Beschluss
7 A 1101/18.Z.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0705.7A1101.18.Z.A.00
3Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. April 2018 - 7 K 1238/17.KS.A - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. April 2018 - 7 K 1238/17.KS.A - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der gemäß § 78 Abs. 4 des Asylgesetzes - AsylG - statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel bleibt ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 7. Februar 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Anträge des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung befristet. Wegen der Einzelheiten und der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen (Bl. 3 ff. der Gerichtsakte). Mit seiner am 15. Februar 2017 vor dem Verwaltungsgericht Kassel erhobenen Klage hat der Kläger erfolglos die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 AsylG vorliegen und weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG in seiner Person vorliegen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das angegriffene Urteil vom 17. April 2018 (Bl. 78 ff. der Gerichtsakte), das dem Kläger zu Händen seiner Bevollmächtigten am 14. Mai 2018 zugestellt worden ist. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Juni 2018, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 4. Juni 2018, hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Die Berufung ist weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) noch wegen des behaupteten Verfahrensmangels der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V . m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Kläger hat diese Zulassungsgründe nicht in einer Weise dargelegt, die den gesetzlichen Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Klärungsbedürftig sind insoweit Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht hinreichend ober- oder höchstrichterlich geklärt sind. Nicht klärungsbedürftig ist hingegen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (ständige Rspr. des Senats). Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Hinsichtlich der vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, "ob und in welchem Umfang sich für alleinstehende, volljährige und arbeitsfähige Männer in Afghanistan eine extreme Gefahrenlage bei einer Rückkehr ergeben kann", fehlt es bereits an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Dafür reicht die Behauptung in der Zulassungsschrift nicht aus, die Frage sei "nicht unumstritten und bisher nicht einheitlich beantwortet worden". Insbesondere fehlt es an Ausführungen dazu, inwieweit in der obergerichtlichen oder höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine hinreichende Klärung noch nicht erfolgt sei. Im angegriffenen Urteil (vgl. Seite 10) wird hingegen zu Recht darauf hingewiesen, dass sowohl in der näher bezeichneten aktuellen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshöfe von Baden-Württemberg und Bayern übereinstimmend davon ausgegangen wird, dass für arbeitsfähige, alleinstehende männliche Staatsangehörige ohne gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen im Fall einer zwangsweisen Rückführung nach Kabul regelmäßig auch dann keine extreme Gefahrenlage besteht, wenn sie weder auf eigenes Vermögen zurückgreifen noch mit familiärer Unterstützung rechnen können. Von dieser Einschätzung abweichende obergerichtliche Entscheidungen oder aktuelle sachverständige Auskünfte, die für die afghanischen Städte Kabul und Herat eine andere Lagebeurteilung nahelegen könnten und für den Senat Anlass sein müssten, die vom Kläger aufgeworfene verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage in einem Berufungsverfahren zu klären, sind in der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegeben worden. Da sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung bei Beurteilung der für einen subsidiären Schutz und die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten relevanten Gefahrensituation maßgeblich allein auf die Situation in Kabul und Herat bezogen hat, ist darüber hinaus die vom Kläger aufgeworfene Frage insoweit nicht entscheidungserheblich gewesen, als sie auch die übrigen Regionen Afghanistans in den Blick nimmt. Soweit der Kläger in der Zulassungsschrift die Gefahr der Zwangsrekrutierung junger Männer durch die Taliban und die Verfolgung von Angehörigen der usbekischen Minderheit geltend macht, fehlt es schon an der Formulierung einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage und darüber hinaus an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, vor seiner Ausreise nicht von konkreten Verfolgungsmaßnahmen betroffen gewesen zu sein. Für seine Behauptung, aufgrund der Zugehörigkeit zur usbekischen Minderheit in Afghanistan verfolgt zu werden, hat das Verwaltungsgericht in den herangezogenen Erkenntnisquellen keine Bestätigung gefunden, weil Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Usbeken nicht erkennbar seien (Urteil, Seite 7). Erkenntnisse, die die Behauptung des Klägers stützen könnten, hat dieser auch in der Zulassungsschrift nicht benannt. Soweit die Ausführungen des Klägers im Übrigen in der Sache eine Kritik an der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts beinhalten, sind sie nicht geeignet, eine Berufungszulassung zu begründen, weil Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung - anders als in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nicht als Zulassungsgrund in der speziellen Vorschrift des § 78 Abs. 3 AsylG vorgesehen sind. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen Versagung rechtlichen Gehörs (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Kläger sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er keine Ladung zum Verhandlungstermin am 17. April 2018 erhalten habe. Mit diesem Vorbringen hat er einen Verfahrensmangel nicht dargelegt. Der gemäß Art. 103 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verschafft den Prozessbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge stellen zu können (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1980 - 2 BvR 920/79 -, juris, Rdnr. 11). Soweit das Gericht - wie im vorliegenden Fall - nur aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden darf, weil gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und die Beteiligten nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 VwGO), muss den Prozessbeteiligten Gelegenheit gegeben werden, an dem Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um sich in diesem Termin umfassend zur Sach- und Rechtslage äußern zu können. Wird ein Beteiligter von dem Prozessgericht nicht oder nicht rechtzeitig (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur mündlichen Verhandlung geladen, so wird hierdurch sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es den Kläger nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung am 17. April 2018 geladen hat. Die persönliche Ladung des Klägers war nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht durfte sich damit begnügen, die Ladung allein an die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu richten, weil § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO vorschreibt, dass Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an einen von dem Beteiligten bestellten Bevollmächtigten zu richten sind. Dem Kläger hätte die Ladung vom Gericht nur dann mitgeteilt werden müssen, wenn das Gericht sein persönliches Erscheinen gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnet hätte. Die Mitteilung der Ladung an den Beteiligten muss in diesem Fall entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen selbst dann erfolgen, wenn ein Prozessbevollmächtigter bestellt worden ist. In dem speziellen Fall der Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten greift die Vorschrift des § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO nicht ein (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 13 UZ 3552/96.A -, juris, Rdnr. 4). Da das Verwaltungsgericht ausweislich der Ladungsverfügung vom 19. Februar 2018 (vgl. Blatt 61 der Gerichtsakte) das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet hatte, war es mithin ausreichend, dessen Prozessbevollmächtigte zum Termin am 17. April 2018 zu laden. Diese Ladung ist bei der Bevollmächtigten am 2. März 2018 eingegangen (vgl. das Empfangsbekenntnis, Blatt 69 der Gerichtsakte). Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 S. 2, 80 AsylG).