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Beschluss

7 B 2420/19

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0107.7B2420.19.00
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Leitsätze
Gegenüber einer staatsaufsichtsrechtlichen Einsetzung eines Beauftragten ist nur die Körperschaft – hier: die Hauberggenossenschaft – selbst und nicht ein einzelnes Mitglied der Körperschaft antragsbefugt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. September 2019 - 8 L 2839/19.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ½ zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegenüber einer staatsaufsichtsrechtlichen Einsetzung eines Beauftragten ist nur die Körperschaft – hier: die Hauberggenossenschaft – selbst und nicht ein einzelnes Mitglied der Körperschaft antragsbefugt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. September 2019 - 8 L 2839/19.GI - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ½ zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Mitglieder der Hauberggenossenschaft .... Der Hauberggenossenschaft steht ein Vorstand vor, der sich aus dem Haubergvorsteher, dem ersten und dem zweiten Beisitzer zusammensetzt. Der Vorsteher und die Beisitzer werden von der Genossenversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die letzte Vorstandswahl der Hauberggenossenschaft ... fand am 29. November 2013 statt. Diese Wahl wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. April 2017 - 8 K 82/15.GI - für unwirksam erklärt. Der Senat lehnte mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 7 A 1268/17.Z - den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab. Mit Bescheid vom 26. April 2019, der an Herrn D adressiert war, setzte das Regierungspräsidium Gießen als Obere Haubergaufsicht Herrn D als Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstehers der Hauberggenossenschaft ... ein. Wegen der Einzelheiten und der Begründung wird auf den genannten Bescheid (Bl. 187 der Behördenakte) verwiesen. Mit Entscheidung vom 12. Juni 2019 (Bl. 2 der Gerichtsakte) ordnete das Regierungspräsidium Gießen die sofortige Vollziehung der Regelungen des vorgenannten Bescheides an. Die Antragsteller erhoben gegen den genannten Bescheid des Regierungspräsidiums vor dem Verwaltungsgericht Gießen Klage (Az.: 8 K 2052/19.GI). Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019 haben sie den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Durch Beschluss vom 20. September 2019- 8 L 2839/19- hat das Verwaltungsgericht Gießen diesen Antrag der Antragsteller abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss verwiesen (Bl. 60 ff. der Gerichtsakte), der den Bevollmächtigten der Antragsteller am 26. September 2019 zugestellt worden ist. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller am 1. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Gießen eingelegt und mit am 25. Oktober 2019 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet. II. Die gemäß § 146 Abs.1 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen ist auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die von den Antragstellern innerhalb der Monatsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgetragenen Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Antrag der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums als Obere Haubergaufsicht, mit dem Herr D als Beauftragter zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstehers der Hauberggenossenschaft ... eingesetzt worden ist, abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Eilrechtsschutz vielmehr zu Recht wegen Unzulässigkeit abgelehnt. Die Antragsteller sind mangels der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten durch den angefochtenen aufsichtsrechtlichen Bescheid des Antragsgegners nicht antragsbefugt. Bei einer staatsaufsichtsrechtlichen Maßnahme besteht eine Antragsbefugnis nur für die von der Aufsichtsmaßnahme betroffene Selbstverwaltungskörperschaft - hier: die Hauberggenossenschaft ... -, nicht aber für deren Mitglieder oder Organe. Denn durch eine staatliche Aufsichtsmaßnahme werden nur Außenrechte der von dieser Entscheidung betroffenen Körperschaft berührt und nicht auch etwaige innere Rechte des Organs (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 10 ME 265/18 juris, Rdnr. 10). Eine staatsaufsichtsrechtliche Maßnahme betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen der der Aufsicht unterworfenen Körperschaft und der staatlichen Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörden schützen die beaufsichtigten Körperschaften in ihren Rechten und sichern die Erfüllung der diesen obliegenden Pflichten. Sie stellen insbesondere sicher, dass die Selbstverwaltungskörperschaften die geltenden Gesetze beachten (vgl. § 11 HGO für Gemeinden). Die Aufsicht des Staates ist Korrelat des den beaufsichtigten Körperschaften eingeräumten Selbstverwaltungsrechts und begrenzt dieses zugleich (vgl. Rauber, in: Rauber/ Rupp u. a., HGO, 3. Aufl., 2017, Erl. 2, S. 181). Weil das Selbstverwaltungsrecht ausschließlich den beaufsichtigten Körperschaften selbst eingeräumt ist, sind auch nur diese selbst richtiger Adressat einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme und nicht das Organ, das die Maßnahme ausführen muss. Dies gilt erst recht - wie vorliegend - für ein bloßes Mitglied der Körperschaft, das selbst umgekehrt auch keinen Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde hat, selbst wenn die Selbstverwaltungskörperschaft den Bürger in seinen Rechten verletzt (vgl. Schmidt, in Bennemann u. a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band I, Stand: Oktober 2019, § 11 HGO, Rdnr. 14b, m. w. Nachw.). Aus diesen Gründen steht eine Antragsbefugnis für ein gerichtliches Verfahren gegen die aufsichtsrechtliche Maßnahme - hier die Bestellung eines Beauftragten entsprechend § 141 HGO - ausschließlich der Körperschaft selbst zu, nicht aber einem einzelnen Mitglied (vgl. Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl., 2019, Rdnr. 218, S. 1270). Denn nur die Selbstverwaltungskörperschaft kann in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt werden (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 3 EO 80/14 -, juris, Rdnr. 19). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Da der unterliegende Teil aus mehreren Personen bestand, war eine entsprechende Quotelung vorzunehmen (§§ 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat der Senat wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung die Hälfte des Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro als Streitwert zugrunde gelegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).