Urteil
8 UE 2277/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0608.8UE2277.89.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die zulässige Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen; denn der Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidenten in vom 11. Juli 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 1987 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO vor, weil der Kläger vom Regierungspräsidenten zu Recht als unzuverlässig angesehen worden ist. Auch ist die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung ermessensfehlerfrei erfolgt. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Gewerbetreibende seine mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht pünktlich erfüllt und/oder anhaltend wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, d.h. der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwGE 65, 1 ff.). Der Kläger schuldete bei Erlaß des Widerspruchsbescheides dem Finanzamt im Wege der Inanspruchnahme als Haftungsschuldner kraft Gesetzes insgesamt 16.122,38 DM. Ob der Haftungsbescheid später seine Erledigung gefunden hat, weil die Lohnsteuerschuld der GmbH wegen eines Umsatzsteuerguthabens im Wege der Verrechnung erloschen sein soll, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Haftungsschuld bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit außer Betracht zu bleiben hat, folgt der Senat nicht. Die Haftung ist öffentlich-rechtlicher Natur. Zwar handelt es sich insoweit nicht um eigene Steuerschulden des Klägers. Vielmehr schuldete die frühere GmbH die fraglichen Lohnsteuer- und Lohnkirchensteuerbeträge sowie die steuerlichen Nebenleistungen. Nach § 33 Abs. 1 AO wird der Kläger aber als Haftender ebenfalls als Steuerpflichtiger angesehen und ist nach § 44 Abs. 1 AO neben der GmbH als Steuerschuldnerin Gesamtschuldner. Bei dem Haftungsanspruch handelt es sich um einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Auf die Forderung des Finanzamtes. hatte der Kläger keinerlei Zahlungen erbracht. Er hatte auch kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept, das bereits bei Abschluß des Widerspruchsverfahrens vorliegen müßte, erarbeitet. Ferner konnte das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit den Beitragsrückständen der GmbH bei der AOK, die bei Erlaß des Widerspruchsbescheides noch in Höhe von über 20.000,00 DM bestanden, nicht unberücksichtigt bleiben. Allerdings handelt es sich gegenüber dem Kläger um privatrechtliche Forderungen der AOK, denn der Kläger hat insoweit das private Schuldanerkenntnis vom 13. November 1985 abgegeben. Der Kläger hat aber als Geschäftsführer der früheren GmbH Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 11.804,72 DM für die Arbeitnehmer der GmbH nicht an die AOK abgeführt. Deshalb wurde er vom Amtsgericht Frankfurt am Main am 25. Februar 1985 unter Strafvorbehalt nach §§ 59 ff. StGB verwarnt. Die Verwarnung unter Strafvorbehalt ist gewerbebezogen, weil der Kläger die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten der früheren GmbH nicht erfüllt hat (§ 266a StGB). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hatte der Kläger bei Erlaß des Widerspruchsbescheides auch noch eigene Steuerschulden beim Finanzamt. Ausweislich des Schreibens vom 12. Februar 1987 des Finanzamts an den Regierungspräsidenten in schuldete der Kläger im Februar 1987 noch Einkommensteuer und Säumniszuschläge zur Einkommensteuer in Höhe von 11.296,68 DM. Da das Finanzamt diese Einkommensteuerschuld offenbart hat, kann davon ausgegangen werden, daß sie zumindest teilweise auf Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit zurückzuführen ist, zumal das früher für den Betrieb "Waffelbäckerei" des Klägers zuständige Finanzamt die Einkommensteuerakte zuständigkeitshalber an das Finanzamt abgegeben hat. Lediglich das Umsatzsteuerkonto des Klägers beim Finanzamt wies im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides keinerlei Rückstände mehr auf. Schließlich spricht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vor dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. am 31. März 1987, die dem Verwaltungsgericht nicht bekannt war, für die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers. Die Gesamtschau der oben im einzelnen dargelegten Anhaltspunkte bestätigt die Richtigkeit der Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers durch den Regierungspräsidenten. Dieser durfte hierbei auch die Tatsache einbeziehen, daß der Kläger sowohl als Geschäftsführer der ehemaligen GmbH wie auch als Einzelunternehmer in der Vergangenheit - selbst im laufenden Gewerbeuntersagungsverfahren - den steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht im gebotenen Umfang nachgekommen ist, auch wenn bei Erlaß des Widerspruchsbescheides die noch ausstehenden Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen vom Kläger abgegeben worden waren. Das Verhalten des Klägers und seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit lassen auch die vom Regierungspräsidenten ermessensfehlerfrei erfolgte Schlußfolgerung zu, daß der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt gewerbeübergreifend im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO unzuverlässig gewesen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der am 10. März 1957 geborene Kläger war vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1983 Gesellschafter-Geschäftsführer der früheren GmbH in (im folgenden: GmbH). Diese Gesellschaft wurde steuerlich unter der Steuer-Nr. 003 012 4239 9 mit dem Lohnsteuer-Arbeitgeberkonto beim Finanzamt v.d.H. geführt. Außerdem war der Kläger seit 1. Januar 1979 Inhaber eines Immobiliengeschäfts, zuletzt in. Mit Bescheid vom 5. Mai 1988 widerrief der Magistrat der Stadt die dem Kläger erteilte Erlaubnis nach § 34c GewO. In den Gründen dieses Bescheides ist u.a. ausgeführt, daß das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. am 11. November 1987 mitgeteilt habe, daß vom Kläger am 31. März 1987 die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden sei. Mit Schreiben vom 17. Januar 1984 regte die AOK wegen Beitragsrückständen beim Regierungspräsidenten in an, gegen die frühere GmbH ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO einzuleiten. Ferner sei zu prüfen, ob gegenüber dem Kläger als früherem Geschäftsführer ebenfalls ein Gewerbeuntersagungsverfahren durchzuführen sei. Die Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens gegenüber der GmbH erfolgte durch den Regierungspräsidenten in Ende Januar 1984. Mit Beschluß vom 16. Januar 1984 (4 N 44/83) lehnte es das Amtsgericht Usingen mangels Masse ab, das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH zu eröffnen. Die Löschung der GmbH erfolgte im Handelsregister von Amts wegen am 12. März 1984. Am 23. Mai 1984 wurde die GmbH zum 31. Dezember 1983 bei der Stadt gewerberechtlich abgemeldet. Der Kläger wurde mit bestandskräftigem Haftungsbescheid vom 16. April 1985 nach §§ 69, 34 i.V.m. § 191 AO wegen rückständiger Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer und Verspätungszuschlägen der ehemaligen GmbH in Höhe von 13.728,83 DM zzgl. 2.045,00 DM Säumniszuschlägen in Anspruch genommen. Mit persönlichem Schuldanerkenntnis vom 13. November 1985 übernahm der Kläger gegenüber der AOK den gesamten Beitragsrückstand der GmbH von mehr als 20.000,00 DM und vereinbarte eine Ratenzahlung ab 15. Februar 1986 von zuerst monatlich 100,00 DM. Vom 15. Mai bis zum 31. Dezember 1984 betrieb der Kläger eine Waffelbäckerei in die beim Finanzamt steuerlich geführt wurde. Im Hinblick auf die Liquidation der früheren GmbH stellte der Regierungspräsident in das gegen die GmbH eingeleitete Gewerbeuntersagungsverfahren ein und leitete mit Schreiben vom 31. August 1984 gegen den Kläger persönlich ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 Abs. 1 GewO ein. Im Laufe dieses Verfahrens teilte das Finanzamt mit Schreiben vom 9. August 1985 mit, daß das Steuerkonto des Klägers für den Betrieb der Waffelbäckerei am 8. August 1985 Rückstände in Höhe von 33.559,34 DM aufwies. In der Folgezeit verminderten sich diese Rückstände um einige Tausend DM. Laut Angaben der Rechtsanwälte im Schreiben vom 21. April 1986 an die Stadt gab der Kläger bereits am 5. Juni 1984 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 8 M 10327/83 die eidesstattliche Versicherung ab. Nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer untersagte der Regierungspräsident in mit Bescheid vom 11. Juli 1986, zugestellt am 16. Juli 1986, dem Kläger jede selbständige Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 GewO fällt. Zur Begründung verwies der Regierungspräsident auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge bei der AOK in Höhe von 20.277,80 DM und 