Beschluss
7 A 521/18.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0608.7A521.18.00
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Leitsätze
Der in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HSchG enthaltene Regelungsgehalt ist dahin auszulegen, dass die Erstattung von Beförderungskosten für den Besuch der nicht nächstgelegenen Schule nur dann beansprucht werden kann, wenn im Antrag auf Aufnahme des Kindes in eine weiterführende Schule als Erstwunsch die nächstgelegene Schule, die den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe ohne Schulwechsel ermöglicht, angegeben worden ist.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 2018 - 6 K 2216/17.WI - wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 468,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HSchG enthaltene Regelungsgehalt ist dahin auszulegen, dass die Erstattung von Beförderungskosten für den Besuch der nicht nächstgelegenen Schule nur dann beansprucht werden kann, wenn im Antrag auf Aufnahme des Kindes in eine weiterführende Schule als Erstwunsch die nächstgelegene Schule, die den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe ohne Schulwechsel ermöglicht, angegeben worden ist. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 2018 - 6 K 2216/17.WI - wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 468,- € festgesetzt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Die Berufung ist wegen keiner der drei geltend gemachten Zulassungsgründe zuzulassen. 1. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt worden. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 27. März 2017 - 7 A 1526/16.Z - juris, Rdnr. 5, vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, juris, Rdnr. 8 und vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 -, juris, Rdnr. 16). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht grundsätzlich auf die im Zulassungs-antrag dargelegten Gründe beschränkt (Hessischer VGH, Beschluss vom 20. März 2001 - 4 TZ 822/01 -, juris, Rdnr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124a Rdnr. 50). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel verlangt, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O, § 124a Rdnr. 52). Die Ausführungen der Kläger begründen keine ernstlichen Zweifel an den entscheidungserheblichen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2018. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil die von den Klägern erstrebte Verpflichtung der Beklagten abgelehnt, ihnen die Kosten der Beförderung ihrer Tochter X... von ihrer Wohnung in Wiesbaden, Stadtteil Biebrich, zur Theodor-Fliedner-Schule (Gymnasium) in Wiesbaden, Stadtteil Bierstadt, für das Schuljahr 2016/2017 gemäß § 161 Abs. 8 HSchG zu erstatten. Die Tochter der Kläger ist am 29. August 2016 in die Jahrgangsstufe 5 der Theodor-Fliedner-Schule aufgenommen worden. Die Kläger hatten zuvor im März 2016 in ihrem Antrag auf Aufnahme ihrer Tochter in die Jahrgangsstufe 5 einer weiterführenden Schule als Wunschschule die Oranienschule sowie als Zweitwunsch die Elly-Heuss-Schule und als Drittwunsch das Gymnasium am Mosbacher Berg angegeben. Die kürzeste Wegstrecke zwischen der gemeinsamen Wohnung der Kläger und ihrer Tochter beträgt nach den Ermittlungen der Beklagten zu den ersten beiden genannten Schulen mehr als 3 km, zum Gymnasium am Mosbacher Berg nur 2,97 km. Die Zahl der Anmeldungen für diese drei Schulen überstieg deren jeweilige Aufnahmekapazität. Die Tochter X... wurde daher bei der erforderlichen Verteilung der Schüler auf die Schulen im Stadtgebiet der Beklagten der Theodor-Fliedner-Schule zugewiesen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HSchG normierten Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nicht erfüllt seien. Nach dieser Regelung sind Beförderungskosten notwendig und damit erstattungsfähig, wenn sie durch den Besuch der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule entstehen, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin oder dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne Schulwechsel zu erreichen. Für die Beurteilung der Aufnahmefähigkeit der nächstgelegenen Schule sei der Zeitpunkt der Aufnahme in die weiterführende Schule maßgeblich. Ende August 2016 sei das Gymnasium am Mosbacher Berg zwar nicht aufnahmefähig gewesen. Dieser Umstand könne jedoch nicht zu einem Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten zu der weiter entfernt liegenden Theodor-Fliedner-Schule führen, weil die Kläger das nächstgelegene Gymnasium am Mosbacher Berg bei ihrem Antrag auf Aufnahme ihrer Tochter in die Jahrgangsstufe 5 einer weiterführenden Schule nicht als erste Wahl angegeben haben. Bei systematischer, teleologischer und historischer Auslegung der Regelung ergäbe sich, dass ein Erstattungsanspruch nach § 161 Abs. 8 HSchG ausscheide, wenn die Eltern bei der Schulwahl nicht versucht haben, die Aufnahme ihres Kindes in die nächstgelegene Schule zu erreichen. Den Eltern sei zuzumuten, bei der Angabe ihres Erst-, Zweit- und Drittwunsches die jeweils am nächsten gelegenen Schulen zu benennen. Dies habe die Beklagte auch in ihrem Merkblatt ausgeführt. Die Kläger haben im Zulassungsverfahren die entscheidungserheblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt. Die Kläger vertreten die Auffassung, der Rechtsgrundlage des § 161 HSchG könne nicht entnommen werden, dass eine Erstattung von Schülerbeförderungskosten ausscheide, wenn die Eltern eines Schülers die Auswahl zwischen mehreren weiterführenden Schulen derselben Schulform nicht nach dem Gesichtspunkt der jeweiligen Entfernung der drei anzugebenden Wunschschulen zu ihrer Wohnung treffen. Das Verwaltungsgericht sei selbst davon ausgegangen, dass der Wortlaut des § 161 Abs. 5 HSchG eine derartige Verpflichtung nicht enthalte. Die Ausführungen zur systematischen und historischen Auslegung der Vorschrift könnten nicht überzeugen. Ein Ausschluss der Erstattung der Beförderungskosten könne allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn im Antrag auf Aufnahme des Kindes in eine weiterführende Schule die nächstgelegene Schule bei der geforderten Angabe von drei gewünschten Schulen überhaupt nicht genannt wird. Ein solcher Sachverhalt liege hier jedoch nicht vor. Der Einwand der Kläger greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass im Falle der Kläger die Theodor-Fliedner-Schule nicht als die nächstgelegene aufnahmefähige Schule im Sinne von § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HSchG zu betrachten ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Regelungsgehalt in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HSchG einer Auslegung bedarf. a) Allerdings ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HSchG, dass die Eltern bei einer Schulwahl nach abgeschlossenem Grundschulbesuch ihres Kindes gehalten sind, den Besuch der nächstgelegenen Schule in dem von ihnen gemäß § 77 Abs. 1 HSchG gewählten Bildungsgang der Mittelstufe stets vorrangig zu beantragen, um einen Anspruch auf Erstattung notwendiger Beförderungskosten erwerben zu können. Welche der danach in Betracht kommenden Schulen die „nächstgelegene“ ist, bestimmt sich nach der kürzesten Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule (§ 161 Abs. 2 Satz 1 HSchG). Ist für den jeweiligen Schüler der Besuch der vorrangig gewählten, nächstgelegenen Schule mangels der erforderlichen Aufnahmefähigkeit, insbesondere ihrer begrenzten Aufnahmekapazität (vgl. § 70 Abs. 2 HSchG) und/oder wegen der Aufnahme vorrangig zu berücksichtigender Schüler (§ 70 Abs. 3 HSchG) nicht möglich, ist die „nächstgelegene“ Schule unter den verbleibenden Schulen wiederum nach der kürzesten Wegstrecke erneut zu bestimmen und deren Aufnahmefähigkeit zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Begründung eines Anspruchs auf Erstattung von Beförderungskosten ist, dass der nachrangig begehrte Schulbesuch (Zweitwunsch) sich auf diese nächstgelegene Schule bezieht. Entsprechendes gilt für den Drittwunsch, falls auch der Besuch der an zweiter Stelle gewünschten Schule an ihrer Aufnahmefähigkeit scheitert. Der Besuch der in dieser Reihenfolge zu bestimmenden nächstgelegenen und aufnahmefähigen Schule setzt zum Erwerb eines Erstattungsanspruchs bei Schülern in der 5. Jahrgangsstufe schließlich voraus, dass die Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule mehr als drei Kilometer beträgt (§ 161 Abs. 2 Satz 1 HSchG). Aus der Regelung in § 161 Abs. 5 Nr. 3 HSchG folgt, dass Eltern, deren Kind dem Erstwunsch entsprechend auf einer Schule aufgenommen wird, die weiter als drei Kilometer Wegstrecke von der Wohnung entfernt liegt, keinen Anspruch auf Erstattung von Beförderungskosten erwerben, wenn es sich bei dieser Schule nicht um die nächstgelegene handelt. Entsprechendes gilt folglich auch für die Aufnahme in eine Schule nach dem Zweit- oder Drittwunsch der Eltern. Kann keinem der Elternwünsche nachgekommen werden, so dass eine Zuweisung auf eine Schule im gewählten Bildungsgang zu erfolgen hat, kann ein Erstattungsanspruch nur entstehen, wenn sich die genannten Wunschschulen in der gewünschten Reihenfolge jeweils an der kürzesten Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule orientiert haben. b) Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung des mit den Vorgaben in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HSchG verfolgten sozialpolitischen Zwecks den Regelungsgehalt zutreffend dahin ausgelegt, dass die Erstattung von Beförderungskosten für den Besuch einer weiter entfernt liegenden Schule nur dann beansprucht werden kann, wenn im Antrag auf Aufnahme des Kindes in eine weiterführende Schule als Erstwunsch die nächstgelegene Schule, die den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe ohne Schulwechsel ermöglicht, angegeben worden ist. Die Regelungen in § 161 HSchG schaffen einen Ausgleich zwischen dem sozialpolitischen Ziel auf der einen Seite, auch Kindern aus finanzschwächeren Familien den Besuch einer weiterführenden Schule bis zum Ende der Mittelstufe durch Erstattung der Beförderungskosten zu erleichtern, und dem auf der anderen Seite zu beachtenden Gebot, die öffentliche Hand nur mit der Übernahme von notwendigen Kosten für das gesteckte Ziel zu belasten. Daraus folgt, dass die Beförderungskosten für eine weiter entfernt liegende Schule nur dann nach § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HSchG erstattungsfähig sind, wenn der Besuch dieser anderen Schule ausschließlich darauf beruht, dass die nächstgelegene Schule mangels Aufnahmekapazität vom betreffenden Schüler nicht besucht werden kann. Beförderungskosten sind dagegen nicht notwendig, falls der Besuch der in einer größeren Entfernung liegenden Schule auf anderen Gründen beruht (vgl. zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 HessSchulVerwG: Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juli 1984 - 6 O 16/83 -, NVwZ 1984, 811, zit. nach beck-online). Diese Erwägungen im vorstehend genannten Urteil gelten nicht nur dann, wenn die Eltern - wie in jenem Fall - die Aufnahme des Schülers in die nächstgelegene Schule nicht beantragt haben. Sie greifen in entsprechender Weise ein, wenn die Eltern sich aus persönlichen Gründen dahin entschieden haben, im Antrag auf Aufnahme in eine weiterführende Schule als Erstwunsch und als Zweitwunsch weiter entfernt liegende Schulen und die nächstgelegene Schule erst bei dem geforderten Drittwunsch anzugeben. Wird die nächstgelegene Schule nicht als Erstwunsch genannt, so hat dies - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zur Folge, dass die Aufnahme an dieser Schule nur dann erfolgen kann, wenn ihre Aufnahmekapazität nicht schon durch die vorrangige Aufnahme von Schülern erschöpft ist, die diese Schule als Erstwunsch oder als Zweitwunsch angegeben hatten. Die Ablehnung der Aufnahme in die nächstgelegene Schule beruht dann nicht ausschließlich auf der Erschöpfung der Aufnahmekapazität, sondern wird durch die nachrangige Entscheidung der Eltern für diese Schule maßgeblich mit verursacht. Eine andere Zielsetzung ergibt sich nicht aus dem von den Klägern angeführten Zitat des Hessischen Kultusministeriums vom 24. März 2017 (Bl. 115 der Akte). Auch hieraus folgt, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen in § 161 HSchG sicherstellen will, dass jeder Schüler einer allgemeinbildenden Schule bis zum Abschluss der Mittelstufe in dem gewählten Bildungsgang der Sorgen enthoben ist, ob seine Familie die Beförderungskosten zur Schule tragen kann. c) Das Verwaltungsgericht ist bei seiner systematischen Auslegung der in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HSchG enthaltenen Regelung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Rechtsgedanke, Beförderungskosten seien nicht notwendig, wenn die Eltern für ihr Kind aus persönlichen Erwägungen eine bestimmte - unter Umständen weiter entfernt liegende - Schule aussuchen, auch an anderer Stelle in § 161 Abs. 5 HSchG wieder finde. Es führt in diesem Zusammenhang an, dass nach § 161 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 HSchG ebenfalls keine Beförderungskosten zu erstatten seien, wenn für das Kind der Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule gestattet wird. Auch in diesem Fall sei die Erstattung von Beförderungskosten ausgeschlossen, weil der Besuch einer anderen Grundschule auf den Wunsch der Eltern zurückzuführen sei. Ob die Regelung in § 161 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 HSchG bei systematischer Betrachtung den teleologisch bestimmten Regelungsgehalt in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HSchG zusätzlich stützen kann, lässt der Senat offen. Bedenken bestehen insoweit, als es sich bei den drei in § 161 Abs. 5 HSchG genannten Fallgruppen um selbstständig nebeneinanderstehende Sachverhalte handelt. Für jede Fallgruppe werden andere Voraussetzungen für die Notwendigkeit von Beförderungskosten