Beschluss
7 B 125/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0502.7B125.24.00
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Leitsätze
1. Ein Ruhen der Schulpflicht nach § 65 Abs. 2 HSchG kann grundsätzlich nur dann angeordnet werden, wenn zuvor eine sonderpädagogische Förderung stattgefunden hat und gegebenenfalls eine Intensivierung der Förderung in Betracht gezogen worden ist.
2. Bei der Bewertung der Förderungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers steht dem Staatlichen Schulamt ein Beurteilungsspielraum zu; die Pflicht zur Einholung eines pädagogisch-psychologischen und eines schulärztlichen Gutachtens nach § 65 Abs. 2 Satz 2 HSchG kommt erst zum Tragen, wenn das Schulamt beabsichtigt, im Ermessenswege die Schulunfähigkeit positiv festzustellen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ruhen der Schulpflicht nach § 65 Abs. 2 HSchG kann grundsätzlich nur dann angeordnet werden, wenn zuvor eine sonderpädagogische Förderung stattgefunden hat und gegebenenfalls eine Intensivierung der Förderung in Betracht gezogen worden ist. 2. Bei der Bewertung der Förderungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers steht dem Staatlichen Schulamt ein Beurteilungsspielraum zu; die Pflicht zur Einholung eines pädagogisch-psychologischen und eines schulärztlichen Gutachtens nach § 65 Abs. 2 Satz 2 HSchG kommt erst zum Tragen, wenn das Schulamt beabsichtigt, im Ermessenswege die Schulunfähigkeit positiv festzustellen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 8. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die unter anderem aufgrund einer Autismus-Spektrum-Störung beeinträchtigte Antragstellerin, die derzeit in der achten Klasse der Schule „…“ - einer integrierten Gesamtschule in privater Trägerschaft - in Wiesbaden gemeldet, aber seit Schuljahresbeginn dauerhaft krankgeschrieben ist, beantragte am 16. Februar 2023 durch ihre Eltern das Ruhen der Schulpflicht, um die Teilnahme an einem Fernschulprogramm als Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen der Jugend- und Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu ermöglichen. Mit „Schulfachlicher Stellungnahme“ vom 4. Juli 2023 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Ruhen der Schulpflicht ab und verwies darauf, dass die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 HSchG nicht vorlägen. Nachdem die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Juli 2023 den Erlass eines rechtmittelfähigen Bescheides eingefordert hatten, lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Ruhen der Schulpflicht mit Bescheid vom 8. August 2023 - unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung - neuerlich ab. Dagegen legte die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom 10. August 2023 Widerspruch ein. Am 28. August 2023 hat die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten überdies um einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nachgesucht. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf die Verpflichtung des Antragsgegners, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig das Ruhen der Schulpflicht anzuordnen, hilfsweise ein schulärztliches Gutachten einzuholen, abgelehnt. Dagegen hat die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17. Januar 2024 Beschwerde eingelegt und diese mit weiteren Schriftsätzen vom 25. Januar und 7. März 2024 begründet. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ihren Gunsten nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch - jedenfalls derzeit - weder in Bezug auf den Haupt- noch den Hilfsantrag glaubhaft gemacht hat, weil nicht feststellbar ist, dass die Antragstellerin auch in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden kann. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 3 Satz 2 VwGO zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung veranlasst keine andere rechtliche Wertung. Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HSchG kann für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden können, die Schulpflicht auf Dauer oder vorübergehend ruhen. Nach Satz 2 der Regelung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde hierüber nach Anhörung der Eltern aufgrund eines pädagogisch-psychologischen und eines schulärztlichen Gutachtens. Von der Behörde kann nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HSchG - wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert - angeordnet werden, dass die Schulpflicht für die Dauer des Entscheidungsverfahrens vorläufig ruht. Nach dem Wortlaut des Satzes 1 der Regelung setzt die Anordnung des Ruhens der Schulpflicht tatbestandlich voraus, dass die Schülerin oder der Schüler „auch in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden kann“. Daraus folgt, dass ein Ruhen der Schulpflicht grundsätzlich nur dann angeordnet werden kann, wenn zuvor eine sonderpädagogische Förderung stattgefunden hat und gegebenenfalls auch eine Intensivierung der Förderung etwa durch einen Förderortwechsel von der allgemeinen Schule zur Förderschule oder unter Umständen auch eine Überprüfung des Förderschwerpunkts bzw. der individuellen Ausgestaltung der Förderung in Betracht gezogen worden ist. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn eine (erneute) sonderpädagogische Förderung von vorneherein untauglich ist. Die Schlussfolgerung, dass die Schülerin oder der Schüler i.S.d. § 65 Abs. 2 Satz 1 HSchG „nicht gefördert werden kann“, kommt wegen des notwendigen Gegenwarts- und Zukunftsbezugs der Regelung daher in der Regel nur dann in Betracht, wenn die sonderpädagogische Förderung entweder aktuell noch gewährt wird oder jedenfalls erst vor kurzer Zeit eingestellt worden ist (zum Erfordernis der Ausschöpfung sämtlicher Fördermaßnahmen und zum Vorrang von Sonderunterricht vgl. etwa Hess. VGH, Beschluss vom 30. November 2011 - 7 B 2113/11 -, juris Rn 21; Köller/Eggert in Köller/Achilles, HSchG, September 2023, § 54 S. 10 Punkt 8; zur ähnlichen Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 19 B 658/17 -, juris Rn. 4, 6). Gemessen daran hat die Antragstellerin nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass sämtliche Fördermaßnahmen ausgeschöpft sind und sie aufgrund ihrer behinderungsbedingten Beeinträchtigungen schulunfähig i.S.d. § 65 Abs. 2 HSchG ist. Beachtliches neues Tatsachenvorbringen enthält die Beschwerdebegründung dazu nicht. Vielmehr streitet gegen die Antragstellerin nunmehr zusätzlich, dass der Antragsgegner ihr in der Konsequenz seiner bisherigen Einschätzung ein konkretes schulisches Angebot in Form der Beschulung in der D-Schule - einer Schule mit Förderschwerpunkt „kranke Schülerinnen und Schüler“ (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HSchG) - gemacht hat und ihr bei einer Beschulung dort darüber hinaus auch weiterhin Unterstützung durch eine Teilhabeassistenz in Aussicht gestellt wurde. Die Antragstellerin, die dieses Angebot jedenfalls für das laufende Schuljahr abgelehnt hat, hat auch nicht aufgezeigt, dass ein solcher Förderversuch per se untauglich wäre und der Antragsgegner dementsprechend seinen ihm bei der Bewertung ihrer Förderungsfähigkeit zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. hierzu Köller in Köller/Achilles, HSchG, Dezember 2019, § 65 S. 3 Punkt 3) rechtsfehlerhaft überschritten hätte. Von einer gänzlichen Untauglichkeit einer Beschulung in der D-Schule - deren Aufgabe gemäß den Richtlinien für Unterricht und Erziehung kranker Schülerinnen und Schüler (ABl. 2021, S. 970) vor allem darin besteht, individuell angepasste Lehrangebote (in Form von Sonder- bzw. Hausunterricht) für den Erhalt oder die Wiederherstellung der schulischen Leistungsfähigkeit zur Verfügung zu stellen und es ihnen zu ermöglichen, den Anschluss an den Unterricht der Stammschule zu halten - scheint auch die Antragstellerin nicht auszugehen, da sie das Angebot insbesondere „lediglich“ deshalb abgelehnt hat, weil eine längerfristige Beschulung (noch) nicht zugesagt werden konnte. Schon deshalb lässt sich auch aus den in der Beschwerdebegründung neuerlich in Bezug genommenen fachmedizinischen und therapeutischen Einschätzungen des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E, der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin F, der Ergotherapeutin G und der Internistin und ärztlichen Psychotherapeutin Prof. Dr. H nicht herleiten, dass der Besuch der von der Antragstellerin angestrebten „K-Schule“ alternativlos ist. Darüber hinaus erschließt sich diesbezüglich aber auch nicht, dass nach den genannten Einschätzungen Fernunterricht möglich, Hausunterricht der Antragstellerin hingegen nicht zuträglich sein soll (vgl. insbesondere Stellungnahmen des Facharztes Dr. E vom 13. Februar 2023 und der Psychotherapeutin F vom 14. Februar 2023). Zwar ist es dem Grunde nach nachvollziehbar, dass das Zuhause der Antragstellerin als „Safe Place“ schützenswert ist, allerdings erbringt die Antragstellerin auch im Rahmen des seit dem 15. Januar 2024 praktizierten Fernunterrichts schulische Leistungen von ihrem Zuhause aus, so dass es hierdurch ebenfalls zu einer Vermischung von Elternhaus und Schulunterricht kommt. Dementsprechend - da es der Antragstellerin danach möglich sein muss, schulische Aufgaben in ihrem Zuhause zu leisten - lässt sich aus den fachmedizinischen und therapeutischen Einschätzungen auch nicht schlussfolgern, dass die Erprobung einer individuellen Beschulung in der D-Schule, die durch Sonder- bzw. Hausunterricht (zumindest teilweise) mit der Beschulung in der „K-Schule“ mit Hilfe aller Beteiligten und der Fachleute vor Ort vergleichbar ausgestaltet werden könnte, von vorneherein untauglich ist. Aus der Regelung des § 65 Abs. 2 Satz 2 HSchG ergibt sich, anders als die Beschwerde vermittelt, nicht, dass der Antragsgegner verpflichtet (gewesen) wäre, (auch) zur Frage der Ausschöpfung der Fördermaßnahmen ein pädagogisch-psychologisches sowie ein schulärztliches Gutachten zur Schulunfähigkeit einzuholen. Die Pflicht zur zwingenden Einholung eines pädagogisch-psychologischen und eines schulärztlichen Gutachtens nach § 65 Abs. 2 Satz 2 HSchG kommt daher erst zum Tragen, wenn das Staatliche Schulamt beabsichtigt, im Ermessenswege die Schulunfähigkeit positiv festzustellen. Weder ist das Gutachten deshalb bedeutungslos - es schützt Betroffene vor einer etwaigen Fehleinschätzung des Schulamtes - noch ist eine Schülerin oder ein Schüler - wie das von der Antragstellerin angestrengte gerichtliche Eilverfahren zeigt - in Bezug auf die Verfahrensweise des Schulamtes respektive dessen Einschätzung zur Ausschöpfung der Fördermaßnahmen rechtsschutzlos gestellt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).