Urteil
8 UE 582/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0830.8UE582.93.0A
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Entscheidungsgründe
Das erstinstanzliche Urteil ist aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht der Klage nicht hätte stattgeben dürfen. Denn der Kläger beanstandet den Bescheid vom 18. Mai 1990 zu Unrecht. Die vom Kläger nach der Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Lehrzeit und die Praktikantenzeiten sind vielmehr mit Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nicht anerkannt worden. Nach dieser Vorschrift (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987, BGBl. I S. 570) kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird allerdings die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Dies bedeutet, daß insoweit eine Berücksichtigung nicht erfolgen darf. Bei den hier in Rede stehenden Lehr- und Praktikantenzeiten handelt es sich um eine praktische Ausbildung, durch welche die allgemeine Schulbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzt wurde, so daß die darauf entfallende Zeit nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden darf. Was praktische Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG und eine die allgemeine Schulbildung ersetzende andere Art der Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts (BVerwG, Urteil vom 19. September 1991 - 2 C 34.89 -, Buchholz 240 Nr. 17 zu § 28 BBesG = DÖD 1992, 179 ; BVerwG, Beschluß vom 13. Januar 1992 - 2 B 90.91 -, Buchholz 239.1 Nr. 9 zu § 12 BeamtVG). Dabei ist diejenige Rechtslage maßgebend, die zur Zeit der betreffenden Ausbildung galt (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1970 - VI C 72.67 -, RiA 1970, 115, 116). Legen die Laufbahnvorschriften für den Zugang zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes einheitlich dahin fest, daß mindestens der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung zu fordern ist, so ist davon auszugehen, daß der Hauptschulabschluß und eine förderlich abgeschlossene Berufsausbildung einen Realschulabschluß als Regelzugangsvoraussetzung für die Laufbahn des mittleren Dienstes mit der Folge ersetzen, daß die Zeit der Lehre auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht angerechnet werden darf (BVerwG, Beschluß vom 13. Januar 1992, a.a.O.). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG in der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung (Beschluß vom 20. Juli 1989 - 2 B 33.88 -, Buchholz 240 Nr. 16 zu § 28 BBesG = ZBR 1990, 125), wenn als Voraussetzung für den Zugang zur Laufbahn eines Beamten eine Fachhochschulausbildung vorgeschrieben ist und die für die Aufnahme des Fachhochschulstudiums erforderliche Fachhochschulreife sowohl durch den Besuch der 11. und 12. Klasse einer Fachoberschule als auch über eine Lehre, die den Besuch der Fachoberschule in der 11. Klasse ersetzt, und den anschließenden Besuch der 12. Klasse der Fachoberschule erreicht werden kann. Dann ist die Lehre nicht auf das ruhegehaltfähige Dienstalter anzurechnen, weil der Besuch einer Fachoberschule als allgemeine Schulbildung anzusehen ist. Etwas anderes gilt indessen dann, wenn eine Lehrzeit oder ein Praktikum auch von denjenigen Bewerbern verlangt wird, die die schulische Regelzugangsvoraussetzungen für die in Betracht stehende Beamtenlaufbahn erfüllen (vgl. Werhahn in Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, Loseblattausgabe, Stand: April 1995, Rdnr. 13a zu § 12) oder wenn als Zugangsvoraussetzung für den Besuch oder das Studium an Hochschulen, Fachhochschulen oder Fachschulen außer der Regelschulbildung zusätzlich eine praktische Ausbildung gefordert wird (vgl. Schmalhofer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Loseblattausgabe, Stand: April 1995, Erläuterungen 3 Unterabschnitt 2.15 zu § 12). Nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV -) vom 31. Juli 1956 (BGBl. I 1956, 712) war Voraussetzung für die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder eine gleichwertige Ausbildung. Für den gehobenen technischen Dienst war nach § 22 Abs. 3 BLV neben oder anstelle des Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder einer gleichwertigen Ausbildung "das Abschlußzeugnis einer vom Bundesminister des Innern anerkannten Bau- oder Ingenieurschule oder anderen höheren technischen Lehranstalt der betreffenden Fachrichtung" erforderlich. In jedem Falle war hiernach von einem Bewerber für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes das Abschlußzeugnis einer Ingenieurschule oder einer vergleichbaren höheren technischen Lehranstalt gefordert. Nach dem in den Personalakten des Klägers (Bl. 434) befindlichen Schreiben der Bergischen Universität/Gesamthochschule Wuppertal vom 23. Oktober 1989 galten bei der Aufnahme des Studiums durch den Kläger am 1. April 1958 die Allgemeinen Studienbedingungen der Ingenieurschulen für Maschinen-, Bau-, Textil- und Bergwesen des Landes Nordrhein-Westfalen (Bl. 435 bis 437 der Personalakten). Diese sahen als Voraussetzung für das Studium neben einer ausreichenden Allgemeinbildung, die durch das Abschlußzeugnis einer Realschule oder das Versetzungszeugnis nach Klasse 11 (O II) eines Gymnasiums oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer anderen allgemeinbildenden Schule oder das Zeugnis der Fachschulreife (Fachrichtung Technik) nachzuweisen war, eine ausreichende fachpraktische Vorbereitung vor. Diese war nachzuweisen entweder durch die Unterlagen über die Durchführung einer gelenkten zweijährigen und vor Beginn des Studiums durchzuführenden Praktikantenausbildung oder den Facharbeiter- oder Gesellenbrief sowie Bescheinigungen über die abgeleistete Ergänzungspraxis nach den Bestimmungen für die Fachschulreife bzw. den Richtlinien der betreffenden Ingenieurschule. Die Besonderheit in der Ausbildung des Klägers besteht darin, daß der Kläger durch die Lehrzeit und die Praktikantenzeiten sowohl die allgemeinbildenden schulischen Voraussetzungen (das Zeugnis der Fachschulreife) als auch die erforderlichen fachpraktischen Voraussetzungen für den Zugang zur Ingenieurschule erreicht hatte. Sowohl nach dem den Erwerb der Fachschulreife regelnden Runderlaß des Kultusministers des Landes Nordrhein- Westfalen vom 31. März 1949 (ABl. des Kultusministers 1949 S. 61, 62) als auch nach dem mit dem gleichen Gegenstand sich befassenden Runderlaß des Kultusministers vom 30. Juli 1956 (ABl. des Kultusministers S. 130, 131) gehörten zur Fachschulreife und damit zu der allgemeinbildenden schulischen Voraussetzung für die Aufnahme der Ingenieur-Ausbildung eine berufliche Grundausbildung in der Form einer abgeschlossenen Lehrausbildung, ferner eine erweiterte fachpraktische Bildung, eine vertiefte fachtheoretische Ausbildung und eine gehobene Allgemeinbildung in mehreren genannten Fächern. Die erweiterte fachpraktische Ausbildung sollte entweder im Betrieb oder in entsprechenden schulischen Einrichtungen stattfinden. Nach dem Runderlaß des Kultusministers vom 30. Juli 1956 konnte eine betriebliche Zusatzausbildung "im Regelfalle bis zu einer Dauer von sechs Monaten" gefordert werden. Die Tatsache, daß der Kläger die für den Erwerb der Fachschulreife benötigten Lehr- und Praktikantenzeiten abgeleistet hatte, war dafür ausschlaggebend, dem Kläger bei Zugang zur Ingenieurschule eine gleichartige praktische Ausbildung nicht noch einmal abzuverlangen. Die insoweit in den Allgemeinen Studienbedingungen der Ingenieurschulen für Maschinen-, Bau-, Textil- und Bergwesen von Realschulabsolventen grundsätzlich geforderte praktische Ausbildung wurde dem Kläger erlassen, weil er über ausreichende fachpraktische Erfahrungen zur Aufnahme des Studiums schon verfügte und dies auch nachweisen konnte. Die