996 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12. Januar 1996 gegen die Verfügung der Geschäftsführung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 1996 mit der Anordnung des Ruhens ihrer Händlerzulassung und der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme wieder herzustellen und die Geschäftsführung der Antragsgegnerin zu verpflichten, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in gleicher Weise börsenamtlich zu veröffentlichen wie die Verfügung vom 12. Januar 1996. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend. Der Sachverhalt sei unstreitig. Die Antragstellerin versuche, die Vorfälle mit Versehen, Irrtümern, Bedienungsschwierigkeiten und dem Handeln dritter Personen zu erklären. Außerdem sei unklar, ob die Antragstellerin tatsächlich bei einem Teil der Fälle abwesend gewesen sei. Der frühere Mitarbeiter, der angeblich am 13. Dezember 1995 die Aufgabegeschäfte eingegeben haben solle, bestreite, daß er diese getätigt habe. Zudem habe die Antragstellerin am 13. Dezember 1995 um 11.14 Uhr eine Geschäftsvereinbarung hinsichtlich der Wertpapierkenn-Nr. getätigt, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem sie angeblich gar nicht an ihrem Arbeitsplatz gewesen sein wolle. Ein Mitarbeiter von habe lediglich mitgeteilt, er wisse nicht genau, wann die Antragstellerin am 13. Dezember 1995 vor 12.00 Uhr für kurze Zeit von der Schranke weggerufen worden sei. Die Mitarbeiterin Frau habe sich nicht genau daran erinnern können, ob sie von der Antragstellerin lediglich mit einer Geschäftsstornierung oder mit einer Kurskorrektur beauftragt gewesen sei. Sie habe auch nicht angeben können, ob die Kurskorrekturen unter Hinzuziehung der Handelsüberwachungsstelle durchgeführt worden seien. Die Mitarbeiter hätten zu den angeblichen technischen Schwierigkeiten nur vage und unsubstantiierte Angaben gemacht. Gegen die behauptete Eingabeblockade sprächen die übrigen Eingaben im fraglichen Zeitraum. Zudem sei verwunderlich, daß die Börse nicht um Abhilfe gebeten worden sei. Hinsichtlich der weiteren Ermittlungen teilt die Antragsgegnerin mit, vier Handelsteilnehmer hätten schriftlich ausgeführt, daß die Antragstellerin in sechs Fällen aufgrund vorliegender Kundenaufträge Preisstellungen, d.h. Geschäftsangebote, bei den Emittenten abgefragt, die Aufträge an selbige vermittelt und damit Kurse festgestellt habe. Anstatt die Kurse in das System BOSS-CUBE einzugeben, seien die bereits ausgeführten Kundenaufträge wie in den anderen bereits festgestellten Fällen zu für die Auftraggeber ungünstigeren als den festgestellten Kursen an Aufgabe genommen und wenig später gegenüber den Emittenten zu den ursprünglich vereinbarten Kursen geschlossen worden. Aus der Übersicht Anlage BE 7 ergäben sich zugunsten von positive Kursdifferenzen in Höhe von 680,00 DM. Wegen der Einzelheiten der weiteren sechs Fälle wird auf die Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin vom 13. März 1996 Bezug genommen. Die Antragstellerin sei zu dem neuen Sachverhalt mündlich und schriftlich angehört worden. Sie habe diese Fälle mit der angeblichen Massenhaftigkeit der Geschäfte, Bedienungsschwierigkeiten und Verwechslungen erklärt. Tatsächlich hätten die umsatzlosen Kurse überwogen, bei denen keine Preisfeststellung stattfinde. Auch das Argument, angeblich eingegebene "Reuters-Kurse" mit den telefonisch ausgehandelten verwechselt zu haben, sei unglaubhaft. Selbst wenn dem so gewesen sein solle, hätte die Antragstellerin diese Kurse gegenüber beiden Seiten eingeben müssen und nicht nur gegenüber dem Auftraggeber, während der Emittent den korrekten Kurs erhalten habe. Die Antragstellerin habe in den hier interessierenden Fällen bereits einzelne Wertpapiere aufgerufen gehabt und die vorliegenden Kundenaufträge vermittelt. Sie hätte nur noch den festgestellten Preis eingeben müssen. Dies sei jedoch unterblieben. Das EDV-System