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Beschluss

8 UE 775/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0112.8UE775.92.0A
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Leitsätze
Zur Frage, ob eine nationale Subvention wie das Anpassungsgeld, die entsprechend den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus (BAnz. Nr. 233 vom 15. Dezember 1971 bzw. BAnz. Nr. 182 vom 28. September 1988) gewährt wird, unter den sachlichen Geltungsbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der auch die VO (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. EG Nr. L 230, S. 6) geänderten aktualisierten Fassung fällt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob eine nationale Subvention wie das Anpassungsgeld, die entsprechend den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus (BAnz. Nr. 233 vom 15. Dezember 1971 bzw. BAnz. Nr. 182 vom 28. September 1988) gewährt wird, unter den sachlichen Geltungsbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der auch die VO (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. EG Nr. L 230, S. 6) geänderten aktualisierten Fassung fällt. I. Der am ... Januar 1930 geborene Kläger war Wanderarbeitnehmer. Er war lange Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt. Vom 6. August 1948 bis zum 31. Dezember 1958, vom 1. Dezember 1979 bis zum 31. Dezember 1980 und vom 1. Januar 1981 bis zum 5. August 1987 war er in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert. Vom 1. Januar 1959 bis zum 4. Juli 1968 gehörte er der deutschen Rentenversicherung der Angestellten an. In der Zeit vom 1. August 1968 bis zum 30. November 1979 und vom 1. Januar 1981 bis zum 28. Februar 1982 war er Mitglied des allgemeinen Systems in den Niederlanden. Zuletzt war der Kläger als technischer Angestellter in der Zeit vom 1. März 1986 bis zum 19. Februar 1988 bei einem deutschen Unternehmen des Steinkohlenbergbaus beschäftigt. Unter dem Datum des 29. Februar 1988 stellte der Kläger den Antrag auf Gewährung von Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 13. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 233 vom 15. Dezember 1971) in der Fassung vom 16. Juni 1983 (BAnz. Nr. 113 vom 23. Juni 1983). Beginnend mit dem 15. Januar 1988 bezog der Kläger eine niederländische WAO-Rente (WAO-uitkering). Diese Tatsache gab er in seinem Antrag auf Gewährung von Anpassungsgeld nicht an. Er wies lediglich darauf hin, daß er ab dem 1. März 1988 eine Bergmannsrente gemäß § 45 des Reichsknappschaftsgesetzes beziehen werde. Mit Bescheid vom 29. August 1988 berechnete das Bundesamt für Wirtschaft (im folgenden: Bundesamt) das Anpassungsgeld mit monatlich 2.604,70 DM. Bei der Berechnung, die entsprechend den für das Knappschaftsruhegeld anzuwendenden Vorschriften erfolgte, berücksichtigte das Bundesamt zugunsten des Klägers außer den inländischen Versicherungszeiten zusätzlich 138 Monate in den Niederlanden nachgewiesene Versicherungszeiten. Die Bergmannsrente rechnete das Bundesamt auf das Anpassungsgeld in Höhe von 635,00 DM an, so daß ein zu zahlendes Anpassungsgeld in Höhe von 1.969,70 DM verblieb. Aufgrund der Nr. 8.2 der Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 22. September 1988 (BAnz. Nr. 182 vom 28. September 1988), in Kraft getreten am 29. September 1988, wurden die bisherigen Richtlinien vom 13. Dezember 1971 ersetzt. Nachdem dem Bundesamt der Bezug der niederländischen WAO-Rente bekannt geworden war, änderte es das Anpassungsgeld durch Änderungsbescheid vom 29. Mai 1989 dahingehend, daß es nunmehr neben der Bergmannsrente des Klägers auch die WAO-Rente mit den jeweiligen Bruttobeträgen in Anrechnung brachte. Gleichzeitig forderte es den überzahlten Betrag (16.468,25 DM) zurück. Aufgrund einer innerdienstlichen Verwaltungsanweisung erließ das Bundesamt den weiteren Änderungsbescheid vom 