Urteil
8 UE 997/84
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0306.8UE997.84.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 1980 ist insgesamt rechtmäßig. Die Beklagte durfte die einzelnen Bewilligungsbescheide in dem aus der Anlage 1 zum Bescheid vom 3. August 1979 ersichtlichen Umfang nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes -- VwVfG -- zurücknehmen; gegenüber der gleichzeitig ausgesprochenen Rückforderung kann sich die Klägerin auf den Einwand der Entreicherung nicht berufen. Die Vorschrift des § 48 VwVfG ist Rechtsgrundlage auch für die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte (siehe dazu Hess. VGH, U. v. 18.11.88 -- 8 UE 741/84 -- S. 19 des Entscheidungsabdrucks unter Hinweis auf auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die des Europäischen Gerichtshofs). Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die einzelnen Bewilligungsbescheide sind in dem Umfang ihrer Rücknahme rechtswidrig, weil die Klägerin insoweit keinen Anspruch auf die von der Beklagten gewährte Beihilfe hatte. Die von den Denaturierungsbetrieben in L und D für die streitbefangenen 42.100 kg Magermilchpulver angewandte Denaturierungsmethode steht dem Beihilfeanspruch der Klägerin entgegen. Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1844/77 der Kommission vom 10. August 1977 (ABl. der EG Nr. L 205/11) wird eine Sonderbeihilfe für Magermilchpulver gewährt, sofern es nach einer der in Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Formeln denaturiert wird. Nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1844/77 erfolgt die Denaturierung nach einer der im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 368/77 der Kommission vom 23. Februar 1977 (ABl. der EG Nr. L 52/19) aufgeführten Formeln. Es ist unstreitig, daß 42.100 kg des Magermilchpulvers nicht nach den im Anhang Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 aufgeführten Formeln, insbesondere nicht nach der von der Klägerin in den jeweiligen Anträgen auf Gewährung einer Sonderbeihilfe angegebenen Formel "II K" (vgl. ein solches Antragsformular für die 16. Einzelausschreibung in der Beiakte zu 8 UE 1296/84) denaturiert worden sind; die Klägerin hat damit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Sonderbeihilfe nicht erfüllt. Die gleichwohl erfolgte Beihilfegewährung ist rechtswidrig. Gegenüber der Aufhebung dieser Bewilligungsbescheide kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Bescheide durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung, nämlich bezüglich der Rezeptur der Denaturierung, unrichtig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob ungeachtet der Nichteinhaltung der vorgesehenen Rezeptur gleichwohl der Zweck der Denaturierung -- nämlich eine Verwendung des Magermilchpulvers zur Kälberfütterung auszuschließen -- erreicht wird (so Hess. VGH, U. v. 23.09.85 -- VIII OE 130/82 --, S. 12 des Entscheidungsabdrucks unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit Getreide-Denaturierungsmaßnahmen; abgestellt wird dabei offenbar auf das auch vom Verwaltungsgericht Frankfurt in Bezug genommene U. v. 06.05.82 in den verbundenen Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81, EuGHE 1982, 1503 ff.). Unabhängig von der noch zu beantwortenden Frage nach dem Umfang des Verlustes der Beihilfe ist die Angabe der Rezeptur jedenfalls von solch wesentlicher Bedeutung, daß deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht ohne Einfluß auf das hier interessierende Tatbestandsmerkmal des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ist. An dieser Stelle kommt es allein darauf an, daß die Klägerin den Verwaltungsakt "Bewilligung der Sonderbeihilfe" nur durch die unrichtige Angabe, nach der Formel "II K" denaturiert zu haben, erwirkt hat. Für den Verlust der Berufung auf Vertrauen ist weiter unmaßgeblich, ob die Klägerin an der Unrichtigkeit dieser ihrer Angabe ein Verschulden trifft oder ob der Beklagten für die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide -- nach Auffassung der Klägerin -- eine Mitverantwortung zukommt; denn es kommt allein auf die objektive Unrichtigkeit der Angaben an (Hess. VGH, U. v. 18.11.88 -- 8 UE 741/84 --, S. 24 des Entscheidungsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 14.08.86 -- 3 C 9.85 --, BVerwGE 74, 357 = DVBl. 1986, S. 1204). In diesem Zusammenhang spielen daher Erwägungen einer etwaigen Zurechenbarkeit schuldhaften Fehlverhaltens Dritter (hier der Zegeno) keine Rolle; das notwendige Korrektiv ist in rechtsstaatlich nicht zu beanstandender Weise durch die Begrenzung des Rückerstattungsanspruchs auf die noch vorhandene Bereicherung des Beihilfeempfängers in § 48 Abs. 2 Satz 6 und 7 VwVfG ausgeformt (dazu wiederum Hess. VGH, U. v. 18.11.88 -- 8 UE 741/84 --, S. 25 des Entscheidungsabdrucks). Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung der Beklagten dar. Darauf will die Klägerin hinaus, wenn sie der Beklagten vorhält, die Prüfer hätten die ihnen obgelegenen Kontrollaufgaben im Rahmen der sogenannten Kurzprüfungen nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Wollte man -- wie die Klägerin -- in den verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Kontroll- und Überwachungspflichten (vgl. Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 368/77 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1844/77) eine auch dem jeweiligen Beihilfeempfänger gegenüber bestehende Amtspflicht erblicken, deren Verletzung im Ergebnis zu dem von der Klägerin gefolgerten Arglisteinwand gegen Rückforderungsansprüche führen soll, so hätte das folgende Konsequenzen: Die Denaturierungsbetriebe könnten unter Außerachtlassung eigener Sorgfaltspflichten "nach Gutdünken" denaturieren, ohne Gefahr zu laufen, Rückforderungsansprüchen ausgesetzt zu sein; denn entweder die Behörde bemerkt eine fehlerhafte Denaturierung gar nicht, dann kann der Empfänger die gewährte Beihilfe ohnehin behalten, oder sie bemerkt eine solche und muß sich für alle bis zum Zeitpunkt der Entdeckung unbekannt gebliebenen fehlerhaften Maßnahmen den Vorwurf nachlässigen Verhaltens entgegen halten lassen. Die Prüfungspflicht der Behörden dient jedoch nicht der Entlastung von Beihilfeempfängern hinsichtlich der Einhaltung eigener Sorgfaltspflichten. Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof (U. v. 12.06.86 -- III ZR 146/85 --) in einem ähnlichen Fall entschieden, daß die Bewilligungsbehörde keine dem Beihilfeempfänger gegenüber bestehende Amtspflicht zur Überwachung der Herstellung, der Verarbeitung und des Vertriebs von Magermilchpulver hat (Zitat aus Hess. VGH, U. v. 18.11.88 -- 8 UE 741/84 --, S. 27 des Entscheidungsabdrucks). Es kann daher dahinstehen, ob im Rahmen sogenannter Kurzprüfungen überhaupt jedesmal eine Abweichung von Rezepturen hat erkannt werden können, auch wenn -- was der Senat als wahr unterstellt -- den Bundesprüfern die Mischbücher, die Rezepturen, die Mischanweisungen und die Mischberichte vorgelegen haben. Es verstößt schließlich auch nicht gegen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, wenn von der Klägerin die Beihilfe für das fehlerhaft denaturierte Magermilchpulver in vollem Umfang zurückgefordert wird. Zu Recht beruft sich das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main für die Verneinung eines solchen Verstoßes auf das auch von der Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 1982 (Rechtssache 272/81, EuGHE 1982, 4167 ff.). Dessen unmißverständlicher Tenor lautet: "Wird bei der Denaturierung auch nur geringfügig von der in der Verordnung Nr. 1844/77 der Kommission vom 10. August 1977 über die Gewährung einer Sonderbeihilfe im Ausschreibungsverfahren für Magermilchpulver zur Verfütterung an Tiere mit Ausnahme von jungen Kälbern (ABl. L 205, S. 11) vorgesehenen Formel abgewichen, so verliert das Unternehmen in vollem Umfang die durch diese Verordnung eingeführte Sonderbeihilfe." Gerade die Entscheidungsgründe (Seite 4179) erhellen, daß die beanstandete Regelung nicht auf die Denaturierung schlechthin, sondern vielmehr auf eine Denaturierung abzielt, bei der sichergestellt ist, daß das Erzeugnis nicht einer zweckfremden Verwendung zugeführt werden kann. Dabei wird zugleich eingeräumt, daß sich dieses Ziel über verschiedene Kontrollsysteme erreichen läßt; die in diesem Zusammenhang namentlich als vorstellbar aufgezeigten Systeme werden jedoch für schwer praktikabel gehalten. Gerade der Gesichtspunkt fehlender Praktikabilität kommt aber auch im vorliegenden Fall zum Tragen, wenn die Klägerin die Gleichwertigkeit der Qualität des unter Abweichung von der Formel "II K" hergestellten Mischfutters mit der Vorlage eines ernährungsphysiologischen Gutachtens zu belegen versucht. Es würde einen kaum mehr zu bewältigenden Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderbeihilfen bei einer Abweichung von den im Anhang zur Verordnung Nr. 368/77 typisierten Mischformeln erst anhand umfangreicher Gutachten geprüft werden müßten. Die Klägerin vermag daher mit ihrem Einwand, den Denaturierungserfolg auch durch den Zusatz von Kartoffelschrot erreicht zu haben, nicht durchzudringen, ohne daß sich der Senat veranlaßt sieht, die Frage -- wie von der Klägerin angeregt -- dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im übrigen ist festzustellen, daß die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichte Rezeptur keinen vollständigen Ersatz der fehlenden Getreidemenge durch Kartoffelschrot erkennen läßt. Getreide und Kartoffelschrot bleiben zusammengenommen unter der in der Formel II K festgelegten Mindestbeimischung von 50 v. H., so daß auch aus diesem Grunde eine Berufung auf schutzwürdiges Vertrauen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszuscheiden hat. Nach alledem ist die im Bescheid vom 3. August 1979 ausgesprochene Aufhebung (besser: Rücknahme) der Bewilligungsbescheide rechtmäßig. Gegenüber der gleichzeitigen Rückforderung der gewährten Leistungen kann sich die Klägerin auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dieser Einwand ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG deshalb ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des Satzes 3 (hier Nr. 2) vorliegen und die Klägerin die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet haben. Die Zegeno hat dem Magermilchpulver anstelle von Getreideschrot Kartoffelschrot beigemischt. Die Abweichung von der Rezeptur geschah -- nach ausdrücklicher Einlassung des Klägerin-Vertreters in der mündlichen Verhandlung, den für die Mischanweisung verantwortlichen Mitarbeiter ansonsten "unter Kuratel" stellen lassen zu müssen -- willentlich, wenn auch möglicherweise in der Annahme, daß diese Abweichung unschädlich und damit rechtmäßig sei. Für die Kenntnis nach § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut -- anders als nach dem ebenfalls eindeutigen Wortlaut des Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 -- nicht darauf an, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zu kennen, sondern lediglich darauf, die Umstände zu kennen, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet haben. Ein irgendwie geartetes Unrechtsbewußtsein ist nicht erforderlich. Die Klägerin muß sich die Kenntnis dieser Umstände -- unabhängig davon, ob ihr die Abweichung von der Rezeptur von der Zegeno mitgeteilt worden ist oder nicht -- wie eigene Kenntnis zurechnen lassen. Auf das Subventionsverhältnis zwischen Verwaltung und Subventionsempfänger, das außer durch Verwaltungsakt auch durch einen öffentlich rechtlichen Verwaltungsvertrag begründet werden kann, sind die aus dem bürgerlich rechtlichen Schuldrecht entliehenen Rechtsgedanken jedenfalls entsprechend anzuwenden. Die Klägerin hat sich zur Erfüllung ihrer im Verhältnis zur Beklagten bestehenden Verpflichtung Dritter bedient und muß daher mindestens in analoger Anwendung zu § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB -- dafür einstehen, daß das hergestellte Mischfutter beihilfefähig ist. Wenn ein Beihilfeempfänger schon dann zur Rückzahlung der Magermilchpulverbeihilfe verpflichtet ist, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter das mit Magermilchpulver hergestellte Mischfutter (nochmals) verarbeitet oder vermischt hat (so schon Hess. VGH, U. v. 02.07.84 -- VIII OE 25/82 -- = RdL 1985, S. 24 im Anschluß an EuGH U. v. 18.02.82 -- Rechtssache 77/81 --, EuGHE 1982, S. 681), so trifft ihn erst recht eine Einstandspflicht für das Verhalten eines von ihm mit der Herstellung des Mischfutters betrauten Dritten. Die Berufung ist nach alledem ... zurückzuweisen. Die Klägerin, die sich als Einkaufsgesellschaft D im eigenen Namen an den Ausschreibungsverfahren nach den Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und Nr. 1844/77 beteiligte, wendet sich gegen die teilweise Aufhebung von ihr Sonderbeihilfe gewährender Bescheide und gegen die damit verbundene anteilmäßige Rückforderung bereits empfangener Beträge. Sie hatte in den Jahren 1977 bis 1979 verschiedene Mengen von Magermilchpulver zu einem verbilligten Preis aus Interventionsbeständen bezogen und im Rahmen der 14. und 15. Einzelausschreibung den Zuschlag für eine zu denaturierende Menge von 500 t erhalten. Der Erteilung des Zuschlags lag ein Angebot der Klägerin zugrunde, in dem sie sich dazu verpflichtete, die angegebene Menge des Magermilchpulvers nach den einschlägigen Vorschriften zu denaturieren; gleichzeitig gab sie an, in welchen Kraftfutterwerken die Denaturierung erfolgen sollte und stellte die erforderliche Kaution in Form einer Bankbürgschaft. Die Denaturierung wurde in den von der R Zentralgenossenschaft eG (Zegeno) -- einer am Unternehmen der Klägerin beteiligten Hauptgenossenschaft, an die die Klägerin die Zuschlagsmengen zuvor veräußert hatte -- betriebenen Kraftfutterwerken D und L durchgeführt. Nachdem die Zegeno der Klägerin die -- von Bundesprüfern zunächst als ordnungsgemäß festgestellte -- Denaturierung mitgeteilt hatte, beantragte diese die Auszahlung der Sonderbeihilfe. Mit sechs Einzelbescheiden bewilligte die Beklagte der Klägerin für die zur Mischfutterherstellung verwendeten Teilmengen des Magermilchpulvers eine Sonderbeihilfe in Höhe von 1.090.966,27 DM, die die Klägerin an die Zegeno durch Ausstellung entsprechender Gutschriften weiterleitete. Anläßlich einer sogenannten Kurzprüfung stellte sich heraus, daß in den Werken L und D Mischanweisungen verwendet wurden, die keiner der im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 368/77 vorgeschriebenen Formeln entsprachen. Ausweislich eines Berichts über die daraufhin erfolgte Betriebsprüfung der Zegeno vom 30. Mai 1979 (geprüfter Zeitraum: Juni 1977 bis März 1979; Prüfungsdauer: 19.02. bis 01.03; 05. bis 08.03 und 02. bis 05.04.79) waren insgesamt 42.100 kg Magermilchpulver nicht nach der in den Beihilfeanträgen angemeldeten Formel "II K" des Anhangs Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 denaturiert worden. Anstelle der nach dieser Formel erforderlichen 50 % Getreideschrot und/oder Ölkuchen enthielten die hergestellten Futtermittel im Durchschnitt nur 36 %, die restlichen 14 % des Getreideanteils hatte die Zegeno teilweise durch Kartoffelschrot ersetzt. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 3. August 1979 die einzelnen Bewilligungsbescheide in dem Umfang auf, in dem die Betriebsprüfung bei der Zegeno Beanstandungen der Denaturierung der zugeschlagenen Magermilchpulvermengen ergeben hatte, und forderte die Summe der darauf im einzelnen entfallenen Sonderbeihilfebeträge in einer Gesamthöhe von 111.814,11 DM zurück. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14. August 1980 Widerspruch ein, den sie ausführlich begründete. Im wesentlichen berief sie sich unter Vorlage eines ernährungsphysiologischen Gutachtens darauf, daß die teilweise Ersetzung des Getreideschrots durch Kartoffelschrot für den Eintritt des Denaturierungszwecks -- nämlich Verhinderung von Mißbräuchen bei der späteren Verfütterung -- wegen der annähernden Gleichwertigkeit beider Zusätze unschädlich sei. Abgesehen davon hätten die Prüfer im Rahmen der Kurzprüfungen die Abweichung von der Rezeptur bei ordnungsgemäßer Kontrolle erkennen und die Klägerin bzw. die Denaturierungsbetriebe darauf aufmerksam machen müssen mit der Folge, daß in Zukunft ausschließlich nach den im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 368/77 aufgeführten Rezeptformeln verfahren worden wäre. Bei Einhaltung dieser auch der Klägerin gegenüber als Amtspflicht anzusehenden Kontroll- und Aufklärungsverpflichtung der Prüfer wäre der erhebliche "Schaden", der sich für die Klägerin bei einer Rückforderung ergebe, nicht entstanden. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben müsse sich die Beklagte ihrem Rückforderungsanspruch den Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Amtspflichtverletzung entgegenhalten lassen. Im übrigen genieße die Klägerin Schutz in das Vertrauen auf die ihr gewährte Beihilfe. Schließlich sei in der Abweichung von der Mischungsformel ein -- wenn überhaupt -- nur solch geringer Verstoß zu erblicken, daß sich die Rückforderung der Beihilfe als unverhältnismäßig darstelle. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22. Januar 1980 wegen Nichteinhaltung der abschließenden und keine ausweitende Auslegung zulassenden Denaturierungsvorschriften zurück. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin anläßlich der Kurzprüfung habe darauf hingewiesen werden müssen, daß die Denaturierungsformel nicht eingehalten worden sei; es sei vielmehr ihre, der Klägerin, Aufgabe gewesen, den Prüfer über die Abweichung der Rezeptur zu unterrichten. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie die Beihilfe aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt habe. Am 27. Februar 1980 -- der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 28. Januar 1980 zugegangen -- erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Sie bezog sich zur Klagebegründung im wesentlichen auf ihre umfassenden Darlegungen im Widerspruchsverfahren, deren ihrer Auffassung nach ungenügende Würdigung im Widerspruchsbescheid sie rügte. Die Klägerin beantragte, den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 3. August 1979 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 1980 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie betonte, daß sich die Klägerin mit der Abgabe ihres Angebots zur Einhaltung der einschlägigen Denaturierungsvorschriften verpflichtet habe und verwies in diesem Zusammenhang auf den Wortlaut der im Anhang Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 genannten Denaturierungsformel, der eine Abweichung -- unabhängig von einer vermeintlichen fütterungsphysiologischen Gleichwertigkeit von Getreideschrot und Kartoffelschrot -- nicht zulasse. Von einer Pflichtverletzung der eingesetzten Prüfer könne keine Rede sein. Zunächst müsse zwischen kurzfristigen, stichprobenartigen Kurzprüfungen und den Schlußprüfungen unterschieden werden. Erstere erstreckten sich lediglich auf eine Schlüssigkeitsprüfung, nach der vorläufige Denaturierungsbescheinigungen erstellt würden, sofern keine Beanstandungen aufträten. Erst im Verlaufe sogenannter Schlußprüfungen erfolge eine vollständige buchmäßige Überprüfung. Es sei daher unverständlich, daß die Denaturierung bei der Klägerin, nachdem sie über einen längeren Zeitraum ordnungsgemäß erfolgt sei, ab Ende 1978 umgestellt worden sei. Es sei Sache der Klägerin gewesen, die Abweichung von der bisherigen Rezeptur anzuzeigen, um sich Gewißheit von der Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit ihres beabsichtigten Handelns zu verschaffen. Auf Grundsätze des Vertrauensschutzes könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, da sie ohne weiteres habe erkennen können, daß die von ihr geänderte Rezeptur den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Denaturierung nicht entspreche. Schließlich sei ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht gegeben, da es sich bei der Abweichung von der Denaturierungsformel um die Verletzung einer Haupt- und nicht bloß einer Nebenverpflichtung handele. Durch Urteil vom 16. Februar 1984 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Unter Berufung auf mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vertrat es die Auffassung, daß die genaue Beachtung der Vorschriften für das Denaturierungsverfahren -- unabhängig vom Eintritt des Denaturierungserfolges -- anspruchsbegründende Voraussetzung sei. Die Einhaltung der Rezeptur stelle eine Hauptpflicht dar, deren Verletzung zum Ausschluß der Berücksichtigung von Grundsätzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips führe. Auf die Gleichwertigkeit der Qualität des von der Klägerin so hergestellten Mischfutters komme es nicht an, solange die Europäische Kommission die von der Klägerin vorgenommene Mischung nicht in dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 368/77 aufgenommen habe. Die Berufung auf Grundsätze des Vertrauensschutzes sei der Klägerin verwehrt, da sie sich die objektiv falschen Angaben über die Einhaltung der Denaturierungsformel zurechnen lassen müsse. Gegen dieses Urteil, das ihr am 2. März 1984 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 30. März 1984 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren sowie aus dem ersten Rechtszug und legt im einzelnen wiederum dar, daß mit ihrem Produktionsverfahren das Ziel der Denaturierung erreicht worden sei, daß ihr Vertrauensschutz gebühre und daß auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer Rückforderung der erhaltenen Beihilfe entgegenstehe. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht der Besonderheit nicht Rechnung getragen, daß die Klägerin als Beihilfeempfängerin und die das Magermilchpulver verarbeitenden Betriebe nicht identisch seien. Das Verhalten der dort mit der Verarbeitung des Magermilchpulvers betrauten Beschäftigten sei der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen. Das gelte sowohl für die Beurteilung der Abweichung bei der Denaturierung im Hinblick auf den Ausschluß des Vertrauensschutzes als auch für die Beurteilung der Frage, ob der Klägerin der Einwand der Entreicherung, auf die sie sich wegen der Weitergabe der Sonderbeihilfe beruft, abgeschnitten werden könne. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 1984 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. August 1979 und deren Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 1980 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zunächst ebenfalls auf ihre früheren Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im erstinstanzlichen Verfahren. Dem mit der Berufung erstmals geltend gemachten Einwand, die Klägerin habe von der abweichenden Mischanweisung nichts gewußt und diese könne ihr nicht zugerechnet werden, hält die Beklagte entgegen, daß die Klägerin als Teilnehmerin am Ausschreibungsverfahren und als Empfängerin des Zuschlags und der Beihilfe für die Erfüllung der von ihr übernommenen Pflicht auch dann einstehen müsse, wenn sie sich dazu anderer Firmen bediene. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozeßakte und die darin sowie in der Gerichtsakte 8 UE 1100/84 befindlichen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft (je 4 Hefter, bei letzteren insbesondere der Prüfungsbericht vom 30.05.79) sowie auf die Gerichtsakte 8 UE 1296/84 nebst Beiakte Bezug genommen.