Urteil
8 UE 2075/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0630.8UE2075.91.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt abgeändert und unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage in vollem Umfang abgewiesen, denn die Gewerbeuntersagung der Verwaltungsbehörde ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Kläger mit Recht als gewerberechtlich unzuverlässig angesehen worden ist und die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausgesprochene Gewerbeuntersagung für alle Gewerbe ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Der Kläger ist gewerberechtlich unzuverlässig, weil er es nachhaltig zu erheblichen Zahlungsrückständen bei seinen öffentlich- rechtlichen Gläubigern hat kommen lassen. Der Kläger hat zudem seine Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt verletzt. Er ist im übrigen finanziell leistungsunfähig. Das Verwaltungsgericht hat dies ausführlich und zutreffend in seinem Gerichtsbescheid ausgeführt. Der erkennende Senat folgt diesen Ausführungen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte. Bezüglich der Ansicht, die Gewerbeuntersagungsbehörde habe, soweit dem Kläger auch jede andere selbständige Gewerbeausübung untersagt worden ist (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO), kein Ermessen ausgeübt, folgt der erkennende Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts jedoch nicht, weil diese Ansicht des Verwaltungsgerichts in seinem Gerichtsbescheid mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Februar 1982, 1 C 94.78, Buchholz 451.20 Nr. 38) und auch mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 2. Juli 1984, 8 UE 893/84, GewA 1984, 377 f.), woran der Senat festhält, nicht übereinstimmt. Nach inzwischen feststehender Rechtsprechung kann eine auf alle Gewerbe erweiterte Untersagung erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß der betreffende Gewerbetreibende, der sich als unzuverlässig erwiesen hat, in andere Gewerbe ausweicht. Die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung folgt daraus, daß der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält; denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe bekundet er seinen Willen, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen (so BVerwG, a.a.O.). Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb schon dann erforderlich, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, daß der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt. Im vorliegenden Falle hat sich der Kläger im Verlaufe des Berufungsverfahrens einem anderen Gewerbe zugewandt. Dadurch bestätigt sich nachträglich die Richtigkeit der auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bezogenen Annahme, es sei zu erwarten, der Kläger werde in ein anderes Gewerbe ausweichen. Da die Gewerbeuntersagungsbehörde die maßgebliche Erwägung in ihren Gewerbeuntersagungsbescheid aufgenommen hat (nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es insofern, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, daß sich die Untersagung auch darauf erstrecken solle) ist die Entscheidung der Gewerbeuntersagungsbehörde nicht ermessensfehlerhaft (so BVerwG, a.a.O.). Da die rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung bereis im Gewerbeuntersagungsbescheid selbst enthalten ist, genügte im Widerspruchsbescheid eine diesbezügliche Bestätigung (Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 1984, 8 UE 893/84, GewA 1984, S. 377 f.). Bereits aus den genannten Gründen muß der Kläger im vorliegenden Verfahren unterliegen. Der Senat hat deshalb von der Prüfung abgesehen, ob der betagte Kläger, der das Geschäft schon auf seinen Sohn übertragen hatte, nunmehr seit dem 1. Oktober 1986 lediglich als Strohmann fungiert, nachdem nämlich das gegen den Sohn des Klägers gerichtete Gewerbeuntersagungsverfahren im Jahre 1985 vor den Gerichten zum Abschluß gekommen und der Sohn des Klägers letztlich unterlegen war. Der Verdacht, der Kläger müsse mit der angeblich erneuten Übernahme des Geschäfts als Strohmann für seinen Sohn herhalten, drängt sich auf, zumal der Sohn des Klägers im