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Beschluss

8 UE 1465/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:1129.8UE1465.92.0A
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Entscheidungsgründe
I: Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Beklagten, mit der diese der Klägerin das Offenhalten ihrer Spielhallen im Stadtgebiet der Stadt K am Karfreitag von 0.00 Uhr an, am Tag der Deutschen Einheit, Volkstrauertag, Buß- und Bettag und Totensonntag von 4.00 Uhr an untersagt hat. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1986 wies die Beklagte die Klägerin auf § 8 des Hessischen Feiertagsgesetzes vom 29. Dezember 1971 (GVBl I S. 344) - HFeiertagsG -, geändert durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 15. Mai 1974 (GVBl I S.241) hin, wonach an bestimmten Feiertagen Veranstaltungen unterhaltenden Charakters verboten seien. Die Beklagte empfahl der Klägerin, unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 28. November 1985 12 OVG A 3/85, die ihr gehörenden Spielhallen an besagten Feiertagen geschlossen zu halten. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 05. November 1986 der Beklagten mitgeteilt hatte, daß sie die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung nicht teile, gab die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. November 1986 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Untersagungsverfügung. Mit Verfügung vom 30. Januar 1987 untersagte die Beklagte sodann der Klägerin das Offenhalten ihrer Spielhallen im Stadtgebiet K und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM an. Zur Begründung vertiefte sie ihre bisher geäußerte Rechtsauffassung. Am 17. Februar 1987 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie im wesentlichen mit dem Hinweis auf den Erlaß des Hess. Ministers des Inneren aus dem Jahre 1978 (Staatsanzeiger S.2292) begründete, wonach das Betreiben einer Spielhalle keine Veranstaltung im Sinne der feiertagsrechtlichen Vorschriften sei. Nach durchgeführtem Verfahren vor dem Anhörungsausschuß wies der Regierungspräsident in K den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 1987 als unbegründet zurück. Das Betreiben von Spielhallen mit den für einen unbegrenzten Kundenkreis bereitgestellten Spielautomaten stelle eine Veranstaltung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 HFeiertagsG dar, was der Regierungspräsident im einzelnen ausführte. Nach der genannten Vorschrift seien die sogenannten stillen Feiertage besonders geschützt. An diesen Tagen seien nur solche Veranstaltungen erwünscht, die der geistigen Erhebung, einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik dienten und auf den ernsten Charakter dieser Feiertage Bedacht nähmen. Den Grundrechten aus Artikel 2 und Artikel 12 Grundgesetz stünden die Grundpflichten des Feiertagsschutzes nach Artikel 140 Grundgesetz entgegen. Im übrigen sei der Betrieb einer öffentlichen Spielhalle ebenso öffentlich bemerkbar wie der Betrieb einer Videothek. Schon aus diesem Grund trete eine Störung der Feiertagsruhe ein. Nach alledem sei die auf §§ 1 Abs. 3 und 6 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit § 8 HFeiertagsG gestützte Untersagung des Betreibens der beiden Spielhallen der Klägerin im Gebiet der Stadt K recht- und zweckmäßig. Der von der Klägerin angeführte Erlaß vom 03. November 1978 sei zwischenzeitlich durch Zeitablauf außer Kraft getreten. Er habe im übrigen nur das Offenhalten von Spielhallen an den "normalen" Feiertagen, deren Schutz in § 7 HFeiertagsG geregelt sei, betroffen. Daraufhin hat die Klägerin am 15. September 1987 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben, mit welcher sie unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte der Auffassung entgegen tritt, bei dem Offenhalten von Spielhallen handele es sich um eine Veranstaltung im Sinne des Feiertagsrechts. Nachdem die Beklagte nach Abschaffung des 17. Juni als Tag der Deutschen Einheit ihre angefochtene Verfügung bezüglich dieses Teils aufgehoben hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 30. Januar 1987 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K vom 18. August 1987 aufzuheben, soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wiederholt und sich mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im einzelnen auseinandergesetzt. Mit Urteil vom 22. Mai 1992 hat das Verwaltungsgericht die Klage insoweit abgewiesen, als das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, die Verfügung sei formell ordnungsgemäß. Nach § 1 Abs. 1 Hess. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) hätten die zuständigen Behörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht werde. Soweit die Klägerin an den sogenannten stillen Feiertagen ihre Spielhallen geöffnet halte, stelle dies einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 HFeiertagsG und folglich eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der Generalklausel des § 1 Abs. 1 HSOG dar. Beim Offenhalten der von der Klägerin betriebenen Spielhallen handele es sich um sonstige öffentliche Veranstaltungen, so daß der Gefahrentatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 4 HFeiertagsG durch die Klägerin verwirklicht werde. Diese Auslegung möge zwar dem natürlichen Sprachgebrauch widersprechen. Der Landesgesetzgeber sei jedoch durchaus berechtigt, bei der Ausgestaltung des gesetzestechnischen Veranstaltungsbegriffes vom natürlichen Sprachgebrauch abzuweichen. Die Kammer gehe davon aus, daß der hess. Gesetzgeber denjenigen Veranstaltungsbegriff im Hess. Feiertagsrecht zugrunde gelegt habe, der auch in der Gewerbeordnung Verwendung finde. Die Gewerbeordnung verwende den Begriff "Veranstaltung" oder "veranstalten" mehrfach im Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb von Spielhallen. In diesem Zusammenhang verweist das Verwaltungsgericht auf die §§ 33 i, 33 d, 33 f, 33 e und 33 h Nr. 2 Gewerbeordnung. Aus diesen Bestimmungen lasse sich entnehmen, daß der Betrieb von Spielhallen den Zweck habe, Spiele zu veranstalten, und zwar in der Form der Aufstellung insbesondere von Spielautomaten. In diesem Sinne stelle das Anbieten von Waren-, Geld- und ähnlichen Spielgeräten im Rahmen eines gewerblichen, regelmäßig geöffneten Spielhallenbetriebes eine Veranstaltung von Spielen dar. Auch nach der Rechtsprechung des Hess. Verwaltungsgerichtshofes spreche der Umstand, daß sich ein "gewerbliches" Ereignis regelmäßig und in relativ kurzen Zeitabständen wiederhole, nicht gegen den Veranstaltungscharakter dieses Ereignisses im Sinne des hess. Feiertagsrechts. So habe der Hess. Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 27. Januar 1976 - 7 UE 51/75 - (Hess. Verwaltungsrechtsprechung 1976, 41) ein regelmäßig jeden Sonntag stattfindendes Tanzvergnügen in einer Gaststätte trotz seines gewerblichen und regelmäßigen Charakters als Tanzveranstaltung angesehen. Gerade die Verwendung des Begriffs der Tanzveranstaltung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 HFeiertagsG zeige, daß der Gesetzgeber Verwaltungsgerichtsrechtsprechung 1976, 41) ein regelmäßig jeden nur unregelmäßig stattfindende Ereignisse, sondern auch auf Dauer angelegte und regelmäßig wiederkehrende Ereignisse gewerblicher Art verstanden habe. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 HFeiertagsG seien Tanzvergnügen unabhängig davon verboten, ob sie als Einzelveranstaltungen aus besonderem Anlaß durchgeführt oder ob sie beispielsweise im Rahmen eines Tanzcafes oder Discothekenbetriebes täglich angeboten würden. Ein Tanzvergnügen stelle eine Veranstaltung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 HFeiertagsG dar, unabhängig davon, ob es im Rahmen eines gewerblichen Betriebes täglich angeboten oder aber im Zusammenhang mit einmalig oder in größeren Zeitabständen stattfindenden Festen durchgeführt werde. Auch ein Blick auf die Entwicklung der Zulässigkeit von Tanzvergnügen nach dem Feiertagsrecht in Hessen zeige, daß der Gesetzgeber einen weiten Veranstaltungsbegriff verwendet habe, wie § 10 Abs. 1 des Hess. Gesetzes über