Urteil
8 UE 479/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0923.8UE479.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage der Klägerin zu Recht mit Urteil vom 24. Januar 1985 abgewiesen. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 15. Juli 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 1981 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nicht zu beanstanden ist, daß die Beklagte die gewährte Beihilfe durch Bescheid zurückgefordert hat. Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist insoweit § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen und Rindern vom 15. März 1978 (BGBl. I 1978, 411, 412); danach setzt die Bundesanstalt die zurückzuzahlenden Beträge durch Bescheid fest. Die Verordnung ist am 30. März 1978 in Kraft getreten und war daher auch im vorliegenden Verfahren für den Rückforderungsbescheid vom 15. Juli 1980 anwendbar (so Hess. VGH, 28. April 1986 - VIII OE 40/82 -, ZfZ 1986, 311; 9. September 1991 - 8 UE 1097/85 -; siehe auch Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts zum Europäischen Gerichtshof vom 26. Mai 1988 - 3 C 33.86 -, Buchholz Nr. 78 zum EWG-Recht, der ebenfalls von der Anwendbarkeit der Beihilfeverordnung vom 15. März 1978 ausgeht). Die Beklagte hat die Beihilfe auch zu Recht zurückgefordert, denn die Gewährung der Beihilfe war rechtswidrig und der Rückforderung stehen auch Vertrauensschutzgründe nicht entgegen. Rechtsgrundlage für die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte und die Rückforderung gemeinschaftsrechtswidrig gewährter Beihilfen ist § 48 VwVfG, allerdings mit der Maßgabe, daß die in Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift enthaltene Ermessensentscheidung ("kann zurückgenommen werden") durch das Gemeinschaftsrecht (Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 729/70, ABl. EG Nr. L 94, 13) in der Weise modifiziert wird, daß den Behörden bei der Frage der Rückforderung zu Unrecht erhaltener Beihilfen kein Ermessenspielraum zusteht (EuGH, 21. September 1983 - Rs 205-215/82 -, Slg. 1983, 2633 ff.; BVerwG, 14. August 1986 - 3 C 9.85 -, BVerwGE 74, 357 ff.; Hess. VGH, 18. November 1988 - 8 UE 741/84 -; 22. Januar 1990 - 8 UE 1215/84 -; 26. August 1991 - 8 UE 1611/85 -). Wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend festgestellt hat, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 VwVfG vor. Die Beklagte hat die Beihilfe seinerzeit zu Unrecht gewährt. Gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68 der Kommission vom 25. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 180, 19 ff.) i.V.m. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1405/78 der Kommission vom 22. Juni 1978 zur Gewährung von im voraus festgesetzten pauschalen Beihilfen für die private Lagerhaltung von Vordervierteln auf dem Rindfleischsektor (ABl. EG Nr. L 170, 20 ff.) werden Beihilfen für die private Lagerhaltung von Erzeugnissen des Rindfleischsektors aufgrund sogenannter Lagerhaltungsverträge gewährt und zwar für Erzeugnisse von Tieren, die höchstens 10 Tage zuvor in der Gemeinschaft geschlachtet wurden. Der Vertrag muß den privaten Lagerhalter unter anderem verpflichten, die Erzeugnisse in leicht identifizierbaren Partien zu lagern (Art. 3 Abs. 2 d der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68) und der zuständigen Interventionsstelle jederzeit die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen zu ermöglichen (Art. 3 Abs. 2 e dieser Verordnung). Die Klägerin hat vorliegend die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht erfüllt, da sie Fleisch eingelagert hat, für das sie den Nachweis nicht erbracht hat, daß es von Tieren stammt, die höchstens 10 Tage zuvor in der Gemeinschaft geschlachtet wurden. Da die Menge des Fleisches, für das der Nachweis der 10-Tage-Frist nicht erbracht wurde, mehr als 15 % der vertraglich vereinbarten Lagermenge beträgt, wird gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 b i.V.m. Satz 2 Verordnung (EWG) Nr. 1405/78 keine Beihilfe für die private Lagerhaltung bezahlt. Zwar hat die Klägerin zusammen mit der Lagermeldung vom 25. August 1978 der Beklagten insgesamt vier Genußtauglichkeitsbescheinigungen vorgelegt (Bescheinigung Irland, Bescheinigung Dänemark 1, Bescheinigung Frankreich und Bescheinigung Dänemark 2), aufgrund derer der Nachweis der