Urteil
8 UE 4142/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0702.8UE4142.88.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern, weil die Klage nicht hätte abgewiesen werden dürfen, denn das Begehren des Klägers, seinen Vornamen zu ändern, ist gerechtfertigt. Bescheid und Widerspruchsbescheid sind aufzuheben, und die Beklagte ist zu verpflichten, den Vornamen des Klägers antragsgemäß zu ändern. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtslage ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen -- im folgenden NÄG genannt -- vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061). Danach darf ein Familienname (§ 3 Abs. 1 NÄG) und ebenso ein Vorname (§ 11 NÄG) nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Dies ist dadurch begründet, daß dem Namen Ordnungsfunktion zukommt. Entsprechend der auf der Hand liegenden unterschiedlichen Gewichtigkeit der Ordnungsfunktion der Familien- und Vornamen (vgl. dazu den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1987, 7 B 42.87, NJW 1987, 2454 = FamRZ 1987, 586 = VBlBW 1987, 376) hebt auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum NÄG (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 (BAnz. Nr. 153 a) in der Fassung vom 18. April 1986 (BAnz. Nr. 78) in Nr. 62 diesen Unterschied hervor. Der vom Gesetzgeber zur Voraussetzung einer Namensänderung gemachte "wichtige Grund" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der für die Gerichte in vollem Umfang nachprüfbar ist (vgl. Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Loseblattausgabe, C/171 ff. und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ob ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegt, hängt weitgehend von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 1. Februar 1989, 7 B 14.89, FamRZ 1989, 616 = NVwZ-RR 1990, 166) liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, B. v. 9. November 1988, 7 B 167.88, StAZ 1989, 13 = FamRZ 1989, 275). Nach dieser Rechtsprechung unterscheidet sich -- wie schon erwähnt -- die Änderung des Vornamens von der Änderung des Familiennamens nur dadurch, daß den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerwG, B. v. 24. März 1981, 7 B 44.81, StAz 1984, 131). Das in Art. 2 Abs. 2 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung steht der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegen (BVerwG, Be. v. 18. Februar 1981, 7 B 69.80, in NVwZ 1982, 111 = StAZ 1981, 279 = ZBR, 1981, 321 u. v. 20. August 1985 7 B 156.85). In Anwendung der hier maßgebenden Vorschriften und unter Beachtung der von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze hat der Kläger einen Rechtsanspruch auf Änderung seines Vornamens, denn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ergibt im Falle des Klägers nach den in diesem Einzelfall vom Senat getroffenen Feststellungen ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen. Der zur Entscheidung angerufene Senat hat nämlich, um diese Abwägung aller schutzwürdigen Belange vornehmen zu können, den Kläger im Termin vom 2. Juli 1990 informatorisch ausführlich zu den Beweggründen seines Antrages gehört und dadurch die Erkenntnis gewonnen, daß der Kläger seinem Großvater, dessen Vornamen er seinem Vornamen hinzufügen will, viel stärker verbunden war, als das zwischen Großvätern und Enkeln im allgemeinen der Fall ist. Der Kläger hat von seinem Großvater sowohl eine materielle als auch insbesondere eine ihn prägende ideelle Förderung erfahren. Denn der Kläger hat sogar seinen weiteren Lebensweg danach ausgerichtet. Im einzelnen hat der Kläger nämlich detailliert geschildert, daß er sich mit seinem Großvater "phantastisch verstanden" habe und als einziger Enkel von seinem Großvater regelrecht "verhätschelt" worden sei. Mit 83 Jahren sei der Großvater nach einem "reichhaltigen" und bewegten Leben gestorben. Der Großvater habe als Soldat -- so führte der Kläger näher aus -- am ersten Weltkrieg teilgenommen, habe den damaligen Giftgaseinsatz miterlebt und sei infolgedessen erblindet. Von daher sei der Großvater stets ein Mahner gegen den Krieg gewesen und habe ihm, dem Kläger, viel darüber erzählt und ihn schon mit jungen Jahren nachhaltig so stark beeinflußt, daß er nach dem Tode des Großvaters seinen eigenen weiteren Lebensweg aufgrund der vom Großvater einleuchtend dargestellten Erfahrungen ausgerichtet habe. Er habe sich nämlich deshalb entschlossen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern und Medizin zu studieren. Das Studium wolle er -- er sei für vier Jahre vom Ersatzdienst zurückgestellt worden -- unter Inanspruchnahme eines ihm zugesagten Stipendiums im Ausland betreiben. Dem Großvater sei er -- so berichtete der Kläger weiter -- bis zuletzt sehr verbunden gewesen, weil dieser mit in der Familie gelebt, zuletzt an einem sehr schmerzhaften "Darmkrebsleiden" gelitten habe und von seiner Mutter zu Hause gepflegt worden sei. Das Leiden seines Großvaters habe er damals täglich mitansehen müssen. Auch dies habe ihn tief bewegt und stark geprägt. Er sei seinem Großvater unendlich dankbar. Diese vom Kläger geschilderte überaus enge einerseits von Fürsorge und andererseits von Ehrfurcht getragene Verbundenheit zu seinem blinden Großvater, die materielle und insbesondere die vom Großvater erfahrene ideelle Förderung und die äußerst starke Prägung seines weiteren Lebenswegs sind in die Abwägung der für die Vornamensänderung sprechenden schutzwürdigen Belange einzustellen und ergeben nach der vom Senat im Termin gewonnenen tatsächlichen Gegebenheiten ein Übergewicht der für die Änderung des Vornamens sprechenden Interessen. Die öffentlichen Interessen an der Beibehaltung allein des Vornamens "M" treten nach der Überzeugung des Senats demgegenüber zurück, zumal der Kläger den Vornamen des Großvaters seinem seither schon geführten Vornamen (nur) hinzufügen will und im übrigen keinerlei Anhalt dafür gegeben ist, den Kläger an seinem seitherigen Vornamen festzuhalten. Es sind auch keine Bedenken dagegen zu erheben, daß der Kläger den neuen Vornamen "P" neben seinem seitherigen Vornamen "M" sozusagen gleichberechtigt und ohne Bindestrich stellen will, denn das deutsche Namensrecht schreibt keine starre Namensführungspflicht vor, sondern läßt individuellen Gestaltungen Raum (so BVerfG, B. v. 8. März 1988, 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86, BVerfGE 78, 38 = NJW 1988, 1577, 1578 = FamRZ 1988, 587 = JZ 1988, 451 = MDR 1988, 642 = ZfSH/SGB 1988, 315 = BayVBl. 1988, 683). Nach alledem ist das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern, sind die entgegenstehenden Behördenbescheide aufzuheben und ist die Beklagte zu verpflichten, den Vornamen des Klägers in "M P" zu ändern. Der am 15. Februar 1970 geborene Kläger begehrt die Änderung seines bisherigen Vornamens "M" in "M P". Mit Antrag vom 12. März 1987 begehrte der damals noch minderjährige Kläger, seinem Vornamen den Namen "P" hinzufügen zu dürfen. In der Zufügung des Vornamens P zu dem Vornamen M -- so begründete der Kläger seinen Antrag -- sei das Bestreben zu sehen, den verstorbenen Großvater väterlicherseits zu ehren. Der Vorname P habe in der Familie zudem Tradition. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Juni 1987 im wesentlichen mit der Begründung ab, die Änderung eines Vornamens sei nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Änderung solle nämlich Schwierigkeiten beseitigen, die im Namen selbst oder in der Person des Antragstellers lägen. Solche Schwierigkeiten seien jedoch im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Gegen diesen ihm am 30. Juni 1987 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 16. Juli 1987 bei dem Regierungspräsidenten in K Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte verneine das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung des Vornamens und verkenne dabei den unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser Begriff sei heute nicht mehr so eng zu sehen, wie dies in der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (noch) zum Ausdruck komme. Der Regierungspräsident wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 27. November 1987 im wesentlichen mit der Begründung zurück, ob hier ein wichtiger Grund für die Änderung des Vornamens gegeben sei, müsse nach "objektiven Merkmalen" beurteilt werden. Dies sei nur dann der Fall, wenn das Interesse des Namensträgers nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig sei, d. h. wenn die Gründe des Antragstellers, an der Stelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich seien, daß Belange der Allgemeinheit demgegenüber zurücktreten müßten. Zwar sei das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens grundsätzlich geringer zu bewerten, wenn es sich um einen Vornamen und nicht um einen Familiennamen handele. Allein der Wunsch, eine Familientradition fortzuführen und den Großvater zu ehren, rechtfertige eine Namensänderung aber nicht. Der Kläger, dem der Widerspruchsbescheid am 2. Dezember 1987 zugestellt worden ist, hat -- der Eingangsvermerk des Verwaltungsgerichts läßt eine genauere Feststellung nicht zu -- an einem der Tage zwischen dem 25. und 28. Dezember 1987 bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Die "Argumentationslinie" im Widerspruchsbescheid sei überhöht und gebe Veranlassung dazu, so trug der Kläger vor, die Vorschriften des Namensänderungsgesetzes zunächst in den richtigen Zusammenhang zu stellen. Im Namensänderungsgesetz werde hinsichtlich der Änderung der Vornamen auf die Vorschriften über die Änderung der Familiennamen verwiesen. Nach § 1355 Abs. 2 BGB könnten Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Nach Abs. 3 könne ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename werde, durch Erklärung den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen dem nach der Eheschließung geführten Namen voranstellen. Nach Abs. 4 könne der verwitwete oder geschiedene Ehegatte durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt habe, wieder annehmen. Genüge zur Änderung des Familiennamens in weiten Bereichen also eine einfache Erklärung, so werde ersichtlich, um wieviel geringer ein öffentliches Interesse an der Vornamensführung sein könne, zumal hier dem bereits vorhandenen Namen lediglich ein weiterer Vorname hinzugefügt werden solle, und zwar aus Gründen, die er als noch Minderjähriger aus eigener Einsicht und Überzeugung unbeeinflußt gewonnen habe. In seinem, des Klägers, Falle werde auch durch die Änderung seines Vornamens nicht eine von der Beklagten in Rede gebrachte Identitätskrise heraufbeschworen, da er von seinen Schulfreunden und Bekannten nicht mit seinem Vornamen, sondern mit "P" gerufen werde. Möglicherweise sei dies ein Hinweis auf die seither fehlende Akzeptanz des Vornamens M, so daß eine Ergänzung in M P auch von daher ein wichtiger Grund sei. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Magistrats der Stadt K vom 15. Juni 1987 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K vom 27. November 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen, des Klägers, Vornamen in "M P" zu ändern. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies sie im wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend wies sie darauf hin, daß das Namensänderungsgesetz bei den Vorschriften über die Änderung der Vornamen zwar auf die Vorschriften über die Änderung des Familiennamens verweise. Dieser Hinweis beziehe sich aber ausschließlich auf die öffentlich-rechtliche (behördliche) Namensänderung und nicht auf die Namensänderung, die in § 1355 BGB geregelt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. Oktober 1988 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, nach der Rechtslage sei das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens zwar geringer zu bewerten als bei Familiennamen, aber ein wichtiger Grund sei doch Voraussetzung für die Änderung auch eines Vornamens. Daran fehle es hier. Der Wunsch, durch die zusätzliche Aufnahme des Vornamens "P" den verstorbenen Großvater ehren zu wollen, stelle einen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes nicht dar. Auch der Wunsch der familiären Traditionspflege könne eine Namensänderung nicht rechtfertigen. Auch aus der von dem Kläger im Termin vorgetragenen Häufigkeit des Namens "M" lasse sich ein "wichtiger Grund" für eine Namensänderung, um Verwechslungen auszuschließen, nicht herleiten, weil der Name "P" nicht als besonders häufig vorkommend angesehen werden könne. Der Kläger hat gegen das ihm am 18. Oktober 1988 zugestellte Urteil am 26. Oktober 1988 Berufung eingelegt. Er führt aus, ein öffentliches Interesse stehe seinem Wunsch auf Änderung seines Vornamens nicht entgegen. Schon gar nicht überwiege ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des Vornamens das Änderungsbegehren. Zwei Gründe seien es im wesentlichen, die ihn zur "Änderung" seines Vornamens bewegten: Ehrung und Tradition. Zu seinem Großvater, mit dem sie "unter einem Dach" gewohnt, hätten, habe er immer ein besonders gutes Verhältnis gehabt. Der Großvater sei im Jahre 1979 verstorben; damals sei er, der Kläger, neun Jahre alt gewesen. Erst nach dessen Tode, -- und zwar nicht schlagartig, sondern allmählich -- habe er begriffen, was er an ihm gehabt und was er ihm zu verdanken habe. Dieses allmähliche Begreifen habe sich später in den Wunsch umgesetzt, dessen Vornamen seinem Vornamen anzufügen. Dieser Wunsch sei bei ihm selbst ohne Beeinflussung durch andere entstanden und habe zu Diskussionen mit seinen Eltern geführt. Die Eltern hätten dann erstmals im Jahre 1986 beim Einwohnermeldeamt vorgesprochen und im Februar 1987 für ihn schriftlich den Antrag auf Namensänderung gestellt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beibehaltung des Vornamens stehe seinem Wunsch auf Änderung des Vornamens insbesondere deshalb nicht entgegen, weil er weder im Schuldnerverzeichnis stehe, noch vorbestraft sei, noch ein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei. Unterhaltsansprüche gegen ihn seien nicht geltend gemacht. Zweifel an seiner jederzeitigen Identifizierung könnten nicht bestehen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 1987 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K vom 27. November 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Vornamen M in M P zu ändern. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Vortrag des Klägers entgegen und befürchtet eine große Zahl von Berufungsfällen für den Fall, daß dem Begehren des Klägers entsprochen werde. In jüngster Zeit häuften sich die Fälle, in denen ein weiterer Vorname gewünscht werde. Meist werde dieser Wunsch damit begründet, einen Verwandten oder Bekannten ehren zu wollen, was verhältnismäßig leicht erklärt werden könne. Aus der großen Zahl dieser Anträge habe die Beklagte nur eine einzige Sache positiv entschieden, weil die zu ehrende Person wirklich eine herausragende Lebensleistung für das Kind erbracht habe (Lebensrettung in der "Bombennacht" des Jahres 1943, als die ganze übrige Familie starb, und eine spätere Versorgung für das Kind über mehrere Jahre hinaus). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der beigezogenen, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten und den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Regierungspräsidenten in K (je ein Hefter) verwiesen.