eröffne drei Eingabemöglichkeiten. Einerseits sei es möglich, daß von vornherein ein Emittent als Kontrahent (Regulierer) in das System eingestellt werde, so daß er bei eingegebenen Kundenorders automatisch zum Kontrahenten werde. Zum zweiten sei die manuelle Benennung eines Kontrahenten durch den Skontroführer möglich. Drittens werde ein Aufgabegeschäft gebildet, wenn kein Kontrahent eingegeben werde. Die Eingabemöglichkeiten seien mithin klar vorgegeben und auch bekannt. Alle Skontroführer und ihre Angestellten nutzten das System seit seiner Einführung Ende 1992 ohne wesentliche Beanstandungen. Im Streitfall gehe es nicht um die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit von Aufgabegeschäften, worauf sich die Rechtsausführungen der Antragstellerin bezögen. Dieser werde vielmehr die Vornahme von Preisfeststellungen unter Außerachtlassung des Grundsatzes der Preisfestsetzung entsprechend der wirklichen Geschäftslage an der Börse vorgeworfen. Mithin gehe es um Verstöße gegen die Neutralitätspflicht des Skontroführers, die zentrale Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Preisfeststellung sei. Die Bildung von Aufgaben sei hier nur insoweit von Bedeutung, als es der Antragstellerin erst durch die Eingabe von Aufgabegeschäften möglich gewesen sei, positive Kursdifferenzen zu erzeugen. Dies stelle für sich ebenfalls einen Mißbrauch dar. Kennzeichen des Aufgabegeschäftes sei, daß der Makler seinem Auftraggeber zwar noch keinen Kontrahenten aber schon das Preisvolumen des Geschäfts verbindlich zusage, zu dem er seinem Auftraggeber einen Kontrahenten vermitteln wolle. Im Verhältnis zum Auftraggeber habe er deshalb dafür einzustehen, daß dessen Auftrag zu den vereinbarten Konditionen erfüllt werde. Das Institut der Aufgabe ermögliche dem Makler neben der Courtage zusätzliche Einnahmen. Sein Risiko bestehe typischerweise darin, daß er bei Eingehung eines Aufgabegeschäftes nicht wisse, ob und zu welchen Konditionen er einen Kontrahenten für seinen Auftraggeber finden könne. Dieses Kursänderungsrisiko habe im Streitfall nicht bestanden. Die Antragstellerin habe bereits zu einem festgestellten Preis (= gewordener Kurs) abgeschlossene Börsengeschäfte systemwidrig in zwei Geschäfte aufgeteilt, um zwei voneinander abweichende Preise eingeben zu können. Diese Verhaltensweise stelle zugleich eine Verletzung des Vermittlungsauftrags des Maklers dar. Es gehe nicht um versehentlich getätigte Fehleingaben, sondern um die bewußt herbeigeführte Eingabe falscher Kurse. Selbst wenn Fehleingaben vorgelegen hätten, seien sie vorsätzlich, jedoch zumindest grob leichtfertig, nicht korrigiert worden. Auch die zum Zeitpunkt des Erlasses der Ruhensverfügung festgestellten Auffälligkeiten hätten durchaus den Verdacht auf weitere Regelverstöße zugelassen. Dies habe sich aufgrund weiterer Ermittlungen bestätigt. Der Optionsscheinehandel in seiner derzeitigen Ausgestaltung sei kein außerbörslicher Handel, sondern börslicher Präsenzhandel i.S.d. § 27 Abs. 1 der Börsenordnung, auf den die Preisfeststellungsregeln anzuwenden seien. Nunmehr könne davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin in zwölf Fällen hinsichtlich der Preisfeststellung Regelverstöße begangen habe. Somit erscheine bereits jetzt ein Widerruf der Zulassung als angemessen. Zumindest hätten sich die erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin noch verstärkt. Es bestehe weiterhin der Anfangsverdacht, daß ein strafrechtlich relevantes Verhalten nach § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG vorliege. Derartige Verdachtsmomente könne sie in ihre Erwägungen mit einbeziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Beschwerdeverfahrens (zwei Hefter) und der beigezogenen Gerichtsakte des Eilverfahrens beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main 15 G 89/96 (V) (ein Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.