Urteil
8 UE 2091/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0311.8UE2091.85.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich mit Schriftsätzen vom 10. Oktober 1990 und 25. Oktober 1990 damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 4. September 1985 abgewiesen, denn der Kautionsverfallbescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Dezember 1982 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Kautionsverfallbescheid ist Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EWG) 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 (ABl. EG Nr. L 338 S. 1 vom 13. Dezember 1980). Danach verfällt die Kaution -- vorbehaltlich der Art. 37 und 43 der Verordnung -- bei Nichterfüllung der Einfuhrverpflichtung entsprechend der nicht eingeführten Menge ganz bzw. teilweise. Gemäß der Einfuhrlizenz Nr. 231 28 104 war die Klägerin in der Zeit zwischen dem 4. Mai 1982 und 17. Juni 1982 zur Einfuhr von 3.200 to Weichweizen verpflichtet. Unabhängig davon, daß die Klägerin den förmlichen Nachweis für die Einfuhr gemäß Art. 30, 31 der Verordnung (EWG) 3183/80 nicht erbracht hat, kann sie sich auch nicht darauf berufen, ihrer Verpflichtung durch Einfuhr in die Niederlande nachgekommen zu sein. Zwar gilt eine Einfuhrlizenz grundsätzlich in der gesamten Gemeinschaft (siehe Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EWG) 3183/80 -- ABl. EG Nr. L 338 S. 1; Art. 12 Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 -- ABl. EG Nr. L 281). Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EWG) 243/78 (ABl. EG Nr. L 37 S. 5; ebenso Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EWG) 1160/82 -- ABl. EG Nr. L 134 S. 22 -- und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EWG) 3155/85 -- ABl. EG Nr. L 310 S. 22 --) gilt dies jedoch nicht für solche Lizenzen, in denen der Währungsausgleichsbetrag im voraus festgesetzt wurde. Derartige Lizenzen gelten nur in einem einzigen, vom Antragsteller der Lizenz bei der Beantragung der Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags zu benennenden Mitgliedsstaat. Soweit die Klägerin "Bedenken gegen die Gültigkeit des Art. 2 Abs. 3 Verordnung Nr. 243/78 bzw. Verordnung Nr. 1160/82" vorbringt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wie der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 26. April 1988 in der Rechtssache Rs 316/86 Hauptzollamt H -- J gegen Fa. P. K (Slg. 1988, 2213 ff.) festgestellt hat, war die Kommission aufgrund der Verordnung (EWG) 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. EG Nr. L 106 S. 1) ausdrücklich zum Erlaß aller Maßnahmen ermächtigt, die notwendig waren, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Währungsausgleichssystems sicherzustellen, wobei sie erforderlichenfalls von der Verordnung über die gemeinsame Agrarpolitik abweichen konnte. Aufgrund dieser Ermächtigung bestimmte die Kommission in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) 243/78, daß der Währungsausgleichsbetrag auf Antrag des Beteiligten nur dann im voraus festgesetzt werden kann, wenn in der Lizenz auch die Ausfuhrerstattung bzw. Einfuhrabschöpfung im voraus festgesetzt wird und daß die Lizenz nur in einem einzigen, vom Antragsteller zu bezeichnenden Mitgliedsstaat gilt. Die Verordnung (EWG) 243/78 verstößt daher nicht gegen Art. 12 Verordnung (EWG) 2727/75 bzw. Art. 16 Verordnung (EWG) 193/75 oder Art. 11 Verordnung (EWG) 3183/80. Sinn und Zweck der Festlegung auf einen Mitgliedsstaat ist die Verhinderung von Spekulationsmöglichkeiten (siehe 5. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 243/78). Die Währungsausgleichsbeträge sind je Mitgliedsstaat festgesetzt und entwickeln sich unterschiedlich je nach den Bewegungen der betroffenen Währungen. Müßte bei der Vorausfixierung des Währungsausgleichsbetrags das entsprechende Mitgliedsland, dessen Währung vorausfixiert wird, nicht angegeben werden, so könnte sich der Kaufmann den Mitgliedsstaat wählen, in dem der Unterschied zwischen dem vorausfixierten und dem am Tage der Ein- oder Ausfuhr anwendbaren Betrag am größten ist; denn je niedriger der Tageswert eines zu gewährenden Betrages im Verhältnis zum Vorausfixierten und je höher der Tageswert eines zu erhebenden Betrages gegenüber dem Vorausfixierten, um so größter ist die Gewinnchance. Diese Spekulationsmöglichkeiten von vornherein auszuschließen ist Sinn der Regelung, die den Kaufmann zwingt, bei der Beantragung der Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags den Mitgliedsstaat anzugeben, in den er ein- bzw. aus dem er ausführen will. Wenn der Wirtschaftsteilnehmer aus der Vorausfixierung bestimmte Vorteile ziehen will, ist es angesichts der Notwendigkeit, Mißbrauche zu verhindern, gerechtfertigt, eventuelle Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (siehe EuGH, 26. April 1988 -- Rs 316/86 -- Slg. 88, 2213, insbesondere 2229, 2230). Es bestehen daher keinerlei Bedenken dagegen, daß die Möglichkeit der Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags mit der Angabe des Mitgliedsstaats gekoppelt wird mit der Folge, daß die Einfuhr nur in diesem Land erfolgen darf, wenn der Kaufmann seiner Lizenzverpflichtung nachkommen will. Dies ist im übrigen auch in keiner Weise unbillig, denn die Vorausfixierung des Währungsausgleichsbetrags wird nur auf Antrag des Betroffenen vorgenommen und auch die Wahl des Mitgliedsstaats, in den eingeführt bzw. aus dem ausgeführt werden soll, liegt in der Hand des Betroffenen selbst. Die Klägerin konnte daher ihrer Einfuhrverpflichtung aus der Lizenz Nr. 231 28 104 nur nachkommen, wenn sie das Getreide in die Bundesrepublik Deutschland einführte. Dies ist unstreitig nicht in vollem Umfang geschehen, so daß die Beklagte die für die Einhaltung der Lizenzverpflichtung gestellte Kaution zu Recht anteilig für verfallen erklärt hat. Die Klägerin kann sich nämlich auch nicht darauf berufen, daß sie infolge höherer Gewalt gehindert gewesen sei, ihrer Einfuhrverpflichtung nachzukommen. Weder der Hafenarbeiterstreik in R, die beschränkte Ausnutzbarkeit der Lizenz und die höhere Abschöpfung im Juni 1982 stellen für sich genommen einen Fall höherer Gewalt dar, noch ergeben alle drei Gründe zusammen betrachtet einen Fall höherer Gewalt. Wie bereits oben ausgeführt verfällt die Kaution bei Nichterfüllung der Einfuhrverpflichtung gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EWG) 3183/80, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Art. 37 oder -- vorliegend nicht einschlägig -- des Art. 43 der Verordnung (EWG) 3183/80 vorliegen. In Art. 37 der Verordnung 3183/80 ist bestimmt, was mit den Lizenzverpflichtungen und der gestellten Kaution geschieht, wenn ein als höhere Gewalt angesehener Umstand geltend gemacht wird. Vorgesehen ist entweder das Erlöschen der Ein- bzw. Ausfuhrverpflichtung und Freistellung der Kaution oder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz. Unabhängig davon, daß die von der Klägerin zunächst mit Fernschreiben vom 25. Mai 1982 begehrte Rechtsfolge -- nämlich die Annullierung der Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags in der Lizenz -- weder in der Verordnung (EWG) 3183/80 noch in einer anderen Verordnung vorgesehen ist, und auch -- wie noch aufzuzeigen ist -- nicht durch ergänzende Regelung bzw. Richterfortbildung angenommen werden kann, hat die Klägerin auch keine Umstände geltend gemacht, die als höhere Gewalt anzusehen sind. Der Begriff der höheren Gewalt hat gerade für den Bereich des Agrarrechts der Europäischen Gemeinschaft in der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesverwaltungsgerichts in zahlreichen Entscheidungen eine Klärung erfahren. Die Entscheidungen unterscheiden zwar in der Frage, ob der Begriff der höheren Gewalt auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt ist (vgl. EuGH, 13. Dezember 1979 -- Rs 42/79 -- Slg. 1979, 3703, 3716; 1. Oktober 1985 -- Rs 125/83 -- Slg. 1985, 3041, 3049), oder ob der Begriff der höheren Gewalt keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt (vgl. EuGH, 11. Juli 1968 -- Rs 4/68 -- Slg. 1968, 562, 575; 27. Oktober 1987 -- Rs 109/86 -- Slg. 1987, 4327, 4329). Alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die sich mit dem Begriff der höheren Gewalt im Agrarrecht der Gemeinschaft befassen, stimmen jedoch darin überein, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen sein muß, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die ungewöhnlich (anormal) und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (siehe dazu auch BVerwG, 3. August 1989 -- 3 C 52.87 -- BVerwGE 82, 278 = NJW 1990, 1435 = RIW 1990, 70). Soweit die Klägerin sich auf den Hafenarbeiterstreik in R vom 12. Mai bis 4. Juni 1982 beruft, so ist dieser -- wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat -- für die Nichterfüllung der Einfuhrverpflichtung nicht kausal geworden. Zwar ist der Importeur, darauf hat die Klägerin zu Recht verwiesen, grundsätzlich gehalten, bei Vorliegen höherer Gewalt seinen Antrag auf Erlöschen der Einfuhrverpflichtung oder Verlängerung der Gültigkeit der Lizenz sobald wie möglich zu stellen (EuGH, 28. Mai 1974 -- Rs 3/74 -- Slg. 1974, 589 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Beklagte bei ihrer Beurteilung der vom Importeur vorgetragenen Umstände Tatsachen, die nach Antragstellung, aber noch während der Gültigkeitsdauer der Lizenz eintreten, nicht berücksichtigen dürfte. Abgesehen davon hat die Klägerin zunächst in ihrem Fernschreiben vom 25. Mai 1982 einen solchen Antrag entsprechend Art. 36 der Verordnung 3183/80 auch nicht gestellt, da beide in der Verordnung vorgesehenen Folgen (Annullierung oder Verlängerung der Lizenz) zu diesem Zeitpunkt nicht in ihrem Interesse lagen. Der Klägerin ging es damals einzig und allein darum, den Weizen noch zu den günstigeren Mai-Abschöpfungen einführen zu können. Legt man das spätere Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 2. November 1982 gegen den Kautionsverfallbescheid vom 18. Oktober 1982 als Antrag auf Teilannullierung der Lizenz aus, so wird ebenfalls deutlich, daß die Klägerin nicht durch den Hafenarbeiterstreik gehindert war, während der Gültigkeitsdauer der Lizenz -- also bis zum 17. Juni 1982 -- Weichweizen in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, "außer dieser einen Einfuhr von 2.500 to Weichweizen keine weiteren Abfertigungen in der Bundesrepublik vorgesehen" zu haben (siehe Schriftsatz der Klägerin vom 25. Juli 1985, Bl. 43 d.A.); daß weitere Einfuhren unmöglich gewesen wären, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Auch die -- wegen der Vorausfixierung des Währungsausgleichsbetrags -- nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Ausnutzbarkeit der Lizenz stellt keinen Fall höherer Gewalt im Sinne des Art. 37 Verordnung (EWG) 3183/80 dar. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus der oben beschriebenen Definition der "höheren Gewalt". Die Tatsache, daß es sich um eine Lizenz mit im voraus festgesetztem Währungsausgleichsbetrag handelt, hat einzig und allein die Klägerin selbst zu vertreten, die schließlich die Vorausfixierung beantragt hat. Die Folgen der Vorausfixierung -- nämlich die beschränkte Ausnutzbarkeit -- sind allgemein bekannt und in keiner Weise unvorhersehbar. Schließlich kann auch der Umstand, daß die Klägerin im Juni 1982 eine höhere Abschöpfung als im Mai 1982 zahlen mußte, nicht zur Annahme eines Falles höherer Gewalt führen. Es ist keinesfalls ungewöhnlich (anormal) daß diese Abschöpfungssätze von Monat zu Monat variieren, da die Abschöpfung auf der Grundlage des Weltmarktpreises ermittelt wird. Jede Änderung des Weltmarktpreises führt daher zu einer Änderung des Abschöpfungsbetrages. Das war der Klägerin durchaus bekannt. Es ist ja gerade der Anlaß für die Vorausfestsetzung, damit sich der Unternehmer auf bestimmte Abschöpfungssätze einrichten kann. Zwar ist es durchaus nachvollziehbar, daß die Klägerin hoffte oder gar darauf vertraute, den Weizen noch zu den Mai-Bedingungen einführen und sich somit einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten zu können. Es ist indes nicht Aufgabe der die Lizenz bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigung ausstellenden Stelle, dem Unternehmer die