Sonn- und Feiertage vom 17. September 1952 (GVBl. I S. 145) und § 11 dieses Gesetzes zeigten. Der Gesetzgeber des HFeiertagsG vom 29. Dezember 1971 habe den Begriff der "öffentlichen Tanzunterhaltung" des vorhergehenden Gesetzes aufgegeben und verwende nunmehr ausschließlich den Begriff der "öffentlichen Tanzveranstaltung". Damit sei jedoch nicht beabsichtigt gewesen, die regelmäßig wiederkehrenden, dauernd stattfindenden Tanzveranstaltungen gewerblicher Art vom Schutz der stillen Feiertage zu entbinden. Vielmehr ergebe sich daraus, daß nach dem Feiertagsrecht auch regelmäßig wiederkehrende Ereignisse gewerblicher Art als Veranstaltungen angesehen werden könnten. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. August 1978 - 2 Ss (OWi) 675 - 452/78 I betreffe ausschließlich die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. Die Auslegung des Begriffes der Veranstaltung im genannten Sinne stehe auch mit dem Verfassungsrecht im Einklang. Es widerspreche nicht Artikel 140 Grundgesetz i.V.m. Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung, daß beispielsweise in Hessen der Begriff der öffentlichen Veranstaltung im Hinblick auf die Spielhallen anders auszulegen sei als in Nordrhein-Westfalen. Die angefochtene Verfügung der Beklagten sei auch im übrigen rechtmäßig, insbesondere auch ermessensfehlerfrei zustande gekommen. Gegen das ihren Bevollmächtigten am 24. Juni 1992 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Juli 1992 beim Verwaltungsgericht Kassel Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren, die sie ergänzt. Dem Verwaltungsgericht möge zuzugeben sein, daß der Landesgesetzgeber befugt sei, von dem natürlichen Sprachgebrauch abzuweichen. Die diesbezügliche gesetzliche Regelung müsse dann aber eindeutig sein, was bei der Bestimmung des HFeiertagsG nicht der Fall sei. Die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung und auf die Entscheidung des Hess. VGH vom 27. Januar 1976 (a.a.O.) gehe an der Sache vorbei. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung seien für die Auslegung des HFeiertagsG unerheblich. Das Urteil des Hess. VGH beziehe sich auf ein sich in Zeitabständen wiederholendes Ereignis. Dem Verwaltungsgericht möge zuzugeben sein, daß auch regelmäßig wiederkehrende Ereignisse Veranstaltungen im Sinne des HFeiertagsG seien. In diesem Verfahren werde jedoch nicht um die Zulässigkeit regelmäßig wiederkehrender Ereignisse gestritten, sondern allein um die Frage, ob ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb als Veranstaltung im Sinne des HFeiertagsG verstanden werden könne. Schließlich weise das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 25. September 1990 - 5 K 337/89 - (Münzautomaten-Recht Februar 1991) zu Recht darauf hin, daß der Spielhallenbetrieb keine Störung entfalte, die über den Betrieb von Gaststätten, die zum größten Teil auch über Spielgeräte verfügten, hinausgehe. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Mai 1992 - 2/1 E 2107/87 - die Verfügung der Beklagten vom 30. Januar 1987 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K vom 18. August 1987 aufzuheben, soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 08. August 1991 - 1 R 147/90 - (Gewerbearchiv 1992, 315), das ihre Rechtsauffassung bestätige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft), die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen. II. Die Berufung hat keinen Erfolg und wird, nachdem die Beteiligten Gelegenheit zur Anhörung hatten, gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß zurückgewiesen, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die angefochtene Untersagungsverfügung der Beklagten zu Recht auf §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 des Hess. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 26. Januar 1972 (GVBl. I S. 24), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1979 (GVBl. 1980 I S. 12), i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Hess. Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG) gestützt werden kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Verfügung formell ordnungsgemäß ergangen und auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 HFeiertagsG sind am Karfreitag von 0.00 Uhr an und am Volkstrauertag, Buß- und Bettag und Totensonntag von 04.00 Uhr an unbeschadet der Bestimmungen des § 7 alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen verboten, wenn sie nicht der Würdigung der Feiertage, der seelischen Erhebung oder einem überwiegenden Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik dienen. Der in der besagten Vorschrift außerdem genannte Tag der Deutschen Einheit ist kein gesetzlicher Feiertag mehr, weshalb die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Klägerin hat gegen das Verbot des § 8 Abs. 1 Nr. 4 verstoßen, indem sie an den sogenannten stillen Feiertagen ihre beiden Spielhallen geöffnet hält. Somit liegt eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der Generalklausel des § 1 Abs. 1 HSOG vor. Das Verwaltungsgericht hat in eingehender und zutreffender Weise ausgeführt, daß das Offenhalten der von der Klägerin betriebenen Spielhallen eine sonstige öffentliche Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 28. November 1985 - 12 OVG A 3/85 - hat der Begriff der Veranstaltung im allgemeinen Sprachgebrauch keine derart fest umrissene Bedeutung, daß hierunter nur vereinzelte oder sich in mehr oder weniger regelmäßigen Zeitabständen wiederholende Ereignisse fallen. Vielmehr wird hiervon auch ein auf Dauer angelegter Betrieb erfaßt. Selbst wenn der natürliche Sprachgebrauch diese Auslegung nicht decken würde, hindert dies den Landesgesetzgeber nicht, bei der Ausgestaltung der Gesetzesbegriffe vom "natürlichen Sprachgebrauch" abzuweichen, oder den beschließenden Senat, dem Veranstaltungsbegriff des maßgeblichen Feiertagsrechts in § 8 Abs. 1 Nr. 4 HFeiertagsG eine vom "natürlichen Sprachgebrauch" abweichende Auslegung zu geben. Denn Artikel 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung, wonach der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleiben, enthalten weder selbst einen Veranstaltungsbegriff noch verpflichten sie die Länder, die den Schutz der Sonntage und Feiertage betreffenden landesrechtlichen Regelungen einheitlich auszugestalten (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 20. April 1983 - 1 B 53.83 in Buchholz 11 Artikel 140 Grundgesetz Nr. 31). Vielmehr enthalten diese Bestimmungen eine institutionelle Garantie, die den Sonntags- und Feiertagsschutz gewährleisten soll. Weil Artikel 53 der Hess. Landesverfassung dem Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung im Wortlaut entspricht, gelten die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Artikeln 140 Grundgesetz, 139 Weimarer Reichsverfassung entsprechend. Da das HFeiertagsG keinerlei Definition des Begriffes der sonstigen öffentlichen Veranstaltungen in § 8 Abs. 1 Nr. 4 enthält, ist es Aufgabe der Hess. Verwaltungsgerichte, letztlich des Hess. Verwaltungsgerichtshofs, diese nicht revisible Vorschrift auszulegen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Veranstaltungsbegriffs im hess. Feiertagsrecht hält der Senat für zutreffend. Wie bereits das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, das das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 07. November 1984 - 12 A 63/84 - (Gewerbearchiv 1985, 207), das eine gegenteilige Auffassung vertreten hatte, aufgehoben hat, und auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in dem später ergangenen Urteil vom 08. August 1991 (a.a.O.), das das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. September 1990 (a.a.O.), auf das die Klägerin ihre Rechtsauffassung stützt, aufgehoben hat, hat das Verwaltungsgericht in dem erstinstanzlichen Urteil zu Recht auf die Bestimmungen der §§ 33d, 33h und 33i Gewerbeordnung hingewiesen. In diesen Bestimmungen verwendet die Gewerbeordnung - auch im Hinblick auf den gewerblichen Betrieb von Spielhallen - die Begriffe "Veranstaltung" oder "veranstalten". Bei der gebotenen Zusammenschau von allgemeinem und juristischem Sprachgebrauch läßt sich kein überzeugender Anhaltspunkt dafür finden, daß es sich bei gewerblichen Spielhallen nicht um Veranstaltungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 HFeiertagsG handeln soll. Im Gegenteil würde eine einengende Auslegung in dem Sinne, daß unter Veranstaltung nur ein vereinzeltes oder sich in mehr oder weniger regelmäßigen Zeitabständen wiederholendes Ereignis zu sehen sein soll, zu einer durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigten Besserstellung des Unterhaltungsgewerbes führen (Bay. Oberlandesgericht, Beschluß vom 10. November 1982 - 3 Ob OWi 138/82 -, Gewerbearchiv 1983, 174). Auch der Rückgriff des Verwaltungsgerichts auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 HFeiertagsG rechtfertigt die vorgenommene Auslegung. Hiernach sind öffentliche Tanzveranstaltungen unabhängig davon verboten, ob sie als Einzelveranstaltungen aus besonderem Anlaß durchgeführt oder ob sie beispielsweise im Rahmen eines Tanzcafes oder Discothekenbetriebes täglich angeboten werden. Damit läßt das Gesetz erkennen, daß es auch sonst die Durchführung von Veranstaltungen ohne Rücksicht darauf, ob sie im Rahmen eines Gewerbebetriebes mit regelmäßigen Öffnungszeiten auf Dauer angelegt sind und der Gewinnerzielung dienen, verbietet. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung auf § 10 Abs. 1 des Hess. Gesetzes über Sonn- und Feiertage vom 17. Dezember 1952 (GVBl. I S. 145) verwiesen, wonach an den sogenannten stillen Feiertagen u. a. Veranstaltungen verboten waren, die dem Vergnügen und der Unterhaltung dienten, wenn sie nicht den diesen Tagen entsprechenden ernsten Charakter trugen. Außerdem hat das Verwaltungsgericht den § 11 des genannten Gesetzes angeführt, wonach an einigen dieser stillen Feiertage öffentliche Tanzunterhaltungen verboten waren und dies auch für Tanzunterhaltungen geschlossener Gesellschaften galt, wenn sie in Gaststätten oder deren Nebenräumen veranstaltet wurden. Wenn in dem hier maßgeblichen HFeiertagsG nunmehr nur noch der Begriff der "öffentlichen Tanzveranstaltung" verwendet wird, war damit nicht beabsichtigt, die regelmäßig wiederkehrenden, dauernd stattfindenden Tanzveranstaltungen gewerblicher Art vom Schutz der stillen Feiertage auszunehmen. Vielmehr ergibt sich daraus, daß nach dem hessischen Feiertagsrecht auch regelmäßig wiederkehrende Ereignisse gewerblicher Art als Veranstaltungen angesehen werden können. Daher ist auch die bestimmungsgemäße Benutzung der vom Spielhallenbetreiber aufgestellten Spielgeräte durch die Benutzung als eine der Unterhaltung dienende Veranstaltung zu werten. Die entgegenstehende Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Beschluß vom 21. August 1978 - 2 Ss (OWi) 675/78 - 452/78 I (Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen 1978, 266) und des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. Juni 1980 - 4 B 1805/79 (Juris) betrifft das nordrhein-westfälische Feiertagsrecht und die dortige Rechtsentwicklung, weshalb sie für das hessische Feiertagsrecht nicht maßgebend ist. Die Auffassung des Senats entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Bräunungsstudios an Sonn- und Feiertagen von einem umfassenden Veranstaltungsbegriff ausgeht (BVerwG, Urteil vom 25. August 1992 - 1 C 38.90, BVerwG E 90, 337 (348)). Der Betrieb von Spielhallen stellt schließlich eine öffentliche Veranstaltung dar, die dem Charakter der sogenannten stillen Feiertage nicht entspricht. Buß- und Bettag sowie Totensonntag sind kirchliche Feiertage, die der inneren Besinnung bzw. dem Gedenken an die Toten - was auch für den Volkstrauertag gilt - gewidmet sind (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 19. Januar 1983 - 11 B 195/82 -, Gewerbearchiv 1983, 156; vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 08. August 1991 a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat auch im übrigen zutreffend entschieden, daß die Verbotsverfügung rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei ist.