damals zugunsten des Klägers gepflogene Übung war von der Sache her sinnvoll und ersparte es dem Kläger zudem, für eine nur dem Buchstaben nach erforderliche nochmalige praktische Ausbildung Zeit aufzuwenden. Dies hat indessen heute für den Kläger nicht etwa die weitere Vergünstigung zur Folge, daß die Zeiten der praktischen Ausbildung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden könnten, und zwar aus zweierlei Gründen: Zum einen ersetzen die vom Kläger abgeschlossene Lehre, der Besuch der Industrie-Fachschule in Siegen und die anschließende Tätigkeit als Praktikant, die zur Fachschulreife führten, die als Regelzugangsvoraussetzung für den Besuch der Ingenieurschule notwendige ausreichende Allgemeinbildung. Ebensowenig wie eine abgeschlossene Lehre, welche die 11. Klasse der Fachoberschule ersetzt, als vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG angesehen werden kann, können die für den Erwerb der Fachschulreife notwendigen praktischen Ausbildungszeiten, die bei Absolventen des sogenannten zweiten Bildungsweges die ausreichende Allgemeinbildung teilweise ersetzen, nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Zum anderen ergibt sich - wie dargelegt - aus der begründeten Annahme, dem Kläger sei die für die Aufnahme des Studiums geforderte praktische Ausbildung erlassen worden, die Folge, daß der Kläger mithin für die von allen Studienbewerbern geforderte ausreichende fachpraktische Vorbereitung damals überhaupt keine Zeit hatte aufwenden müssen, die ihm heute auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden könnte. Daran ändert auch die Tatsachen nichts, daß Realschulabsolventen zusätzlich zu ihrem schulischen Abschluß für die Zulassung zum Ingenieurstudium ein zweijähriges gelenktes Praktikum oder eine abgeschlossene Lehre absolvieren mußten. Der Volksschulabschluß allein hätte auch im Zusammenhang mit einem gelenkten Praktikum oder einer abgeschlossenen Lehre dem Kläger den Zugang auf die Ingenieurschule nicht eröffnet. Erst mit dem Erwerb der Fachschulreife hatte der Kläger die schulischen Voraussetzungen für den Übergang auf die Ingenieurschule erreicht. Wenn die für den Erwerb der schulischen Zugangsvoraussetzungen notwendige praktische Ausbildung ihn davon befreite, weitere Praktika zu absolvieren, die den Absolventen einer Realschule oder einer gymnasialen Mittelstufe abverlangt wurden, so bedeutet dies nicht, daß der Kläger die Anrechnung seiner praktischen Ausbildungszeiten auf das ruhegehaltsfähige Dienstalter beanspruchen kann. Denn der Kläger ist selbst nicht auf diesem Wege zum Ingenieurstudium gelangt. Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist aber nur der von dem Kläger tatsächlich gewählte Bildungsgang maßgebend. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Besoldungsdienstalters entschieden (Beschluß vom 20. Juli 1989 - 2 B 33.88 -, Buchholz Nr. 16 zu § 28 BBesG unter Bezug auf das Urteil des BVerwG vom 14. November 1985 - 2 C 7.85 -, Buchholz 235 Nr. 10 zu § 28 BBesG). Dieser Grundsatz muß auch für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gelten. Nur wenn der Kläger zu den für den Erwerb der Fachschulreife notwendigen praktischen Ausbildungszeiten zusätzlich weitere Praktika bis zum Übergang auf die Ingenieurschule geleistet hätte, käme deren Anrechnung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Umfang der Mindestzeit von zwei Jahren in Betracht (vgl. hierzu Schmalhofer, a.a.O.). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 BeamtVG soll ihrem Zweck nach den Beamten aller Laufbahngruppen eine annähernd gleiche Ausgangslage für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit schaffen (vgl. Bauer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Erl. 1 zu § 12). § 12 Abs. 1 BeamtVG ermöglicht daher den Beamten, für deren Ernennung neben der allgemeinen Schulbildung noch der Nachweis einer z u s ä t z l i c h e n Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses gefordert wird, einen Ausgleich der ausbildungsbedingten Verzögerung bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1982 - VI C 4.70 -, Buchholz 232 Nr. 39 zu § 115 BBG, BVerwGE 41, 89, 92 sowie Bauer, a.a.O.). Anlaß für einen derartigen Ausgleich besteht allerdings dann nicht, wenn - wie vorliegend - eine ausbildungsbedingte Verzögerung gar nicht erst eingetreten ist, weil dem Kläger bei Aufnahme des Studiums außer der allgemeinen Schulbildung eine zusätzliche Ausbildung nicht abverlangt worden ist, und eine von dem Dienstherrn des Klägers verursachte ausbildungsbedingte Verzögerung der Beamtenlaufbahn gar nicht erst eingetreten ist. Der Kläger hat die Kosten beider Instanzen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO). Die Revision wird zugelassen, weil eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, ob Absolventen des zweiten Bildungsweges, die die für die Zulassung zu einem Ingenieurstudium notwendige Fachschulreife durch eine abgeschlossene Lehre, den Besuch einer Industrie-Fachschule und zusätzliche Fachpraktika erworben haben, in gleicher Weise wie Realschulabsolventen eine Anrechnung der nach dem vollendeten 17. Lebensjahr verbrachten praktischen Ausbildung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG beanspruchen können, noch nicht ergangen ist (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten streiten darüber, ob vom Kläger abgeleistete Lehr- und Praktikantenzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen sind. Der 1936 geborene Kläger durchlief nach dem Besuch der Volksschule vom 1. April 1952 bis zum 24. September 1955 bei der Signalwerkstätte Wuppertal der Deutschen Bundesbahn eine zum Elektromechaniker (Signalmechaniker) führende Lehre und war danach bei dieser Dienststelle als Signalmechaniker beschäftigt. Da die Bundesbahndirektion Wuppertal einen Antrag des Klägers auf Beurlaubung für die Dauer des beabsichtigten Ausbildungsganges zum Elektroingenieur abgelehnt hatte, schied der Kläger am 12. Oktober 1956 aus dem Bundesbahndienst aus. Vom 16. Oktober 1956 an bis zum 30. Juli 1957 besuchte er die Tagesklassen bei der Industrie-Fachschule in Siegen zur Erlangung der Fachschulreife. Für die als Bestandteil der Fachschulreife vorgeschriebene erweiter- te fachpraktische Bildung war er vom 15. August 1957 bis zum 14. Oktober 1957 und vom 4. November 1957 bis zum 13. Dezember 1957 als Praktikant bei der Gießerei Breitenbach in Weidenau (Sieg) bzw. bei dem Elektrizitätswerk Siegerland tätig. Bis zur Aufnahme des Studiums an der Staatlichen Ingenieurschule für Maschinenwesen in Wuppertal am 1. April 1958 war er nochmals vom 2. Januar 1958 bis zum 31. März 1958 bei seiner früheren Dienststelle, der Signalwerkstätte Wuppertal, als Signalmechaniker beschäftigt. Mit dem Erwerb des Ingenieurzeugnisses schloß er das Studium mit Ablauf des Sommersemesters 1960 (= fünf Semester Studium) ab und trat am 1. September 1960 bei der Bundesbahndirektion Wuppertal als Technischer Bundesbahninspektor-Anwärter (Beamter im Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst) wieder in den Bundesbahndienst ein. Zuletzt war er bei der Bundesbahndirektion Frankfurt am Main als Technischer Bundesbahnamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 mit Technikerzulage) beschäftigt. Mit Ablauf des 28. Februar 1990 wurde er wegen Dienstunfähigkeit nach § 42 Abs. 1 BBG vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 5. Februar 1990 setzte die Deutsche Bundesbahn die Versorgungsbezüge des Klägers fest. In dem Bescheid heißt es u.a.: "Die Zahlung der Versorgungsbezüge steht ebenfalls unter dem Vorbehalt, daß die Anerkennung der Zeiten nach § 12 (1) Beamtenversorgungsgesetz einer weiteren Klärung bedürfen und dadurch evtl. der Ruhegehaltssatz vermindert werden muß." Die