Termin vom 30. Juni 1993 aufgetreten ist und ein starkes eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens gezeigt hat. Im übrigen hat der Sohn des Klägers im Termin aus freien Stücken eingeräumt, er selbst verkaufe inzwischen hergestellte Einlegesohlen. All dies bietet Anhalt zu der Annahme, der Sohn des Klägers sei nach wie vor der eigentliche Gewerbetreibende. Diesem Verdacht muß jedoch, da der Kläger bereits aus anderen Gründen unterliegt, hier nicht weiter nachgegangen werden. Der am. 1909 geborene Kläger ist Handwerksmeister und mit dem Tischlerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 an führt er das Unternehmen seines Sohnes fort. Dem Sohn des Klägers, P H jun., war nämlich mit Bescheid des Regierungspräsidenten in D vom 3. Februar 1982 die selbständige Gewerbeausübung, die auf Zahlungsrückstände bei der AOK D -D, bei der Berufsgenossenschaft H und bei dem Finanzamt D gestützt worden war, wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit untersagt worden, und die Rechtsmittel dagegen hatten keinen Erfolg. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1986 beantragte die AOK D -D bei dem Regierungspräsidenten in D, dem Kläger gemäß § 35 GewO die selbständige Gewerbeausübung zu untersagen, da er Arbeitnehmer beschäftige, die daraus sich ergebenden Sozialversicherungsbeitragspflichten aber nicht erfülle; er habe von Oktober 1986 an Rückstände in Höhe von 3.296,25 DM auflaufen lassen. Vollstreckungsversuche gegen ihn seien erfolglos geblieben. Der Regierungspräsident leitete daraufhin ein Gewebeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO gegen den Kläger ein. In der folgenden Zeit meldete die AOK mit Schreiben vom 24. März, 24. September und 8. Oktober 1987, daß die Beitragsrückstände des Klägers sich auf 9.131,94 DM bzw. 5.254,22 DM bzw. 6.190,01 DM beliefen. Dazu meldete die AOK jeweils, daß Beitreibungsversuche erfolglos verlaufen seien. Die für den Kläger zuständige Berufsgenossenschaft teilte mit Schreiben vom 18. August und 27. November 1987 dem Regierungspräsidenten mit, daß der Kläger bei ihr Beitragsrückstände in Höhe von 1.139,69 DM bzw. 1.876,79 DM habe. Auch das Finanzamt D meldete mit Schreiben vom 23. Februar und 11. September 1987 Steuerrückstände des Klägers in Höhe von 4.984,98 DM bzw. 11.530,99 DM. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1987 untersagte daraufhin der Regierungspräsident dem Kläger gemäß § 35 Abs. 1 GewO die Ausübung des Gewerbes Holzverarbeitung und auch die Ausübung jeder selbständigen gewerblichen Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 GewO fällt. Der Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, der Kläger sei wegen der Vernachlässigung seiner Zahlungs- und Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern AOK und Berufsgenossenschaft gewerblich unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO, weshalb zum Schutze der Allgemeinheit die Gewerbeuntersagung notwendig sei. In diesem Bescheid wurde hervorgehoben, die Untersagung könne auch für einzelne andere oder für alle Gewerbe ausgesprochen werden, wenn die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigten, daß der Gewerbetreibende auch für diese Gewerbe unzuverlässig sei. Diesbezüglich wird in dem Bescheid weiter ausgeführt, es sei nicht angemessen, die Gewerbeuntersagung auf das ausgeübte Gewerbe zu beschränken. Vielmehr sei die Untersagung auf jegliche Gewerbeausübung zu erstrecken. Denn die festgestellte Verletzung der Pflichten durch den Kläger werde auch die Ausübung jeden anderen Gewerbes beeinflussen. Es sei insbesondere zu befürchten, daß sich die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers bei der selbständigen Ausübung anderer Gewerbe auswirken werde. Gegen den ihm am 18. Dezember 1987 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 18. Januar 1988 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, daß er wegen seiner Rückstände mit der AOK und dem Finanzamt Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen habe und daß er auch die laufenden Zahlungspflichten erfüllen werde. Zu den Rückständen sei es ohne sein Verschulden gekommen; er bemühe sich nach Kräften, seinen Abgabepflichten nachzukommen. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens bezifferte die AOK die Abgabenrückstände des Klägers mit Schreiben vom 30. März und 14. November 1988 auf 14.759,19 DM bzw. 11.780,46 DM. Die Berufsgenossenschaft meldete mit Schreiben vom 14. März 1988 zwar noch einen Rückstand des Klägers in Höhe von 2.079,26 DM, mit Schreiben vom 6. September 1988 berichtete sie aber, daß der Kläger seine Rückstände beglichen habe. Das Finanzamt teilte unter dem 5. Mai, 18. Oktober 1988 und 24. Januar 1989 Steuerrückstände des Klägers in Höhe von 20.018,00 DM bzw. 16.666,92 DM bzw. 15.647,94 DM mit. Das Regierungspräsidium D wies den Widerspruch durch den am 1. Februar 1989 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1989 im wesentlichen mit der Begründung zurück, der Kläger habe weiterhin gegenüber der AOK und dem Finanzamt seine Zahlungspflichten nicht erfüllt, so daß er weiterhin als unzuverlässig angesehen werden müsse mit der Folge, daß zum Schutze der Allgemeinheit die Gewerbeuntersagung erforderlich sei. Am 28. Februar 1989 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage. Er machte geltend, er habe inzwischen erhebliche Zahlungen an die AOK und das Finanzamt erbracht, um seine Rückstände zu tilgen. Weitere Zahlungen zur Tilgung der Rückstände folgten. Mit dem Finanzamt habe er eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Eine wesentliche Besserung bei der Erfüllung seiner Abgabenpflichten sei eingetreten. Die Gewerbeuntersagung sei daher nicht mehr gerechtfertigt. Im übrigen seien seine Rückstände, gemessen an den Realitäten des heutigen wirtschaftlichen Lebens, unerheblich. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Regierungspräsidenten in D vom 15. Dezember 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums D vom 24. Januar 1989 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er wies darauf hin, entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung sei der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides; ein späteres Wohlverhalten ändere an der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung nachträglich nichts. Im maßgeblichen Zeitpunkt habe der Kläger sowohl bei dem Finanzamt als auch bei der AOK erhebliche Rückstände gehabt. Von einer Besserung im Verhalten des Klägers könne im übrigen keine Rede sein. Er habe nach wie vor erhebliche Rückstände bei dem Finanzamt, bei der AOK und bei der Berufsgenossenschaft. Das Verwaltungsgericht hat durch den Gerichtsbescheid vom 3. Juli 1991 den Gewerbeuntersagungsbescheid aufgehoben, soweit er dem Kläger über das konkret ausgeübte Gewerbe hinaus die Ausübung eines jeden Gewerbes untersagt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei nur zum Teil begründet, nämlich insoweit, als sich der Kläger mit ihr - auch - gegen die mit dem Untersagungsbescheid vom 15. Dezember 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1989 erfolgte Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf jede selbständige gewerbliche Tätigkeit wende. Diese Ausdehnung der Gewerbeuntersagung sei fehlerhaft erfolgt, so daß der Klage insoweit stattzugeben sei. Im übrigen, d.h. bezüglich der Anfechtung der Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes, sei die Klage jedoch abzuweisen, denn insoweit sei die Untersagung zu Recht erfolgt. Die über die Untersagung des konkret vom Kläger ausgeübten Gewerbes hinausgehende Gewerbeuntersagung sei fehlerhaft erfolgt, weil eine solche - generelle - Untersagung als Ermessensentscheidung zu ergehen habe, wie aus der hier einschlägigen Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO folge, dem Bescheid vom 15. Dezember 1987 aber auch in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1989 eine ausreichende Ermessensbetätigung nicht entnommen werden könne. Soweit dem Kläger die Ausübung des konkret ausgeübten Gewerbes untersagt worden sei, sei der Bescheid vom 15. Dezember 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1989 nicht zu beanstanden. Denn der Kläger sei mit Recht als gewerberechtlich unzuverlässig angesehen