genannt. Jedenfalls ergeben sich mit Blick auf die Regelung in § 161 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 HSchG keine ernstlichen Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht im Wege der teleologischen Auslegung ermittelten Regelungsgehalt des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HSchG. d) Es kann im Wege der historischen Auslegung auch kein vom objektiven Gehalt der Regelung des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HSchG abweichender Wille des Gesetzgebers ermittelt werden, dem Geltung zu verschaffen wäre. Ohne Erfolg verweisen die Kläger insoweit auf die in der Zulassungsbegründung wiedergegebene Äußerung eines Mitarbeiters des Hessischen Kultusministeriums in der Internetplattform „FragDenStaat“. Die wiedergegebene Äußerung erging auf eine Bürgeranfrage vom 19. Oktober 2015. Die Frage lautete, ob es zutrifft, dass Fahrtkosten zu einer weiterführenden Schule, die den angestrebten Abschluss ermöglicht, aber nicht die nächstgelegene Schule ist, nur dann übernommen würden, wenn die Eltern als Erstwunsch die nächstgelegene Schule angegeben hätten und dass Kind dort nicht angenommen wurde. In der Antwort heißt es eingangs, dies treffe in der Tendenz zu. Es wird anschließend ausgeführt, die Voraussetzungen der Regelungen seien allerdings nicht ganz so rigide. Die Fahrtkosten würden auch dann vollständig vom zuständigen Träger der Schülerbeförderung übernommen, wenn die nächstgelegene Schule nicht aufnahmefähig ist und die besuchte Schule die nächstgelegene Schule ist, die den Schüler aufnehmen konnte. Dabei spiele der Erstwunsch der Eltern keine Rolle. Wäre hingegen eine näher gelegene Schule als diejenige, die tatsächlich besucht wird, fähig gewesen, das Kind aufzunehmen und hätten sich die Eltern von sich aus für die weiter von der Wohnung entfernt liegende Schule entschieden, so seien nur die Kosten zu erstatten, die beim Besuch der näher gelegenen Schule entstanden wären. Diese von den Klägern wiedergegebene Äußerung enthält keine rechtlich verbindliche Erklärung darüber, welchen Inhalt der Gesetzgeber der Regelung des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HSchG beimessen wollte. Für die Auslegung einer Norm nach dem gesetzgeberischen Willen sind neben der ggf. erfolgten Beibehaltung von Anforderungen, die sich bereits aus der Vorläufernorm ergaben, die Gesetzesmaterialien wie amtliche Begründungen und Stellungnahmen in parlamentarischen Beratungen von Bedeutung. Stellungnahmen nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens kann letztlich nur dann ein besonderes Gewicht zukommen, wenn sie Äußerungen und Begründungen während des Gesetzgebungsverfahrens erläutern. Ungeachtet dessen erweist sich die wiedergegebene Antwort in der Internetplattform nicht in sich stimmig. Die Äußerung, auf den Erstwunsch der Eltern kommen es nicht an, ist nicht in Einklang zu bringen mit der Antwort, die in der Frage unterstellte Handhabung der Regelung sei in der Tendenz zutreffend. Ihr kann auch deshalb für die Auslegung des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HSchG keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werden. Das Verwaltungsgericht ist somit auf der Grundlage seiner Auslegung des Regelungsgehalts in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HSchG im vorliegenden Fall rechtlich zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beförderungskosten für die Tochter X... zur Theodor-Fliedner-Schule nicht als notwendig zu betrachten sind, weil sich die Kläger bei ihrem Antrag auf Aufnahme ihrer Tochter in eine weiterführende Schule nicht mit ihrem Erstwunsch für die nächstgelegene Schule, das Gymnasium am Mosbacher Berg, entschieden haben. 2. Auch der von den Klägern angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist im Zulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt worden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Dies ist nicht der Fall, wenn eine höchstrichterliche Klärung der Frage schon vorliegt oder wenn sich die Klärung der Frage bereits aus dem Gesetz ergibt (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124 Rdnr. 10). Die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt vom Rechtsmittelführer die Bezeichnung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage. Weiter sind Ausführungen dazu erforderlich, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Der Rechtsmittelführer muss in der Begründung seines Zulassungsantrags weiterhin aufzeigen, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch in einem Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, so dass