Einhaltung der 10-Tages-Frist zunächst erbracht war. Wie sich jedoch bei der Geschäftsprüfung der Klägerin durch die Beklagte herausstellte und auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, hat die Genußtauglichkeitsbescheinigung Frankreich mit der streitigen Einlagerung nichts zu tun, so daß lediglich drei Genußtauglichkeitsbescheinigungen diesen Vertrag betreffend vorhanden sind. Diese Genußtauglichkeitsbescheinigungen decken jedoch - wie aufzuzeigen ist - die eingelagerte Fleischmenge nicht ab mit der Folge, daß die Klägerin den Vertrag mengenmäßig nicht erfüllt hat. Da es auch nicht zulässig ist, die fehlende Menge durch Übertragung aus einem anderen Vertrag auszugleichen, stand der Klägerin mangels Erfüllung der Voraussetzungen die gewährte Beihilfe nicht zu. Aus den von der Klägerin vorgelegten Wiegelisten und Einlagerungsscheinen in Verbindung mit den drei die Einlagerung betreffenden Genußtauglichkeitsbescheinigungen ergibt sich, daß die Klägerin nur für (maximal) 27.986,5 kg Fleisch ohne Knochen den Nachweis der Einlagerung frischen Fleisches erbracht hat. Dieser Kilogrammzahl liegen folgende Berechnungen bzw. Erwägungen zugrunde: Am 4. August 1978 lagerte die Klägerin 7.390,7 kg Fleisch ohne Knochen ein; der Frischenachweis ist durch die Genußtauglichkeitsbescheinigung Irland erbracht. Am 9. August 1978 lagerte die Klägerin 14.211,2 kg Fleisch ohne Knochen ein; ein Frischenachweis ist hier nur durch die Bescheinigung Dänemark 1 für maximal 7.921,8 kg Fleisch (ohne Knochen, bei einer Ausbeute von 71,7 %) erbracht. Die Genußtauglichkeitsbescheinigung Dänemark 2 vom 9. August 1978 kann sich nicht auf bereits am 9. August 1978 eingelagertes Fleisch beziehen, da sie Fleisch betrifft, das nach dem Inhalt der Bescheinigung erst am 9. August 1978 amtsärztlich kontrolliert und danach per Auto von Dänemark nach Deutschland versandt wurde. Ein Eingang von Fleisch noch am 9. August 1978 ist in den klägerischen Unterlagen nicht verbucht. Vielmehr weist die von der Klägerin vorgelegte Wiegeliste über Fleisch mit Knochen Verwiegungen am 8. August 1978 und dann erst wieder am 14. August 1978 aus. Auch der Prüfer der Beklagten hat in seiner Bestandsermittlung keinen Eingang von Fleisch am 9. August, sondern erst am 10. August 1978 (siehe Bl. 59 der Gerichtsakten), vermerkt. Daraus folgt, daß die Klägerin am 9. August 1978 eine Partie Fleisch eingelagert hat, für die sie keinen vollständigen Nachweis der Einhaltung der 10-Tages-Frist erbracht hat. Für die am 15. bzw. 16. August 1978 eingelagerten 12.674,9 kg Fleisch liegt die Bescheinigung Dänemark 2 vor, die sowohl von der Menge als auch vom Schlachtdatum her diese Einlagerung als ordnungsgemäß ausweist. Die Klägerin hat damit lediglich 27.986,5 kg Fleisch ohne Knochen ordnungsgemäß eingelagert, während zur Vertragserfüllung gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1405/78 mindestens 29.750 kg Fleisch ohne Knochen erforderlich waren. Entgegen dem Vortrag der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, ob sie den Vertrag Nr. 124 "übervertragsmäßig" erfüllt hat. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil eine "Umbuchung" der zur Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen fehlenden Fleischmenge von einem anderen Vertrag auf das der hier streitigen Beihilfe zugrundeliegende Lagerverhältnis abgelehnt. Es ist durchaus nicht "willkürlich" - so die Klägerin -, zwei unterschiedliche Lagerverhältnisse getrennt zu behandeln und den Lagerhalter an der einmal getroffenen Zuordnung des Fleisches festzuhalten. Allein dies entspricht den Regelungen der EWG-Verordnung Nr. 1071/68. So ist der Lagerhalter gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung verpflichtet, für jeden Vertrag der zuständigen Interventionsstelle Tag und Ort der Einlagerung, Art und Gewicht der einzulagernden Erzeugnisse mitzuteilen sowie die Erzeugnisse in leicht identifizierbaren Partien zu lagern. Dies soll es unter anderem der Interventionsstelle ermöglichen, jederzeit die Einhaltung der Verpflichtungen zu kontrollieren. Da es für die Beihilfegewährung entscheidend darauf ankommt, daß die jeweiligen Fristen zwischen Schlachtung und Einlagerung eingehalten werden und hierbei schon das Überschreiten der Frist um nur einen Tag zum Wegfall der gesamten Beihilfe führen kann (bei entsprechend