15.773,83 DM Steuerrückstände beim Finanzamt. im Hinblick auf die ehemalige Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der früheren GmbH und auf Abgabenrückstände des Klägers als Einzelgewerbetreibender beim Finanzamt in Höhe von 27.717,75 DM. Das Verhalten des Klägers erfülle den Tatbestand des § 35 GewO. Die Untersagung sei auf jegliche Gewerbeausübung zu erstrecken; denn die festgestellte Verletzung der Pflichten werde auch die Ausübung jeden anderen Gewerbes beeinflussen. Daß der Kläger sein Gewerbe im Laufe des Verfahrens aufgegeben habe, stehe einer Untersagung nicht entgegen. Zwar sei es möglich, in einem solchen Fall das Verfahren einzustellen. Gleichwohl sei das Verfahren fortgesetzt worden, weil mit der Aufgabe der Tätigkeit weder die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit noch die Gefahr für die Allgemeinheit beseitigt sei. Denn es bestünden Anhaltspunkte, daß der Kläger nach einer Verfahrenseinstellung eine neue gewerbliche Betätigung ergreifen werde. Der Kläger legte am 14. August 1986 Widerspruch gegen den Gewerbeuntersagungsbescheid ein. Im Widerspruchsverfahren teilte das Finanzamt mit, daß der Kläger zur Zeit Einkommensteuer und Säumniszuschläge zur Einkommensteuer in Höhe von 11.269,68 DM schulde. Laut Auskunft des Finanzamts vom 22. Mai 1987 wies das dortige Steuerkonto des Klägers am 22. Mai 1987 keine Steuerrückstände auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 1987, zugestellt am 6. Juli 1987, wies der Regierungspräsident in den Widerspruch zurück. Dabei stellte der Regierungspräsident auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge bei der AOK in Höhe von 20.077,80 DM und Abgabenrückstände bei dem Finanzamt aus der Haftungsinanspruchnahme in Höhe von 16.122,83 DM ab. Den Erklärungspflichten werde nicht bzw. nur ungenügend nachgekommen. Die vereinbarten Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden. Nach Erlaß des Widerspruchsbescheids wies das Finanzamt den Regierungspräsidenten in mit Schreiben vom 26. August 1987 darauf hin, daß das Umsatzsteuerkonto des Klägers am 19. August 1987 keine Steuerrückstände mehr aufgewiesen habe. Für die Einkommensteuer sei das Finanzamt (Steuer-Nr.: 003 012 4313 1) zuständig. Am 28. Juli 1987 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die er im wesentlichen damit begründet hat, die Gewerbeuntersagung sei zu Unrecht erfolgt. Inzwischen habe sich ergeben, daß die auf Schätzungen beruhenden Steuerrückstände beim Finanzamt nicht mehr bestünden. Die Annahme seiner Unzuverlässigkeit beruhe vor allem auf den rückständigen Abgaben der früheren GmbH aus dem Jahre 1983, deren Entstehung der Kläger im einzelnen geschildert hat. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 11. Juli 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 1987 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 27. April 1989 der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 1987 nicht als unzuverlässig anzusehen gewesen. Der Streitfall weise die Besonderheit auf, daß im maßgeblichen Zeitpunkt keine Rückstände des Klägers aus seiner laufenden gewerblichen Tätigkeit mehr vorlägen, sondern ausschließlich Rückstände aus einem abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit beständen, für die der Kläger aufgrund des Haftungsbescheides des Finanzamts vom 16. April 1985 sowie aufgrund des persönlichen Schuldanerkenntnisses gegenüber der AOK vom 13. November 1985 wegen seiner Tätigkeit als früherer Geschäftsführer der Firma GmbH einzutreten gehabt habe. Nachdem der Kläger seinen laufenden öffentlich-rechtlichen Mitwirkungs- und Leistungspflichten nach erfolgter Liquidation der GmbH ordnungsgemäß nachgekommen sei, habe allein aufgrund der Verbindlichkeiten der GmbH, für die der Kläger einzustehen habe, im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides nicht auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden dürfen. Auch wenn der Kläger nunmehr seit mehreren Jahren auf die aus dem Betrieb der GmbH resultierenden Verbindlichkeiten offensichtlich mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keine Zahlungen erbracht habe, so rechtfertige dies angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die laufenden Verbindlichkeiten nicht, den Kläger als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne anzusehen. Die Gewerbeuntersagung diene nicht dem Ziel, Schuldner zur Abtragung ihrer Rückstände anzutreiben oder wegen ihrer Rückstände zu "bestrafen". Dies bedeute indes nicht, daß die Haftungsverbindlichkeiten des Klägers aus der GmbH zukünftig nicht für die Beurteilung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit herangezogen werden könnten, da sie im Zusammenhang mit laufenden, selbst verhältnismäßig geringfügigen Rückständen und Mitwirkungssäumnissen in der Gesamtschau zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen könnten. Gegen das am 12. Juni 1989 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 6. Juli 1989 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Berufung eingelegt. Er meint, die Gewerbeuntersagung sei rechtmäßig. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Entgegen den Entscheidungsgründen sei der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO anzusehen. Die Unzuverlässigkeit des Klägers werde durch folgende Tatsachen belegt: Der Kläger habe es in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der früheren GmbH unterlassen, einbehaltene und teilweise angemeldete Steuerabzugsbeträge an das Finanzamt. abzuführen. Wegen dieses Verhaltens sei er mit Haftungsbescheid vom 16. April 1985 in Anspruch genommen worden. Auf diese Schuld habe er bis zum heutigen Tag keinerlei Zahlung geleistet. Als Geschäftsführer habe es der Kläger ferner unterlassen, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 20.000,00 DM an die AOK abzuführen. Deshalb sei der Kläger am 25. Februar 1985 vom Amtsgericht Frankfurt am Main unter Strafvorbehalt verwarnt worden (Az.: 93 Js 2217/84 - 918 Ls). Es sei eine Bewährungszeit von drei Jahren angeordnet und dem Kläger die Tilgung der Schuld auferlegt worden. Ohne zuvor Zahlungen geleistet zu haben, habe der Kläger die Beitragsschuld bei der AOK durch persönliches Schuldanerkenntnis übernommen. Hierauf habe der Kläger jedoch nur insgesamt 200,00 DM geleistet. Die AOK habe mitgeteilt, daß der Kläger keine Zahlungen mehr erbringe, seit er nicht mehr mit einer Verurteilung zu einer Strafe durch das Amtsgericht rechnen müsse. Im Zusammenhang mit seinen eigenen gewerblichen Tätigkeiten habe der Kläger nachhaltig seine steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten verletzt. Das Verwaltungsgericht habe aus der Tatsache, daß der Kläger im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung keine Rückstände aus seinen laufenden gewerblichen Tätigkeiten mehr gehabt habe, nicht den Schluß ziehen dürfen, die bis in das Jahr 1986 aufgelaufenen beträchtlichen Steuerschulden beim Finanzamt sowie die Verletzung der steuerlichen Erklärungspflichten hätten bei der letzten behördlichen Beurteilung der gewerblichen Zuverlässigkeit außer Betracht zu bleiben, da im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids ein Ausgleich dieser Steuerschulden erfolgt sei. Diese Argumentation werde dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 GewO nicht gerecht und sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sogenannten "nachträglichen Wohlverhalten" nicht zu vereinbaren. Ferner könne die Prognose, der Gewerbetreibende werde sein gegenwärtig betriebenes Gewerbe nicht ordnungsgemäß ausüben, auch auf Tatsachen gestützt werden, die aus einer Zeit stammten, in der der Gewerbetreibende noch kein Gewerbe oder ein anderes Gewerbe betrieben habe. Ebenso müsse sich das Verhalten, aus dem sich die Unzuverlässigkeit ergebe, nicht im Rahmen des jetzigen oder früheren Gewerbebetriebes abgespielt haben. Demgemäß habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers durchaus auf sein Verhalten als Geschäftsführer der ehemaligen GmbH gestützt werden können. Nach der telefonischen Auskunft des Finanzamtes v. d. H. vom 24. Mai 1994 betrage die Haftungsschuld des Klägers 29.633,83 DM. Die ursprüngliche Haftungsschuld habe sich mangels Zahlung durch Säumniszuschläge erhöht. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1989 dahingehend abzuändern, daß die Klage abgewiesen wird. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 1994 auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Ergänzend hat er vorgetragen, daß nach Abgabe der Bilanzen wegen Verrechnungen mit Umsatzsteuerguthaben die GmbH keine Lohnsteuer mehr geschuldet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die Behördenakte des Regierungspräsidiums (1 Hefter), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen.