Urteil
8 UE 624/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:1116.8UE624.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Bescheide der Beklagten vom 24.04.1984 und 25.04.1984 in der Fassung des jeweiligen Widerspruchsbescheids vom 09.08.1984 und 10.08.1984 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Lagerbeihilfe ist § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein -- WeinVO -- vom 08.10.1976 (BGBl. I S. 2900) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein vom 21.06.1983 (BGBl. I S. 717); danach sind zu Unrecht empfangene Vergünstigungen zurückzuzahlen. Zu Unrecht empfangen sind Vergünstigungen dann, wenn sie durch Verwaltungsakt gewährt wurden und dieser entweder nichtig oder aufgehoben worden ist, wenn sie aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gezahlt wurden und der Vertrag unwirksam ist oder wenn sie aufgrund eines wirksamen öffentlichrechtlichen Vertrages gezahlt wurden, der Empfänger seinerseits den Vertrag aber nicht erfüllt hat und der Behörde daher ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch zusteht (siehe dazu Urteil des BVerwG vom 24.01.1992 -- 3 C 33.86 --, zu § 8 BLFVO, Buchholz 451.511 § 6 Nr. 4 = NVwZ 1992, 769 = DÖV 1992, 529). Im vorliegenden Fall sind zwar zwischen der Klägerin und der Beklagten sogenannte "Lagerverträge" abgeschlossen worden, wie dies in der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 der Kommission vom 23.11.1979 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost (Amtsblatt EG-Nr. L 297 S. 15 f.) in Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 05.02.1979 über die gemeinsame Marktorganisation von Wein (Amtsblatt EG Nr. L 54 S. 1 f.) -- siehe Art. 7 dieser Verordnung -- vorgesehen ist. Die Beihilfe selbst ist jedoch -- wie dies auch § 3 Abs. 2 der WeinVO bestimmt -- durch Verwaltungsakt gewährt worden, so daß die Beihilfe sodann zu Unrecht empfangen und somit zurückzuzahlen ist, wenn der Verwaltungsakt von der Behörde aufgehoben worden und diese Aufhebung zu Recht erfolgt ist. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der die Beihilfe gewährenden Bescheide vom 14.04.1983, 16.06.1983, 06.07.1983 und 05.10.1983 ist § 48 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VwVfG, allerdings mit der Maßgabe, daß die in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG enthaltene Ermessensentscheidung ("kann zurückgenommen werden") mit Rücksicht auf die in Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgesehene Verpflichtung der nationalen Behörden, zu Unrecht ausgezahlte Beträge wieder einzuziehen, als gebundene Entscheidung ("ist zurückzunehmen") zu verstehen ist (EuGH, Urteil vom 21.09.1983 -- RS 205 bis 215/82 --, Sammlung 1983, 2633; BVerwG, Urteil vom 14.08.1986 -- 3 C 9.85 --, BVerwGE 74, 357; Hess. VGH, Urteile vom 18.11.1988 -- 8 UE 741/84 --, 22.01.1990 -- 8 UE 115/84 --, 26.08.1991 -- 8 UE 1611/85 --); insoweit, das heißt ob der Behörde bei der Rücknahmeentscheidung ein Ermessensspielraum zusteht, geht § 7 Abs. 2 der WeinVO dem § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 14.08.1986 -- 3 C 9.85 --, BVerwGE 74, 357 zur gleichlautenden Beihilfeverordnung Magermilch). Voraussetzung für die Aufhebung der Beihilfebescheide ist somit, daß sie rechtswidrig waren und der Klägerin kein Vertrauensschutz zusteht. Ist dies der Fall, war die Beklagte zur Rücknahme der Beihilfebescheide verpflichtet, und die die Beihilfe gewährende Bescheide sind daher zu Recht aufgehoben mit der Folge, daß die Beihilfe zu Unrecht empfangen und daher gemäß § 7 Abs. 2 WeinVO zurückzuzahlen ist, wobei bei dem Umfang der Rückzahlungsverpflichtung gegebenenfalls § 48 Abs. 2 Satz 6 und Satz 7 VwVfG zu beachten sind. Die Beihilfebewilligungsbescheide sind rechtswidrig, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Lagerbeihilfe. Die Voraussetzungen, unter denen eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Wein gewährt wird, sind in Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 05.02.1979 über die gemeinsame Marktorganisation von Wein (Amtsblatt EG Nr. 1154 S. 1 f.) und in der dazu ergangenen Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 der Kommission vom 23.11.1979 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost (Amtsblatt EG Nr. L 297 S. 15 