Urteil
8 UE 2043/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0221.8UE2043.94.0A
6Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht insoweit abgewiesen, als die Rücknahme der Gewährung einer Milchaufgabevergütung in Höhe von 2.785,73 DM und die Rückforderung dieses Betrages durch die angefochtenen Bescheide vom 23. August 1991 bzw. 4. September 1991 - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1992 - betroffen sind. Im übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 1990 über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung ist nicht - wie auch noch vom Verwaltungsgericht angenommen - § 48 VwVfG, sondern § 10 Abs. 1 MOG i.d.F. vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397). Hiernach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Anders als bei § 48 VwVfG steht die Rechtsfolge nicht im Ermessen der Behörde, so daß es im Streitfall nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage von Ermessenserwägungen ankommt. Der Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 1990 ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 9. November 1993 - 8 UE 559/91 -) rechtswidrig, soweit Anlieferungs-Referenzmengen von 20.893 kg betroffen sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. November 1989 (BVerwGE 84, 140 = Buchholz 451.512 MGVO Nr. 18) dargelegt hat, ergibt sich aus Art. 7 der VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5 c) der VO (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EG Nr. L 90 S. 13) und Art. 5 der VO (EWG) Nr. 1371/84 vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Art. 5 c) der VO (EWG) Nr. 804/68 (ABl. EG Nr. 132 S. 11), daß nach Ablauf des Pachtverhältnisses die mit dem zurückgegebenen Betrieb oder den zurückgegebenen Betriebsteilen erwirtschaftete Referenzmenge grundsätzlich dem Verpächter, der wieder die Verfügungsgewalt über den Betrieb erlangt hat, zugeordnet ist und nicht dem ausscheidenden Pächter. Mit der Übergabe oder dem Zurückgewähren des Betriebs oder der Betriebsteile, die der Milcherzeugung dienen, sind die Referenzmengen übergegangen, ohne daß es dazu der Maßnahme einer Behörde oder einer Willenserklärung der Beteiligten bedarf. Soweit im Streitfall die VO (EWG) Nr. 1586/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Art. 5 c) der VO (EWG) Nr. 804/68 (ABl. EG Nr. L 139 S. 12) einschlägig war, folgt Entsprechendes aus Art. 7 dieser Verordnung. Im vorliegenden Fall führt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, dazu, daß bei Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes des Landwirts L auf die Klägerin am 9. April 1989 die Referenzmengen nicht übergehen konnten, die bereits vor dem Betriebsübergang durch Rückgabe der Pachtsache auf zwei ehemalige Verpächter des Landwirts L übergegangen waren. Im Zeitpunkt der Erteilung des Milchaufgabevergütungs-Bescheides vom 25. Juni 1990 verfügte die Klägerin somit nur über eine Anlieferungs- Referenzmenge von 51.189 kg. Zwar hat die Landwirtschaftskammer im Bescheid vom 20. März 1991 aus Gründen des Vertrauensschutzes der Klägerin die mit Bescheid vom 4. Mai 1990 bescheinigte Referenzmenge von 73.655 kg bis zur Freisetzung der Referenzmenge infolge der Milchaufgabevergütung belassen. Jedoch kommt dem Bescheid vom 20. März 1991 im Rahmen der Milchaufgabevergütung nach der Rechtsprechung des Senats keine Bindungswirkung zu. Nach § 15b Abs. 1 MAVV i.d.F. der Fünften Verordnung zur Änderung der Milchaufgabevergütungs-Verordnung vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 471) können Anträge von Erzeugern gestellt werden, denen nach den Vorschriften der VO (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen- Verordnung eine Anlieferungs-Referenzmenge z u s t e h t. Aus diesem Erfordernis hat der Senat zur vergleichbaren Vorschrift des § 2 Abs. 1 MAVV in dem bereits zitierten Beschluß vom 9. November 1993 (8 UE 559/91) gefolgert, daß nur die dem Antragsteller nach der objektiven Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligung einer Milchaufgabevergütung tatsächlich zustehende Anlieferungs-Referenzmenge bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt werden darf, selbst wenn die Bestätigung der Molkerei über die Höhe der Referenzmenge nach § 4 Abs. 5 MGVO eine hiervon abweichende Anlieferungs-Referenzmenge ausweist. Zwar hat im Streitfall die Landwirtschaftskammer unter dem Datum des 4. Mai 1990 der Klägerin bescheinigt, daß auch die streitbefangene Referenzmenge auf sie übergegangen ist, und wurde diese Bescheinigung mit Bescheid vom 20. März 1991 aus Gründen des Vertrauensschutzes der Klägerin erst mit Wirkung bis zur Freisetzung der Referenzmenge mit Ablauf des 31. Juli 1990 zurückgenommen. Somit blieb es dabei, daß in dem nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Zeitpunktes des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 25. Juni 1990 der Klägerin eine Referenzmenge unter Einschluß der streitigen Referenzmenge bescheinigt worden war. Dennoch nimmt eine derartige Bescheinigung nach Auffassung des Senats der für die Festsetzung der Milchaufgabevergütung zuständigen Behörde nicht das Recht und die Pflicht, die der Klägerin nach der VO (EWG) Nr. 857/84 und der Milch- Garantiemengen-Verordnung tatsächlich zustehende Anlieferungs- Referenzmenge selbst zu ermitteln und die Höhe der Milchaufgabevergütung dementsprechend festzusetzen. Zwar hat der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden (vgl. Urteil vom 13. März 1990 - VII R 47/88 - m.w.N.), daß in der stillschweigenden Entgegennahme der Mitteilung des Käufers (Molkerei) durch das Hauptzollamt nach § 4 Abs. 2 MGVO ein die entsprechende Feststellung der Anlieferungs-Referenzmenge umfassender Verwaltungsakt liege, der die Grundlage für die Erhebung der Milchabgabe nach § 11 MGVO darstelle und daher als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO (1977) anzusehen sei und im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 MOG (1986) zurückgenommen werden dürfe. Überdies hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 13. Juli 1993 - VII R 92/92 - in einem obiter dictum die Auffassung vertreten, bei einer Festsetzung der Anlieferungs-Referenzmenge auf dem Weg über die stillschweigende Entgegennahme der Mitteilung der Molkerei durch das Hauptzollamt sei diese Festsetzung zugleich die bindende Grundlage für die Berechnung der Milchaufgabevergütung nach der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt. Entsprechendes könnte für die Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBl. I S. 1654) gelten. Weil die Landwirtschaftskammer die Bescheinigung vom 4. Mai 1990 nicht mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 25. Juni 1990 zurückgenommen hat, hätte dies zur Folge, daß der Bewilligungsbescheid, falls die Bescheinigung vom 4. Mai 1990 einen Grundlagenbescheid auch für die Milchaufgabevergütung darstellen sollte, nicht zurückgenommen werden könnte. Der Senat hält diese Rechtsansicht jedoch für unzutreffend. Zwar sieht § 15c Abs. 2 MAVV i.d.F. der Fünften Verordnung zur Änderung der Milchaufgabevergütungs-Verordnung vor, daß dem Antrag auf Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung die Bestätigung der Molkerei über die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen ist. Diese Regelung dient nach Ansicht des Senats aber lediglich der Verwaltungsvereinfachung und nimmt der für die Festsetzung der Milchaufgabevergütung zuständigen Behörde nicht das Recht und die Pflicht, die dem Antragsteller zustehende Anlieferungs- Referenzmenge selbst zu ermitteln und die Höhe der Milchaufgabevergütung dementsprechend festzusetzen. Der Erlaß von Grundlagenbescheiden im Sinne des § 171 Abs. 10 AO mit der Folge der Verbindlichkeit für nachfolgende Bescheide ist eine typische Erscheinung des Steuer- und Abgabenrechts. Dem Bundesfinanzhof ist daher darin zu folgen, daß die Referenzmengenfestsetzung durch das Hauptzollamt nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung als Grundlagenbescheid für die Höhe der vom Erzeuger bei Überschreiten der Anlieferungs-Referenzmenge zu zahlenden Zusatzabgabe nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung zu behandeln ist. Die Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGVO dient dem Nachweis des Referenzmengenübergangs gegenüber dem Käufer und ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Referenzmengenfestsetzung nach § 10 Abs. 3 MGVO durch das Hauptzollamt, also für eine steuerliche