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Urteil

8 UE 3223/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0306.8UE3223.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht mit dem angegriffenen Urteil vom 28. Juli 1994 die Klage abgewiesen; denn der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 1992 und der Rückforderungsbescheid vom 26. Februar 1992, beide i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 10. September 1992, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid ist § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Diese Vorschrift, die beim Erlaß des angefochtenen Bescheids galt, ist hier heranzuziehen, weil es sich bei dem zurückgenommenen Milchaufgabevergütungsbescheid um einen Bescheid "im Falle des § 6" handelt. § 6 Abs. 1 Nr. 18 MOG betrifft nämlich "Vergütungen für die Aufgabe der Produktion". Diese Ziffer ist gerade im Hinblick auf die Einführung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt in das MOG aufgenommen worden (s. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 10/5236 S. 12). Für die Anwendung des § 10 Abs. 1 MOG im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, daß der Milchaufgabevergütungsbescheid vom 25. Juni 1990, um dessen Aufhebung es geht, nicht auf § 6 MOG, sondern zutreffend auf § 1 Abs. 1b des Gesetzes über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt (MAVG) i.V.m. § 15a der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt (Milchaufgabevergütungs-Verordnung - MAVV), beruht. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG stellt nicht auf die Ermächtigungsgrundlage ab, sondern auf den Regelungsbereich, der von den in Bezug genommenen Vorschriften erfaßt wird (s. BVerwG, U. v. 16.12.1993 - 3 C 18.91 -, Buchholz Nr. 88 zur MGVO). Der dem Kläger erteilte Milchaufgabevergütungsbescheid war nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG zwingend zurückzunehmen, da er rechtswidrig war. Der Kläger hatte nämlich die gemäß § 15c Abs. 3 MAVV i.d.F. der Fünften Änderungsverordnung vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 471) erforderliche schriftliche Einwilligung des Verpächters nicht vorgelegt. Das Erfordernis der Einwilligung des Verpächters ist mit höherrangigem Recht und mit den vom Europäischen Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten allgemeinen Grundsätzen zum Gemeinschaftsrecht (s. EuGH, U. v. 13.06.1989 - Rs 5/88 -, Slg. 1989, 2609; v. 24.03.1994 - Rs C-2/92 - Slg. 1994, 955) vereinbar (BVerwG, B. v. 10.05.1993 - 3 B 132.92 -, Buchholz Nr. 118 zu EWG-Recht, B. v. 14.09.1994 - 3 B 39.94 -, Buchholz Nr. 132 zu Europäisches Wirtschaftsrecht; Hess. VGH, U. v. 01.06.1992 - 8 UE 1421/88 -, Agrarrecht 1994, 369; U. v. 09.03.1994 - 8 UE 715/90 -, Recht der Landwirtschaft 1995, 94; U. v. 09.03.1994 - 8 UE 784/93 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich insoweit auch mit der von dem Kläger-Bevollmächtigten in einem ähnlich gelagerten Verfahren vorgetragenen Kritik an seinen Entscheidungen und den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auseinandergesetzt (s. B. v. 14.09.1994 - 3 B 39.94 -, a.a.O.). Der Kläger bedurfte auch der Einwilligung des Verpächters bzw. vorliegend der Verpächterin zur Beantragung der Milchaufgabevergütung. Dies folgt zum einen bereits aus der Rechtsprechung des Senats, wonach jeder Pächter - sei er Pächter einzelner Flächen (Stücklandpächter) oder Pächter eines gesamten Betriebes - zur Beantragung der Milchaufgabevergütung der Einwilligung des Verpächters bedarf (s. Hess. VGH, U. v. 21.06.1995 - 8 UE 977/91 -). Zum anderen war der Kläger des vorliegenden Verfahrens auch Pächter eines gesamten Betriebes im Sinne von § 15c Abs. 3 MAVV und nicht nur Pächter von Stücklandflächen. Dies gilt unabhängig davon, ob man diese Frage aus der Sicht des Pächters oder des Verpächters beantwortet. Da zum klägerischen Betrieb keinerlei Flächen gehörten, die in seinem Eigentum standen, vielmehr alle Flächen Pachtflächen waren, war er aus seiner Sicht zweifellos Pächter eines gesamten Betriebes. Aber auch wenn man - was der Senat unter Berücksichtigung des Sinnes und Zwecks der Regelung für zutreffend hält - auf die Sicht des Verpächters abstellt, hatte der Kläger zumindest von einem seiner Verpächter dessen gesamten Betrieb gepachtet. Der Kläger hatte nämlich den gesamten Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, Frau P, gepachtet. Ob der Begriff des "gesamten Betriebes" in § 15c Abs. 3 MAVV - und damit insgesamt im Rahmen der Milchaufgabevergütungs-Verordnungen - eher an dem Betriebsbegriff des Art. 12 Buchstabe d VO (EWG) Nr. 857/84 zu orientieren ist (dafür spricht § 3 Abs. 3 MAVV), oder ob der Betriebsbegriff heranzuziehen ist, wie er der Milch-Garantiemengen-Verordnung zugrundeliegt (s. dazu BVerwG, U. v. 10.12.1992 - 3 C 29.90 -, BVerwGE 91, 291 = Buchholz Nr. 67 zu MGVO; U. v. 16.09.1993 - 3 C 37.92 -, Buchholz Nr. 81 zu MGVO; U. v. 01.09.1994 - 3 C 1.92 -, Buchholz Nr. 97 zu MGVO), kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Stellt man auf die im Rahmen der MGVO entwickelte Definition des "gesamten Betriebes" ab, so kommt es nur darauf an, daß eine funktional selbständige Produktionseinheit aus der Sicht des Verpächters verpachtet wurde. Weder die Zupacht sonstiger Teilflächen durch den Pächter noch das Verbleiben von Teilflächen beim Verpächter hindern die Annahme der Verpachtung eines gesamten Betriebes (s. BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 3 C 37.92 -, a.a.O.). Geht man von dem Betriebsbegriff des Art. 12 Buchstabe d VO (EWG) Nr. 857/84 aus (Gesamtheit der bewirtschafteten Produktionseinheiten), so stellte die verpachtete Fläche von 5,2467 ha damals die Gesamtheit der von Frau P (der ursprünglichen Verpächterin) bewirtschafteten Produktionseinheiten dar. Zwar umfaßte der Gesamtbesitz des Hofes - wie sich aus dem Normalpachtvertrag vom 20. Oktober 1962 ergibt - insgesamt 9,643 ha. Davon waren jedoch 2,682 ha Waldfläche (also keine (Milch-)Produktionsfläche; s. EuGH, Rs 5/88 (Wachauf), Slg. 1989 S. 2617) und weitere ca. 2 ha waren zum damaligen Zeitpunkt bereits zwei anderen Personen überlassen (s. Schreiben der Kläger-Bevollmächtigten vom 02.08.1991, Bl. 6 der Behördenakte). Damit hat Frau P dem Kläger mit Pachtvertrag vom 29. September 1966 ihren gesamten Betrieb, d.h. die Gesamtheit der von ihr bewirtschafteten Produktionseinheiten, verpachtet. Darüber hinaus ist der Senat der Ansicht, daß ein Verpächter eines Betriebes im Sinne von Art. 12 Buchstabe d der VO (EWG) Nr. 857/84, also einer Gesamtheit von Produktionseinheiten, der Teilflächen dieses Betriebes nicht mitverpachtet, dennoch einen Betrieb im Sinne von Art. 12 Buchstabe d der EG-Verordnung verpachtet, solange dieser verpachtete Betrieb eine Gesamtheit von Produktionseinheiten darstellt, d.h. solange der Betrieb Grundlage der Milchproduktion sein kann. Das Verbleiben einzelner Flächen beim Verpächter oder die anderweitige Verpachtung einzelner Flächen hindert nach Ansicht des Senats nicht die Annahme, daß ein Betrieb im Sinne des Art. 12 Buchstabe d der VO (EWG) Nr. 857/84 verpachtet wurde und der Pächter daher "Pächter eines Betriebes im Sinne des Art. 12 Buchstabe d der VO (EWG) Nr. 857/84" und Pächter eines "gesamten Betriebes" ist. Somit steht fest, daß der Kläger als Pächter eines (gesamten) Betriebes gemäß § 15c Abs. 3 MAVV für die Erlangung der Milchaufgabevergütung die Einwilligung der Verpächterin benötigte. Da der Kläger eine solche Verpächtereinwilligung nicht vorgelegt hat, er die Bewilligungsvoraussetzungen also nicht erfüllt, ist der Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 1990 rechtswidrig und gemäß § 10 Abs. 1 MOG zurückzunehmen, ohne daß der Behörde hierbei ein Ermessen zusteht. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß die fehlende Einwilligung nur eine Fläche von 5,2467 ha betraf und zumindest hinsichtlich der weiteren 7,2 ha, die er von neun anderen Verpächtern hinzugepachtet hatte, eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids nicht möglich sei. Zum einen ist nach der Rechtsprechung des Senats auch die Einwilligung der anderen Stücklandverpächter erforderlich, soweit sie mehr als 1 ha verpachtet haben (Hess. VGH, U. v. 21.06.1995 - 8 UE 977/91 -) mit der Folge, daß auch aus diesem weiteren Grunde der Bescheid rechtswidrig ist. Zum anderen ist der Bewilligungsbescheid unteilbar; er kann nicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in einen rechtmäßigen und einen rechtswidrigen Teil aufgespaltet werden. Die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung hat zur Folge, daß die Referenzmenge freigesetzt wird. Die Referenzmenge liegt auf allen zur Milcherzeugung genutzten Flächen - ob gleichmäßig verteilt oder anteilig, sei dahingestellt -. Die Freisetzung ist auf die betriebliche Gesamtreferenzmenge (s. § 15e MAVV) und nicht auf die einzelne Fläche bezogen; an keiner Stelle der Milchaufgabevergütungs-Verordnung ist von einer Freisetzung bezüglich einzelner Flächen die Rede. Dies hat seinen Sinn auch darin, daß es für die Behörde kaum nachvollziehbar wäre, welche Flächen mit welchen Referenzmengen vorhanden wären. Gibt ein Erzeuger daher die Milcherzeugung z.B. im Umfang von 50.000 kg Referenzmenge auf, so verringert sich die auf allen Milcherzeugungsflächen liegende Referenzmenge entsprechend. Daher macht die Milchaufgabevergütungs-Verordnung auch hinsichtlich des Einwilligungserfordernisses des Verpächters keinen Unterschied, ob der Pächter sich zur vollständigen oder nur zur teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung verpflichtet. In beiden Fällen braucht er die Einwilligung des Verpächters (s. §§ 8 Abs. 3, 15c Abs. 3 MAVV), weil auch bei der teilweisen Aufgabe dessen Flächen anteilig betroffen sind. Es ist nicht möglich, die auf die Bewilligung der Milchaufgabevergütung folgende Freisetzung der Referenzmenge (§ 15e Abs. 1 MAVV) auf bestimmte Flächen zu beschränken. Dies ergibt sich auch aus § 15a MAVV, der als Grundvoraussetzung für die Gewährung der Vergütung die (auch teilweise) Aufgabe der "einzelbetrieblichen" Anlieferungs-Referenzmenge nennt, also auf den Betrieb des Milcherzeugers und nicht auf einzelne Flächen abstellt. Die Einwilligung des Verpächters ist daher erforderlich, unabhängig davon, ob eine vollständige oder eine teilweise Aufgabe der Milcherzeugung beantragt wird. Fehlt - wie im vorliegenden Fall - die Einwilligung der Verpächterin, so ist der Bescheid insgesamt rechtswidrig; auch eine Umdeutung des Antrags in eine nur teilweise Aufgabe der Milcherzeugung - wie vom Kläger angesprochen - könnte an dem rechtswidrigen Bescheid nichts ändern. Der rechtswidrige Bescheid ist gemäß § 10 Abs. 1 MOG zurückzunehmen. Der Kläger kann sich demgegenüber auch nicht auf Vertrauensschutzgründe berufen, obwohl § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz MOG die Vorschriften des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG für anwendbar erklärt, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz vorliegend nicht gegeben sind. Der Vertrauensschutz des § 48 Abs. 2 VwVfG wird hier durch § 50 VwVfG ausgeschlossen. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, handelt es sich bei dem Milchaufgabevergütungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung: Für den Pächter ist er Voraussetzung für die Zahlung eines Geldbetrages (begünstigend) und für den Verpächter bewirkt er den Untergang der auf dem Betrieb ruhenden Referenzmenge (belastend) infolge der Freisetzung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Hess. VGH, U. v. 01.06.1992 - 8 UE 1421/88 -, Agrarrecht 1994, 369; U. v. 23.06.1993 - 8 UE 2722/88 -, Agrarrecht 1994, 97). Wird daher ein Milchaufgabevergütungsbescheid auf den Widerspruch des Verpächters hin zurückgenommen, so finden Vertrauensschutzgründe (§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 u. Abs. 6 VwVfG) gemäß § 50 VwVfG keine Anwendung. Obwohl § 10 Abs. 1 MOG nur auf § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG und nicht auch auf § 50 VwVfG verweist, ist der Senat der Auffassung, daß der Vertrauensschutz vorliegend durch § 50 VwVfG ausgeschlossen ist. § 10 MOG enthält eine gesetzliche Neuregelung des Rückforderungsrechts. Durch die verwaltungsverfahrensrechtliche Sonderregelung des Abs. 1 Satz 1 wird § 48 Abs. 1 VwVfG verdrängt. Gleichzeitig wird bestimmt, daß die Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG anwendbar sind (s. Begründung zum Gesetzentwurf, BT- Drucksache 10/5236 S. 13). Mit der Neuregelung wird einerseits klargestellt, daß die Aufhebung begünstigender Bescheide im Gegensatz zu § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG zwingend ist und nicht im Ermessen der Behörde steht (ständige Rechtsprechung des EuGH, s. U. v. 06.05.1982 - Rs 146, 192 und 193/81 -, Slg. 1982, S. 1503), daß aber andererseits die in § 48 Abs. 2 aufgeführten Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Wegfalls der ungerechtfertigten Bereicherung, die dem Gemeinschaftsrecht nicht entgegenstehen (s. EuGH, U. v. 21.09.1983 - Rs 205 bis 215/82 -, Slg. 1983, 2633), in der bisherigen Weise aufrechterhalten bleiben sollen. Dies bedeutet aber nach Ansicht des Senats auch, daß der gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz bestehende Vertrauensschutz nur in dem Umfang gewährt werden soll, wie er im Verwaltungsverfahrensgesetz normiert ist. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG verdrängt daher lediglich § 48 Abs. 1 VwVfG; § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG bleiben bestehen, soweit sie nicht ihrerseits durch andere Vorschriften - nämlich durch § 50 VwVfG - verdrängt werden. Da die Beigeladene im vorliegenden Fall gegen den Milchaufgabevergütungsbescheid wirksam Widerspruch eingelegt und die Beklagte im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens den Bescheid zurückgenommen hat, kann der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutzgründe berufen. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte die Beigeladene am 12. Juli 1991 auch noch zulässigerweise Widerspruch gegen den Vergütungsbescheid einlegen. Sie hatte erst kurz zuvor Kenntnis von der Bewilligung der Milchaufgabevergütung erhalten, so daß die Widerspruchsfrist für sie noch nicht abgelaufen war; auch der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen war die Bewilligung der Vergütung nicht bekannt, so daß auch eine evtl. Zurechnung ihrer Kenntnis nicht in Betracht kommt. Der Umstand, daß die Freisetzung der Referenzmenge bereits am 31. Juli 1990 und damit vor Eigentumsübergang auf und Widerspruchseinlegung durch die Beigeladene, erfolgte, hinderte die Widerspruchsmöglichkeit der Beigeladenen ebenfalls nicht, da die Freisetzung durch die Aufhebung des Milchaufgabevergütungsbescheids infolge des Widerspruchs rückgängig gemacht wird. Damit ist der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 1992 zu Recht ergangen. Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid vom 26. Februar 1992, mit dem der gesamte bereits ausgezahlte Betrag in Höhe von 103.883,20 DM zurückgefordert wurde, ist § 10 Abs. 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG; danach sind bereits gewährte Leistungen zu erstatten, soweit der Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist. Das MOG allein bietet keine Rechtsgrundlage, da es in § 10 Abs. 3 lediglich bestimmt, daß zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt werden, d.h. nur die Form bestimmt, wie der Erstattungsbetrag eingefordert werden soll; der Erstattungsanspruch selbst folgt aus § 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG. Soweit in der Literatur (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 50 Rdnr. 47) die Auffassung vertreten wird, § 50 VwVfG schließe die Anwendung des § 48 Abs. 2 VwVfG vollständig aus, folgt der Senat dem nicht. Der Erstattungsanspruch des § 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG wird durch § 50 VwVfG nicht ausgeschlossen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da anderenfalls in den Fällen des § 50 VwVfG zwar der Vertrauensschutz ausgeschlossen, der Betroffene jedoch nicht zur Erstattung verpflichtet wäre. Eine solche Auslegung liefe dem Gesetzeszweck, den Betroffenen durch Beseitigung von Schutzvorschriften schlechter zu stellen, zuwider. Der Kläger kann sich gegenüber dem Erstattungsanspruch der Beklagten auch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da ihm durch § 50 VwVfG nicht nur die Berufung auf Vertrauensschutzgründe, sondern auch die Bereicherungseinrede genommen ist. Darüber hinaus wird man auch davon ausgehen können, daß der Kläger die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet haben (§ 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß der Kläger nicht die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids kennen mußte, sondern nur die Umstände, die die Rechtswidrigkeit begründet haben. Diese kannte der Kläger aber vollständig. Er wußte, daß er Hof und Flächen von der Verpächterin gepachtet und die Verpächterin keine Einwilligung zur Milchaufgabe erteilt hatte. Diese seine Pächterstellung führte dazu, daß der Bewilligungsbescheid mangels Verpächtereinwilligung rechtswidrig war. Die Beklagte hat daher auch zu Recht mit Bescheid vom 26. Februar 1992 den gesamten ausgezahlten Betrag zurückgefordert. Da das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg hat, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und daher auch nicht das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 152 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Frage, ob es sich bei dem Milchaufgabevergütungs- Bescheid um einen teilbaren Verwaltungsakt handelt, kommt ebenso grundsätzliche Bedeutung zu wie der Frage, was unter dem Begriff des "gesamten Betriebes" im Sinne des § 15c Abs. 3 MAVV zu verstehen ist. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dazu liegt daher aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und der Rechtssicherheit im allgemeinen Interesse. Die Beteiligten streiten um die Rücknahme einer dem Kläger bewilligten Milchaufgabevergütung in Höhe von 103.883,20 DM und um die Rückforderung dieses Betrages. Die Beigeladene ist Eigentümerin eines Hofes in der Gemeinde L, den sie mit Vertrag vom 24. Juni 1991 von ihrer Großmutter, Frau K, übertragen bekam. Auf Frau K war der Hof im Jahre 1982 aufgrund eines Erbvertrages nach P übergegangen. Frau P verpachtete mit Normalpachtvertrag vom 20. Oktober 1962 einen Hof an den Vater des Klägers; in diesen Pachtvertrag ist der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1966 eingetreten. Nach dem Pachtvertrag sollte von einer Gesamtfläche ihres Hofes von 9,643 ha eine Fläche von 5,2467 ha Pachtgegenstand sein. Die gepachtete Fläche bestand aus Hof- und Gebäudeflächen mit einer Größe von 0,1866 ha und aus Grün- und Ackerland mit einer Fläche von 5,0601 ha. Nicht mitverpachtet waren u.a. Waldflächen mit einer Größe von ca. 2,7 ha und Grün- und Ackerland mit einer Größe von ca. 1,3 ha. Der Pachtvertrag ist bezeichnet als "Normalpachtvertrag für die Verpachtung eines Hofes mit pächtereigenem Inventar" und bezeichnet in § 1 als Pachtgegenstand einen "Hof". Der Betrieb des Klägers selbst bestand zusätzlich aus weiteren 7,2 ha landwirtschaftlicher Fläche, die er stückweise von insgesamt neun Verpächtern hinzugepachtet hatte. Am 17. März 1990 stellte der Kläger auf einem entsprechenden Vordruck einen Antrag auf Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt für eine Anlieferungs- Referenzmenge in Höhe von 69.814 kg. In dem Antrag gab er an, nicht von einem Dritten dessen gesamten Betrieb gepachtet zu haben. Mit Bescheid vom 25. Juni 1990 gewährte die Beklagte eine Vergütung in Höhe von 103.883,20 DM und zahlte diesen Betrag dem Kläger aus. Am 17. Juli 1991 legte die Beigeladene Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid ein mit der Begründung, sie habe erst jetzt erfahren, daß der Kläger die Milchaufgabevergütung beantragt und bewilligt erhalten habe. Der Kläger habe seinerzeit den Gesamtbetrieb gepachtet und sei daher ohne Zustimmung der Eigentümerin nicht berechtigt gewesen, die Milchaufgabevergütung zu beantragen. Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 25. Februar 1992 den Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 1990 auf und forderte mit Bescheid vom 26. Februar 1992 die bereits ausgezahlte Vergütung in Höhe von 103.883,20 DM zurück. Die hiergegen eingelegten Widersprüche begründete der Kläger im wesentlichen damit, daß es gegen europäische Grundsätze verstoße, wenn Pächter daran gehindert würden, die Milchaufgabevergütung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, weshalb die gesamte Aufgabevergütung widerrufen werde, da die verpachtete Fläche der Beigeladenen nur 5,2467 ha betrage. Da der gesamte Hof der Beigeladenen eine Größe von 9,643 ha habe, sei nicht ersichtlich, wieso die Verpachtung als Verpachtung eines gesamten Betriebes angesehen werden könne. Auch habe der Kläger insgesamt 12 ha Milcherzeugungsfläche in Bewirtschaftung gehabt. Die gezahlte Vergütung habe der Kläger bereits vor Erhalt des Rückforderungsbescheids ausgegeben. Mit dem Geld seien erhebliche Schulden des Ehepaars M bezahlt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 1992 wies die Beklagte die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus, der Aufhebungsbescheid vom 25. Februar 1992 sei rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Milchaufgabevergütung nicht vorgelegen hätten. Nach § 15c Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt (MAVV) müßten Pächter eines gesamten Betriebes ihrem Antrag die schriftliche Einwilligung des Verpächters beifügen. Pachtgegenstand des Vertrages zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen sei ein gesamter Betrieb einschließlich Hofstelle und Wirtschaftsgebäuden gewesen mit der Folge, daß der Kläger die Einwilligung der Verpächterin hätte vorlegen müssen. Auf Vertrauensschutzgründe könne der Kläger sich nicht berufen, da er den Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen sei dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit behördlichen Handelns und der Gleichbehandlung aller Antragsteller Vorrang eingeräumt worden. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids führe dazu, daß der Kläger die gewährten Leistungen zu erstatten habe. Am 9. Oktober 1992 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, § 15c Abs. 3 MAVV sei in seinem Falle nicht einschlägig, da er keinen "gesamten Betrieb" gepachtet habe. Zu diesem Ergebnis gelange man gleichermaßen bei Zugrundelegung der Verpächtersicht oder der Pächtersicht. Unabhängig davon sei die Bestimmung des § 15c Abs. 3 MAVV verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig. Der Bewilligungsbescheid könne allenfalls teilweise rechtswidrig gewesen sein, so daß die Beklagte ihn auch nur teilweise hätte aufheben dürfen. Bezüglich einer Fläche von insgesamt 7,2 ha, die der Kläger von neun Verpächtern stückweise hinzugepachtet habe, sei eine Verpächtereinwilligung nicht erforderlich gewesen und insoweit genieße der Kläger auch Vertrauensschutz. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide des beklagten Bundesamtes vom 25. Februar und 26. Februar 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 1992 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen und hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Zweifel an der Vereinbarkeit des § 15c Abs. 3 MAVV mit höherrangigem Recht auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach an der Rechtmäßigkeit des Erfordernisses einer Verpächtereinwilligung keine Zweifel bestünden. Auch sei der Bewilligungsbescheid nicht teilbar, so daß er auch nicht habe nur teilweise zurückgenommen werden können. Dies liege daran, daß die Freisetzung einer Milchreferenzmenge nicht auf bestimmte Flächen beschränkt werden könne. Auch eine nur teilweise Freisetzung der Milchreferenzmenge hätte zur Folge, daß sich die Referenzmenge auf den von der Beigeladenen gepachteten Flächen anteilig reduziere. Mit Urteil vom 28. Juli 1994 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Aufhebungsbescheid vom 25. Februar 1992 und der Rückforderungsbescheid vom 26. Februar 1992, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. September 1992, seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 25. Juni 1990 folge aus dem Fehlen der Verpächtereinwilligung gemäß § 15c Abs. 3 MAVV. Diese Bestimmung normiere als Voraussetzung für die Bewilligung der Milchaufgabevergütung für Pächter eines gesamten Betriebes, daß der Verpächter seine Einwilligung hierzu erteile. Der Kläger habe einen gesamten Betrieb im Sinne dieser Vorschrift gepachtet. Von einem gesamten Betrieb spreche man