Beschluss
8 TG 1656/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0729.8TG1656.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, denn der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 1993, gegen den sich die Beschwerde richtet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere treffen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu, die Antragstellerin sei wegen ihrer hohen Schulden bei öffentlichen Gläubigern von der Behörde mit Recht als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO angesehen und es sei ihr daher ebenfalls mit Recht die selbständige Ausübung eines jeden Gewerbes, soweit es von § 35 GewO erfaßt wird, untersagt worden. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtlichen Bedenken nicht begegnet, und hat dies im wesentlichen damit begründet, die Untersagungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig und Eilbedürftigkeit deshalb gegeben, weil die Zahlungsrückstände der Antragstellerin während des laufenden Verfahrens schon drastisch angestiegen seien und ein weiteres Ansteigen der Rückstände zu befürchten sei, da die Antragstellerin keine wesentlichen Zahlungen in letzter Zeit mehr leiste. Diese Folgerung des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluß ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagungsverfügung ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn sich die Verfügung allein als voraussichtlich rechtmäßig erweist; es muß vielmehr noch die begründete Besorgnis hinzukommen, daß der unzuverlässige Gewerbetreibende einen der vielfältigen berechtigten Belange der Allgemeinheit, zu denen u.a. die des Steuerfiskus gehören, dadurch weiterhin erheblich gefährdet, daß er sein Fehlverhalten im Anschluß an die behördliche Gewerbeuntersagung und gegebenenfalls auch während des Hauptsacheverfahrens noch fortsetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 17. März 1993 - 14 S 3049/92 -, GewA 1993, 291). So liegt der Fall der Antragstellerin. Denn ihre Steuerrückstände beliefen sich zur Zeit des Gewerbeuntersagungsbescheides am 2. Oktober 1991 auf ca. 33.000,00 DM, waren zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 10. Dezember 1991 bereits auf ca. 52.000,00 DM angestiegen und erreichten bei Anordnung der sofortigen Vollziehung am 9. Februar 1993 die Höhe von ca. 191.000,00 DM. Am 26. April 1993 waren die Steuerrückstände sogar auf ca. 195.000,00 DM angewachsen. Diese Entwicklung zeigt, daß die Steuerschulden der Antragstellerin stetig in beträchtlicher Höhe größer werden. Dies ist gleichbleibend auch im Hauptsacheverfahren so. Dieser Fortsetzung des Fehlverhaltens darf mit der angeordneten sofortigen Vollziehung entgegengewirkt werden. Da die Antragstellerin ihre Beschwerde vom 29. Juni 1993 nicht mit Gründen versehen hat und auch trotz Aufforderung eine Begründung dafür nicht nachgereicht hat, ist für das Gericht nicht zu erkennen, inwiefern die Antragstellerin den erstinstanzlichen Beschluß für unzutreffend hält. Die gleichwohl aufgrund der Beschwerde erfolgte Überprüfung hat eine andere rechtliche Beurteilung nicht zur Folge. Die Beschwerde wird daher gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurückgewiesen.