Beschluss
7 B 2465/21
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0222.7B2465.21.00
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Leitsätze
Ein Schullträger ist nicht befugt, bei einer Störung im Rahmen der schulischen Nutzung einer Schulanlage dort selbst - sei es allein oder gemeinsam mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter - das Hausrecht auszuüben und ein Hausverbot auszusprechen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schullträger ist nicht befugt, bei einer Störung im Rahmen der schulischen Nutzung einer Schulanlage dort selbst - sei es allein oder gemeinsam mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter - das Hausrecht auszuüben und ein Hausverbot auszusprechen. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO form- und fristgerecht eingelegt und auch gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht begründet worden. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Der Antragsgegner hat mit seinen im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein berücksichtigungsfähigen Darlegungen nicht die maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts erfolgreich infrage gestellt. Bei summarischer Prüfung des Beschwerdevorbringens kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft über den Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Oktober 2021 entschieden hat. Das Beschwerdegericht gelangt in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis, dass sich der Bescheid im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen wird. Denn das auf § 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG gestützte Hausverbot erweist sich als formell rechtswidrig, da es nicht von dem hierfür zuständigen Schulleiter ausgesprochen worden ist. Die Antragstellerin war bis zu ihrer Versetzung im März 2021 als Lehrerin an der B-Schule in der Gemeinde A-Stadt tätig. In der Folgezeit betrat sie mehrfach das Schulgelände und forderte die Schulsekretärin, Lehrer sowie Schüler zur Herausgabe von Kontaktdaten von verschiedenen in der Schule tätigen Mitwirkungsorganen auf. Daraufhin untersagte der Eigenbetrieb „Schule + Gebäudewirtschaft“ des Antragsgegners der Antragstellerin mit dem vorstehend genannten Bescheid, das Schulgebäude und den zugehörigen Schulhof der B-Schule in der Gemeinde A-Stadt bis einschließlich 31. August 2022 zu betreten. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung des Hausverbots an. Der Bescheid wurde von den beiden Betriebsleitern des Eigenbetriebs sowie vom Schulleiter unterschrieben. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss zu Recht ausgeführt, die Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG verdränge das Hausrecht des Schulträgers als Eigentümer des Schulgeländes. Dies ergäbe sich bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung. Zum selben Ergebnis führe auch die systematische Betrachtung der einschlägigen schulrechtlichen Normen wie etwa die in § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HSchG normierte Verantwortlichkeit des Schulleiters für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule. Auch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 der Dienstanordnung für Lehrkräfte, Schulleiterin und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011 (ABl. 2011, 870; im Folgenden: HLDO) üben die Schulleiterin oder der Schulleiter auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht aus. Nach § 90 Abs. 2 HSchG bleibe das Hausrecht des Schulträgers nur dann unberührt, soweit außerschulische Veranstaltungen auf dem Schulgelände durchgeführt werden. Auf diese zutreffende Erwägung des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Der Antragsgegner macht im Beschwerdeverfahren erneut geltend, zur Erteilung eines Hausverbots sei nicht ausschließlich der jeweilige Schulleiter berechtigt. Er habe als Schulträger gemäß § 138 Abs. 1 HSchG im vorliegenden Fall zu Recht die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts teilweise an sich gezogen und es zusammen mit dem Schulleiter ausgeübt. Dieser Rechtsauffassung des Antragsgegners vermag der Senat nicht zu folgen. Ein Schulträger ist nicht befugt, bei einer Störung im Rahmen der schulischen Nutzung der Schulanlage dort selbst - sei es allein oder gemeinsam mit dem Schulleiter - das Hausrecht auszuüben. 