Urteil
8 UE 188/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1985:1216.8UE188.85.0A
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Leitsätze
Ein Primäreffekt für die Förderregion im Sinne des Investitionszulagengesetzes 1969 wird nicht verursacht, wenn eine Holdinggesellschaft Dienstleistungen an ihre überwiegend ebenfalls in der Förderregion ansässigen Tochterunternehmen erbringt (Anschluß an BVerwG 7 C 61.79 - Urt. vom 17. 12. 1981, NJW 1982, S. 16o3 und 7 C 39.76 - Urteil vom z. 3. 1978, DVBl. 1978, S. 635). Das gilt auch dann, wenn die Holdinggesellschaft Eigentümerin der an die Tochterunternehmen verpachteten Betriebsanlagen ist (Anschluß an BVerwG VII C 6.74, Urteil vom 7. 5. 1975, NJW 1975, S. 1853 f. ). Die grundlegende Rationalisierung einer Betriebstätte i.S.v. § 1 Abs. 4 Nr. 2 InvZulG 1969 setzt über laufende Anpassungsinvestitionen hinausgehende Umgestaltungsmaßnahmen voraus. Erforderlich für den Fortbestand der Betriebstätte sind derartige Rationalisierungsinvestitionen nur, wenn sie ohne Gefährdung des Weiterbestehens der Betriebstätte nicht hinweggedacht werden können. Aus der Art der Umgestaltungsmaßnahmen muß sich ergeben, daß dem Erforderlichkeitskriterium genügt ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Primäreffekt für die Förderregion im Sinne des Investitionszulagengesetzes 1969 wird nicht verursacht, wenn eine Holdinggesellschaft Dienstleistungen an ihre überwiegend ebenfalls in der Förderregion ansässigen Tochterunternehmen erbringt (Anschluß an BVerwG 7 C 61.79 - Urt. vom 17. 12. 1981, NJW 1982, S. 16o3 und 7 C 39.76 - Urteil vom z. 3. 1978, DVBl. 1978, S. 635). Das gilt auch dann, wenn die Holdinggesellschaft Eigentümerin der an die Tochterunternehmen verpachteten Betriebsanlagen ist (Anschluß an BVerwG VII C 6.74, Urteil vom 7. 5. 1975, NJW 1975, S. 1853 f. ). Die grundlegende Rationalisierung einer Betriebstätte i.S.v. § 1 Abs. 4 Nr. 2 InvZulG 1969 setzt über laufende Anpassungsinvestitionen hinausgehende Umgestaltungsmaßnahmen voraus. Erforderlich für den Fortbestand der Betriebstätte sind derartige Rationalisierungsinvestitionen nur, wenn sie ohne Gefährdung des Weiterbestehens der Betriebstätte nicht hinweggedacht werden können. Aus der Art der Umgestaltungsmaßnahmen muß sich ergeben, daß dem Erforderlichkeitskriterium genügt ist. Die zulässige und insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil hat zu Recht verneint, daß der Klägerin ein Anspruch auf die von ihr begehrte Investitionszulagebescheinigung zusteht. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, daß die Klägerin mit ihrem Investitionsvorhaben keinen Primäreffekt für die Förderregion, in der sich ihre Betriebsstätte befindet, ausgelöst hat. Volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig im Sinne des Investitionszulagengesetzes sind nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung Investitionsvorhaben nur dann, wenn in der betreffenden Betriebstätte überwiegend Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die regelmäßig überregional abgesetzt werden, und dadurch ein Einkommenszustrom in das Fördergebiet ausgelöst wird (vgl. dazu BVerwGE 48, 211 ff.; 54, 3o6 ff.; GewArch 1978, S. 3o4). Unter der Geltung des Investitionszulagengesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 18.8.1969 (BGBl. I, S. 1211) -InvZulG 1969 - hat dieser Primäreffekt noch konkret anhand der Absatz- und Leistungsstruktur der Betriebstätte des jeweiligen Antragstellers ermittelt werden müssen, während seit der Neufassung des Gesetzes vom 12.10.1973 (BGBl. I, S. 