eine Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -, juris, Rdnr. 4; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli2019, § 124a Rdnr. 103, 104). Das Zulassungsvorbringen der Kläger genügt nicht diesen Anforderungen. Die Kläger haben schon keine konkrete Frage formuliert, die sie einer obergerichtlichen Klärung zuführen wollen. Ihrem Vorbringen lässt sich auch nicht durch Auslegung der Zulassungsbegründung mit hinreichender Deutlichkeit eine konkrete Frage entnehmen, die sie einer Klärung in einem Berufungsverfahren zuführen wollen. Die Kläger meinen, das Verhältnis der Regelungen zum Wahlrecht der Eltern nach § 70 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 HSchG i.V.m. § 8 Abs. 2 VOGSV und dem sich in Fällen einer „Überwahl“ einzelner weiterführender Schulen anschließenden Verteilungsverfahren nach § 14 Abs. 2 VOGSV einerseits zu der Entscheidung der Erstattung von Schülerbeförderungskosten nach § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 HSchG andererseits sei bislang gerichtlich nicht geklärt. Diese Ausführungen enthalten auch nicht sinngemäß eine hinreichend herausgearbeitete Rechtsfrage. 3. Schließlich hat der Zulassungsantrag der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO Erfolg. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Kläger haben im Zulassungsverfahren jedoch keinen Verfahrensmangel hinreichend dargelegt. a) Die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe die von ihnen im Verfahren vorgelegte Bescheinigung des Staatlichen Schulamts vom 3. August 2017 nicht berücksichtigt. Daraus gehe hervor, dass die Zuweisung ihrer Tochter an die Theodor-Fliedner-Schule erfolgt sei, weil an den gewünschten wohnortnahen Schulen keine freien Plätze zur Verfügung gestanden hätten. Damit berufen sich die Kläger auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO. Ein Gehörsverstoß ist jedoch nicht erkennbar. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zu dessen Gegenstand in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können. Es schließt das Recht der Prozessbeteiligten ein, die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Zugleich verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Gesichtspunkte zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. In der gerichtlichen Entscheidung muss entsprechend diesen Anforderungen an das Verfahren in angemessener Weise zum Ausdruck gebracht werden, welche Folgerungen das Gericht aus dem Vorbringen der Beteiligten gezogen hat und ggf. aus welchen Gründen es dem Vortrag nicht gefolgt ist (Kopp, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 138 Rdnrn. 11 und 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rdnrn. 104, 105 und 108). Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. So ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das Gericht sich in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich mir einem Vorbringen befasst, welches aus seiner maßgeblichen Sicht nicht entscheidungserheblich ist (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 138 Rdnr. 115). Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, sich im angegriffenen Urteil mit der Bescheinigung des Staatlichen Schulamts vom 3. August 2017 zu befassen. Nach seiner Rechtsauffassung kam dem in dieser Bescheinigung bestätigten Sachverhalt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Das Gericht hat einen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten verneint, weil die Kläger in ihrem Antrag auf Aufnahme ihrer Tochter in die Jahrgangsstufe 5 einer weiterführenden Schule nicht als Erstwunsch das von ihrer Wohnung am nächsten gelegenen Gymnasium am Mosbacher Berg angegeben hatten. Daher ist die Bestätigung in dem Schreiben, dass es an den von den Klägern gewünschten Schulen keine freien Plätze gab, für das Gericht nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen. b) Einen Verfahrensmangel sehen die Kläger zu Unrecht darin begründet, dass das Verwaltungsgericht den in ihrem Schriftsatz vom 12. August 2017 enthaltenen Antrag auf Vernehmung der zuständigen Mitarbeiterin des Staatlichen Schulamtes nicht nachgekommen ist. Auch insoweit ergibt sich aus ihrem Vorbringen kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Gehörsgarantie schließt das Recht der Prozessbeteiligten ein, die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Es gewährt jedoch keinen Anspruch auf Beiziehung bestimmter Beweismittel oder auf Durchführung eines bestimmten Beweisverfahrens. Auf einen Verfahrensverstoß kann sich ein Verfahrensbeteiligter im Zulassungsverfahren nur berufen, wenn er im erstinstanzlichen Verfahren die zumutbaren und nach Lage der Dinge gebotenen Anstrengungen unternommen hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen und einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2000 - 14 A 4529/99.A -, juris, Rdnr.4). Die in der ersten Instanz anwaltlich vertretenen Kläger haben ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Damit haben sie nicht den Versuch unternommen, sich in Bezug auf die gewünschte Zeugenvernehmung rechtliches Gehör zu verschaffen. Ihr im Schriftsatz vom 3. August 2017 angekündigter Antrag auf Vernehmung der Leitenden Schulamtsdirektorin Hofmann als Zeugin hat rechtlich die Bedeutung einer bloßen Anregung, im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Dieser Anregung brauchte das Gericht indes nicht nachzukommen. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur Bescheinigung des Staatlichen Schulamts vom 3. August 2017 entsprechend. c) Die Kläger machen ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Wegstrecke von ihrer Wohnung zum Gymnasium am Mosbacher Berg zugrunde gelegt, ohne einen konkreten Nachweis zu verlangen. Die damit zum Ausdruck gebrachte Rüge eines Aufklärungsmangels ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Entgegen der Behauptung der Kläger ist die von der Beklagten vorgenommene Ermittlung der Länge der Wegstrecke ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden. Ein Kartenauszug mit der eingezeichneten Strecke und der errechneten Gesamtlänge befindet sich in der Behördenakte (Bl. 10, 16). Diese ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Ungeachtet dessen haben die Kläger nicht dargelegt, dass das Gymnasium am Mosbacher Berg nicht das nächstgelegene Gymnasium ist. Sie haben in dem im Zulassungsverfahren angeführten Schriftsatz vom 1. August 2017 lediglich behauptet, die Wegstrecke von ihrer Wohnung zu dieser Schule betrage nach den von ihnen selbst mithilfe verschiedener Routenplaner durchgeführten Ermittlungen nicht 2,97 km, sondern zwischen 3 km und 3,1 km. Hieraus ergibt sich eine Abweichung von maximal 130 m. Sie haben jedoch nicht geltend gemacht, dass nach ihren eigenen Recherchen die als Erstwunsch genannten Oranienschule oder die als Zweitwunsch genannten Elli-Heuss-Schule näher an ihrer Wohnung liege als das Gymnasium am Mosbacher Berg. Damit war das Gericht nicht gehalten, dem Vorbringen hinsichtlich einer geringfügig längeren Wegstrecke zu dem nächstgelegenen Gymnasium nachzugehen. d) Die übrigen Rügen der Kläger zeigen keine Verfahrensmängel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf. Die Kläger meinen, der Hinweis im Merkblatt der Beklagten, eine Kostenübernahme zu einer weiter entfernt liegenden Schule sei nur möglich, wenn im Aufnahmeantrag die nächstgelegenen drei Schulen des gewählten Bildungsgangs in der Reihenfolge der Entfernung zur Wohnung, beginnend mit der nächstgelegenen Schule, angegeben worden sind, entbehre einer rechtlichen Grundlage. Die inhaltliche Darstellung der Rechtslage sei im Übrigen falsch und nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, lediglich vereinfachend. Sie hätten sich bei der Schulwahl für ihre Tochter auch nicht nach den von der Beklagten für erforderlich gehaltenen Kriterien richten können, da ihnen das Merkblatt nicht bekannt gewesen sei. Das weitere Merkblatt, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 vorgelegt habe, sei eine neuere Fassung, die es im Zeitpunkt des Antrags der Kläger auf Aufnahme ihrer Tochter in eine weiterführende Schule im März 2016 noch nicht gegeben habe. Diese Rügen betreffen die rechtlichen Bewertungen des Sach- und Streitstand durch das Gericht. Die Kläger machen insoweit der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Auch insoweit hat ihr Zulassungsvorbringen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich im angegriffenen Urteil nicht entscheidungstragend auf die Inhalte der beiden Fassungen des Merkblatts der Beklagten gestützt. Dies begegnet rechtlich keinen Bedenken. Soweit die Kläger im Zulassungsverfahren erstmals vortragen, sie hätten kein Merkblatt erhalten, kann ausgeschlossen werden, dass sie durch eine möglicherweise irreführende Darstellung in ihrer Auswahlentscheidung für die weiterführende Schule beeinflusst worden sind. Im Übrigen hätten sie von ihrem Informationsanspruch aus § 72 Abs. 1 Nr. 2 HSchulG Gebrauch machen und bei der Schulleitung der von ihrer Tochter besuchten Grundschule nach den rechtlichen Voraussetzungen für die Erstattung von Schülerbeförderungskosten fragen können. Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die Kläger haben als unterliegende Verfahrensbeteiligte nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).