1. Schon der eindeutige Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG lässt - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - erkennen, dass allein die Schulleiterin oder der Schulleiter auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht ausübt. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 HSchG verwaltet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schulanlagen im Auftrag des Schulträgers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewirtschaftet nach § 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG die der Schule vom Schulträger zugewiesenen Haushaltsmittel und übt auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht aus. Die Schulen haben nach diesen Regelungen für einen geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs zu sorgen (sog. äußere Schulangelegenheit). Zum Aufgabenkreis der äußeren Schulverwaltung gehört neben der Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte und der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Mittel auch die Abwehr von Störungen, die im Rahmen der schulischen Nutzung der Schulanlage innerhalb des räumlichen Bereichs der Schule von Schulfremden verursacht werden. Gegenüber solchen Personen kann der Schulleiter in Ausübung des ihm zugewiesenen Hausrechts ein Hausverbot aussprechen (Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, Stand: Juni 2021, § 90 Anm. 5.1). Dem Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 1 HSchG ist zu entnehmen, dass der Schulleiter insoweit - im Innenverhältnis - im Auftrag des Schulträgers handelt. Der Wahrnehmung der gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG zugewiesenen Aufgabe steht nicht entgegen, dass die Schule gemäß § 127a Abs. 1 Satz 1 HSchG eine nicht-rechtsfähige öffentliche Anstalt ist. Denn der Schulleiter wird durch die gesetzliche Übertragung bestimmter Aufgaben in seinen Zuständigkeitsbereich ermächtigt, nach außen in Vertretung des Schulträgers zu handeln (vgl.: Avenarius/Hanschmann, Schulrecht, 9. Aufl. 2019, S. 233). Der Einwand des Antragsgegners, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folge aus der amtlichen Überschrift des § 90 HSchG „Schulleitung und Schulträger“ keine verbindliche Abgrenzung verschiedener Zuständigkeiten, trifft zwar zu, stellt indes die übrigen zutreffenden Gesichtspunkte für die vom Verwaltungsgericht getroffene Auslegung nicht infrage. Dem Wortlaut der Überschrift kommt keine eigenständige Bedeutung zu, zumal die „Schulleitung“ gemäß § 87 HSchG nicht allein aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter besteht. Allerdings lässt bereits die amtliche Überschrift des § 90 HSchG erkennen, dass in den beiden Absätzen dieser Norm unterschiedlichen Entscheidungsträgern Aufgaben zugewiesen werden. 2. Die sich aus dem Wortlaut ergebende alleinige Zuständigkeit des Schulleiters für die Ausübung des Hausrechts findet ihre Bestätigung bei einer systematischen Betrachtung der Regelungen zur Aufgabenverteilung zwischen dem Schulträger einerseits und den Leitern der in seinem Gebiet liegenden Schulen andererseits. Während § 90 Abs. 1 HSchG die Zuständigkeit für die Gewährleistung des geordneten Schulbetriebs auf den Schulleiter überträgt, verbleibt es bei einer Entscheidung über eine außerschulische Nutzung der Schulanlagen gemäß § 90 Abs. 2 HSchG bei der Zuständigkeit des Schulträgers. Dieser hat sich im zuletzt genannten Fall lediglich ins Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu setzen. Damit wird deutlich, dass für die äußere Schulverwaltung während der Schulbetriebs eine andere Zuständigkeitsverteilung gilt als bei einer außerschulischen Nutzung der Schulanlage. Die Regelung des Hausrechts in § 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG steht auch in Einklang mit den Aufgabenzuweisungen in § 88 Abs. 3 HSchG. Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 HSchG ist die Schulleiterin oder der Schulleiter für den ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf in der Schule verantwortlich. Nach § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HSchG obliegt ihr oder ihm insbesondere die Sorge für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule. Nach § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 HSchG hat der Schulleiter die Schule gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten. Werden dabei Angelegenheiten des Schulträgers berührt, hat der Schulleiter mit diesem das Einvernehmen zu erzielen. Ferner wird der Regelungsgehalt in § 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG durch die vom Hessischen Kultusministerium auf der Rechtsgrundlage des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSchG erlassenen Dienstanordnung für Lehrkräfte, Schulleiterin und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgegriffen und bestätigt. In § 20 Abs. 2 Satz 1 HDLO ist geregelt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht ausübt. Darüber hinaus wird die Befugnis des Schulleiters in § 20 Abs. 2 Satz 2 HDLO dahingehend konkretisiert, dass er zur Stellung eines Strafantrags wegen Hausfriedensbruchs nur berechtigt ist, wenn er dazu vom Schulträger schriftlich allgemein oder im Einzelfall ermächtigt wurde. Diese Differenzierung verdeutlicht, dass lediglich insoweit die Zuständigkeit beim Schulträger verbleibt. Ergänzend ist auf die in § 127a Abs. 1 Satz 2 HSchG enthaltene Option des Schulträgers hinzuweisen, in seinem Gebiet eine öffentliche Schule allgemein oder im Einzelfall zu ermächtigen, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für ihn abzuschließen und für ihn Verpflichtungen einzugehen. Auch insoweit wird die Schule handlungsfähig durch das Institut der Stellvertretung (Köller/Achilles, a.a.O., § 127a, Anm. 2.2). Die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgetragenen systematischen Bedenken gegen die Annahme einer zugunsten des jeweiligen Schulleiters abdrängenden Zuweisung des Hausrechts greifen nicht durch. a) Der Antragsgegner meint, das Hausrecht stehe originär dem Schulträger zu. Die dem jeweiligen Schulleiter durch § 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG erteilte Befugnis zur Erteilung eines Hausverbots leite sich lediglich vom Hausrecht des Schulträgers ab. Dies zeige sich darin, dass im Falle der Einlegung eines Widerspruchs das vom Schulleiter ausgesprochene Hausverbot ihm als Schulträger zugerechnet werde. Der Schulträger besitze kein Weisungsrecht gegenüber dem Schulleiter, der im Landesdienst stehe. In einem Widerspruchsverfahren käme dem Schulträger jedoch eine Kontrollfunktion zu, was strukturell nicht vorgesehen sei. Ein Eingriff in den Rechtskreis des Schulleiters werde vermieden, wenn der Schulträger die Verantwortung sogleich an sich ziehe und in Abstimmung mit dem Schulleiter selbst über das Hausverbot entscheide. Zudem würden im Bereich der äußeren Schulverwaltung auch sonst die Befugnisse des Schulträgers nicht in Gänze entfallen. So bestünden Weisungsbefugnisse des Schulträgers für sein Personal und Möglichkeiten der Einflussnahme bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel durch den Schulleiter fort. Diese Gesichtspunkte stehen der getroffenen Auslegung indes nicht entgegen. Der Landesgesetzgeber hat in § 90 Abs. 1 Sätze 1 und 3 HSchG angeordnet, dass die Schulleiter im Auftrag des Schulträgers die Schulanlagen verwalten und auch auf den jeweiligen Schulgrundstücken das Hausrecht ausüben. Aus dem gesetzlich ausdrücklich normierten Auftragsverhältnis folgt, dass dem Schulträger als Auftraggeber das Handeln der Schulleiter im Außenverhältnis zuzurechnen ist. Daher hat der Schulträger als Selbstverwaltungsbehörde das Handeln des in seinem Auftrag tätig gewordenen Schulleiters gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO als zuständige Widerspruchsbehörde zu überprüfen und im Falle eines Verwaltungsstreitverfahrens gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO als Prozessbeteiligter zu verantworten. Dem Schulleiter steht insoweit kein eigenständiger Rechtskreis zu, in den im Widerspruchsverfahren systemwidrig eingegriffen werden könnte (vgl.: Avenarius/Hanschmann, a.a.O., S. 264). b) Rechtlich unerheblich ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch das Fehlen einer Weisungsbefugnis des Schulträgers gegenüber dem Schulleiter. Die vom Antragsgegner beanstandete Rechtsfolge erweist sich nicht als systemwidrig. So müssen Gebietskörperschaften im Außenverhältnis auch Entscheidungen ihrer zuständigen Organe - wie etwa der Gemeindevertretung gemäß §§ 50, 51 HGO für die Gemeinde oder des Kreistags gemäß §§ 29, 