1494) nunmehr eine typisierende Betrachtungsweise nach der Art der hergestellten Güter oder erbrachten Leistungen zu erfolgen hat. Da für den vorliegenden Rechtsstreit noch die ursprüngliche Fassung des InvZulG maßgebend ist (§ 8 Abs, 2 InvZulG 1973), hat das angefochtene Urteil bei der Beurteilung des Primäreffektes zu Recht auf die konkrete Absatz- und Leistungsstruktur der von der Klägerin unterhaltenen Betriebsstätte abgestellt. Bei einer solchen betriebstättenbezogenen Betrachtungsweise fehlt es jedoch an einem durch die Investitionsmaßnahme der Klägerin verursachten Primäreffekt, denn die Klägerin hat ihre Leitungs- und Serviceaufgaben als Holdinggesellschaft gegenüber Tochterunternehmen erbracht, die ihren Sitz ganz überwiegend in derselben förderungsbedürftigen Region wie die Klägerin haben. Die Klägerin hat auf ausdrückliches Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht darzulegen vermocht, daß der in ihrem Unternehmen erzielte Umsatzanteil überwiegend einen unmittelbaren Export in Nichtfördergebiete zum Gegenstand hatte. Die außerhalb von Fördergebieten liegenden Tochterunternehmen der Klägerin erwirtschafteten nach Angaben der Klägerin im Jahre 1985 einen Umsatzanteil von unter 100 Mio DM, während der Gesamtumsatz der Rosenthal-Gruppe sich schon im Jahre 1972 auf 286,3 Mio DM und im Jahre 1974 auf 347,1 Mio DM belief. Aus diesem Zahlenverhältnis ergibt sich bereits, daß der außerhalb von Förderregionen erwirtschaftete Umsatzanteil im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Investitionen bei weniger als einem Drittel des Gesamtumsatzes gelegen hat und die Leistungen der Klägerin an ihre Tochterunternehmen deswegen nicht im Sinne des § 1 Abs. 4 InvZulG 199 als volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig erachtet werden können. Wegen der bei den hier vorliegenden Investitionen der Klägerin noch erforderlichen konkreten Betrachtungsweise kann der später ergangene Erlaß des Bundeswirtschaftsministers vom 29.11.1974 (die sogenannte "Positivliste") nicht angewandt werden (so ausdrücklich BVerwG vom 17.12.1981 - 7 C 61.79 NJW 82, S. 16o3 (16o4)). Bei einer typisierenden Betrachtungsweise könnte man zwar Konzernzentralen, wie sie die Klägerin mit ihrer Betriebstätte unterhält, einen Primäreffekt unter Umständen nicht generell absprechen, da die regionenübergreifende Struktur von Konzerngesellschaften deren typische Organisationsform darstellt. Allerdings setzt die Anerkennung einer volkswirtschaftlich besonderen Förderungswürdigkeit in derartigen fällen voraus, daß Leistungen der betreffende Holdinggesellschaft überwiegend für außerhalb der Förderregion liegende Tochtergesellschaften erbracht werden. Bei einer konkreten Betrachtungsweise, wie sie im hier anhängigen Rechtsstreit noch vorzunehmen ist, kommt es jedoch nicht auf solche typischen Konzernstrukturen, sondern auf die individuellen Verhältnisse der jeweiligen Betriebstätte - hier als derjenigen der Klägerin - an, die die Annahme eines überwiegend überregionalen Absatzes in Nichtfördergebiete - wie dargelegt - ausschließen. Die überwiegende Zahl der Tochterunternehmen der Klägerin befand sich eindeutig im Bereich von Förderregionen und erwirtschaftete dort den überwiegenden Umsatzanteil. Die Leistungen der Klägerin, die sie an ihre Tochtergesellschaften erbrachte, gelangten also überwiegend in Bereiche von Förderregionen. Mithin wurde durch diese Leistungen kein Primäreffekt für die Förderregion, in der die Klägerin als Holdinggesellschaft ihre Betriebstätte unterhielt, bewirkt. Eine Zurechnung, des überregionalen