Urteil
8 UE 1749/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0415.8UE1749.90.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 15. und 28. November 1991 damit einverstanden erklärt haben, entscheidet die Berichterstatterin den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung anstelle des Senats gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 124 und 125 VwGO zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt, weil der angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1990 einer rechtlichen Überprüfung standhält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn die Einforderung der von der Klägerin in Form einer Bürgschaft gestellten Kaution in Höhe von 6.610,28 DM durch den Bescheid des Bundesamtes vom 26. Februar 1988 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 1989 ist weder sachlich noch rechtlich zu beanstanden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß die umstrittene Kaution verfallen ist, nachdem der Klägerin die von ihr für die Einfuhr des wegen seines Diethylenglykolgehalts nicht verkehrsfähigen Weines entrichteten Eingangsabgaben nach dessen Vernichtung unstreitig antragsgemäß durch das Hauptzollamt Koblenz erstattet worden sind. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kautionsverfallbescheid ist Art. 40 Abs. 3 Satz 3 der VO (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 338/1 vom 13. Dezember 1980). Danach verfällt die für eine Warenmenge gestellte Kaution nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften für die eine Abgabenerstattung gemäß Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der genannten EWG-Verordnung gewährt wurde. - Dem Verfall der Kaution hätte die Klägerin nur durch den Nachweis der Einfuhr von Ersatzerzeugnissen im Sinne des Art. 41 der genannten Verordnung begegnen können, was sie jedoch nicht getan hat. Wie die Vorinstanz mit Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, kann sich die Klägerin gegenüber der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kautionsverfallbescheides auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die ordnungsgemäße Erfüllung der Einfuhrverpflichtung sei ihr infolge höherer Gewalt verwehrt gewesen, denn die Lieferung eines nicht verkehrsfähigen Erzeugnisses, wie den durch einen chemischen Zusatz vorsätzlich verunreinigten und für den menschlichen Genuß ungeeigneten Wein, stellt für einen Lizenznehmer im Rahmen von Handelsgeschäften ein übliches Risiko dar. Daß ein Vertragspartner nicht die vereinbarte, sondern eine mangelhafte Ware oder gar ein Aliud liefert, gehört zum allgemeinen Geschäftsrisiko eines Importeurs, gegen dessen Eintritt und hierdurch bedingte Schädigungen er sich durch die Aufnahme entsprechender Klauseln in dem Vertrag absichern kann. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff der höheren Gewalt im speziellen Zusammenhang der Art. 36 und 37 der vorliegend maßgeblichen Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern verlangt, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsachen auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, 7. Mai 1991 - Rs C-338/89 - Slg. 1991, I-2315/6; EuGH, 10. Juli 1990 - Rs C-334/87 - Slg. 1990, I-2849). Diese Definition des Begriffes der höheren Gewalt hat sich aufgrund einer in zahlreichen Entscheidungen erfahrenen Klärung herausgebildet und entspricht seitdem ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. auch BVerwG, 3. August 1989 - 3 C 52.87 -, BVerwGE 82, 278 = NJW 1990, 1435 = RIW 1990, 70). Sie macht deutlich, daß für die Annahme, die Klägerin sei hinsichtlich der von ihr später vernichteten Menge durch höhere Gewalt an der Einfuhr von verkehrsfähigen Wein aus Österreich gehindert gewesen, kein Raum ist. Dabei ist unerheblich, daß der Klägerin ebensowenig wie anderen deutschen Weinimporteuren bekannt war, daß die aus Österreich eingeführten Weine durch den Zusatz von Diethylenglykol verfälscht und deshalb verkehrsunfähig waren, weil es sich hierbei offenbar um eine von österreichischen Winzern zur Absatzsteigerung ihrer Produkte vorgenommene Verunreinigung des Weines größeren Ausmaßes handelte, die bis dahin weder von den für die Erstellung der die Verkehrsfähigkeit des Weines betreffenden Analysen zuständigen amtlichen österreichischen Stellen noch von den deutschen Prüfern erkannt worden war, die bei der Einfuhr des Weines stichprobenartige Untersuchungen vorgenommen haben. Es kommt auch nicht darauf an, daß die Klägerin für die Einfuhr des nicht verkehrsfähigen Weines nicht verantwortlich ist und ob sie bei der Auswahl ihres österreichischen Lieferanten die für einen ordentlichen Kaufmann erforderliche