worden. Der Kläger habe nämlich im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1989 seine steuerlichen Zahlungspflichten und auch seine Beitragspflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern AOK und Berufsgenossenschaft nachhaltig verletzt gehabt. Mit einer durchgreifenden Besserung seines Verhaltens gegenüber den öffentlich-rechtlichen Abgabegläubigern sei aufgrund des gesamten Verhaltens des Klägers nicht zu rechnen. Selbst zwischen dem Ausspruch der Gewerbeuntersagung und dem Erlaß des Widerspruchsbescheides seien die Rückstände des Klägers teilweise angestiegen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides habe der Kläger insgesamt noch Abgabenrückstände in der nicht unbeträchtlichen Höhe von ca. 27.000,00 DM gehabt, während sie zu Beginn des Untersagungsverfahrens Anfang des Jahres 1987 nur ca. 8.000,00 DM betragen hätten. Die Abgabenrückstände des Klägers seien also selbst unter dem Druck des Untersagungsverfahrens nicht getilgt worden, sondern sie hätten sich sogar insgesamt wesentlich erhöht, woran auch die vom Kläger erwähnten Ratenzahlungsvereinbarungen letztlich nichts hätten ändern können. Nach alledem habe für die Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides keinerlei Veranlassung für die Annahme bestanden, der Kläger werde in Zukunft seinen öffentlich-rechtlichen Abgabepflichten gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern hinreichend zuverlässig nachkommen. Das während des Laufs des Untersagungs- und des Widerspruchsverfahrens vom Kläger gezeigte Verhalten bei der Erfüllung seiner Abgabenpflichten lasse nur die Prognose zu, daß er auch zukünftig diese Pflichten in erheblichem Umfange verletzen werde. Gegen den ihnen am 8. August 1991 zugestellten Gerichtsbescheid haben der Kläger am 6. September 1991 und der Beklagte am 29. August 1991 Berufung eingelegt. Der Kläger hat im wesentlichen vorgetragen, im Juli 1992 werde die Umstellung der Produktion auf die Herstellung von Schuheinlagen vollzogen sein; wegen der dann recht guten Absatzmöglichkeiten werde er in der Lage sein, Zahlungen auf die Rückstände zu leisten. Im Termin vom 30. Juni 1993 hat der Sohn des Klägers ausgeführt, die Herstellung und der Absatz der Schuh-Einlege-Sohlen in größerem Umfange könne nun vom 1. Juli 1993 an geschehen. Er selbst habe bereits derartige Sohlen auf dem Markt gut verkaufen können; die Nachfrage nach den Sohlen sei in großem Umfang vorhanden. Der Beginn der Herstellung der Einlegesohlen im Umfange von etwa 1.000 Paar täglich mit drei bis vier Mitarbeitern sei bisher verzögert worden durch das teilweise kurzschlußbedingte Abbrennen der Werkshalle (rund 700 von rund 1.800 mý), durch ein anschließendes Vergleichsverfahren, durch den Verkauf der Werkshalle und der Maschinen und durch die langwierige Klärung der Frage, ob in einem kleinen Raum mit der Herstellung der Einlegesohlen begonnen werden dürfe. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Juli 1991 abzuändern, seinem erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang zu entsprechen und die Berufung des Beklagten in vollem Umfang zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Juli 1991 abzuändern, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt seinen Gewerbeuntersagungsbescheid und ist der Rechtsauffassung, die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gebotene Ermessensausübung sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Untersagung eines jeden Gewerbes, das unter § 35 GewO falle, sei geboten, denn der Kläger sei bereits in ein anderes Gewerbe ausgewichen, indem er nämlich die Produktion auf die Herstellung von Schuheinlagen umgestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der das vorliegende Verfahren betreffenden Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der das Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Sohn des Klägers betreffenden Gerichtsakten (VG Darmstadt III/V E 1377/82 bzw. Hess. VGH 8 UE 1144/84 bzw. BVerwG 1 B 29.85) sowie ferner auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums D (1 Heft), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.