Absatzes einzelner Tochterunternehmen auf die Muttergesellschaft (also die Klägerin) kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht etwa aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise vorgenommen werden. Das Urteil des BVerwG vom 17.12.1981 - 7 C 61.79 -(NJW 82, S. 16o3, verneint in Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat eine volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit bei einem nur mittelbaren Absatz in Nichtfördergebiete. Der Primäreffekt muß vielmehr durch die Betriebsstätte des antragstellenden Investors unmittelbar verursacht werden. Es reicht nicht aus, daß zunächst von dieser Betriebstätte belieferte Unternehmen dann ihrerseits einen unmittelbaren Export in Nichtfördergebiete vornehmen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Fälle von Mutter- und Tochtergesellschaften (BVerwG 7 C 39.76 vom 2.3.1978, DVBl. 78, S. 635 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 53). Die Förderung des Geschäftszweckes von Tochterunternehmen durch eine Betriebstätte, in der zentrale Verwaltungs- und Dienstleistungen erbracht werden, insbesondere solche im Bereich der Werbung, kann daher nicht als ein von der Klägerin verursachter Primäreffekt im Sinne des InvZulG 1969 erachtet werden. Auch der Umstand, daß die Klägerin Eigentümerin der Betriebsanlagen ihrer Tochterunternehmen ist, die letztere von ihr gepachtet haben, kann keine gegenteilige Beurteilung rechtfertigen. Denn die Erstellung und Bereithaltung von vermieteten oder verpachteten Anlagen bewirkt keinen "Export" von Leistungen aus der Förderregion (BVerwG VII C 6.74 vom 7.5.1975, NJW 75, S. 1853 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 41). Die von der Beklagten ausgesprochene Versagung der begehrten Bescheinigung ist darüber hinaus deshalb gerechtfertigt, weil der Fortbestand der Betriebstätte der Klägerin als Holdinggesellschaft nicht von den als Rationalisierung anzusehenden Investitionsmaßnahmen abhing. Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 InvZulG 1969 ist die Rationalisierung einer Betriebstätte zu fördern, wenn diese Rationalisierung für den Fortbestand der Betriebstätte und zur Sicherung der dort bestehenden Dauerarbeitsplätze erforderlich ist. Angesichts des Umfanges der Konzerngesellschaft Rosenthal AG kann die von der Klägerin durch die Umgestaltung des Hauptverwaltungsgebäudes vorgenommene Einsparung von 19 Arbeitsplätzen, wofür Investitionen in das Bürogebäude und dessen Einrichtung vorgenommen worden sind, nicht als "erforderlich" für den Fortbestand des Unternehmens und der übrigen Arbeitsplätze angesehen werden. Die Gegenüberstellung auf Blatt 13 und 14 der einschlägigen Behördenvorgänge zeigt, daß bei der Klägerin vor und nach der Investitionsmaßnahme alle wesentlichen Leitungsorgane vorhanden gewesen sind. Daß der Fortbestand der Betriebstätte von der Einsparung von 19 Arbeitsplätzen abhing, hat die Klägerin nicht vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen. Es ist aufgrund allgemeiner Erfahrungen auch nicht anzunehmen, daß der Bestand eines Unternehmens von der Größenordnung der Klägerin (Umsatz im Jahre 1972 über 278 Mio DM) vom Wegfall von 19 Arbeitsplätzen in der Zentralverwaltung abhängig gewesen ist. Die Mehrzahl der Arbeitsplätze beruhte auf den Konzernleitungsfunktionen der Holdinggesellschaft, nicht aber auf dem nur unwesentlich verminderten Arbeitsaufwand infolge der Umgestaltung des Bürogebäudes. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß das Investitionsvorhaben, für das die Klägerin eine Investitionszulagebescheinigung begehrt, für den Fortbestand ihrer Betriebstätte gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 InvZulG 1969 erforderlich gewesen ist. Das zeigt sich bereits an der von der Klägerin selbst erstellten Aufgliederung der Ausbaumaßnahmen. Während als Büroräume bereits zuvor provisorisch genutzte Flächen von 1.080 qm in einen zeitüblichen Zustand versetzt und weitere 370 qm zusätzlich als Büroräume ausgebaut worden sind, wodurch die gesamte verfügbare Bürofläche um ca. 1,3 04- gestiegen ist, lag der Schwerpunkt des Investitionsvorhabens bei der Ausweitung der von der Klägerin als "Gemeinschaftsräume" bezeichneten Flächen von 535 qm auf 2.703 qm, zu denen die Klägerin neben Archivräumen von 92o qm insbesondere Toiletten, Waschräume, Flure und Treppenhäuser rechnete. Es steht zwar außer Zweifel, daß derartige Umgestaltungsmaßnahmen nützlich und für die Bedeutung eines Unternehmens, wie es die Klägerin betreibt, zweckmäßig sein mögen. Auch kann unterstellt werden, daß durch die vorgenommenen Ausbauten Arbeitsabläufe erleichtert und im Sinne einer Rationalisierung beschleunigt worden sind. Nicht anzuerkennen ist jedoch, daß Ausbauten der beschriebenen Art für den Fortbestand der Betriebstätte der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Konzernmuttergesellschaft erforderlich gewesen sind. Die Investitionsmaßnahmen können durchaus hinweggedacht werden, ohne daß der Fortbestand der Betriebstätte der Klägerin gefährdet gewesen wäre. Damit fehlt es nicht nur - wie bereits dargelegt - am Primäreffekt des Investitionsvorhabens der Klägerin, sondern auch an dessen Erforderlichkeit als Rationalisierungsmaßnahme für den Fortbestand der Betriebstätte. Die Investitionsmaßnahme ging nach Art und Umfang n nicht über den Rahmen einer zeitgemäßen Umgestaltung von Betriebsgebäuden hinaus und besaß deswegen nicht jenes außergewöhnliche Gewicht, das für die Annahme einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des InvZulG 1969 unabdingbar ist, um deren Erforderlichkeit für den Fortbestand der Betriebsstätte und der dort bestehenden Dauerarbeitsplätze anzuerkennen. Schließlich ist der ablehnende Bescheid der Beklagten auch deshalb rechtmäßig, weil die Rationalisierungsinvestition der Klägerin nicht als "grundlegend" im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 2 InvZulG zu erachten ist. Eine derartige grundlegende Rationalisierung bedingt wesentliche Veränderungen der zuvor bestehenden Betriebsstättenstrukturen. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine dahingehende Annahme hat die Klägerin jedoch nicht dartun können. Ausweislich der einschlägigen Behördenakten hat die Klägerin zuvor Umbauten vorgenommen, durch die die Bürofläche von 2.770 auf 3.14o qm erweitert worden ist, wobei zuvor "provisorisch ausgebaute" Büroflächen von 1.080 qm in einen endgültigen Bauzustand versetzt worden sind. Diese Beschreibung zeigt aber an, daß im wesentlichen Ersatzinvestitionen - soweit bisher ein provisorischer Ausbau vorhanden war -, und im übrigen Erweiterungsinvestitionen stattgefunden haben, die als solche nicht als volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig anzusehen sind, weil mit ihnen nicht etwa neue Arbeitsplätze geschaffen, sondern bereits bestehende Arbeitsplätze abgebaut worden sind. Soweit eine Erweiterung von "Gemeinschaftsräumen" von 535 qm auf 2.7o8 qm erfolgt ist, handelte es sich dabei im wesentlichen um gestalterisch bedingte Umbauten; die nicht als grundlegende Rationalisierungsmaßnahme angesehen werden können. Die Klägerin hat hierzu im Widerspruchsverfahren ausgeführt, daß als solche Gemeinschaftsräume neben den hier einbezogenen Archivräumen "insbesondere Toiletten, Waschräume, Flure und Treppenhäuser" gemeint seien. Es ist jedoch ausgeschlossen, daß durch die Anlage dieser Art von Räumen die behaupteten grundlegenden Rationalisierungseffekte erzielt worden sind. Auch das von der Klägerin zu den Gemeinschaftsräumen gerechnete Archiv, das in dem ehemaligen Fabrikgebäude untergebracht ist und insgesamt 92o qm in Anspruch nimmt, wovon sich 86o qm im Kellergeschoß befinden, war - wenn auch in weniger geeigneten oder gar ungeeigneten Räumen - stets am Ort der Hauptverwaltung untergebracht, so daß auch insofern nur eine Erweiterung und Ersatzbeschaffung für zuvor vorhandene, weniger geeignete Räume vorgelegen hat. Soweit die Fläche des Archivs dagegen vergrößert worden ist, liegt eine Erweiterungsmaßnahme, nicht aber eine grundlegende Rationalisierungsinvestition vor, für die eine Investitionszulagebescheinigung jedoch ausscheidet, weil mit ihr keine zusätzlichen Arbeitsplätze geschaffen worden sind. Daß die vorgerannte räumlich Umgestaltung des betreffenden Gebäudes der Klägerin eine Rationalisierung der Arbeitsabläufe mit sich brachte, kann zwar zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Nicht angenommen werden kann indessen, daß insofern eine "grundlegende"Rationalisierung der Betriebsstätte der Klägerin durchgeführt worden ist. Die Verwaltung ihres Unternehmens war schon zuvor in dem ehemaligen Fabrikgebäude untergebracht; neu hinzugekommen sind insbesondere die Betriebskrankenkasse, Teile der Zentralverwaltung und bis dahin dezentralisiert gewesene Vertriebsabteilungen, während die übrigen Abteilungen der Klägerin mit einer verminderten Anzahl von Arbeitsplätzen neben den bisherigen Aufgaben zusätzliche Funktionen übernommen haben. Die Beschreibung, die die Klägerin selbst von ihrer Investitionsmaßnahme im Widerspruchsverfahren gegeben hat, zeigt, daß von einer grundlegenden Rationalisierung der Betriebstätte im Sinne des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 nicht gesprochen werden kann. So wurden zum Beispiel die Stellen von vier Hausverwaltern und Telefonisten durch bessere Rasenmäher und eine Umstellung der Fernsprechzentrale auf ein Durchwahlsystem eingespart, vier Arbeitsplätze wurden durch Zusammenlegung der Kopierstelle, des Werbemittellagers und der Versandstelle und durch Anschaffung moderner Arbeitsgeräte in Wegfall gebracht, und neun Arbeitsplätze entfielen durch "Neuorganisation". Das alles kann nicht als eine "grundlegende Rationalisierung" der Betriebstätte der Klägerin angesehen werden. Es handelte sich vielmehr um Investitionen, mit denen eine laufende Anpassung an veränderte organisatorische Bedürfnisse und deren bauliche Voraussetzungen vorgenommen worden ist. Das Klagebegehren ist sonach vorn Verwaltungsgericht zu Recht als unbegründet erachtet worden. Die Berufung der Klägerin muß daher erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 7o8 Nr. 1o und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Entscheidung zum Fragenbereich "grundlegende Rationalisierung" beruht im wesentlichen auf tatsächlichen Feststellungen. In der Frage des Primäreffektes steht die Entscheidung dagegen im. Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Klägerin war in den Jahren 1972 bis 1975 im Bereich der Produktion und des Vertriebs von Glas, Porzellan und technischer Keramik sowie im Möbel- und Einrichtungssektor tätig. Seit einer firmeninternen Umorganisation im Jahre 1969 erfüllte die Klägerin in Selb die Aufgaben einer Holdinggesellschaft für die verschiedenen Betriebe der Rosenthalgruppe. Die Klägerin besaß Serviceabteilungen für Technik, Produktentwicklung, Verwaltung, Personal, Werbung und Verkaufsförderung und erbrachte kaufmännische und technische Dienstleistungen für ihre als Produktionsbetriebe tätigen Tochterunternehmen. Die Klägerin selbst erbrachte seit der Neuorganisation ihres Gesamtunternehmens im Jahre 1969 nur noch untergeordnete Produktionstätigkeiten. Die Holdinggesellschaft bestimmte die langfristige Geschäftspolitik der Rosenthalgruppe, stellte insbesondere die Finanzierung der zu dieser Gruppe gehörenden Unternehmen sicher und erbrachte für diese Serviceleistungen. In geringem Umfang, nämlich unter 10 ihrer Gesamttätigkeit, ist die Klägerin als Dekorbetrieb und Maschinenhersteller tätig geblieben. Die Produktionsbetriebe ihrer Tochtergesellschaften liegen nach den Bekundungen der Klägerin in der Berufungsverhandlung zu mehr als zwei Dritteln ebenfalls in der Förderregion. Unter dem Datum des 10. August 1973 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Bescheinigung nach dem Investitionszulagengesetz für die in den Jahren 1972 bis 1974 von ihr vorgenommenen Investitionen im abnutzbaren Anlagevermögen in Höhe von 2,o5 Mio DM. Mit diesen Investitionen wurde ein ursprünglich von der Rosenthal-Geschirrabteilung in Selb für Produktionszwecke genutztes Gebäude zu einem Verwaltungsgebäude umgestaltet, um dort die zentralen Konzernleitungsstellen der Holdinggesellschaft zusammenzufassen. Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich dabei um eine grundlegende Rationalisierungsmaßnahme, da durch die Umgestaltung des Gebäudes die Verwaltung gestrafft und ein deutlicher Rationalisierungseffekt erreicht worden sei. Nach dem Antrag der Klägerin waren im Jahre 1970 13o Dauerarbeitsplätze und im Jahre 1971 141 Dauerarbeitsplätze in dem Gebäude vorhanden, von denen nach Abschluß der Investition 135 Arbeitsplätze verblieben. Mit Bescheid vom 6. September 1974 lehnte das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft den Antrag der Klägerin ab, da das Investitionsvorhaben der Klägerin nicht als grundlegende Rationalisierung einer Betriebstätte anzusehen sei. Die Modernisierung des Verwaltungsgebäudes sei für die Sicherung der dort vorhanden gewesenen Dauerarbeitsplätze nicht erforderlich gewesen. Eine Organisationsstraffung hätte auch ohne bauliche oder andere Investitionen verwirklicht werden können. Es sei nicht ersichtlich, daß ohne die Investitionsmaßnahme der Klägerin der Fortbestand ihrer Betriebstätte in Selb gefährdet gewesen sei. Das Investitionsvorhaben habe im übrigen einen Zeitraum von 3 Jahren überschritten, da schon 1969 bis 1972 zulagenbegünstigte Investitionen in der Betriebstätte in Selb durchgeführt worden seien. Ein Gesamtinvestitionszeitraum von 6 Kalenderjahren könne jedoch nicht nach dem Investitionszulagengesetz gefördert werden. Ihren am 1. Oktober 1974 gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin unter anderem damit, daß ihre Investitionen in den Jahren von 1969 bis 1972, und ab dem Jahre 1972 drei verschiedene Maßnahmen betroffen hätten. Bei den Investitionen, um die es hier gehe, hebe es sich um eine grundlegende Rationalisierung ihrer Betriebstätte gehandelt, da durch sie der Arbeitsfluß beschleunigt worden sei. Der Rationalisierungseffekt habe sich auf 19 Arbeitsplätze erstreckt. Durch Bescheid vom 25. April 1975 hat das Rundesamt für gewerbliche Wirtschaft den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Mit der am 22. Mai 