wirtschaftlich günstigste Ausnutzung der Lizenz zu sichern. Daß der wirtschaftliche Gewinn des Geschäfts bei Einfuhr erst im Juni 1982 geringer sein würde, war für die Klägerin von Anfang an kalkulierbar; wenn sie gleichwohl den Weiterverkauf auf der niedrigeren Preisbasis von Mai 1982 kalkulierte, so liegt dies in ihrem unternehmerischen Risiko, stellt aber keinen Fall der höheren Gewalt dar (siehe dazu Hess. VGH, 27. August 1984 -- VIII OE 19/80 --; BVerwG, 3. August 1989 -- 3 C 52.87 -- a.a.O.). Aber auch in der Kumulation der von der Klägerin angeführten Umstände, die nach ihrer Ansicht zur Nichterfüllung der Einfuhrverpflichtung führten, vermag der Senat keinen Fall der höheren Gewalt zu erkennen. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, daß erst eine Verkettung von mehreren Umständen dazu führt, daß dem Unternehmer ein bestimmtes Handeln auch und gerade aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch dafür nichts ersichtlich. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß sie durch den anteiligen Verfall der Kaution auch nur in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde, geschweige denn daß die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel stände. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß die Beklagte in ihrem speziellen Fall verpflichtet gewesen wäre, die Vorausfixierung des Währungsausgleichsbetrags zu annullieren, so verkennt sie, daß eine solche Möglichkeit in den entsprechenden Verordnungen -- zu Recht -- nicht vorgesehen ist. Vorausfestsetzung der Abschöpfung und Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags hängen nämlich in einer Weise zusammen, die es nicht erlaubt, den Wirtschaftsteilnehmer auf letztere nach Belieben verzichten zu lassen (EuGH, 26. April 1988 -- Rs 316/86 -- Slg. 1988, 2213). Durch die Verknüpfung beider Maßnahmen soll -- wie oben ausgeführt -- die Spekulationsmöglichkeit ausgeschlossen werden. Der Wirtschaftsteilnehmer soll nicht einerseits an den für ihn günstigen Bedingungen (Vorausfestsetzung der Abschöpfung) festhalten und andererseits, wenn er einen Vorteil für sich darin sieht, auf die Vorausfixierung des Währungsausgleichsbetrags verzichten und in einen anderen Mitgliedsstaat als den bezeichneten einführen können. Die Beklagte hat daher zu Recht die Annullierung der Vorausfixierung des Währungsausgleichsbetrags abgelehnt. Da die Klägerin ihrer Einfuhrverpflichtung nicht nachgekommen ist und sie sich auch nicht auf einen Fall höherer Gewalt berufen kann, hat die Beklagte zu Recht die Kaution mit dem angegriffenen Bescheid für verfallen erklärt. Die Klägerin wendet sich gegen einen Kautionsverfallbescheid der Beklagten aus dem Jahre 1982. Die Klägerin erhielt am 4. Mai 1982 die bis zum 17. Juni 1982 befristete Einfuhrlizenz Nr. 231 28 104 zur Einfuhr von 3.200.000 kg (3.200 to) Weichweizen. Antragsgemäß war in der Einfuhrlizenz der Währungsausgleichsbetrag vorausfixiert und als räumlicher Geltungsbereich für die Lizenz die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Als Abschöpfungsbeträge waren in der Lizenz für den Monat Mai 1982 234,13 DM und für den Monat Juni 1982 281,97 DM angegeben. Zur Sicherung der Einfuhrverpflichtung stellte die Klägerin eine Kaution in Höhe von 30.848,-- DM. Das Schiff, dessen Ladung nach der Vorstellung der Klägerin über die Lizenz Nr. 231 28 104 abgefertigt werden sollte, traf am 18. Mai 1982 in R ein; die Ladung konnte jedoch nicht gelöscht und weiterbefördert werden, da seit dem 12. Mai 1982 in R ein Hafenbearbeiterstreik stattfand, der zu dieser Zeit noch andauerte. Um in den Genuß der niedrigeren Mai-Abschöpfung zu gelangen, beantragte die Klägerin mit Fernschreiben vom 25. Mai 1982 bei der Beklagten die Annullierung der Vorausfixierung des Währungsausgleichs, da dann eine zollmäßige Abfertigung in R noch im Mai 1982 möglich gewesen wäre. Nachdem die Beklagte der Klägerin telefonisch mitgeteilt hatte, daß für eine solche Maßnahme keine Rechtsgrundlage bestehe, verzollte die Klägerin die Ladung am 28. Mai 1982 über zwei andere Lizenzen. Der Hafenarbeiterstreik endete am 4. Juni 1982; die Löschung des Schiffes erfolgte am 7./8. Juni 1982. Die Klägerin nutzte die Lizenz durch sonstige Einfuhren in Höhe von 1.367.750 kg aus. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1982 erklärte die Beklagte die Kaution in Höhe von 15.503,53 DM für verfallen, weil die Klägerin ihrer Einfuhrverpflichtung nur zum Teil nachgekommen war. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. November 1982 Widerspruch ein und begründete diesen damit, daß sie die Lizenz speziell für die Einfuhr von Weizen mit einem bestimmten Dampfer gedacht habe. Dieser Dampfer sei auch fristgerecht in R eingetroffen, habe jedoch wegen des Streiks nicht gelöscht werden können. Da der niedrigere Abschöpfungssatz für Mai 1982 Grundlage ihrer Kalkulation gewesen sei, habe sie die Fracht noch im Mai 1982 über andere Lizenzen verzollen lassen müssen. Wenn die Beklagte dem Antrag der Klägerin auf Annullierung der Vorausfixierung des Währungsausgleichsbetrages entsprochen hätte, wäre die Einfuhr auch in den Niederlanden möglich gewesen und die Lizenz erfüllt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1982 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, daß die Kaution zu Recht anteilig für verfallen erklärt worden sei, da die Klägerin ihrer Einfuhrverpflichtung nicht nachgekommen sei und ein Fall höherer Gewalt nicht vorliege. Die Einfuhr des Weizens sei nicht infolge des Hafenarbeiterstreiks in R unmöglich geworden, da dieser am 4. Juni 1982 und daher noch während der Laufzeit der Lizenz bis zum 17. Juni 1982 beendet worden sei. Auch die wirtschaftlichen Erwägungen der Klägerin, die Ware noch im Mai 1982 wegen der niedrigeren Abschöpfung zollrechtlich abfertigen zu lassen, begründeten keinen Fall höherer Gewalt, da die Klägerin die Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags auf eigenen Antrag und eigenes Risiko gewählt habe. Der Umstand, daß die Klägerin infolge der Vorausfixierung ihrer Einfuhrverpflichtung nur durch die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland und nicht durch die zollamtliche Abfertigung in R nachkommen konnte, stelle keine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Importeuren dar, da sie ebenso behandelt werde wie alle Lizenznehmer, die eine Vorausfestsetzung des Währungsausgleichsbetrags beantragten. Hierauf hat die Klägerin am 7. Januar 1983 Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und vorgetragen, infolge des Hafenarbeiterstreiks und der unnachgiebigen Haltung der Beklagten im Hinblick auf die Annullierung der Vorausfixierung sei sie gezwungen gewesen, die in dem in R festliegenden Schiff befindliche Ware am 28. Mai 1982 zollamtlich unter Ausnutzung anderer Lizenzen abfertigen zu lassen, um sich den Abschöpfungssatz für Mai 1982 zu sichern. Da zu dieser Zeit ein Ende des Streiks nicht absehbar und es der Klägerin nicht zumutbar gewesen sei, auf den niedrigeren Abschöpfungssatz zu verzichten, habe für sie keine andere Handlungsmöglichkeit bestanden. Da es die Pflicht der Beklagten sei, die jederzeitige Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz zu ermöglichen, hätte diese die Vorausfixierung des Währungsausgleichsbetrags annullieren müssen, was im übrigen zu keinem unberechtigten Vorteil der Klägerin geführt hätte. Die Klägerin hat beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Dezember 1982 sowie den zugrundeliegenden Kautionsverfallbescheid Nr. 11 336 vom 18. Oktober 1982 über 15.503,53 DM aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin gestellte Kaution freizugeben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die rein wirtschaftlichen und kaufmännischen Überlegungen der Klägerin, nicht die höhere Juni-Abschöpfung zahlen zu müssen, könnten keinen Fall höherer Gewalt begründen. Die Klägerin habe sich, indem sie sich den Währungsausgleichsbetrag vorausfixieren ließ, für die Einfuhr nur in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft entschieden. Dies sei auf eigenes Risiko geschehen. Da der Streik am 4. Juni 1982 beendet war, sei eine lizenzgerechte Einfuhr auch möglich gewesen. Die Beklagte habe auch eine Annullierung der Vorausfixierung des Währungsausgleichsbetrags zu Recht abgelehnt, da es dafür an einer Rechtsgrundlage fehle. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 4. September 1985 -- I/3 E 62/83 -- abgewiesen, nachdem es zuvor den Beteiligten Gelegenheit gegeben hatte, zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe die Kaution zu Recht anteilig für verfallen erklärt, weil die Klägerin ihre Verpflichtung zur Einfuhr nicht erfüllt habe und sich nicht auf einen Fall höherer Gewalt berufen könne. Auf den Hafenarbeiterstreik -- als anerkannten Fall höherer Gewalt -- könne die Klägerin sich nicht berufen, weil dieser für die Nichtausnutzung der Lizenz nicht kausal gewesen sei. Wenn die Klägerin sich unter kaufmännischen Gesichtspunkten für eine zollmäßige Abfertigung der Ware im Mai 1982 entschlossen und den für sie geringeren Verlust durch den Verfall der Kaution hingenommen habe, so sei dies wohl wirtschaftlich sinnvoll gewesen, ändere jedoch nichts daran, daß der Klägerin eine Einfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz grundsätzlich möglich und auch zumutbar gewesen sei. Gegen den ihr am 13. September 1985 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 11. Oktober 1985 eingegangene Berufung der Klägerin. In Ergänzung des bisher Vorgetragenen weist die Klägerin darauf hin, daß drei Umstände zusammengenommen einen Fall höherer Gewalt ausmachten, nämlich der Hafenarbeiterstreik, die wegen der Vorausfixierung nur beschränkt ausnutzbare Lizenz und die höhere Abschöpfung im Monat Juni. Das Verwaltungsgericht habe diese Faktoren zu Unrecht isoliert betrachtet. Darüber hinaus sei der Hafenarbeiterstreik durchaus kausal für die Nichteinhaltung der Einfuhrverpflichtung gewesen. Bei der Beurteilung dieser Frage dürfe nicht eine ex-post-Betrachtung angestellt werden. Für die Klägerin sei ein Ende des Streiks nicht vorhersehbar gewesen. Da sie aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehalten sei, die sich aus einem Fall höherer Gewalt ergebenden Umstände unverzüglich geltend zu machen, habe sie gar nicht anders handeln können als geschehen. Auch hätte die Beklagte die Vorausfixierung des Währungsausgleichsbetrags annullieren müssen. Einerseits bestünden Bedenken gegen die Gültigkeit des Art. 2 Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 243/78 bzw. Verordnung (EWG) Nr. 1160/82, wonach bei Vorausfixierung des Währungsausgleichsbetrags die Einfuhrlizenz nur in einem einzigen Mitgliedsstaat gelte. Andererseits sei die Streichung der Vorausfixierung des Währungsausgleichsbetrags lediglich ein Minus zu der Annullierung der Lizenz, zu der die Beklagte ermächtigt gewesen wäre. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 1985 den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Dezember 1982 sowie den zugrundeliegenden Kautionsverfallbescheid vom 18. Oktober 1982 über 15.503,53 DM aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin gestellte Kaution freizugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist nochmals darauf hin, daß es der Klägerin offensichtlich nur darum gegangen sei, sich die niedrigere Mai-Abschöpfung zu sichern. Die von ihr, der Beklagten, ausgestellte Lizenz berechtige und verpflichte nur zur Einfuhr einer bestimmten Ware, sie sichere dem Importeur keinen finanziellen Vorteil. Die Nichtrealisierung der klägerischen Gewinnkalkulation könne nicht gleichgesetzt werden mit der Unmöglichkeit der Erfüllung der Lizenzverpflichtung. Für den Fall der Unmöglichkeit infolge höherer Gewalt sei der Lizenznehmer durch die Regelung des Art. 37 Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 ausreichend geschützt. Beide dort vorgesehenen Alternativen (Erlöschen der Lizenz und Verlängerung der Lizenz) hätten jedoch nicht im Interesse der Klägerin gelegen, was ebenfalls verdeutliche, daß ein Fall höherer Gewalt nicht vorgelegen habe. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenakte der Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand der Beratung war.