1. August 1989, in dem es neben der Bergmannsrente jetzt nur noch den jeweiligen Nettobetrag der monatlichen WAO-Rente - vom erstmaligen Zeitpunkt des Bezuges des Anpassungsgeldes (1. März 1988) ab - anrechnete. Den Rückforderungsbetrag ermäßigte das Bundesamt entsprechend auf 11.647,14 DM. Der Anspruch des Klägers auf Anpassungsgeld endete am 31. Januar 1990. Ab 1. Februar 1990 wurde die Bergmannsrente des Klägers in ein Knappschaftsruhegeld gemäß § 48 Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz umgewandelt. Mit Bescheid vom 5. März 1990 änderte das Bundesamt erneut die Höhe des Anpassungsgeldes für zurückliegende Zeiträume, wobei die Beträge der anzurechnenden ausländischen Rente geringfügig niedriger angesetzt wurden, und stellte das Anpassungsgeld ab 1. Februar 1990 auf 0,00 DM fest. Der Kläger legte gegen sämtliche Änderungsbescheide Widerspruch ein. Diese Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 1990 zurückgewiesen. Die vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 23. Januar 1992 - I/2 E 498/90 - abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen hinsichtlich der Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 29. August 1988 ausgeführt, die Gewährung von Anpassungsgeld stehe im Ermessen der Behörde. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gebe es nicht. Das Ermessen sei durch die Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus gebunden. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig, weil die niederländische WAO-Rente des Klägers nicht auf das Anpassungsgeld angerechnet worden sei. Sie sei als niederländische Invaliditätsrente insoweit gemäß § 4 Abs. 2 der Richtlinien (in der Fassung vom 16. Juni 1983) als eine der deutschen Berufsunfähigkeitsrente entsprechende Leistung anzusehen. Die Auslegung der Richtlinien sei Sache der Behörde, wenn sie nicht offensichtlich willkürlich sei und zu einer Verletzung von Rechtspositionen der Betroffenen führen könne (Gleichheitssatz). Beim Anpassungsgeld handele es sich um eine Art Vorruhestandsgeld, das nicht auf erworbenen Anwartschaften beruhe, sondern eine staatliche Subvention darstelle, die sich am Subsidiaritätsprinzip orientieren könne. Der Richtliniengeber habe sich darauf festgelegt, das Anpassungsgeld als eine Art vorgezogenen Rentenanspruch auszugestalten. Es solle als vorgezogenes Ruhestandsgeld dem Zweck dienen, den Betroffenen schon vorzeitig so zu stellen, wie er als Rentner stehen würde. Um die hinreichende Akzeptanz des Anpassungsgeldes sicherzustellen, würden in ständiger Verwaltungspraxis im Gegensatz zum Rentenrecht auch ausländische Versicherungszeiten bei der Berechnung des Anpassungsgeldes der Höhe nach zugrundegelegt. Würden jedoch ausländische Versicherungszeiten bei der Berechnung des Anpassungsgeldes begünstigend berücksichtigt, sei es nur konsequent, auch ausländische Rentenbezüge, die auf den angerechneten Versicherungszeiten beruhten, entsprechend in Abzug zu bringen. Anderenfalls würden die ausländischen Versicherungszeiten gewissermaßen zweifach vergütet. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn dies die Beklagte vermeiden wolle. Allerdings könne sich diese Praxis im Einzelfall auch nachteilig auswirken. Die Beklagte dürfe jedoch eine typisierende Lösung wählen, die sie in jedem Fall in gleicher Weise anwende. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, über die vom vorlegenden Gericht zu entscheiden ist. Er wendet sich vor allem gegen die Berechnungsmethode der Beklagten. Er ist der Ansicht, daß die Versicherungszeiten und Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften bei der Berechnung des Anpassungsgeldes entsprechend den für die Rentenleistungen einschlägigen Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 zu berücksichtigen seien. Die Beklagte handele ermessensfehlerhaft, wenn sie bei der Auslegung der Richtlinien die hier anzuwendende Antikumulierungsvorschrift des Art. 46 (i.V.m. Art. 12) der VO (EWG) Nr. 1408/71 für die Berechnung des Anpassungsgeldes dahingehend modifiziere, daß sie zunächst rentenrechtliche Versicherungszeiten aus anderen Mitgliedstaaten leistungserhöhend berücksichtige und sodann das Anpassungsgeld um die Rentenleistung des anderen Mitgliedstaates kürze. Ein solches Vorgehen sei nicht mit Art. 51 EWG-Vertrag vereinbar. Er - der Kläger erhalte dadurch weniger als im Rentenfall, in dem die aus den mitgliedstaatlichen Zeiten berechneten Leistungen ohne Anrechnung nebeneinander bezogen würden. Wenn das Anpassungsgeld eine Art Vorruhestandsgeld darstellen solle, so handele es sich um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe g) der VO (EWG) Nr. 1408/71, auf welche der Kläger gemäß Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1612/68 ebenso wie ein inländischer Arbeitnehmer einen Anspruch habe. Hingegen ist die Beklagte der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem Anpassungsgeld nicht um eine Rente, sondern um eine Art Vorruhestandsgeld handele, das im Gegensatz zu Rentenleistungen nicht auf erworbenen Anwartschaften beruhe, sondern eine staatliche Subvention darstelle. Die von ihr vorgenommene Auslegung der Richtlinien sei auch nicht ermessensfehlerhaft, weil anderenfalls die ausländischen Versicherungszeiten gewissermaßen zweifach vergütet würden. Das Anpassungsgeld könne auch nicht an den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 gemessen werden. II. Die Sache wird dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Erfolg der Berufung des Klägers hängt u.a. davon ab, ob der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 29. August 1988 über die Gewährung des Anpassungsgeldes rechtswidrig ist. Dies beurteilt sich nach der Berechnungsweise des Anpassungsgeldes. Für die Berechnung ist von Bedeutung, ob eine nationale Subvention aus öffentlichen Haushaltsmitteln - wie das Anpassungsgeld - unter den sachlichen Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 fällt oder ob die Beklagte das Anpassungsgeld im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel nach ihrem Ermessen gewähren kann, ohne gemeinschaftsrechtliche Vorgaben beachten zu müssen. Unterfällt das Anpassungsgeld nicht dem sachlichen Geltungsbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 1408/71, ist dem Kläger zunächst ein Anpassungsgeld in einer Höhe gewährt worden, die nicht durch die Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus und der sie ergänzenden Verwaltungspraxis der Beklagten gedeckt ist, weil die niederländische WAO-Rente hätte angerechnet werden müssen. Das Anpassungsgeld ist - wenn es nicht unter die Leistungsarten des Art. 4 Abs. 1 und 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 fällt - lediglich eine soziale Vergünstigung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L Nr. 257, S. 2). Entgegen der Ansicht des Klägers wird er dann durch die Anrechnung nicht diskriminiert. Die WAO-Rente durfte in diesem Fall von der Beklagten im Wege der Auslegung der Richtlinien als entsprechende Versicherungsleistung eines ausländischen Versicherungsträgers im Sinne des § 4 Abs. 2 der Richtlinien in der Fassung vom 16. Juni 1983 (BAnz. Nr. 113 vom 23. Juni 1983) - im folgenden: Richtlinien 1983 -/Nr. 4.1.2 der Richtlinien in der Fassung vom 22. September 1988 (BAnz. Nr. 182 vom 28. September 1988) - im folgenden: Richtlinien 1988 - behandelt werden. Diese Auslegung ist auch mit Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1612/68 vereinbar. Die WAO-Rente ist eine Invaliditätsrente, die der deutschen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente im Sinne dieses Artikels vergleichbar ist. Die deutsche Berufsunfähigkeitsrente ist gemäß § 4 Abs. 2 der Richtlinien 1983/Nr. 4.1.2 der Richtlinien 1988 aber anzurechnen. Die deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente führt gemäß § 5 Abs. 3 der Richtlinien 1983/Nr. 5.3 der Richtlinien 1988 zum Wegfall des Anpassungsgeldes. Daher dürfte es nicht zu beanstanden sein, daß das Bundesamt bei der vergleichbaren WAO-Rente entsprechend verfahren ist. Ist Art. 4 Abs. 