Entscheidung einer Finanzbehörde (BFH, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - VII B 116/85 -, BFHE 145, 289), und damit für die sich daraus ergebende Nichterhebung der Abgabe (BFH, Beschluß vom 25. Juni 1991 - VII B 33/91 -, BFH/NV 1992, 286). Für die Höhe der Milchaufgabevergütung nach der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt ist jedoch die dem Milcherzeuger tatsächlich im Zeitpunkt der Erteilung des Bewilligungsbescheides zustehende Anlieferungs-Referenzmenge maßgeblich. Da der Klägerin die Referenzmengen, die bereits vor Betriebsübergang auf die früheren Verpächter des Betriebsübergebers kraft Gesetzes übergegangen waren, nicht hätten übertragen werden können, stand ihr eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 22.466 kg nicht zu. Dies entspricht einer für die Milchaufgabevergütung berücksichtigungsfähigen Anlieferungs-Referenzmenge von 20.893 kg (= 93 %). Die für diese Referenzmenge gewährte Milchaufgabevergütung in Höhe von 33.428,80 DM ist daher zu Unrecht erfolgt, weshalb der Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 1990 in diesem Umfang rechtswidrig war. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz MOG ist bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheides § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG anzuwenden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nicht schutzwürdig ist das Vertrauen in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 VwVfG, die im Streitfall nicht gegeben sind. Die Vermögensdisposition der Klägerin liegt in der Aufgabe der Milcherzeugung, die mit einer Veräußerung des Milchviehs und einer betrieblichen Umstellung verbunden ist. Diese Maßnahmen sind nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig zu machen. Andererseits hätte die Klägerin aber nur bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheinigung vom 20. März 1991 abgabefrei weiterhin Milch auch insoweit liefern können, als eine berücksichtigungsfähige Referenzmenge in Höhe von 20.893 kg betroffen ist. Bis zum Zeitpunkt der Freisetzung der streitbefangenen Anlieferungs- Referenzmenge mit Ablauf des 31. Juli 1990 konnte die Klägerin aufgrund der Bescheinigung vom 20. März 1991 abgabefrei Milch liefern, weil die Rücknahme der früheren Bescheinigung vom 4. Mai 1990 erst mit diesem Zeitpunkt wirksam wurde. Für den anschließenden Zeitraum bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 20. März 1991 am 23. März 1991 (vgl. § 41 Abs. 2 VwVfG) hätte zudem das Hauptzollamt nach Auskunft der Landwirtschaftskammer im Schreiben vom 20. März 1991 von einer Nacherhebung der Zusatzabgabe nach Art. 5c der VO (EWG) Nr. 804/68, die sich aus der rückwirkenden Reduzierung der Referenzmenge ergeben hätte, abgesehen. Für den anschließenden Zeitraum hätte die Klägerin auf jeden Fall bei Anlieferung von Milch wegen der insoweit fehlenden Anlieferungs-Referenzmenge die Milchabgabe entrichten müssen. Deshalb hält es der Senat für erforderlich, die Vermögensdisposition der Klägerin zu bewerten. Hierbei geht er davon aus, daß nach seiner Rechtsprechung 1 kg Anlieferungs-Referenzmenge streitwertmäßig mit 0,20 DM berücksichtigt wird. Aufgerundet hätte die Klägerin wegen der ggf. zu erwartenden Billigkeitsmaßnahme des zuständigen Hauptzollamtes bis Ende März 1991 Milch abgabefrei aufgrund der fraglichen Anlieferungs-Referenzmenge liefern können. Ausgehend von einer Differenz von 20.893 kg zwischen der ursprünglich als berücksichtigungsfähig angesetzten Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 68.499 kg und der nun als berücksichtigungsfähig angesetzten Anlieferungs-Referenzmenge von 47.606 kg ergibt sich folgende Berechnung: 20.893 kg x 0,20 DM x 8 Monate ------------------------------ = 2.785,73 DM 12 Monate Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist im Streitfall gewahrt. Da der Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 1990 nach den obigen Ausführungen in Höhe von 2.785,73 DM zu Unrecht zurückgenommen worden ist, ist der Rückforderungsbescheid vom 4. September 1991 um diesen Betrag zu vermindern. Im übrigen ist der Rückforderungsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Die in dem Rückforderungsbescheid vom 4. September 