f.) festgelegt. Die von der Beklagten herangezogene Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission vom 29.04.1983 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost (Amtsblatt EG Nr. L 116 S. 77 f.) findet auf die vorliegenden Verträge vom Januar 1983 insoweit noch keine Anwendung (siehe Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83, der lediglich den dort genannten Vorschriften Rückwirkung beilegt). Gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 wird die Beihilfe -- abgesehen von den Fällen höherer Gewalt -- nicht geschuldet, wenn der Erzeuger seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt. Zu diesen Verpflichtungen gehört unter anderem, daß der Erzeuger die Interventionsstelle von allen Veränderungen, die den Ort der Lagerung betreffen, im voraus in Kenntnis setzt (Artikel 15 Verordnung (EWG) 2600/79). Die Klägerin hat gegen diese Verpflichtung verstoßen, indem sie den unter Lagervertrag stehenden Wein ohne vorherige Kenntnis der Interventionsstelle nach B in das dort angemietete Lager der Firma W umlagerte. Die Umlagerungsanzeige (und die entsprechende Genehmigung der Beklagten) zur Firma M & R in B K befreite die Klägerin nicht von ihrer Mitteilungspflicht, da diese nur die speziell angezeigte Umlagerung betraf, und damit nicht etwa jede Ortsveränderung angezeigt war. Der Verordnungsgeber hat, wie sich auch aus den Begründungserwägungen der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 ergibt, besonderen Wert auf eine wirksame Kontrolle der unter Lagervertrag stehenden Erzeugnisse gelegt und daher die Unterrichtung der Interventionsstelle über alle das Erzeugnis oder den Lagerort betreffenden Änderungen als absolut notwendig angesehen (siehe 6. Begründungserwägung der Verordnung). Dem entspricht es, daß die Angabe des Lagerorts unverzichtbarer Bestandteil des Lagervertrages ist (siehe Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79). Die Beklagte hat auch die sich bereits aus der Verordnung selbst ergebende Anzeigepflicht des Erzeugers in ihre allgemeinen Vertragsbestimmungen für die private Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost, die Gegenstand des Lagervertrages sind, nochmals extra aufgenommen (siehe Punkt 5. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen). Die Klägerin wußte daher, daß sie eine Veränderung des Lagerortes nur nach vorheriger Anzeige gegenüber der Interventionsstelle vornehmen durfte. Da die Klägerin die Umlagerung des Weines nach B zur Firma W weder vorher noch nachher angezeigt hat, hat sie ihre Verpflichtungen aus dem Lagervertrag nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sie sich für den Verstoß gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen auch nicht auf einen Fall höherer Gewalt berufen. Der Begriff der höheren Gewalt hat gerade für den Bereich des Agrarrechts der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in zahlreichen Entscheidungen eine intensive Klärung erhalten. Der Gerichtshof hat entschieden, daß der Begriff der höheren Gewalt in den verschiedenen Rechtsgebieten und Anwendungsbereichen einen unterschiedlichen Inhalt haben kann, so daß seine Bedeutung nach dem rechtlichen Rahmen zu bestimmen ist, in dem er jeweils seine Wirkung entfalten soll (EuGH, Urteil vom 30.01.1974 -- RS 158/73 --, Sammlung 1974, 101). Hinsichtlich der Frage, ob der Begriff der höheren Gewalt auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt sei, hat der Europäische Gerichtshof in mehreren Entscheidungen, die den Verfall einer Kaution wegen Nichteinhaltung der Verarbeitungspflicht bei verbilligt abgegebener Butter aus Interventionsbeständen betrafen, dies bejaht (siehe EuGH, Urteil vom 13.12.1979 -- RS 43/79 --, Sammlung 1979, 3701; 01.10.1985 -- RS 125/83 --, Sammlung 1985, 341). Dagegen hat der Europäische Gerichtshof im übrigen in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, der Begriff der höheren Gewalt setze keine absolute Unmöglichkeit voraus (EuGH, Urteil vom 30.01.1974 -- RS 158/73 --, a. a. O.; 22.01.1986 -- RS 266/84 --, Sammlung 1986, 149; 27.10.1987 -- RS 109/86 --, Sammlung 1987, 4319 = RIW 1988, 660; 08.03.1988 -- RS 296/86 --, nicht veröffentlicht). Unabhängig von dem in den genannten Entscheidungen gemachten Unterschied der Frage der absoluten Unmöglichkeit