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 1408/71 hingegen dahin auszulegen, daß auch das Anpassungsgeld erfaßt wird, hätte die Beklagte nach Ansicht des vorlegenden Gerichts bei der Berechnung Art. 46 und Art. 12 der VO (EWG) Nr. 1408/71 beachten müssen mit der Folge, daß ihre Handhabung ermessensfehlerhaft ist. Der gemäß Art. 46 Abs. 1 1. Unterabsatz dieser Verordnung ermittelte Leistungsanspruch würde - bezogen auf den Anteil aus der Rentenversicherung der Angestellten - im Streitfall 8,58 Versicherungsjahre x 1,50 % x 12,870 % von 42.201,81 DM = 5.431,37 DM betragen. Der theoretische Betrag gemäß Art. 46 Abs. 1 2. Unterabsatz, Abs. 2 Buchstabe a) dieser Verordnung lautet unter Einbeziehung der niederländischen Versicherungszeiten auf 12.711,19 DM. Die pro-rata-temporis-Berechnung gemäß Art. 46 Abs. 2 Buchstabe b) ergibt 5.432,58 DM. Maßgebend ist der höhere Leistungsbetrag (Art. 46 Abs. 1 2. Unterabsatz) - also hier die proratisierte Leistung von 5.432,58 DM - als geschuldete (deutsche) Leistung. Dies ergibt eine monatliche Zahlung von 452,72 DM statt der im Bewilligungsbescheid festgestellten 1.059,27 DM - jeweils bezogen auf den Anteil der Rentenversicherung der Angestellten. Der Betrag von 452,72 DM unterschreitet den im Bescheid vom 29. August 1988 für die Zeit der Angestelltenversicherung zuerkannten Betrag von 1.059,27 DM um 606,55 DM. Der im angefochtenen Änderungsbescheid vom 1. August 1989 angerechnete Nettobetrag der WAO-Rente beläuft sich auf 907,52 DM. Wirtschaftlich steht sich der Kläger folglich besser, wenn einerseits die Berechnung des Anpassungsgeldes gemäß Art. 46 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71, aber andererseits keine Anrechnung der WAO-Rente auf das Anpassungsgeld erfolgt. Denn er hätte dann ca. 300,00 DM mehr in den Monaten, in denen er das Anpassungsgeld bezogen hat, zur Verfügung gehabt. Das Anpassungsgeld erhalten Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus zur Erleichterung einer geordneten Durchführung des Anpassungsprogramms im (deutschen) Steinkohlenbergbau als Zuwendung aus öffentlichen Mitteln nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus. Ein Rechtsanspruch auf Anpassungsgeld besteht nicht (§ 1 der Richtlinien 1983/Nr. 1.1 und 1.2 der Richtlinien 1988). Das Anpassungsgeld soll den aus Anlaß einer Stillegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme aus dem knappschaftlichen Betrieb oder von einer Bergbauspezialgesellschaft entlassenen älteren Arbeitnehmer wirtschaftlich sichern, solange noch kein Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung, eine Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Knappschaftsruhegeld besteht. Das Gesetz zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2110) schützt die Arbeitnehmer - flankierend zur Gewährung des Anpassungsgeldes - zugleich ergänzend vor anderenfalls eintretenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteilen. So stehen Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld der Arbeitslosigkeit gleich (§ 48 Abs. 2 Satz 4 Reichsknappschaftsgesetz in der derzeit gültigen Fassung). Bei der Ermittlung der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre im Sinne des § 53 Reichsknappschaftsgesetz sind für Leistungen nach den §§ 46 bis 48 und § 98a auch die Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 1a Reichsknappschaftsgesetz). Ob der Bezug von Anpassungsgeld den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitsförderungsgesetz zum Ruhen bringt, ist