Beschluss
8 TG 833/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0508.8TG833.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 zu verpflichten, zugunsten der Antragstellerin eine Rechtsverordnung gemäß § 14 Abs. 1 Ladenschlußgesetz dergestalt zu erlassen, daß das Offenhalten der Verkaufsstellen in W-H aus Anlaß des Mai-Festes am 10. Mai 1992 für die Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr freigegeben wird, mit zutreffenden Gründen abgelehnt. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 17. Mai 1988, 1 B 52.88, GewA 1988, 344) und des OVG Koblenz (U. v. 10. März 1988, 12 A 171/87, NJW 1988, 1684) hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, daß es eine Rechtspflicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen allgemein und ein Anspruch bestimmter - wirtschaftlich hier interessierter - Kreise auf den Erlaß einer Rechtsverordnung im Sinne des § 14 Ladenschlußgesetz im speziellen schon vom Grundsatz her nicht gibt. Diese Folge wird daraus abgeleitet, daß auf das Tätigwerden des Gesetz- und/oder Verordnungsgebers nicht mit Erfolg geklagt werden kann und ebenso, wie dies für förmliche Gesetze gilt, in keinem Fall ein Anspruch auf Erlaß einer Rechtsverordnung eingeräumt werden kann, weil die Gerichte nicht zur Rechtsetzung durch Gesetz oder Verordnung ermächtigt sind. Diesbezüglich ist § 47 VwGO auch nicht analog auf Normerlaßklagen anwendbar (Hess. VGH, B. v. 15. April 1991, 1 N 3368/90). Ist ein solcher vermeintlicher Anspruch aber schon nicht einklagbar, dann kann er auch nicht, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 oder § 47 Abs. 8 VwGO gesichert werden. Gäbe es vom Grundsatz her einen Anspruch auf Erlaß einer Rechtsverordnung, der durch einstweilige Anordnung gesichert werden könnte, dann wären vorliegend die Voraussetzungen des § 123 VwGO nicht erfüllt. Um den Erlaß einer auf Sicherung eines bestehenden Zustandes gerichteten einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO geht es dem Antragsteller nicht, denn er begehrt nicht die Erhaltung, sondern die Einräumung einer Rechtsposition, nämlich den Erlaß einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Ladenschlußgesetz für die Öffnung aller Verkaufsstellen in W-H am 10. Mai 1992 für die Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr. Aber auch der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO käme nicht in Betracht, weil eine solche Regelung zur Abwendung von Nachteilen, die sich aus einem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, ebenfalls - von ganz eng begrenzten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (z.B. im Schul- und Hochschulrecht) - nicht darauf abzielt, den erstmaligen Erwerb einer Rechtsposition zu ermöglichen. Im Rahmen der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO anzustellenden Interessenabwägung ist grundsätzlich nur das wirtschaftliche Interesse eines Antragstellers an der Aufrechterhaltung einer schutzwürdigen Rechtsposition, nicht aber das Interesse an dem erstmaligen Erwerb einer solchen Rechtsposition schützenswert; insbesondere steht hier kein "wesentlicher Nachteil" im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Rede, der den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nötig macht (Hess. VGH, B. v. 10. Juli 1984, 8 TG 1199/84, B. v. 15. Oktober 1985, 8 TG 1996/85). Denn die Inhaber aller Verkaufsstellen, die den Erlaß einer entsprechenden Verordnung begehren, sind der gesetzlichen Regelung (§ 3 Abs. 1 Ladenschlußgesetz) unterworfen, daß die Verkaufsstellen zu den festgesetzten Ladenschlußzeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein müssen. Zudem würde die begehrte Eilentscheidung der Hauptsacheentscheidung vorgreifen. Diesem Ziel dient das auf einen vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Verfahren des § 123 VwGO jedoch nicht, was das Verwaltungsgericht bereits ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Schließlich scheidet auch die Regelung durch Verwaltungsakt neben der in § 14 Abs. 1 Ladenschlußgesetz bestimmten Form der Rechtsverordnung aus (OVG Koblenz, U. v. 10. März 1988, 12 A 171/87, NJW 1988, 1684), so daß auch aus diesem weiteren Grunde eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO nicht in Betracht kommt. Die Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigen eine andere Beurteilung der Rechtslage im vorliegenden Falle ebenfalls nicht. Die Antragstellerin meint, weil eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 8 VwGO (ebenfalls) nicht in Betracht komme, bestehe keine Rechtsschutzmöglichkeit, so daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. In dieser Meinung kann der Antragstellerin schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl eine auf die analoge Anwendung des § 47 VwGO und § 42 VwGO als auch eine auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Klage auf Erlaß eines Rechtssatzes, darum handelt es sich bei einer Rechtsverordnung, für nicht zulässig hält (vgl. die Nachweise bei Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage, Rdnr. 9 zu § 47). Um so weniger kann deshalb ein dieser Rechtsprechung folgender Beschluß in einem Eilverfahren Art. 19 Abs. 4 GG zuwiderlaufen. Die Antragstellerin ist Veranstalter eines Mai-Festes, das seit dem Jahre 1987 jährlich in W-H stattfindet. Das diesjährige Mai-Fest ist für den 9. und 10. Mai 1992 vorgesehen und vom Magistrat der Stadt W als Jahrmarkt festgesetzt worden. Unter dem 28. Februar 1992 beantragte die Antragstellerin bei dem Regierungspräsidium G am 2. März 1992 den Erlaß einer Rechtsverordnung zur Festsetzung u.a. eines Verkaufssonntages am 10. Mai 1992 mit Öffnungszeiten für die Verkaufsstellen zwischen 13.00 und 18.00 Uhr. Mit Bescheid vom 30. März 1992 lehnte das Regierungspräsidium diesen Antrag ab. Über den dagegen eingelegten Widerspruch vom 9. April 1992 ist noch nicht entschieden worden. Am gleichen Tag begehrte die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Gießen vorläufigen Rechtsschutz, indem sie dort mit näherer Begründung beantragte, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, zugunsten der Antragstellerin eine Rechtsverordnung gemäß § 14 Abs. 1 Ladenschlußgesetz dergestalt zu erlassen, daß das Offenhalten aller Verkaufsstellen in W-H aus Anlaß des Mai-Festes am 10. Mai 1992 für die Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr freigegeben wird. Der Antragsgegner ist dem Antrag mit ebenfalls näherer Begründung entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 6. Mai 1992 im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Erlaß einer Rechtsverordnung könne nicht verlangt werden. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin am 7. Mai 1992 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin trägt vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Nach dem angefochtenen Beschluß wäre eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners in keiner Weise möglich. Dies insbesondere deshalb, weil eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 8 VwGO ebenfalls nicht in Betracht komme. Es werde um eine Entscheidung des Beschwerdegerichts spätestens am 8. Mai 1992 gebeten. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Mai 1992 abzuändern und ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der aus Telefax-Ablichtungen aus den Gerichtsakten und aus den dem Verwaltungsgericht Gießen vorliegenden und die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsvorgängen des Regierungspräsidiums G bei dem Beschwerdegericht hergestellten Zweitakten Bezug genommen.