großen Mengen), verbietet sich jede nachträgliche buchmäßige Umschreibung von Fleischmengen eines Lagervorgangs auf einen anderen. In diesen Fällen ist nämlich in der Regel nicht mehr nachvollziehbar, aus welchen Schlachtungen das Fleisch stammt. Damit es aber hierüber gerade nicht zum Streit kommen kann, sieht die EWG-Verordnung die entsprechenden Angaben für jedes Lagerverhältnis gesondert vor. Dementsprechend fordert auch die Bekanntmachung Nr. 578 über die Gewährung pauschaler Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch vom 27. Juni 1978 in Nr. 12, daß die Lagerfirma für jeden Vertrag gesondert die Belege zur Kontrolle aufzubewahren hat. Auch die von der Klägerin angestellte Berechnung (Bl. 61 d.GA = Anlage 8) zeigt gerade, daß bei einer rein buchmäßigen Aufteilung die Gefahr besteht, überaltertes Fleisch in die Berechnung miteinzubeziehen (So durften z.B. bei dem Vertrag Nr. 124 die 943 kg Restfleisch am 2. August wegen Überalterung nicht mehr berücksichtigt werden, wurden jedoch von der Klägerin in die Berechnung eingestellt). Es geht auch nicht an, daß die Klägerin im Nachhinein völlig andere Einlagerungsvorgänge konstruiert, die durch die vorhandenen Belege in keiner Weise nachgewiesen sind. So sollen nach ihrer Aufstellung am 4. August 1978 zum Vertrag Nr. 125 zwei Einlagerungen, und zwar über 3.833,7 kg und 7.390,7 kg Fleisch, stattgefunden haben; dagegen ist nur ein Einlagerungsbeleg des Kühlhauses über 7.390,7 kg Fleisch vorhanden. Darüber hinaus gibt die Klägerin für den 15. August 1978 eine Einlagerung von 9.055,4 kg an und für den 16. August 1978 keine Einlagerung, obwohl sie zu ihrer Lagermeldung drei Einlagerungsbelege des Kühlhauses (zwei vom 15.08. und eine vom 16.08.) über insgesamt 12.674,0 kg vorgelegt hat. Auch daran zeigt sich, daß eine solche beliebige Verschiebung von Fleischmengen auf einzelne Verträge zu Manipulationen führen kann und eine Kontrolle durch die Interventionsstelle unmöglich macht. Der Lagerhalter muß die Einlagerung, so wie sie tatsächlich stattgefunden hat, angeben und durch entsprechende Nachweise belegen; er kann nicht im Nachhinein "Umbuchungen" und Änderungen vornehmen, um eine Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen nachzuweisen. Dies gilt auch, wenn nur zwei Lagerverträge am selben Tag und über die gleiche Menge begründet wurden, da es - wie oben aufgezeigt - auch bei solch ähnlichen Vertragsverhältnissen zu relevanten Unterschieden kommen kann, und auch hier der Behörde die Kontrollmöglichkeit nicht genommen werden darf. Da die Klägerin somit weniger als 85 % der vertraglich vereinbarten Menge ordnungsgemäß eingelagert hat, steht ihr gemäß Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1405/78 kein Anspruch auf Beihilfe zu. Die Auszahlung der Beihilfe durch die Beklagte war daher rechtswidrig. Soweit die Klägerin meint, es sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, wenn mengenmäßig sehr geringe Unterschreitungen der in der Verordnung (EWG) Nr. 1405/78 geforderten Mindestmengen zum völligen Wegfall der Beihilfe führten, sah der Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine Berufung auf unverhältnismäßig belastende Rechtsfolgen des Gemeinschaftsrechts nur dort in Betracht kommt, wo die Erfüllung von Nebenpflichten unmöglich oder unzumutbar geworden ist (vgl. EuGH - Rs 4/68 -, 11. Juli 1968, Slg. 1968, 561 ff., EuGH - Rs 56/86 -, 18. März 1986, Slg. 1987, 1423 ff., insbesondere 1450). Bei der Mißachtung von Hauptpflichten aus dem Beihilfeverhältnis hat der Europäische Gerichtshof stets eine strikte Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gefordert und auch bei kleinen Abweichungen von den gemeinschaftsrechtlichen Pflichten die Berufung auf die vermeintliche Unverhältnismäßigkeit verworfen. Da die Einhaltung der vertraglichen Lagermenge zu den Hauptpflichten zu rechnen ist, kann die diesbezügliche Einwendung der Klägerin nicht durchgreifen. Die Beklagte konnte die Rückzahlung der Beihilfe aber gemäß § 48 VwVfG nur verlangen, soweit der Klägerin kein Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zusteht. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kann der Begünstigte sich auf Vertrauensschutzgründe nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (Nr. 1), durch unrichtige oder unvollständige Angaben (Nr. 2) erwirkt hat oder die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Im vorliegenden Fall greift jedenfalls die zweite Alternative des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Die Klägerin hat unrichtige Angaben hinsichtlich der Einlagerung des Rindfleischs gemacht. Sie hat nämlich mit der Lagermeldung eine Genußtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt, die die Einhaltung der 10-Tages-Frist belegen sollte, aber mit der Einlagerung tatsächlich nichts zu tun hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin an der Vorlage der falschen Bescheinigung ein Verschulden trifft. Entscheidend ist, daß die von der Klägerin gemachten Angaben objektiv unrichtig waren und die Beklagte zur Beihilfeauszahlung veranlaßt haben. Dies ist ausreichend für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (siehe BVerwG, 14. August 1986 - 3 C 9.85 -, BVerwGE 74, 357 = DVBl. 1986, 1204; Hess. VGH, 18. November 1988 - 8 UE 751/84 -). Sonstige Gründe, die der Rückforderung der Beihilfe entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 1985 ist daher zu Recht ergangen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beteiligten streiten um einen Bescheid aus dem Jahre 1980, mit dem die Beklagte eine zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch gezahlte Beihilfe zurückgefordert hat. Soweit ursprünglich auch die Rückforderung eines von der Beklagten freigegebenen Kautionsbetrages im Streit war, hat sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erledigt. Mit Formblatt vom 21. Juli 1978 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluß eines Vertrages über die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1405/78 und der Bekanntmachung der BALM Nr. 578. Die Klägerin verpflichtete sich zur Lagerung von 50 t Rindervordervierteln für fünf Monate; die Beklagte nahm den Antrag unter der Vertrags-Nr.: 311-125/578/78 am 24. Juli 1978 an. Zusammen mit der Lagermeldung vom 25. August 1978 legte die Klägerin zwei Wiegelisten (getrennt nach Fleisch mit und ohne Knochen), sechs Einlagerungsscheine sowie vier Genußtauglichkeitsbescheinigungen mit den Angaben der jeweiligen Schlachtdaten vor. Bei den Genußtauglichkeitsbescheinigungen handelte es sich um folgende: 1. No.: 26 4031: betreffend Fleisch aus Irland; Bescheinigung vom 26. Juli 1978; Schlachtdatum: 25. Juli 1978; 17.114,9 kg 2. Königreich Dänemark: Bescheinigung vom 3. August 1978; Schlachtdatum: 2. August 1978; 11.048,6 kg 3. Königreich Dänemark: Bescheinigung vom 9. August 1978; Schlachtdatum: 7. August 1978; 20.301,5 kg 4. Frankreich: Bescheinigung vom 4. August 1978; Schlachtdatum: 2. August 1978; 11. 728 kg. Aus der Lagermeldung ergibt sich, daß die Klägerin das Fleisch entbeint eingelagert hat; aus 47.802,6 kg Fleisch mit Knochen wurde 34.275,9 kg entbeintes Fleisch zur Einlagerung gebracht. Nach Ablauf der Lagerzeit zahlte die Beklagte im Januar 1979 die Beihilfe nach Vorlage einer entsprechenden Rechnung aus und gab die von der Klägerin geleistete Kaution frei. Im November 1979 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung der Revisionsabteilung der Beklagten statt, bei der insgesamt 11 zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Verträge über Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch aus der Zeit vom 1. Juli 1977 bis 31. Januar 1979 überprüft wurden. Dabei stellte sich heraus, daß die Klägerin zu der vorgelegten Genußtauglichkeitsbescheinigung aus Frankreich keinen Eingang an Fleisch bei ihrer Niederlassung in O nachweisen konnte. Auch eine Ersatzmenge an Fleisch, die zeitlich und mengenmäßig den Ausfall dieser Menge ausgeglichen hätte, konnte die Klägerin nicht vorlegen, so daß für einen Teil des Fleisches ein Nachweis, daß das Fleisch innerhalb der Frist von 10 Tagen vor der Einlagerung ins Kühlhaus erschlachtet wurde, nicht vorlag. Mit Bescheid vom 15. Juli 1980 forderte die Beklagte die gesamte Beihilfe in Höhe von 62.845,04 DM zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe weniger als 85 % der Vertragsmenge entbeintes Fleisch bedingungsgemäß eingelagert, so daß nach Art. 4 Abs. 3 b der Verordnung (EWG) Nr. 1405/78 keine Beihilfe beansprucht werden könne. Zur Begründung ihres gegen den Rückforderungsbescheid eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, sie habe zum damaligen Zeitpunkt zwei Verträge mit der BALM abgeschlossen (Vertrags-Nrn.: 124 und 125), die als Einheit gesehen werden müßten. Aus der von der Klägerin vorgelegten Bestandsermittlung betreffend diese beiden Verträge sei ersichtlich, daß sowohl die erforderlichen Mindestmengen eingelagert worden seien als auch die vorgeschriebene Frist von 10 Tagen zwischen Schlachtung und Einlagerung eingehalten worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1981 zurück und führte aus, die Klägerin habe nicht den Nachweis führen können, daß die Schlachtfrist eingehalten sei. Gemäß § 5 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen und Rindern vom 15. März 1978 treffe sie eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht hinsichtlich der Vertragsunterlagen. Auch im Widerspruchsverfahren habe die Klägerin nicht den Nachweis für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erbringen können, so daß die gesamte Beihilfe zurückzuzahlen sei. Die gegen den ablehnenden Bescheid am 10. November 1981 erhobene Klage begründete die Klägerin unter anderem damit, daß sie für den damals ebenfalls mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag Nr. 124 weit mehr Fleisch eingelagert habe, als erforderlich gewesen sei. Wenn man diese Mehrmenge auf den Vertrag Nr. 125 umbuche, zeige sich, daß allenfalls eine Kürzung der Beihilfe in Betracht käme. Die von der Klägerin mit der Lagermeldung zunächst vorgelegte französische Genußtauglichkeitsbescheinigung habe mit den vorliegenden Verträgen überhaupt nichts zu tun, sondern müsse ein völlig anderes Geschäft betreffen; sie sei offensichtlich versehentlich von einem Bediensteten der Klägerin vorgelegt worden. Aus den sonstigen von der Klägerin vorgelegten Genußtauglichkeitsbescheinigungen, insbesondere aus der dänischen Genußtauglichkeitsbescheinigung über 20.301,5 kg, ergebe sich jedoch die ordnungsgemäße Einlagerung des Fleisches. Die Klägerin beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 1981 insoweit aufzuheben, als die zurückgeforderte Beihilfe den Betrag von 6.867,35 DM übersteigt. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie führte vor allem aus, es sei nicht zulässig, die von der Klägerin ursprünglich vorgenommene Zuordnung der Einlagerungen zu den einzelnen Verträgen nachträglich zu ändern. Mit Urteil vom 24. Januar 1985 wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage ab und führte aus, die Beklagte habe die Beihilfe zu Recht zurückgefordert, denn die Klägerin habe nicht den Nachweis dafür erbracht, daß mindestens 85 % des entbeinten Fleischs bei der Einlagerung frisch, d.h. nicht älter als 10 Tage alt, gewesen sei. Die von der Klägerin vorgenommene nachträgliche "Umbuchung" von Fleisch aus dem Vertrag Nr. 124 auf den streitigen Vertrag Nr. 125 sei nicht möglich, da der Lagerhalter wegen der notwendigen Überwachungsmöglichkeiten der Beklagten an die einmal vorgenommene Zuordnung gebunden sei. Gegen das der Klägerin am 11. Februar 1985 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. März 1985 eingegangene Berufung der Klägerin. Nach wie vor ist die Klägerin der Ansicht, daß die beiden Verträge Nr. 124 und Nr. 125 als einheitlicher Vorgang betrachtet werden müßten. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht die französische Genußtauglichkeitsbescheinigung, die mit diesem Vertrag überhaupt nichts zu tun habe, berücksichtigt und die dänische Genußtauglichkeitsbescheinigung mit Schlachtdatum 7. August 1978 außer acht gelassen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 1985 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 1981 insoweit aufzuheben, als die zurückgeforderte Beihilfe den Betrag von 6.867,35 DM übersteigt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, ein "Verschieben" von Fleischmengen von einem Vertrag auf einen anderen sei unzulässig. Dies ergebe sich unter anderem auch aus der Kennzeichnungspflicht des Art. 3 Abs. 2 d der Verordnung (EWG) Nr. 1071/68. Da die Klägerin für den hier streitigen Vertrag den Nachweis nicht erbracht habe, daß 85 % des eingelagerten Fleischs nicht älter als 10 Tage war, sei die gesamte Beihilfe zu Recht zurückgefordert worden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das Vorbringen der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die vorgelegte Behördenakte (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.