Sorgfalt angewandt hat. Die Entscheidung der Frage, ob die Klägerin durch einen Umstand höherer Gewalt an der Einfuhr Verkehrsfähigen Weines gehindert worden ist, hängt nach den oben dargestellten, vom Europäischen Gerichtshof hierfür vorgegebenen Maßstäben vielmehr allein davon ab, ob die Lieferung des verkehrsunfähigen Weines durch ihren österreichischen Lieferanten auf einen Umstand zurückzuführen ist, der ungewöhnlich (anomal) und unvorhersehbar war, und die hierdurch eingetretenen Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Mit dem Erfordernis eines ungewöhnlichen (anomalen) Umstandes soll nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 82, 278, 285) sichergestellt werden, daß nur Geschehnisse, mit denen bei regelrechtem Ablauf nicht zu rechnen ist und die der Betroffene daher auch nicht in Rechnung zu stellen braucht, eine Freistellung von der eingegangenen Verpflichtung herbeiführen können. Die bloße Feststellung, daß bestimmte Tatsachen in der Vergangenheit nicht eingetreten oder von den für die Erstellung der Verkehrsfähigkeit der Ware bestätigenden amtlichen Stellen nicht erkannt worden sind, besagt deshalb nichts darüber, ob ein plötzliches Auftreten der Tatsachen sowie die diesbezüglichen nachträglichen Erkenntnisse amtlicher Stellen und ihre daran geknüpften Warnungen als anomal anzusehen sind. Im Rahmen von Handelsgeschäften stellt der Umstand, daß ein Vertragspartner nicht die vereinbarte Ware, sondern eine solche minderer Qualität oder gar ein Aliud liefert, ein übliches Risiko dar, dessen Eintritt mithin auch für einen Lizenznehmer - obschon nicht erwartet - letztlich vorhersehbar ist. Nachdem der Klägerin die für die Einfuhr des wegen seines Diethylenglykolgehalts für den menschlichen Genuß ungeeigneten Weines entrichteten Eingangsabgaben erstattet worden sind und sie sich insoweit auf einen Fall höherer Gewalt nicht berufen kann, hat das Bundesamt zu Recht die Kaution durch die angefochtenen Bescheide für verfallen erklärt. Die Klägerin betreibt in Cochem an der Mosel eine Weinkellerei. In der Zeit vom 1. Juni 1984 bis 23. Juli 1985 führte sie aufgrund ihr von dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (im folgenden: Bundesamt) erteilter Lizenzen größere Mengen Weines aus Österreich ein, der lizenzmäßig abgeschrieben wurde und für den die gestellten Kautionen freigegeben wurden. Nachdem ihr aufgrund von Kundenreklamationen bekannt geworden war, daß es sich bei verschiedenen Partien des eingeführten Weines um Glykolwein handelte, ließ die Klägerin 2.633,58 hl des nicht verkehrsfähigen Weines unter Aufsicht des örtlich zuständigen Zollamtes bei dem Klärwerk Mainz vernichten und beantragte hierfür unter dem 30. Dezember 1986 bei dem Hauptzollamt Koblenz die Erstattung von Eingangsabgaben. Das Bundesamt erteilte der Klägerin die dafür erforderliche Bestätigung nach den einschlägigen Vorschriften und belastete ihr Bürgschaftskonto mit der vorliegend umstrittenen Kaution in Höhe von 6.610,28 DM, die sie nach der antragsgemäßen Erstattung der Eingangsabgaben durch Bescheid vom 26. Februar 1988 für verfallen erklärte. Mit ihrem hiergegen am 8. März 1988 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, bei den vernichteten Weinen habe es sich um eine nicht vertragsgemäß gelieferte Ware gehandelt, wodurch die Einfuhrverpflichtung erfüllt worden sei. Wenn man dagegen die Einfuhrverpflichtung unter den gegebenen Umständen als nicht erfüllt ansehe, dann sei dieselbe infolge höherer Gewalt, wegen ungewöhnlicher, vom Willen der Parteien unabhängiger Umstände unterblieben. Bei der gegebenen Sachlage sei es der Klägerin unmöglich gewesen, Ersatzweine einzuführen, nachdem die Vernichtung des Weines erst im Frühjahr 1986 erfolgt sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1989 wies das Bundesamt den Widerspruch als unbegründet zurück und führte im wesentlichen aus: Durch die anschließende Vernichtung des eingeführten Weines und die Erstattung der Eingangsabgaben seitens der Finanzverwaltung sei die Einfuhr fiktiv wieder rückgängig gemacht worden. Die Vernichtung des glykolhaltigen Weines sei nicht durch Umstände verursacht worden, die als höhere Gewalt einzustufen seien. Vielmehr trage die Klägerin das unternehmerische Risiko dafür, daß der von ihr eingeführte Wein nicht verkehrsfähig gewesen sei, zumal es in ihrem Einflußbereich gelegen habe, ihre Geschäftspartner sorgfältig auszuwählen und mit genügendem Nachdruck zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, etwa durch entsprechende Vertragsstrafenklauseln, anzuhalten. Gegen diesen laut Aktenvermerk am 19. Januar 1989 per Einschreibebrief an sie