nach Kenntnis des vorlegenden Gerichts in der Rechtsprechung der deutschen Sozialgerichte noch nicht abschließend geklärt (vgl. BSG, U. v. 18. März 1982 - 7 RAr 50/80 -, SozR 4100 § 118 Nr. 10). Voraussetzung für die Gewährung des Anpassungsgeldes ist u.a., daß der Arbeitnehmer bei Aufrechterhaltung seiner bisherigen Beschäftigung die Voraussetzungen für den Bezug von a) Knappschaftsruhegeld (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Reichsknappschaftsgesetz), b) Knappschaftsruhegeld nach einjähriger Arbeitslosigkeit (§ 48 Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz), c) Knappschaftsruhegeld an langjährige Bergleute (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 Reichsknappschaftsgesetz) oder d) Knappschaftsausgleichsleistung (§ 98a Reichsknappschaftsgesetz) in längstens fünf Jahren - vom Tag seiner Entlassung an gerechnet - erfüllen würde (§ 3 Nr. 2 der Richtlinien 1983; jetzt entsprechend Nr. 3.1.2 der Richtlinien 1988). Die Höhe des Anpassungsgeldes bemißt sich entsprechend den Regeln für die Knappschaftsausgleichsleistung oder das Knappschaftsruhegeld nach der Rentenanwartschaft des Arbeitnehmers in der knappschaftlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt seiner Entlassung, wobei ggf. - wie im Streitfall - Rentenanwartschaften in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in die Bemessung des Anpassungsgeldes einzubeziehen sind. Das Anpassungsgeld ist wie die Rente im Sinne der Rentenanpassungsgesetze anzupassen (§ 4 Abs. 1 der Richtlinien 1983/Nr. 4.1 der Richtlinien 1988). Nach § 4 Abs. 4 der Richtlinien 1983/Nr. 4.1.4 Richtlinien 1988 gelten, soweit sich aus den Richtlinien nichts anderes ergibt, die Vorschriften der knappschaftlichen Rentenversicherung, die sich auf das Knappschaftsruhegeld beziehen (sinngemäß). Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten werden ausländische Versicherungszeiten sowohl für die Frage, ob der Arbeitnehmer die vorgesehenen Wartezeiten (§ 3 Nr. 3 der Richtlinien 1983/Nr. 3.1.3 der Richtlinien 1988) erfüllt, als auch bei der Berechnung der Höhe berücksichtigt. Das Anpassungsgeld in Höhe des theoretischen Betrages (vgl. Art. 46 Abs. 2 Buchstabe a) der VO (EWG) Nr. 1408/71) ist mit dem nach innerstaatlichem Recht festgestellten Anpassungsgeld (vgl. Art. 46 Abs. 1 Unterabsatz 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71) zu vergleichen. Der höhere Betrag ist maßgebend (vgl. Art. 46 Abs. 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung). Sind beide Beträge gleich hoch, ist von dem innerstaatlichen Betrag auszugehen (siehe Auszug aus dem Arbeitshandbuch der Bundesknappschaft, B1. 132 f. der Gerichtsakte). Die Aufteilung des ermittelten Betrages nach der pro-rata-temporis-Regel (vgl. Art. 46 Abs. 2 Buchstabe b) der V0 (EWG) Nr. 1408/71) erfolgt nicht. Bezieht der Entlassene Bergmannsrente oder Übergangsgeld, Krankengeld oder Verletztengeld nach Beendigung einer Beschäftigung oder Tätigkeit, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder entsprechende Leistungen ausländischer Versicherungsträger, so wird der Betrag dieser Leistungen auf den nach § 4 Abs. 1 der Richtlinien 1983/Nr. 4.1.1 der Richtlinien 1988 errechneten Betrag des Anpassungsgeldes angerechnet (§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien 1983 - geändert durch § 1 Nr. 6 der Änderungsrichtlinien vom 31. Oktober 1978, BAnz. Nr. 209 vom 7. November 1978/Nr. 4.1.2 der Richtlinien 1988). Entsprechend der ständigen Verwaltungsübung der Beklagten werden Leistungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften für Zeiten, die bei der Berechnung der Höhe des Anpassungsgeldes berücksichtigt und entschädigt werden, auf das Anpassungsgeld angerechnet. Hierbei geht die Beklagte bei niederländischen Renten vom Nettobetrag aus. Das Anpassungsgeld ist entsprechend seinem Charakter als Überbrückungshilfe bis zum "Einstieg" in die zeitlich nächste Leistung der knappschaftlichen Rentenversicherung laufzeitmäßig dem Grundsatz nach begrenzt. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinien 1983/Nr. 5.2 der Richtlinien 88 bestimmt daher, daß das Anpassungsgeld von dem Zeitpunkt an nicht mehr gewährt wird, von dem ab der Arbeitnehmer Anspruch auf eine der dort genannten knappschaftlichen Leistungen hat. Andere Gründe, die den Bezug von Anpassungsgeld ausschließen, sind ebenfalls in § 5 der Richtlinien 1983 bzw. Nr. 5 der Richtlinien 1988 geregelt - insbesondere der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 5 Abs. 3 der Richtlinien 1983/Nr. 5.3 der Richtlinien 1988). Die Höhe des Anpassungsgeldes ist unter bestimmten Voraussetzungen neu zu ermitteln (z.B. Anpassung an Rentensteigerung oder Änderung anzurechnender Leistungen). Das Anpassungsgeld fällt als personenbezogene Leistung mit Ablauf des Monats weg, in dem der Arbeitnehmer stirbt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien 1983/Nr. 5.5 der Richtlinien 1988). Aus dem Anpassungsgeld sind keine Ansprüche für Hinterbliebene abzuleiten. Art. 4 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71 regelt den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. Nach Abs. 1 gilt sie für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die die näher bezeichneten Leistungsarten betreffen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung gilt sie für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber zu Leistungen gemäß Abs. 1 verpflichtet sind. Gemäß Art. 4 Abs. 4 ist die Verordnung weder auf die Sozialhilfe noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen noch auf Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (siehe U. v. 27. März 1985 - Rs 122/84 -, Slg. 1985, 1029 - 1034 -) hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, im wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen jeder Leistung ab, insbesondere von ihrer Zielsetzung und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung nach nationalem Recht als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird. Demnach ist es ohne Bedeutung, daß das Anpassungsgeld nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland als Subvention und nicht als Leistung der sozialen Sicherheit zu beurteilen ist. Rechtsvorschriften, die den Betroffenen eine gesetzlich umschriebene, von jeder Ermessensbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit und Verhältnisse im Einzelfall unabhängige Rechtsstellung einräumen, sind grundsätzlich dem Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 51 EWG-Vertrag und der VO (EWG) Nr. 1408/71 zuzuordnen (EuGH, U. v. 31. März 1977 - Rs 79/76 -, Slg. 1977, 667). Eine (gesetzliche) Regelung fällt nur dann in den Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne der VO (EWG) Nr. 1408/71, wenn sie jedenfalls u.a. einen Bezug zu einem der in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung ausdrücklich aufgezählten Risiken hat. Daraus ergibt sich, daß diese Aufzählung erschöpfend ist. Infolge dessen kann ein Zweig der sozialen Sicherheit, der dort nicht aufgeführt ist, nicht als solcher qualifiziert werden, auch wenn er dem Begünstigten einen Rechtsanspruch auf die Leistung einräumt. Nach Kenntnis des vorlegenden Gerichts hat die Bundesrepublik Deutschland keine Erklärung zu Art. 5 der VO (EWG) Nr. 1408/71 abgegeben, nach der das Anpassungsgeld eine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung ist. Jedoch könnte das Anpassungsgeld von den grundlegenden Merkmalen her als eine derartige Leistung einzustufen sein. Als Art Vorruhestandsleistung könnte es eine rentenähnliche Leistung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c) der VO (EWG) Nr. 1408/71 darstellen. Denn entsprechend den Richtlinien wird als wesentliche Anwendungskriterien (auch) abgestellt auf Berufstätigkeits- und Beitragszeiten, die bei einer zur Abdeckung eines bestimmten Risikos vorgesehenen Einrichtung der sozialen Sicherheit zurückgelegt worden sind (vgl. EuGH, U. v. 27. März 1985, a.a.O.). Daß das Anpassungsgeld aufgrund von öffentlichen Haushaltsmitteln i.V.m. Richtlinien, die innerstaatlich als bloße Verwaltungsvorschriften und nicht als Rechtsnormen zu beurteilen sind, gewährt wird, steht nach Auffassung des vorlegenden Gerichts der Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) und des Art. 46 VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht zwingend entgegen. Die Richtlinien kommen nämlich als "alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Art. 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit" im Sinne von Art. 1 Buchstabe j) der VO (EWG) Nr. 1408/71 in Betracht. Auch wenn die Gewährung des Anpassungsgeldes nach den Richtlinien eine Ermessensentscheidung darstellt, haben die Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, die die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllen, über Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Bundes und des jeweiligen betroffenen Landes. Vorliegend standen für den fraglichen Zeitraum genügend Mittel für die Finanzierung des Anpassungsgeldes zur Verfügung. Das Anpassungsgeld könnte als beitragsfreies System der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1408/71 anzusehen sein. Es ist eine Art Vorruhestandsgeld, das die Zeiten der sonst gegebenen Arbeitslosigkeit des älteren Arbeitnehmers überbrücken soll. Da die Anspruchsvoraussetzungen hierfür und seine Berechnung an die Regelungen des Reichsknappschaftsgesetzes angelehnt sind, könnte es eher als Leistung bei Alter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c) und nicht als Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne des Art. 1 Buchstabe g) der VO (EWG) Nr. 1408/71 zu beurteilen sein. Falls das Anpassungsgeld eine Rente darstellt, ist ferner entscheidungserheblich, ob die Beklagte die niederländischen Versicherungszeiten des Klägers wie deutsche Versicherungszeiten entschädigen durfte, um eine angemessene Höhe des Anpassungsgeldes zu erreichen, sodann aber dessen niederländische WAO-Rente in vollem Umfang anrechnen konnte, oder ob das Anpassungsgeld gemäß Art. 46 der VO (EWG) Nr. 1408/71 berechnet werden muß. Ist letzteres nicht der Fall, d.h. durfte die Beklagte die niederländischen Versicherungszeiten wie deutsche Versicherungszeiten entschädigen, müßte sie auch die WAO-Rente des Klägers anrechnen dürfen, da anderenfalls die niederländischen Versicherungszeiten quasi doppelt berücksichtigt würden. Muß die Berechnung hingegen gemäß Art. 46 der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfolgen, stellt sich die Frage, ob Art. 12 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung eine Anrechnung der WAO-Rente zuläßt oder ob Art. 12 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden ist, der Leistungen gleicher Art voraussetzt (EuGH, U. v. 18. Februar 1992 - Rs C-5/91 -, Slg. 1992, 1 - 928). Gegen die Anrechnung spricht, daß sowohl das Anpassungsgeld als auch die WAO-Rente des Klägers entsprechend Art. 46 Abs. 2 Buchstabe b) der VO (EWG) Nr. 1408/71 jeweils aufgrund einer pro-rata-temporis-Berechnung gezahlt würden. Falls eine Anrechnung der WAO-Rente gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71 auf das Anpassungsgeld zulässig ist, könnte diese Anrechnung durch Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) der VO (EWG) Nr. 574/72 begrenzt sein. Diese Begrenzung würde im Streitfall zur Folge haben, daß die Beklagte nicht den vollen Nettobetrag der WAO-Rente entsprechend ihrer Verwaltungspraxis anrechnen darf, sondern nur den Teil entsprechend Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) Satz 2 der VO (EWG) Nr. 574/72.