stimmen alle Urteile des Gerichtshofs, die sich mit dem Begriff der höheren Gewalt im Agrarrecht der Gemeinschaft befassen, darin überein, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen sein muß, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die ungewöhnlich (anormal) und unvorhersehbar sind, und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 -- 3 C 52.87 --, BVerwGE 82, 278 = NJW 1990, 1435 = RIW 1990, 70). Nach dieser Definition ist vorliegend für die Annahme, die Klägerin sei infolge höherer Gewalt gehindert gewesen, die Beklagte vorher von der Umlagerung des Weins nach B in Kenntnis zu setzen, kein Raum. Die Schadhaftigkeit der angemieteten Tanks der Firma M & R, die nach dem Vortrag der Klägerin dafür verantwortlich war, daß die Klägerin die nicht angezeigte Umlagerung des Weins vorgenommen hat, ist weder ungewöhnlich (anormal) und unvorhersehbar, noch hätte die Folge aus der Unmöglichkeit der Einlagerung bei dieser Firma nicht vermieden werden können. Jedem Winzer, der Wein in großen Tanks lagert, ist bekannt, daß Risse an den Tanks auftreten können und daß sich infolge von Erschütterungen oder starkem Druck, Glasplatten im Innern der Tanks lösen können. Hierbei handelt es sich -- wie auch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren selbst vorgelegten Auskünfte (siehe Bl. 48 und 56 der Behördenakte) belegen -- zwar nicht um ständig aber doch gelegentlich auftretende Mängel, mit denen ein Winzer rechnen muß. Die Tatsache, daß das Auftreten des Schadens im Einzelfall unter Umständen auch bei einer Besichtigung des Tanks nicht leicht erkennbar ist und Glasablösungen ohne erkennbare Ankündigung auftreten, macht den Schaden nicht zu einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren. Auch hätten die Folgen, die daraus herrührten, daß die Klägerin den Wein nicht in den defekten Tanks einlagern konnte, nämlich die Umlagerung an einen der Beklagten nicht vorher mitgeteilten Ort, bei entsprechender Sorgfalt vermieden werden können. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Weinernte zu der Zeit im vollen Gange und die Klägerin daher grundsätzlich auf ein Freiwerden der benötigten Lagerkapazitäten in G-B angewiesen war, ist nicht erkennbar, weshalb die Klägerin den Wein nicht einen Tag länger an dem bisherigen Ort hätte lagern können. Bereits am 04. Oktober 1983 um 24.00 Uhr lief nämlich die Lagerfrist für die Verträge ab mit der Folge, daß eine dann stattfindende Umlagerung keiner Anzeige mehr bedurft hätte. Die Klägerin hat weder behauptet noch glaubhaft gemacht, daß wegen der neuen Ernte sämtliche Tanks in ihrem Lager in G-B gerade am 03. und 04. Oktober 1983 benötigt wurden. Auch der Umstand, daß das Transportunternehmen für die durchgeführte Umlagerung beauftragt war und eine Abbestellung eine zeitliche Verzögerung von mehreren Tagen zur Folge gehabt hätte, vermag an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Die Klägerin war durch keinen unvorhersehbaren (anormalen) Umstand gezwungen, gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen zu verstoßen. Der Nachteil, der der Klägerin entstand, wenn sie die Umlagerung nicht zu diesem Zeitpunkt sondern erst später durchführte, war, daß sie für diese Umlagerung -- da das Lagerverhältnis dann beendet gewesen wäre -- keine Umlagerungsbeihilfe hätte geltend machen können. Dieser rein wirtschaftliche Aspekt vermag jedoch keinen Fall höherer Gewalt zu begründen. Nach alledem war die Klägerin nicht infolge höherer Gewalt gehindert, die ihr obliegenden Verpflichtungen einzuhalten und hier eine Umlagerung von Wein ohne die entsprechende vorherige Mitteilung an die Beklagte zu unterlassen. Da die Klägerin gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat und kein Fall höherer Gewalt vorliegt, hat sie keinen Anspruch auf die Beihilfe (Artikel 16 Abs. 1 Verordnung (EWG) 2600/79). Es erscheint auch nicht unverhältnismäßig, daß die Beihilfe im vorliegenden Fall vollständig entfällt. Soweit Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 allerdings undifferenziert für jede Verletzung vertraglicher Pflichten die Nichtgewährung der Beihilfe vorsieht, hat der Senat Zweifel, ob eine solche Regelung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Frage der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob die Sanktion die Grenze dessen überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist (Urteil vom 20.02.1979 -- Rs 122/78 --, Sammlung 1979, 677; 17.05.1984 -- Rs 15/83 --, Sammlung 1984, 2171; 02.05.1990 -- Rs 358/88 --, Sammlung 1990, 1687; 27.06.1990 -- Rs 118/89 --, Sammlung 1990, 2653). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Mittel, die in der Bestimmung zur Erreichung des verfolgten Zwecks eingesetzt werden, der Bedeutung dieses Zwecks entsprechen und ob sie erforderlich sind, um diesen Zweck zu erreichen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind durchaus Vertrags "verletzungen" im Rahmen der Abwicklung von privater Lagerhaltung von Wein denkbar, die entweder gar keine Auswirkungen auf den Erhalt der Beihilfe haben oder nur zu einer Kürzung der Beihilfe führen können. Dementsprechend sieht auch die Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission vom 29.04.1983, die die Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 ersetzt hat, eine Differenzierung hinsichtlich solcher Pflichtverstöße vor, die zum vollständigen Wegfall der Beihilfe führen und solcher Verstöße, die lediglich eine Minderung des Beihilfebetrags zur Folge haben (siehe Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin allerdings nicht nur gegen eine gegebenenfalls zu vernachlässigende Nebenpflicht, sondern gegen eine sehr bedeutsame Lagerverpflichtung verstoßen. Die Forderung der vorherigen Mitteilung der Änderung des Lagerorts dient -- wie auch den Begründungserwägungen der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 eindeutig zu entnehmen ist -- der unerläßlich notwendigen wirksamen Kontrolle der den Lagerverträgen unterstehenden Erzeugnisse. Es muß sichergestellt sein, daß die Interventionsstelle über alle das Erzeugnis oder den Lagerort betreffenden Änderungen unterrichtet wird. Diese Kontrollen sind zur Erreichung des Zwecks der Beihilferegelung unbedingt erforderlich. Das zeigt sich auch daran, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die in der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 vorgesehene vorherige Anzeigepflicht in der (Folge-)Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 sogar noch verschärft hat, indem nunmehr nicht nur eine vorherige fristgerechte Mitteilung der Änderung des Lagerorts, sondern in bestimmten Fällen sogar eine vorherige Genehmigung der Änderung des Lagerorts durch die Interventionsstelle gefordert wird (so Artikel 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1058/83. Die Unterrichtung über den jeweiligen Lagerort ist daher unerläßlich. Unter diesen Umständen steht der mit der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung verbundene Verlust des Beihilfeanspruchs nicht außer Verhältnis zu dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber angestrebten Ziel (siehe dazu EugH, Urteil vom 02.05.1990 -- Rs 358/88 --, Sammlung 1990, 1694 f.). Die Klägerin kann sich auch gegenüber der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide nicht auf Vertrauensschutzgründe (§ 48 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwVfG) berufen, da sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kannte bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Klägerin wußte, daß eine nicht vorher mitgeteilte Umlagerung zum Wegfall der Beihilfe führte. In Kenntnis dieser Tatsache hatte sie sich gerade die Umlagerung zur Firma M & R genehmigen lassen. Die Folgen einer solchen Vertragsverletzung waren der Klägerin sowohl aus den allgemeinen Vertragsbedingungen zum Lagervertrag als auch aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 07.06.1983 (Bl. 17 Behördenakte grün 011) bekannt. Nach alledem war die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide aufzuheben; ein Ermessen stand ihr dabei -- wie bereits oben ausgeführt -- nicht zu. Die Klägerin hat somit die Beihilfe zu Unrecht erhalten und ist gemäß § 7 Abs. 2 WeinVO zur Rückzahlung verpflichtet. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sie sich nicht berufen, da sie die Umstände kannte, die zur Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung führten (§ 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG). Auch die Ablehnung der Umlagerungsbeihilfe mit Bescheid vom 25.04.1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.08.1984 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen, unter denen eine Umlagerungsbeihilfe gewährt wird, sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2088/83 der Kommission vom 25.07.1983 über die Gewährung einer Beihilfe zur Umlagerung von Tafelwein, für den im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 ein Lagervertrag abgeschlossen worden ist (Amtsblatt EG Nr. L 203 S. 27) geregelt. Danach kann für Tafelwein, für den gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 ein Lagervertrag abgeschlossen worden ist, eine Umlagerungsbeihilfe gewährt werden, wenn der Wein unter anderem zwischen dem 01.07. und dem 16.10.1983 umgelagert und der Transport nach der Genehmigung gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 durchgeführt worden ist (Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 3. Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2088/83). Die Umlagerungsbeihilfe scheitert im vorliegenden Fall bereits daran, daß die Klägerin die Genehmigung gemäß Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 für die durchgeführte Umlagerung zur Firma W unstreitig nicht vorlegen kann. Aber auch soweit die Klägerin ca. 50.000 Liter Wein entsprechend der erteilten Genehmigung zur Firma M & R umgelagert hat, besteht kein Anspruch auf Umlagerungsbeihilfe. Wenn das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil allerdings diesen Anspruch wegen der Nichterreichung der in Art. 5 Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 vorgeschriebenen Mindestmenge abgelehnt hat, so vermag diese Begründung die Entscheidung nicht zu tragen. Entscheidend ist vielmehr, daß eine Umlagerungsbeihilfe nur für Wein gewährt wird, für den ein Lagervertrag besteht und die Verpflichtungen aus dem Lagervertrag eingehalten werden. Es ist mit Sinn und Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 2088/83 nicht vereinbar, daß z. B. bei einem Lagervertrag über 1.000 Hektoliter Wein lediglich 100 Hektoliter den Vorschriften entsprechend gelagert werden und für die Umlagerung dieser 100 Hektoliter Wein eine Umlagerungsbeihilfe gezahlt wird. Grund der Maßnahme ist nämlich, daß sich aufgrund von Lagerverträgen gelagerter Wein in Behältnissen befindet, die für die neue Ernte benötigt werden (siehe 3. Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 2088/83). Damit der Erzeuger sowohl den Lagervertrag einhalten als auch die neue Ernte lagern kann, wird die Umlagerungsbeihilfe gewährt. Hat der Erzeuger jedoch schon von sich aus selbst den Lagervertrag -- wenn auch nur teilweise -- einseitig aufgekündigt, so ist kein Raum mehr für die Zahlung einer Umlagerungsbeihilfe. Eine solche Maßnahme wäre wirtschaftlich nicht mehr gerechtfertigt (siehe dazu 5. Begründungserwägung der Verordnung). Da somit die Berufung der Klägerin insgesamt keinen Erfolg hat, ist sie zurückzuweisen. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung einer Beihilfe und gegen die Nichtgewährung einer Umlagerungsbeihilfe im Rahmen der privaten Lagerhaltung von Wein. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten als der zuständigen Interventionsstelle mit mehreren separaten Anträgen den Abschluß eines Vertrages über die private Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost. Dieses Angebot nahm die Beklagte auch bezüglich der hier im Streit befindlichen Verträge Nrn. 6551 00 400/009 und 6551 00 400/011 unter dem 03.01.1983 an und gewährte der Klägerin in der Folgezeit mit jeweils getrennten Bescheiden vom 14.04.1983, 16.06.1983, 06.07.1983 und 05.10.1983 die entsprechenden Beihilfen in Höhe von insgesamt 14.733,25 DM bezüglich des Vertrages -- 009 und in Höhe von insgesamt 13.505,49 DM bezüglich des Vertrages -- 011. Mit Schreiben der Beklagten vom 15.04.1983 wurde die zunächst auf den 03.10.1983 festgesetzte Lagerdauer entsprechend der seit 1982 bestehenden Gesetzeslage (Verordnung (EWG) Nr. 3150/82 der Kommission vom 25. November 1982, Amtsblatt EG-Nr. L 331,33) nachträglich auf den 04.10.1983 festgesetzt. Mit ihren Anträgen hatte sich die Klägerin auch der Ziffer 5 der "allgemeinen Vertragsbestimmungen für die private Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost unterworfen, die entsprechend Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 der Kommission vom 23.11.1979 den Lagerhalter verpflichtete, über jede Veränderung, die den Ort der Lagerung oder die Art der Behältnisse, in denen das Erzeugnis gelagert wird, betrifft, im voraus die Beklagte zu unterrichten. Nachdem diese Verordnung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission vom 29.04.1983 aufgehoben und ersetzt wurde, ergänzt Art. 16 der neuen Verordnung diese Bestimmung dahingehend, daß die Mitteilungspflichten binnen einer von den Mitgliedsstaaten zu bestimmenden Frist im voraus zu erfüllen sind. Die Frist wurde von der Beklagten durch Art. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein vom 21.06.1983 auf fünf Tage festgelegt. Mit Schreiben vom 07.06.1983 wies die Beklagte die Klägerin auf die geänderte Gesetzeslage hin; gleichzeitig bezeichnete sie das Schreiben als "Nachtrag zu den allgemeinen Vertragsbestimmungen". Um Lagerkapazität für die bevorstehende Ernte zu bekommen, beabsichtigte die Klägerin, den von den Lagerverträgen erfaßten Wein umzulagern. Dazu mietete sie am 01.07.1983 2,3 Mio Liter Faßraum bei der Firma M & R in B K an. Mit Schreiben vom 18.08.1983 informierte sie die Beklagte von der geplanten Maßnahme, die auch die erforderliche Genehmigung dafür erteilte. Die Umlagerung wurde jedoch zunächst ausgesetzt, da eine Verordnung erwartet wurde, die eine Destillation dieser Weine ermöglichte. Nachdem sich die Verabschiedung dieser Verordnung bis in den September hinausgezogen hatte, und es der Klägerin nicht möglich war, sofort einen Destillateur für die Vertragsweine zu finden, beabsichtigte die Klägerin die genehmigte Umlagerung in das angemietete Lager der Firma M & R vorzunehmen. Für die Umlagerung wollte die Klägerin eine Beihilfe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2088/83 der Kommission vom 25.07.1983 in Anspruch nehmen. Auf telefonische Anfrage wurde der Klägerin von Seiten der Beklagten erklärt, eine solche Beihilfe könne voraussichtlich nur für Umlagerungen während der Laufzeit der Lagerverträge gewährt werden. Die Klägerin begann mit der Umlagerung am 03.10.1983. Dabei stellte sich heraus, daß drei Tanks der Firma M & R mit einem Gesamtvolumen von 150.000 Litern nicht funktionstüchtig waren. Eine Sichtkontrolle vor Vertragsabschluß hatte keinen Anlaß zu Beanstandungen dieser Tankbehälter gegeben. Beim Reinigen der Tanks unmittelbar vor der geplanten Belegung hatten sich wohl durch die mechanische Belastung mit scharfem Wasserstrahl großflächige Platten von den Wänden gelöst, so daß auf ein Befüllen der Tanks verzichtet wurde. Die Klägerin lagerte dann am 04.10.1983 150.000 Liter Tafelwein, die von den Lagerverträgen erfaßt waren, bei der Firma W in B ein, bei der sie kurzfristig Lagerraum angemietet hatte. Von der Umlagerung erfuhr die Beklagte erst, als die Klägerin mit Formularantrag vom 19.10.1983 die Umlagerungsbeihilfe beantragte. Mit Bescheid vom 24.04.1984 hob die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 14.04.1983, 16.06.1983, 06.07.1983 und 05.10.1983 auf und forderte die gesamten Beihilfen in Höhe von 28.238,74 DM zurück. Zur Begründung führte sie aus, für die Umlagerung zur Firma W habe die Klägerin beim Bundesamt weder eine Genehmigung beantragt noch eine solche erhalten. Damit habe die Klägerin gegen ihre Verpflichtung nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 und gegen die gleichlautende Verpflichtung aus den Lagerverträgen verstoßen. Nach Art. 17 Abs. 1a der genannten Verordnung werde bei Verletzung dieser Verpflichtung eine Beihilfe nicht geschuldet. Auf die von der Beklagten erteilte Genehmigung zur Umlagerung zur Firma M & R könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese nicht schlechthin für Umlagerungen auch in andere Ortschaften gelte. Der Sinn der Umlagerungsanzeige liege gerade darin, daß die Interventionsstelle jederzeit Kontrollen durchführen könne und deshalb über den jeweiligen Lagerort rechtzeitig Kenntnis erhalte. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, infolge höherer Gewalt gehindert gewesen zu sein, die Genehmigung zur Umlagerung zur Firma W einzuholen. Daß drei der angemieteten Tanks der Firma M & R am 03.10.1983 wegen Ablösens von Glasplatten nicht befüllbar gewesen seien, sei weder ungewöhnlich noch seien die Folgen dieses Umstandes trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen. In ihrem gegen den Rückforderungsbescheid eingelegten Widerspruch vertrat die Klägerin die Ansicht, sie habe alle Voraussetzungen für die Lagerbeihilfe erfüllt. Die Beklagte habe jederzeit die vertragsnotwendigen Kontrollen durchführen können. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht und insbesondere die in Art. 17 Nr. 1b der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 vorgesehene Möglichkeit der Minderung des Beihilfebetrages nicht in Betracht gezogen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.1984 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, die Lagerbeihilfe sei zu Unrecht gezahlt worden, da die Klägerin die in Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 normierten Verpflichtungen nicht eingehalten habe. Art. 16 der Verordnung sehe vor, daß der Erzeuger innerhalb einer vom Mitgliedsstaat festzusetzenden Frist die Interventionsstelle im voraus von allen während der Geltungsdauer des Vertrages eintretenden Veränderungen unter anderem hinsichtlich des Ortes der Lagerung des Weines in Kenntnis setze. Beabsichtige der Erzeuger, das Erzeugnis, das Vertragsgegenstand sei, an einen Lagerort zu verbringen, der in einer anderen Ortschaft oder in einer ihm nicht gehörenden Örtlichkeit gelegen sei, so könne er den Transport erst durchführen, wenn die gemäß Abs. 1 in Kenntnis gesetzte Interventionsstelle dies genehmigt habe. Für die Fälle der privaten Lagerhaltung von Wein schreibe § 5a Weinvergünstigungsverordnung in Ausfüllung der gemeinschaftsrechtlich eingeräumten Möglichkeit vor, daß während der Geltungsdauer eines Vertrages über die private Lagerhaltung Veränderungen des Ortes der Lagerung dem Bundesamt mindestens fünf Tage vorher bekannt zu geben seien. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt dem Bundesamt die am 04.10.1983 erfolgte Umlagerung des unter Lagervertrag stehenden Weines in das Lager der Firma W angezeigt. Erst durch Anträge auf die Gewährung einer Umlagerungsbeihilfe sei dieser Sachverhalt dem Bundesamt bekannt geworden. Wie sich aus Art. 17 Abs. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 ergebe, werde die Beihilfe nicht geschuldet, wenn der Erzeuger seine Verpflichtungen gemäß Art. 16 nicht erfülle. Der Beklagten stehe in diesem Fall auch -- anders als bei der Verletzung sonstiger Verpflichtungen aus der Verordnung -- kein Ermessen bei der Frage der Beihilfegewährung bzw. Beihilfebelassung zu. Den von der Klägerin unter dem 19.10.1983 gestellten Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Umlagerung der unter den Lagerverträgen -- /009 und -- /011 stehenden Tafelweine lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.04.1984 mit der Begründung ab, der Transport des Weines sei nicht wie in Art. 2 3. Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2088/83 vorgesehen gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 genehmigt worden und ein Fall höherer Gewalt habe nicht vorgelegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.1984 wies die Beklagte den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin zurück. Am 05.09.1984 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben mit dem Begehren, den Rückforderungsbescheid hinsichtlich der gewährten Lagerbeihilfe sowie den ablehnenden Bescheid hinsichtlich der Umlagerungsbeihilfe aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Umlagerungsbeihilfe zu gewähren. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, der von den streitbefangenen "Lagerverträgen" erfaßte Tafelwein sei erst am 04.10.1983 nach den üblichen Dienststunden der Beklagten umgelagert worden. Eine Benachrichtigung der Beklagten habe daher vor Ablauf der Lagerzeit nicht mehr erfolgen können. Die Klägerin habe ihre Verpflichtungen aus den Verträgen in vollem Umfang erfüllt. Der Tafelwein sei bis zum Ablauf der Lagerzeit an einem der Beklagten bekannten Orte gelagert worden und habe daher jederzeit von der Beklagten kontrolliert werden können. Die Schäden an den Tanks der Firma M & R seien als höhere Gewalt anzusehen. Die Klägerin habe alle ihr zumutbaren Sorgfaltspflichten aufgewandt, um eine ordnungsgemäße Umlagerung durchzuführen. Der Transport habe nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Die Einlagerung des Tafelweins bei der Firma W in B sei die einzige Möglichkeit gewesen, größeren Schaden abzuwenden. Darüber hinaus stehe der Aufhebung der Bewilligungsbescheide und der Rückforderung der Beihilfe § 48 VwVfG entgegen, da die Klägerin insofern Vertrauensschutz beanspruchen könne. Die Klägerin hat beantragt, den Rückforderungsbescheid vom 24.04.1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.08.1984 und den Bescheid vom 25.04.1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.08.1984 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, die beantragten Umlagerungsbeihilfen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung im wesentlichen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden bezogen. Mit Urteil vom 30.01.1986 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Beihilfebescheide aufzuheben und die ausgezahlte Beihilfe zurückzufordern. Gemäß Art. 17 Abs. la der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 werde die Beihilfe für die langfristige Lagerhaltung von Tafelwein nicht geschuldet, wenn eine Umlagerung ohne die gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung erforderliche Genehmigung erfolge. Diese Genehmigung für die Umlagerung in das Tanklager der Firma W habe die Klägerin im vorliegenden Fall nicht eingeholt. Die Schäden an den Tanks der Firma M und R, die eine ordnungsgemäße und genehmigte Umlagerung vereitelt hätten, stellten keinen Fall der höheren Gewalt im Sinne des Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 dar. Schäden an Betriebseinrichtungen eines Vertragspartners könnten regelmäßig nicht als höhere Gewalt angesehen werden, wenn sie sich als gebrauchsbedingte Abnutzungserscheinung oder als Konstruktions- oder Materialfehler erwiesen. Solche Risiken träten regelmäßig im Geschäftsverkehr auf. Die Klägerin habe die ungenehmigte Umlagerung zur Firma W offensichtlich allein deshalb vorgenommen, um in den Genuß der Umlagerungsbeihilfe zu gelangen. Die Tatsache des möglichen Verlustes einer Vergünstigung für eine nicht umgelagerte Restmenge rechtfertige jedoch nicht die Verletzung der mit den Lagerverträgen übernommenen Pflichten. Vertrauensschutz im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG könne die Klägerin nicht für sich beanspruchen, da sie über die Folgen einer nicht genehmigten Umlagerung unterrichtet gewesen sei und für sie die Konsequenzen klar erkennbar gewesen seien. Schließlich habe der Beklagten auch -- wie sich eindeutig aus den Vorschriften der EWG-Verordnung ergebe -- bei der Frage der Rückforderung der Beihilfe kein Ermessen zugestanden. Auch die Ablehnung der Umlagerungsbeihilfe sei zu Recht erfolgt, da gemäß Art. 2 Abschnitt Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/83 eine Beihilfe nur gewährt werden könne, wenn eine Genehmigung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 vorliege. Diese Voraussetzung sei für 150.000 Liter Wein nicht erfüllt gewesen. Ordnungsgemäß umgelagert seien nur 50.000 Liter; da die Mindesteinlagerungsmenge jedoch 100.000 Liter betrage, könne auch für die ordnungsgemäß umgelagerte Menge keine Umlagerungsbeihilfe gewährt werden. Gegen das der Klägerin am 07.02.1986 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 04.03.1986 eingegangene Berufung. Zur Begründung bezieht die Klägerin sich im wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag und weist darauf hin, daß zumindest für die 50.000 Liter Wein, die auch das Verwaltungsgericht als ordnungsgemäß umgelagert angesehen habe, Beihilfe gewährt werden müsse, da die Mindesteinlagerungsmenge nicht wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe 100.000 Liter, sondern 10.000 Liter betrage. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen der 1. Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und weist ergänzend darauf hin, daß die Klägerin auch für die korrekt umgelagerte Teilmenge von etwa 50.000 Liter Wein keinen Anspruch auf Umlagerungsbeihilfe habe, da Umlagerungsbeihilfe nur beansprucht werden könne, wenn sämtliche Verpflichtungen aus dem Lagerhaltungsvertrag eingehalten worden seien. Dies sei jedoch bei der Klägerin nicht der Fall. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenakte der Beklagten (vier Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.