abgesandten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Februar 1989, eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 17. Februar 1989, Klage. Sie trug vor, sie habe weder gewußt, daß der aus dem Ausland eingeführte Wein durch den Zusatz von Diethylenglykol verfälscht und deshalb verkehrsunfähig gewesen sei, noch habe sie diesen Umstand kennen müssen, geschweige denn zu vertreten. Diese Art der Verfälschung von Weinen sei seinerzeit allen deutschen Importeuren völlig unbekannt gewesen, zumal für sämtliche Weine von amtlichen österreichischen Stellen Analysen ausgestellt gewesen seien, durch die deren Verkehrsfähigkeit bestätigt worden sei. Auch bei den amtlichen deutschen Einfuhruntersuchungen sei der Diethylenglykolgehalt des Weines nicht festgestellt worden. Die Klägerin beantragte, den Kautionsverfallbescheid des Bundesamtes vom 26. Februar 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 1989 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertiefte ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren, wonach die konkreten Umstände einen Fall höherer Gewalt zugunsten der Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht begründen. Durch Gerichtsbescheid vom 14. Mai 1990 wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage als unbegründet ab und führte im wesentlichen aus: Der angefochtene Kautionsverfallbescheid sei zu Recht ergangen, da die Klägerin die von ihr übernommene Verpflichtung zur Einführung von verkehrsfähigem Wein aus Österreich nicht erfüllt habe. Auf Umstände höherer Gewalt könne sich die Klägerin nicht berufen, weil es in ihrem freien Entscheidungsbereich gelegen habe, sich ihren Vertragspartner für den von ihr einzuführenden Wein auszusuchen. Mit dem Ankauf von nicht verkehrsfähigem Wein habe sich für die Klägerin ein Risiko realisiert, dem typischerweise jeder Kaufmann hinsichtlich der Auswahl seiner Vertragspartner unterliege. Da der Begriff der höheren Gewalt verschuldensunabhängig zu interpretieren und anzuwenden sei, komme es nicht darauf an, ob die Klägerin ihre Vertragspartner möglicherweise nicht sorgfältig genug ausgewählt habe. Gegen diesen ihr am 23. Mai 1990 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Juni 1990, eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 6. Juni 1990, Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung wiederholt sie im wesentlichen ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß vorliegend trotz der Erstattung der Eingangsabgaben ein Kautionsverfall nicht in Betracht komme, weil die eingeführten Weine infolge höherer Gewalt hätten vernichtet werden müssen, denn es sei nicht nur eine bestimmte Partie der aus Österreich eingeführten Weine verkehrsunfähig gewesen. Vielmehr sei nach der vom Bundesgesundheitsminister am 11. Juli 1985 öffentlich ausgesprochenen Warnung vor dem Konsum österreichischen Weines faktisch der gesamte Wein aus diesem Lande nicht mehr verkehrsfähig gewesen. Als sie den Wein eingeführt habe, sei die Gefahr der Glykolverunreinigung des österreichischen Weines völlig unbekannt gewesen. Im übrigen habe sie sich auf die amtliche Bestätigung des Herkunftslandes über die Verkehrsfähigkeit des importierten Produktes verlassen dürfen. Über die freie Auswahl des Vertragspartners sei das Risiko, verfälschten Wein zu kaufen, deshalb nicht beherrschbar gewesen. Nur wenn sie den importierten Wein vor der Einfuhr selbst untersucht hätte, wäre für sie das Risiko vermeidbar bzw. beherrschbar gewesen. Da seinerzeit jedoch Untersuchungsmethoden zur Feststellung des Glykolgehalts im Wein noch unbekannt gewesen seien, wäre eine solche Untersuchung nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer möglich gewesen. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1990 abzuändern und der Klage stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig und weist ergänzend darauf hin, daß die Teilnahme an einem Wirtschaftsmarkt für den abnehmenden Vertragspartner grundsätzlich immer das Risiko der Lieferung nicht ordnungsgemäßer Ware birgt, der sich durch Vertragsstrafenklauseln insoweit absichern könne. Da die Verfälschung des Weines mit Glykol vorsätzlich erfolgt sei, sei die Nichteinfuhrfähigkeit der Ware durch bewußtes Handeln herbeigeführt worden, wodurch die Annahme eines unvorhersehbaren Ereignisses objektiv ausgeschlossen sei. Daß dieses Ereignis für die Klägerin nicht zu erwarten gewesen sei, sei vorliegend unerheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und die zu den Prozeßakten gereichten Unterlagen sowie auf die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Hefter), die beigezogen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind, Bezug genommen.