Beschluss
8 UE 2993/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0607.8UE2993.88.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz für eine beschädigte 1.000 DM-Banknote mit der Nr. W 7633879 A. Bereits im Juni 1977 reichte der Schwager des Klägers den übriggebliebenen Teil der Banknote bei der Beklagten erfolglos zum Ersatz ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag und das Schreiben der Bundesbank vom 6. Juli 1977 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10. Juli 1985 übersandte der Kläger den fraglichen Teil der Banknote an die Beklagte und beantragte Ersatz. Zur Begründung führte er unter anderem aus, daß der 1.000 DM- Schein bis jetzt nicht mehr auffindbar sei, der Schein sein Besitz sei und er mit ruhigem Gewissen eine eidesstattliche Erklärung abgeben könne. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. August 1985, abgesandt per Einschreiben am 9. August 1985, ab. Sie begründete ihren Bescheid damit, daß der Notenteil kleiner als die Hälfte der vollständigen Banknote sei und der Nachweis nach § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank - BBankG -, wonach für den Notenteil nur dann Ersatz geleistet werde, wenn nachgewiesen werde, daß der Rest der Note vernichtet sei, nicht erbracht worden sei. Daraufhin hat der Kläger am 12. September 1985 Klage erhoben, die er im wesentlichen damit begründet hat, daß sein Schwager in seinem Namen den Antrag auf Erstattung gestellt habe, weil er - der Kläger - über kein Konto verfügt habe. Zum Verlust des Geldscheines hat der Kläger vorgetragen, er wohne in einem Anwesen, das etwa 1 km vom nächsten Anwesen entfernt liege. Sein Schwager habe damals von ihm ein Auto gekauft und den Kaufpreis von 7.000,00 DM auf den Tisch gelegt. Während seiner Abwesenheit habe der Sohn seines Schwagers das Geld genommen und sich nach draußen begeben. Dort hätten sie nach dem Geld gesucht und 6.000,00 DM und die beschädigte Banknote gefunden. Der Rest der Banknote sei verschwunden gewesen und sei auch nicht wieder aufgetaucht. Sie hätten auf ihrem Grundstück nicht nur Schafe, sondern auch Ziegen, Katzen, Hunde und andere Tiere. Er vermute, daß eines dieser Tiere den verschwundenen Banknotenteil gefressen habe. Darüber hinaus hat der Kläger die eidesstattliche Versicherung vom 1. Oktober 1985, auf deren Inhalt verwiesen wird, vorgelegt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. August 1985 zu verpflichten, ihm Ersatz für die beschädigte 1.000 DM-Banknote Nr. W 7633879 A zu leisten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 27. Mai 1988 ab. In den Gründen seiner Entscheidung führte es aus, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG nicht erfüllt habe. Der vom Kläger vorgelegte Teil der Banknote sei offensichtlich kleiner als die Hälfte der Banknote. Der Nachweis, daß der Rest der Banknote vernichtet sei, sei nicht geführt worden. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger glaubhaft geschildert, wie es zur Beschädigung des 1.000 DM-Scheines gekommen sei und daß der größere Teil des Geldscheines nicht mehr habe aufgefunden werden können. Der von ihm aus der vergeblichen Suche gezogene Schluß, ein Tier müsse den größeren Rest des 1.000 DM-Scheins gefressen haben, sei jedoch keineswegs zwingend. Es sei z.B. möglich, daß der Rest des Geldscheins weggeweht worden sei und irgendwo noch auf dem Gelände liege. Zum Beispiel sei auch möglich, daß irgendein Fremder den größeren Teil des Geldscheines gefunden und mit sich genommen habe. Zudem könne nicht einmal ausgeschlossen werden, daß ein größerer Teil des Geldscheines als der vom Kläger vorgelegte bereits bei der Beklagten eingereicht worden sei und die Beklagte daraufhin für die beschädigte Banknote 1.000,00 DM Ersatz geleistet habe. Gegen das dem Kläger am 27. Juni 1988 zugestellte Urteil richtet sich seine am 21. Juli 1988 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangene Berufung. Zur Begründung verweist der Kläger auf seinen Sachvortrag in der ersten Instanz. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 1988 sowie des Bescheides der Beklagten vom 6. August 1985 die Beklagte zu verpflichten, ihm Ersatz für die beschädigte 1.000 DM-Banknote Nr. W 7633879 A zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend u.a. vor, der Kläger habe zu den zeitlichen und sonstigen Umständen des Abhandenkommens keine konkreten Angaben machen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Kopie des den Antrag des Klägers betreffenden Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Der beschädigte Teil der Banknote hat dem Senat vorgelegen. II. Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung (siehe Art. 21 Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der VwGO vom 17. Dezember 1992 - BGBl. I 2809) des Klägers durch Beschluß gemäß § 130a VwGO, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, zu dieser Vorgehensweise Stellung zu nehmen. Zu Recht und aus zutreffenden Gründen hat das Verwaltungsgericht in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil die Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die beschädigte Note Ersatz zu leisten. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782) hat die Deutsche Bundesbank für beschädigte Noten Ersatz zu leisten, wenn der Inhaber entweder Teile einer Note vorlegt, die insgesamt größer sind als die Hälfte der Note, oder den Nachweis führt, daß der Rest der Note, von der er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil vorlegt, vernichtet ist. Unstreitig hat der Kläger nur den kleineren Teil der Banknote vorgelegt. Den deswegen erforderlichen Nachweis, daß der Rest der Note vernichtet ist, konnte der Kläger nicht führen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger unter anderen ausgeführt, er vermute, daß eines der genannten Tiere den verschwundenen Banknotenteil gefressen habe. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß diese Vermutung andere Geschehensabläufe - wie im Urteil im einzelnen geschildert - nicht ausschließt. Somit ist der erforderliche Nachweis der Vernichtung nicht erbracht worden. Auch mit der eidesstattlichen Versicherung konnte der Kläger letztlich auch nur seine Vermutung bestätigen, so daß mangels konkreten Tatsachenvortrags dahingestellt bleiben kann, ob der Nachweis des Verlustes des restlichen Teils der Banknote überhaupt mittels einer eidesstattlichen Versicherung geführt werden kann (siehe hierzu § 27 VwVfG). Da das Rechtsmittel des Klägers erfolglos ist, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).