30 HKO für den Landkreis - vertreten, die aufgrund der ihnen gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen für ihren Rechtsträger tätig geworden sind und keiner Weisungsbefugnis durch den zur Vertretung berufenen Gemeindevorstand (§ 71 Abs. 1 Satz 1 HGO) bzw. durch den Kreisausschuss (§ 45 Abs. 1 Satz 1 HKO) unterliegen. c) Der Antragsgegner meint, für die Auslegung des Regelungsgehalts im § 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG könnten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Vorschriften des § 87 Abs. 1 Satz 3 HSchG sowie des § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HSchG nicht herangezogen werden. Diese beträfen nur den sog. inneren Schulfrieden, der vorliegend nicht Streitgegenstand sei. Mit dieser Argumentation verkennt der Antragsgegner, dass die Regelungen in § 88 HSchG zum Verantwortungsbereich einer Schulleiterin oder eines Schulleiters auch Angelegenheiten der äußeren Schulverwaltung erfassen. Hierzu wird auf § 88 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 6 HSchG hingewiesen. Daher sind diese Regelungen geeignet, bei einer systematischen Auslegung des § 90 Abs. 1 HSchG vergleichend herangezogen zu werden. d) Des Weiteren macht der Antragsgegner ohne Erfolg geltend, die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 HDLO ließe keine rechtlichen Schlüsse für die in Streit stehende Auslegung zu, da sie nahezu wort- und inhaltsgleich mit der Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG sei. Im Rahmen der systematischen Auslegung einer Rechtsnorm kommt anderen wort- und inhaltsgleichen Regelungen ein besonderes Gewicht zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - eine zeitlich spätere Regelung eines Verordnungsgebers den Wortlaut einer vorausgegangenen Gesetzesnorm aufgreift. Die Übertragung des Hausrechts auf die Schulleiterin bzw. den Schulleiter war bereits in § 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG in der Fassung vom 2. August 2002 (GVBl. I 2002, S. 465) enthalten. 3. Die Übertragung des Hausrechts auf den Schulleiter entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG, etwaigen Störungen des Schulbetriebs auf dem Schulgelände durch Schulfremde unmittelbar entgegenwirken zu können. Allein der Schulleiter ist in der Lage, vor Ort eine schnelle und im Einzelfall angemessene Entscheidung zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Schulbetriebs zu treffen. Die für den jeweiligen Schulträger am Sitz der Gemeinde- oder Kreisverwaltung tätigen Bediensteten sind hierzu nicht in gleicher Weise in der Lage (vgl.: Staupe, Verwaltungsrecht für Schulleiter - Hausrecht, sm 1981, 24, 25). 4. Auch die weiteren vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch. a) So geht die Auffassung des Antragsgegners fehl, die Ausübung des Hausrechts nach § 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG sei disponibel. Das Recht könne deshalb auf den Schulträger übertragen werden. Ein Selbsteintrittsrecht des Schulträgers ist in § 90 HSchG nicht vorgesehen. Ohne eine entsprechende gesetzliche Befugnis ist eine Behörde - selbst als übergeordnete Behörde - nicht zum Selbsteintritt berechtigt (Hess VGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 7 B 642/20; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 22. Aufl. 2021, § 3 Rn. 12). b) Schließlich vermag der Senat auch nicht der Auffassung des Antragsgegners zu folgen, ein Nebeneinander der Kompetenzen der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 90 Abs. 1 HSchG und des Schulträgers nach § 90 Abs. 2 HSchG führe zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Die in § 90 Abs. 2 HSchG normierte Zuständigkeit des Schulträgers greift nur dann ein, wenn über eine außerschulische Nutzung der Schulanlage zu entscheiden ist. Ob eine Nutzung schulischen oder außerschulischen Charakter besitzt, lässt sich nach dem Zweck der Veranstaltung und der Person des Veranstalters bestimmen. c) Soweit der Antragsgegner weiter vorträgt, im vorliegenden Fall sei das gemeinsame Vorgehen seines Eigenbetriebs und Leiters der B-Schule bewusst gewählt worden, kommt es aufgrund der dargestellten gesetzlichen Vorgaben darauf nicht an. Der Antragsgegner hat als unterliegender Verfahrensbeteiligter gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).