Festsetzung der Versorgungsbezüge befindet sich in einer dem Bescheid beigefügten Anlage. Dort sind u.a. die Zeiten der Lehre ab Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers vom 30. November 1953 bis zum 24. September 1955 (1 Jahr und 299 Tage) und die Zeiten der Praktika vom 15. August 1957 bis zum 14. Oktober 1957 (61 Tage) sowie vom 4. November 1957 bis zum 13. Dezember 1957 (40 Tage) - zusammen 101 Tage - als Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigt. Als Ruhegehaltssatz waren 74 v.H. und der Versorgungsbezug war mit 3.849,57 DM angegeben. Mit Bescheid vom 18. Mai 1990 änderte die Deutsche Bundesbahn die Festsetzung der Versorgungsbezüge ab. In der zu diesem Bescheid gehörenden Anlage sind die Lehrzeit ab Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers und die Zeiten der Praktika nicht mehr als Ausbildungszeiten enthalten. Als Ruhegehaltssatz waren nunmehr 72 v.H. und der Versorgungsbezug war mit 3.745,99 DM angegeben. Gegen den Bescheid vom 18. Mai 1990 erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch am 28. Juni 1990 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage. Er trug vor, die Lehrzeit ab Vollendung seines 17. Lebensjahres und die Zeiten seiner Praktika müßten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Als Ausbildungszeiten seien nämlich solche Zeiten außerhalb der allgemeinen Regelschulbildung anzuerkennen, in denen die Voraussetzungen für den Zugang zur Laufbahn des Technischen Bundesbahninspektors geschaffen worden seien. Voraussetzung für die Übernahme in dieses Beamtenverhältnis sei seinerzeit das Abschlußzeugnis einer vom Bundesminister des Innern anerkannten Bau- und Ingenieurschule gewesen. Als Ausbildungszeiten seien aber auch jene Zeiten zu verstehen, in denen die spezifischen Zugangsvoraussetzungen für die Ingenieurschule geschaffen worden seien. Zugangsvoraussetzung für die Ingenieurschule sei damals der Erwerb der sogenannten Fachschulreife gewesen. Diese hätte aber nicht schon durch den Abschluß einer allgemeinen Schulbildung erlangt werden können, sondern nur durch den zusätzlichen erfolgreichen Abschluß einer Lehre und eine erweiterte fachpraktische Bildung durch Praktika. Der Beklagte müsse diese Zeiten daher als Ausbildungszeiten anerkennen. Anderenfalls setze er sich auch in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten, da er diese Zeiten für die Bestimmung des Besoldungsdienstalters durchaus berücksichtigt habe. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1990 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die vom Kläger nach Vollendung des 17. Lebensjahres abgeleistete Lehrzeit sowie seine Beschäftigung als Praktikant als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen und dem Kläger ab 1. März 1990 ein Ruhegehalt unter Berücksichtigung des sich danach ergebenden Ruhegehaltssatzes von 74 v.H. zu zahlen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertrat die Ansicht, daß die Lehrzeit des Klägers und die Zeiten der Praktika keine zusätzliche spezifische Voraussetzung für die Erlangung der Fachschulreife darstellten, sondern nur geeignet gewesen seien, die Voraussetzung einer allgemeinen Schulbildung, nämlich die Mittlere Reife, zu ersetzen. Zeiten solcher Ersatzausbildungen könnten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG aber ebensowenig als Ausbildungszeiten anerkannt werden wie die allgemeinen Schulbildungszeiten, die durch sie ersetzt würden. Das Verwaltungsgericht gab der Klage durch Urteil vom 26. Oktober 1992 statt und führte zur Begründung im wesentlichen aus, die streitgegenständlichen Lehr- und Praktikumszeiten des Klägers seien anerkennungsfähige Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG. Denn sie stellten Zeiten einer vorgeschriebenen Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen technischen Bundesbahndienstes dar, ohne Ersatzzeiten für die allgemeine Schulbildung zu sein. Nach § 22 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712), die zur Zeit der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis maßgebend gewesen sei, habe in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes eingestellt werden können, wer u.a. mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder eine gleichwertige Schulbildung besessen habe. Für den gehobenen technischen Dienst sei nach Abs. 3 "neben oder an die Stelle" dieser Schulbildung das Abschlußzeugnis einer vom Bundesminister des Innern anerkannten Bau- oder Ingenieurschule getreten. Daraus folge, daß das Abschlußzeugnis der Ingenieurschule obligatorisch für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis gewesen sei. Der allgemeine Schulabschluß sei nicht ausreichend für die Übernahme in den gehobenen technischen Dienst gewesen. Folglich sei die Ingenieurschule heute nicht als Ersatz für die allgemeine Schulbildung anzusehen, obwohl tatsächlich auf den Realschulabschluß habe verzichtet werden können, wenn der Ingenieurschulabschluß vorgelegen habe. Mithin sei also die Ingenieurschulausbildung selbst als Ausbildungszeit nach § 12 BeamtVG anzuerkennen. Anzuerkennen seien weiterhin auch solche Ausbildungszeiten, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden seien, die für den Besuch einer Fachschule nach deren Zulassungsordnung vorgeschrieben seien. Um solche Zeiten gehe es im vorliegenden Rechtsstreit. Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen habe mit Runderlaß vom 30. Juli 1956 die Vorbedingungen zum Studium an den staatlichen Fachschulen geregelt. Danach sei Voraussetzung für die Zulassung die "Fachschulreife" gewesen. Diese sei nicht schon durch den Abschluß einer allgemeinen Schulbildung erreicht, sondern setze u.a. eine berufliche Grundausbildung in der Form einer abgeschlossenen Lehrausbildung und eine erweiterte fachpraktische Bildung voraus, die in Betrieben hätte erworben werden müssen. Danach seien also sowohl die Lehre als auch die Praktika Vorbedingungen für die Fachschulzulassung gewesen. Es handele sich dabei, wie das Verwaltungsgericht näher ausführt, um anerkennungsfähige Zeiten und nicht etwa um Zeiten, die eine allgemeine Schulbildung ersetzen sollten. Sie seien also nach § 12 BeamtVG anerkennungsfähig. Ihre Berücksichtigung nach § 12 BeamtVG stehe im Ermessen der Behörde. Der Kläger habe jedoch nach Art. 3 Abs. 1 GG Anspruch auf Gleichbehandlung. Da es, wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe, ständige Verwaltungsübung des Beklagten sei, anerkennungsfähige Ausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG auch tatsächlich anzuerkennen, könne unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes auch im Falle des Klägers nichts anderes gelten. Dies führe dazu, daß der Ermessensspielraum der Behörde soweit geschrumpft sei, daß er nur noch eine einzige Entscheidung offenlasse, nämlich diejenige, die Ausbildungszeiten des Klägers auch tatsächlich anzuerkennen. Jede andere Ermessensentscheidung verletze den Gleichheitssatz und wäre rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht habe daher dem Verpflichtungsantrag des Klägers in vollem Umfang stattgeben können. Der Beklagte hat gegen das ihm am 14. Januar 1993 zugestellte Urteil am 8. Februar 1993 Berufung eingelegt und wendet sich insbesondere gegen die Folgerung im Urteil des Verwaltungsgerichts, bei den in Rede stehenden Zeiten handele es sich um anerkennungsfähige Ausbildungszeiten. Die dazu führende Prämisse des Verwaltungsgerichts, auch ein Absolvent einer Mittelschule oder der Klasse 11 eines Gymnasiums hätte, um zum Studium an der Ingenieurschule zugelassen zu werden, eine abgeschlossene Lehrausbildung nachweisen und die Praktika absolvieren müssen, sei unzutreffend. Zutreffend sei vielmehr, daß für einen Studienbewerber mit dem Abschlußzeugnis einer Realschule eine Lehre nicht erforderlich gewesen sei; hier habe eine gelenkte Praktikantenausbildung genügt. Die weitere Folgerung im verwaltungsgerichtlichen Urteil, es handele sich nicht um Zeiten, die eine allgemeine Schulbildung ersetzen sollten, sei ebenfalls unzutreffend. Denn der Kläger habe die in der Bundeslaufbahnverordnung und in den Zulassungsvoraussetzungen für das Studium an der Ingenieurschule geforderte Schulausbildung nicht besessen; er habe zunächst erst die Fachschulreife erwerben müssen. Dazu habe der Kläger die Fachschulreife-Tagesklassen des Landkreises Siegen in der Zeit vom 16. Oktober 1956 bis zum 30. Juli 1957 besuchen und daneben auch noch den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung und entsprechende Praktika erbringen müssen. Dies sei aus dem Fachschulreifevermerk des Klägers vom 30. Juli 1957 zu entnehmen. Die praktischen Tätigkeiten des Klägers seien für den Erwerb der Fachschulreife gefordert gewesen. Deshalb seien die Zeiten dafür nicht anzuerkennen. Es habe sich nicht um praktische Tätigkeiten neben der schulischen Vorbildung gehandelt. Die praktischen Tätigkeiten des Klägers seien auch nicht weitere Zugangsberechtigung zur Ingenieurschule gewesen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1992 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt der Argumentation des Beklagten entgegen und trägt vor, Voraussetzung für die Zulassung zum Studium an der Ingenieurschule sei eine ausreichende Allgemeinbildung und ferner eine ausreichende fachpraktische Vorbereitung gewesen. Unabhängig davon, in welcher Form der Nachweis der vorgeschriebenen Allgemeinbildung hätte erbracht werden können, sei in allen Fällen stets auch eine fachpraktische Vorbereitung auf das Studium in Form einer zweijährigen gelenkten Praktikantenausbildung oder einer abgeschlossenen Lehre gefordert gewesen. Das Abschlußzeugnis einer Realschule oder das Versetzungszeugnis nach Klasse 11 eines Gymnasiums sei mithin für sich allein noch keineswegs für die Zulassung zum Studium ausreichend gewesen. Die klare Zweiteilung der seinerzeitigen Zulassungsvoraussetzungen in Allgemeinbildung einerseits und praxisbezogene Vorbereitung andererseits führe zwangsläufig zu dem Schluß, daß das von ihm erworbene Zeugnis der Fachschulreife nicht nur als Ersatz für die gegenüber dem Volksschulabschluß geforderte weitergehende allgemeine schulische Voraussetzung angesehen werden könne. Im übrigen, so trägt der Kläger weiter vor, habe die Bundeslaufbahnverordnung nur das Abschlußzeugnis einer anerkannten Bau- oder Ingenieurschule als Einstellungsvoraussetzung gefordert. Eine unterschiedliche Behandlung von Ingenieurschulabsolventen in Nordrhein-Westfalen mit Volksschulabschluß und einer dem Besuch von Fachschulklassen vorausgegangenen Lehre einerseits und Absolventen mit Realschulabschluß und nachfolgendem Praktikum bei gleichzeitigem Besuch von besonderen Sonderklassen an Berufsschulen andererseits würde den Gleichheitssatz verletzen. Da die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt werden könne, stehe diese der Schulbildung gleich. Mit dieser Regelung solle wegen der unterschiedlichen Ausgangslage der Beamten in den einzelnen Laufbahnen einer Laufbahngruppe, bedingt durch verschieden lange Dauer der Vorbildung, ein Ausgleich herbeigeführt werden. Die von dem Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts seien nicht einschlägig, weil diese nicht den gehobenen, sondern den mittleren Dienst beträfen und die Bundeslaufbahnverordnung ihrerseits bezüglich des mittleren Dienstes zwischen Einstellungsbewerbern entweder mit Realschulabschluß oder mit Hauptschulabschluß und förderlich abgeschlossener Berufsausbildung unterscheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Personalakten des Beklagten (1 Heft), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.