1991 erfolgte Zinsfestsetzung dem Grunde nach, die zutreffend auf § 17 Abs. 1 MAVV zu stützen ist, kann sich wegen der Reduzierung der zu verzinsenden Hauptforderung nur noch auf einen Betrag von 30.643,07 DM beziehen. Die Klägerin beantragte am 19. März 1990 die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt bei einer Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 73.655 kg. Die Klägerin reichte eine Bestätigung dieser Menge durch die Molkerei Rheiderland eG vom 14. Mai 1990 nach. Zuvor hatte die Landwirtschaftskammer der Klägerin unter dem Datum des 4. Mai 1990 eine entsprechende Referenzmenge nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGVO bescheinigt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. Juni 1990 bewilligte das ehemalige Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, dessen Aufgaben inzwischen der Beklagten übertragen worden sind, der Klägerin eine Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt in Höhe von 109.598,40 DM. Hierbei ging das Bundesamt von einer berücksichtigungsfähigen Referenzmenge von 68.499 kg (= 93 % der bescheinigten Anlieferungs-Referenzmenge) aus. Mit Schreiben vom 20. März 1991 teilte die Landwirtschaftskammer dem Bundesamt mit, daß der Klägerin am 31. Juli 1990 (Tag, mit dessen Ablauf die gesamte vergütete Referenzmenge freigesetzt werden sollte) tatsächlich lediglich eine Anlieferungs- Referenzmenge in Höhe von 51.189 kg zur Verfügung gestanden habe. Als Grund für die Reduzierung der Referenzmenge der Klägerin gab die Landwirtschaftskammer eine - im Anschluß an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1989 - 3 C 47.88 - (BVerwGE 84, 140) - geänderte Gesetzesauslegung zum Pächterschutz an. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung hätten am Tag des Betriebsübergangs (9. April 1989) 17.821 kg bzw. 4.872 kg Referenzmengen nicht auf die Klägerin übergehen können, da sie bereits zuvor an zwei Verpächter des Landwirts, von dem die Klägerin den Betrieb übernommen habe, bei Pachtende zurückgefallen seien. Da demnach die Gründe für die Aufhebung und Änderung der Bescheinigung zum Übergang einer Referenzmenge von 73.655 kg vom 4. Mai 1990 durch die Bescheinigung vom 20. März 1991 von der Klägerin nicht zu vertreten seien, bat die Landwirtschaftskammer das Bundesamt zu prüfen, ob der Klägerin aus Gründen des Vertrauensschutzes die gesamte Vergütung belassen werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheinigung vom 20. März 1991 und das Schreiben vom selben Tag an das Bundesamt Bezug genommen. Nachdem das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft die Klägerin mit Schreiben vom 28. März 1991 darauf hingewiesen hatte, daß wegen dieser Sach- und Rechtslage über die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides und eine entsprechende Rückforderung der zuviel ausgezahlten Vergütung nebst Zinsen zu entscheiden sei, hob es den Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 1990 mit Bescheid vom 23. August 1991 in Höhe von 33.428,80 DM teilweise auf. Zur Begründung führte es aus, die der Klägerin zustehende Vergütung verringere sich aufgrund der geringeren Anlieferungs-Referenzmenge um den genannten Betrag, so daß der Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 1990 "nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen" teilweise aufzuheben sei. Im übrigen nahm das Bundesamt Bezug auf die Hinweise in dem teilweise aufgehobenen Bewilligungsbescheid. Mit Bescheid vom 4. September 1991 forderte das Bundesamt den entsprechenden Teil der bereits gezahlten Vergütung zurück und setzte gleichzeitig einen Zinsanspruch dem Grunde nach fest. Die Klägerin legte gegen diese Bescheide am 19. September 1991 Widerspruch ein, den sie nicht begründete und den das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 16. März 1992 zurückwies. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Klägerin habe zur Zeit der Antragstellung lediglich eine Referenzmenge in Höhe von 51.189 kg zugestanden. Sie habe die Milcherzeugung daher auch nur in Höhe dieser Anlieferungs-Referenzmenge aufgeben und auch nur diese geringere Anlieferungs-Referenzmenge zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freisetzen können. Daher sei die für die Aufgabe der über 51.189 kg hinausgehenden Referenzmenge gezahlte Vergütung zu Unrecht gewährt worden. Der Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 1990 sei insoweit rechtswidrig und gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG in Höhe von 33.428,80 DM zurückzunehmen gewesen. Auch der Rückforderungsbescheid vom 4. September 1991 sei zu Recht ergangen. Die Klägerin hat am 15. April 1992 gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Berichterstatter hat sie die Klage nicht begründet. Die Klägerin hat beantragt, die Bescheide des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vom 23. August 1991 und vom 4. September 1991 - jeweils in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1992 - aufzuheben. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 19. Mai 1994, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 30. Mai 1994, die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen ist das Gericht in vollem Umfang den Begründungen der angegriffenen Bescheide und des Widerspruchsbescheides gefolgt. Die Klägerin wendet sich mit der am 30. Juni 1994 eingelegten Berufung gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid und vertritt die Auffassung, das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft habe seinen Bescheid vom 23. August 1991 nicht ausreichend begründet. Aus der Formulierung "nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen" werde nicht erkennbar, in welcher Weise und ob überhaupt das Bundesamt eine Interessenabwägung vorgenommen habe. Darüber hinaus hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vom 25. Juni 1990 in schutzwürdiger Weise vertraut. Ihr sei die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht bekannt gewesen. Diese Unkenntnis habe auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die bewilligte und ausgezahlte Vergütung habe sie in vollem Umfang verbraucht. Aufgrund einer schweren Erkrankung ihres Ehemannes habe sie die Milchproduktion aufgeben müssen. Die Vergütung für die Aufgabe der Produktion habe sie für die Rückzahlung des Darlehens verwendet, das sie zum Kauf der Produktions- und Wohnstätte habe aufnehmen müssen. Eine Bedienung der Darlehen aus den Überschüssen der Milchproduktion sei wegen der schweren Erkrankung des Ehemannes nicht mehr möglich gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr Vertrauensinteresse am Fortbestand des ursprünglichen Bewilligungsbescheides das öffentliche Interesse an der Rücknahme dieses Bescheides überwiege. Es habe sich jedoch weder das Bundesamt noch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit der Problematik der Interessenabwägung befaßt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1994 dahingehend abzuändern, daß die Bescheide des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft vom 23. August 1991 und vom 4. September 1991 - jeweils in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1992 - aufgehoben werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte das bisherige Vorbringen und verweist auf die Begründungen der angegriffenen Bescheide. Sie macht geltend, das Bundesamt sei sich bei der Entscheidung über die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 25. Juni 1991 seines Ermessensspielraums durchaus bewußt gewesen und habe dieses Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Die Klägerin habe jedoch weder im Anhörungsverfahren noch im späteren Widerspruchsverfahren Gesichtspunkte vorgetragen, die einen Vertrauenstatbestand begründet hätten. Daher habe die erforderliche Interessenabwägung anhand der dem Bundesamt bekannten Gesichtspunkte vorgenommen werden können, auch wenn eine ausdrückliche Auseinandersetzung in den Gründen des Aufhebungsbescheides vom 23. August 1991 nicht enthalten sei. Im übrigen könne sich ein zu Unrecht durch eine Geldleistung Begünstigter dann nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Begünstigung berufen, wenn er die Geldleistung zur Schuldentilgung oder für Anschaffungen verwendet habe, die sich wertmäßig noch in seinem Vermögen befinden, wie dies bei der Klägerin der Fall sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte der Beklagten (ein Heft), die Gegenstand der Beratung gewesen ist.