1975 erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klägerin geltend gemacht, daß ihre Investitionsmaßnahme eine grundlegende Rationalisierung ihrer Betriebstätte dargestellt habe, die für deren Fortbestand und zur Sicherung der dort bestehenden Dauerarbeitsplätze erforderlich gewesen sei. Der Rückgang der Beschäftigten nach dem Umbau des Gebäudes habe auf der konjunkturellen Entwicklung und dem Wegfall zuvor gefährdeter Arbeitsplätze beruht. Die verbliebenen Arbeitsplätze seien mit der Investitionsmaßnahme dauerhaft gesichert worden. Der Buchwert aller Investitionen im Bereich des ehemaligen Stammwerkes Selb habe vor dem Umbau 260.580,-- DM betragen. Die Investitionsmaßnahme habe keine Ersatzbeschaffungen und auch keine Betriebserweiterung zum Ziel gehabt. Die Klägerin hat beantragt, die angefochtenen Bescheide vom 6. September 1974 und 25. April 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr - der Klägerin - die beantragte Bescheinigung zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, daß es sich bei den hier zu beurteilenden Investitionen insgesamt um branchenübliche Modernisierungsmaßnahmen gehandelt habe, die aus Abschreibungen finanziert worden seien. Mehrere Verwaltungsabteilungen der Klägerin hätten sich schon vor dem Umbau in dem früheren Produktionsgebäude befunden. Rationalisierungseffekte durch Zusammenlegung von Arbeitsplätzen in einem Gebäude könnten nicht als grundlegende Rationalisierung einer Betriebstätte im Sinne des Investitionszulagengesetzes anerkannt werden. Teilweise habe es sich hier auch um Ersatzbeschaffungen der Klägerin gehandelt. Soweit Gegenstände von ihr zusätzlich angeschafft worden seien, handele es sich um eine wegen des Arbeitsplatzabbaues nicht als volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig anzuerkennende Erweiterungsinvestition. So sei zum Beispiel die Bürofläche des Gebäudes von 3.305 qm auf 5.848 qm erweitert worden. Mit der Investition seien Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens keineswegs in größerem Umfang vor Ablauf ihrer Nutzungsdauer ausgeschieden und ersetzt worden, so daß es an einem erforderlichen "Kraftakt" der Klägerin fehle. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. Oktober 1984, der Klägerin zugestellt am 31. Dezember 1984, abgewiesen. Es hat erhebliche Zweifel geäußert, ob die hier vorgenommene Umgestaltung des Gebäudes überhaupt als grundlegende Rationalisierung angesehen werden könne. Als entscheidend hat es erachtet, daß die Klägerin als Holdinggesellschaft den nach dem. Investitionszulagengesetz erforderlichen Primäreffekt mit der Investitionsmaßnahme nicht erbringe. Die Klägerin bewirke in der von ihr umgebauten Verwaltungszentrale keine unmittelbaren Einkommensströme in die Förderregion, da sie selbst keine Leistungen an außerhalb der Region ansässige Dritte absetze. Leistungen im Rahmen einer innerbetrieblichen Arbeitsteilung, wie sie hier erfolgten, seien kein "Absatz", sondern Servicefunktionen gegenüber den Produktionsbetrieben. Da die überwiegende Zahl der Tochterunternehmen der Klägerin ebenfalls in der Förderregion ansässig sei, fehle es zudem an einem überregionalen Absatz durch die Betriebstätte der Klägerin. Die sogenannte "Positivliste" des Bundesministers für Wirtschaft vom 29. November 1974, in der unter Ziffer II 4 "Hauptverwaltungen von Industriebetrieben, Banken und Versicherungen" als förderungsfähig aufgezählt seien, sei für den hier fraglichen Zeitraum noch nicht anwendbar gewesen; im übrigen sei sie für das Gericht als behördeninterne Richtlinie auch nicht verbindlich. Nach der für die vorliegende Entscheidung maßgebenden Fassung des Investitionszulagengesetzes vom 18. August 1969 müsse auf die konkreten Umstände der jetzigen Betriebstätte abgestellt werden, während die genannte Positivliste von einer typisierenden Betrachtung ausgehe. Mit der am 28. Januar 1985 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie ist der Auffassung, daß sie als Holdinggesellschaft mit ihrer Investitionsmaßnahme deswegen für die Förderregion einen Primäreffekt erzielt habe, weil ihre Tochterunternehmen durchweg einen überregionalen Absatz gehabt hätten. Da sie diese Produktionsunternehmen gesteuert und für sie Dienstleistungen erbracht habe, müsse ihr deren Primäreffekt zugerechnet werden. Inzwischen sei ihr Konzern durch Wiedereingliederung der Tochterunternehmen erneut umgestaltet worden und sie sei wieder als Produktionsunternehmer. tätig. Auch daran zeige sich die Notwendigkeit einer einheitlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die Investitionen in den Jahren 1972 bis 1974 hätten für sie eine erhebliche Kraftanstrengung bedeutet, die deutlich über eine normale Investitionstätigkeit hinausgegangen sei. So sei die Bürofläche ihres Gebäudes von 1.69o qm auf 3.14o qm erweitert und seien die Flächen für Gemeinschaftseinrichtungen von 535 qm auf 1.432 qm ausgebaut worden. Soweit darin Flächen enthalten gewesen seien, die schon vor Investitionsbeginn als provisorische Büroräume genutzt worden seien, müsse auf deren bis dahin unzumutbaren Zustand verwiesen werden. Das Investitionsvolumen von über 2 Mio DM sei auch für ein Unternehmen ihrer Größenordnung nicht leicht aufzubringen gewesen. Im übrigen verweist die Klägerin auf ihr Vorbringen in erster Instanz, aus dem sich für die Jahre 1972 bis 1974 ein Investitionsgesamtvolumen der Rosenthal-Gruppe von insgesamt 58.376 Mio DM ergibt. Soweit mit der Investitionsmaßnahme auch Ersatzbeschaffungen vorgenommen worden seien, falle eine eventuelle Aussonderung allein in die Zuständigkeit der Finanzbehörden. Diese hätten jedoch insgesamt etwa 75 % der Investitionssumme als förderungsfähig anerkannt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 1984 aufzuheben, desgleichen die Bescheide des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft vom 6. September 1974 und vom 25. April 1975 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihr - der Klägerin - die beantragte Investitionszulagebescheinigung zu erteilten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, daß nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse im Gesamtkonzern der Klägerin für die Beurteilung eines Primäreffektes maßgebend sein könnten. Abzustellen sei allein auf die Betriebstätte der Klägerin als Holdinggesellschaft Die arbeitsteilige Organisation der Klägerin mit einer Mehrzahl selbständiger Betriebstätten, den einzelnen Tochterunternehmen, müsse bei der Entscheidung über die hier begehrte Bescheinigung berücksichtigt werden. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie die Klägerin sie verlange, habe die höchstrichterliche Rechtsprechung für diese Fälle ausdrücklich verworfen. Die Serviceleistungen der Klägerin als Holdinggesellschaft würden gegenüber Tochterunternehmen erbracht, die ihren Sitz überwiegend in derselben Region wie die Klägerin hätten. Die spätere Neugliederung des Konzerns der Klägerin sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind die einschlägigen Behördenakten des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft gemacht worden. Auf die Einzelheiten ihres Inhalts wird verwiesen.