dann, wenn Gegenstand der Verpachtung bei deren Beginn eine funktional selbständige Betriebseinheit, bestehend aus den zur Milchwirtschaft genutzten Grundstücken und den zu ihrer Bewirtschaftung dienenden Baulichkeiten, sei. Die rechtliche Einordnung der vom Kläger gepachteten Flächen als gesamter Betrieb i.S.d. § 15c Abs. 3 MAVV hindere weder der Umstand, daß nicht sämtliche Flächen des Hofes verpachtet worden seien, noch die Tatsache, daß der Kläger weitere Flächen hinzugepachtet habe. Der Zweck der Regelungen über den Verpächterschutz werde beeinträchtigt oder gar vereitelt, wenn die Einordnung einer Pachtfläche als gesamter Betrieb i.S.d. § 15c Abs. 3 MAVV vom Vorliegen oder Nichtvorliegen derartiger Umstände abhänge. Die Regelung des § 15c Abs. 3 MAVV verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Auch habe die Beklagte den Bewilligungsbescheid nur vollständig zurücknehmen können, denn es sei nicht möglich, diesen Bescheid in einen rechtmäßigen und einen rechtswidrigen Teil aufzuspalten. Es sei nämlich nicht zulässig, die auf die Bewilligung der Milchaufgabevergütung folgende Freisetzung der Milchreferenzmenge auf die vom Kläger hinzugepachteten Stückländereien zu beschränken. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids vertraut zu haben, da die Regelungen des § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 VwVfG wegen § 50 VwVfG nicht anwendbar seien. Der Ausschluß des Vertrauensschutzes sei auch nicht nur auf einen Teil des Bewilligungsbescheids beschränkt, da die Beigeladene den Bewilligungsbescheid vollständig durch die Einlegung ihres Widerspruchs angegriffen habe. Da der Bewilligungsbescheid nicht teilbar sei, sei die Beigeladene auch zur Anfechtung in vollem Umfang befugt gewesen. Die Beigeladene habe die Rückgängigmachung der Bewilligung nur dadurch erreichen können, daß sie den Bewilligungsbescheid im ganzen angriff. Daraus folge, daß wegen § 50 VwVfG der Vertrauensschutz des Klägers von vornherein vollständig suspendiert gewesen sei. Dies sei auch unter höherrangigen, dem Rechtsstaatsgebot zu entnehmenden Billigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Denn dem Kläger hätte auch bezüglich derjenigen Flächen, die er zu dem Hofgrundstück hinzugepachtet hatte, kein Anspruch auf Bewilligung der Milchaufgabevergütung zugestanden. Einerseits habe der Kläger keinen auf diese Flächen begrenzten Antrag auf Gewährung der Milchaufgabevergütung stellen können, andererseits wäre es auch nicht möglich gewesen, zunächst den von der Beigeladenen gepachteten Betrieb zurückzugeben und bezüglich der verbleibenden Flächen die Milchaufgabevergütung zu beantragen. Mit der Rückgabe der von der Beigeladenen gepachteten Flächen, zu denen auch die Hofstelle gehörte, hätte der Kläger seine Eigenschaft als Milcherzeuger i.S.d. § 15a MAVV verloren, weil er nicht mehr Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S.d. Art. 12 Buchstabe c VO (EWG) Nr. 857/84 gewesen wäre. Schließlich sei auch die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides vom 26. Februar 1992 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 10. September 1992 folge aus § 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG. Da der Bewilligungsbescheid zu Recht in vollem Umfang zurückgenommen worden sei, habe auch die bewilligte Summe in Höhe von 103.883,20 DM vollständig zurückgefordert werden können. Gegen das am 27. Oktober 1994 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. November 1994 eingegangene Berufung des Klägers. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des Begriffes "gesamter Betrieb" in § 15c Abs. 3 MAVV. Dieser Begriff müsse nach seinem Sinn und Zweck und vor allen Dingen nach seiner Stellung im Rahmen der MAVV ausgelegt werden. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, daß § 3 Abs. 2 MAVV von einem Betrieb i.S.d. Art. 12 Buchstabe d VO (EWG) Nr. 857/84 spreche. § 15c Abs. 3 MAVV solle hiervon keine abweichende Regelung treffen. Mit dem Begriff "gesamter Betrieb" sei das Wort "Gesamtheit" aus der Definition in Art. 12 Buchstabe d VO (EWG) Nr. 857/84 übernommen worden. Folglich komme es zur Auslegung des Begriffes darauf an, ob er die im geographischen Gebiet der Gemeinschaft gelegene Gesamtheit der vom Erzeuger (Verpächter) bewirtschafteten Produktionseinheiten gepachtet habe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Da er keinen gesamten Betrieb gepachtet habe, habe er auch keiner schriftlichen Einwilligung zur Beantragung der Milchaufgabevergütung bedurft. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch eine teilweise Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids verneint, denn ihm habe zumindest hinsichtlich der Zupachtflächen die Milchaufgabevergütung zugestanden. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, daß nach § 15 MAVV auch die Möglichkeit bestehe, lediglich im Hinblick auf einen Teil der Milchreferenzmenge die Milchaufgabevergütung zu beantragen. Folglich müsse der Bewilligungsbescheid nicht in vollem Umfang zurückgenommen werden. Die Beigeladene habe gar nicht zulässigerweise Widerspruch einlegen können, da sie erst nach Freisetzung der Referenzmenge Eigentümerin des Hofes geworden sei. Wenn man dieser Ansicht nicht folge, sei die Beigeladene jedenfalls nur im Hinblick auf die Milchaufgabevergütung beschwert, die aufgrund der auf ihren Flächen liegenden Milchreferenzmenge gewährt worden sei. Einen weitergehenden Widerspruch habe sie auch nicht eingelegt. Folglich sei eine teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids möglich. Unabhängig davon sei ihm aber auch Vertrauensschutz zu gewähren. Er habe sich vor Beantragung der Milchaufgabevergütung bei allen in Betracht kommenden Stellen erkundigt. Diese hätten ihm erklärt, daß er die Einwilligung seiner Verpächterin nicht benötige. Er habe den erhaltenen Betrag bereits vor Erhalt des Aufhebungsbescheids ausgegeben. Zum Teil sei die Milchaufgabevergütung zur Abdeckung der betrieblichen Schulden verbraucht, zum Teil in die Renovierung der Mietwohnung gesteckt worden und den Rest habe er seiner Tochter geschenkt, die sich hiervon ein Kraftfahrzeug gekauft habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach den Anträgen des Klägers in der ersten Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ist der Ansicht, daß der Begriff des "gesamten Betriebes" in § 15c Abs. 3 MAVV auf der Grundlage des Pächterschutzkonzepts der Milch-Garantiemengen-Verordnung auszulegen sei. Das Erfordernis der Verpächtereinwilligung diene dem Schutz eines Hofes als einzelne, funktional selbständige Produktionseinheit und damit dem Grundsatz der Betriebsakzessorietät. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die rechtlichen Grenzen des Pächterschutzes könne daher durchaus für die Eingrenzung des Betriebsbegriffs in § 15c Abs. 3 MAVV herangezogen werden. Die Verwendung des Wortes "gesamt" solle in diesem Zusammenhang nicht auf Art. 12 Buchstabe d VO (EWG) Nr. 857/84 und den dort enthaltenen Begriff der "Gesamtheit von Produktionseinheiten" verweisen, sondern vielmehr eine Abgrenzung des Einzelbetriebes von dem Begriff "Betriebsteilen" gewährleisten, für die bei einigen Maßnahmen ebenfalls eine Verpächtereinwilligung gefordert werde. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht auch eine nur teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids abgelehnt, da eine Teilbarkeit des Bewilligungsbescheids nicht möglich sei. Ebenso wie sich eine bereits erwirtschaftete Referenzmenge eines Betriebes auch auf Flächen erstrecke, auf denen die Milcherzeugung erst später aufgenommen werde und dies zu einer Ausdünnung der Referenzmenge auf den zuvor zur Milchwirtschaft verwendeten Flächen des Betriebes führe, und im umgekehrten Fall bei einer Umnutzung der aktuellen Milcherzeugungsfläche eine Anreicherung des kg-Betrages/ha eintrete, verringere sich bei anteiliger Aufgabe der Milcherzeugung für eine bestimmte Referenzmenge die auf den zur Milcherzeugung verwendeten Flächen ruhende Referenzmenge ebenso anteilig mit der Folge, daß auch auf Pachtflächen anteilig die Referenzmenge ausgedünnt werde. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenakte der Beklagten (ein Hefter), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.