Urteil
7 A 324/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:1114.7A324.17.00
1mal zitiert
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Anspruch auf Wiedereintragung in die sog. Architektenliste kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Antragsteller die aktuell gültigen gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2015 - 4 K 219/15.F - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Wiedereintragung in die sog. Architektenliste kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Antragsteller die aktuell gültigen gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2015 - 4 K 219/15.F - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main erweist sich im Ergebnis als unrichtig. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats besteht kein Anspruch des Klägers auf (Wieder-)Eintragung in die Architektenliste (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Eintragung in das gemäß § 3 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 478, im Folgenden: HASG) zu führende Berufsverzeichnis der Beklagten kommt allein § 4 Abs. 1 HASG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag in das jeweilige Berufsverzeichnis der Beklagten einzutragen, wer die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 bis 4 HASG erfüllt und dem Antrag die in § 4 Abs. 6 HASG geforderten Nachweise beifügt. Dem Kläger, der bereits in den Jahren 2002 bis 2012 im Berufsverzeichnis der Beklagten als Architekt eingetragen war, steht aber nach der Neufassung des HASG - ohne Studienabschluss im Studiengang Architektur - kein Anspruch auf (Wieder-) Eintragung in die entsprechende Liste des Fachgebiets bei der Beklagten zu. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 21 Abs. 3 Satz 1 HASG berufen, wonach die vor dem 9. Dezember 2015 erlassenen Satzungen, Entscheidungen, andere Rechtsakte und Erklärungen der Beklagten grundsätzlich fortbestehen. Im Jahre 2002 wurde zwar durch einen solchen Rechtsakt der Beklagten unter Einbeziehung des Sachverständigenausschusses festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsverzeichnis der Beklagten als Architekt, freischaffend, erfüllt. Eine entsprechende Eintragung wurde auch vorgenommen. Der Kläger war in der Folgezeit zehn Jahre als Architekt tätig, ohne dass Beanstandungen in Bezug auf seine Tätigkeit aktenkundig wurden. Im Jahre 2012 erfolgte jedoch die Löschung auf Antrag des Klägers aus der Architektenliste der Beklagten. Von der Möglichkeit, die Eintragung als Architekt ruhen zu lassen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass der Kläger durch eine Löschung aus der Architektenliste zugleich die Berechtigung verliere, sich wieder als Architekt eintragen zu lassen. Der Rechtsakt der im Jahre 2002 erfolgten Eintragung des Klägers in das Berufsverzeichnis der Beklagten als Architekt, freischaffend, wirkt auch nicht entsprechend § 21 Abs. 3 Satz 1 HASG zugunsten des Klägers fort. Denn das HASG in der derzeit gültigen Fassung sieht keinen ausdrücklichen Anspruch auf (Wieder-) Eintragung in das Berufsverzeichnis der Architekten in einem Fall wie dem vorliegenden vor, in dem ein ehemals Eingetragener nach einer langjährigen beanstandungsfreien Tätigkeit seine Löschung beantragt hatte, selbst wenn er damit nicht einer zwangsweisen Löschung zuvorkommen wollte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil kann auch nicht das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke angenommen werden, die im Lichte des Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und mit Blick auf die Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 1 HASG, wonach die entsprechenden Rechtsakte fortgelten, zu schließen sei. Zwar bestehen auch nach der aktuellen Fassung des HASG Möglichkeiten der Eintragung in das Berufsverzeichnis der Beklagten, ohne dass ein entsprechender Hochschulabschluss vorliegt. Nach § 4 Abs. 1 letzter Satz HASG ist als Architekt unabhängig von den Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 einzutragen, wem die entsprechende Berufsbezeichnung wegen besonderer fachlicher Leistungen auf dem Gebiet der Architektur nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates verliehen wurde. Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sind gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HASG auch erfüllt, wenn der Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt wurde, soweit ein oder mehrere entsprechende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorliegen. Gemäß § 4 Abs. 5 HASG sind für den Fall, dass sich die Berufsqualifikation von auswärtigen Berufsangehörigen wesentlich von den Voraussetzungen nach dem HASG unterscheidet, Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung vorgesehen. Schließlich kann nach § 4 Abs. 8 Satz 1 HASG vom Nachweis einzelner Eintragungsvoraussetzungen abgesehen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Ausnahmevorschrift findet jedoch gemäß § 4 Abs. 8 Satz 3 HASG gerade keine Anwendung für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen. Diese Vorschriften zeigen, dass der Gesetzgeber eine ausdifferenzierte und abschließende Regelung getroffen hat, wann ausnahmsweise Möglichkeiten der Eintragung in das Berufsverzeichnis der Beklagten gegeben sind, ohne dass ein entsprechender Hochschulabschluss vorliegt. Im Hinblick auf diese unterschiedlichen - normativ verankerten - Ausnahmetatbestände darf gerade nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe eine planwidrige Regelungslücke insoweit entstehen lassen, als nicht auch andere Sachverhalte zur (Wieder-) Eintragung in die Architektenliste führen könnten. Im Gegenteil, indem der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen - insbesondere europarechtliche Vorgaben - einzelne spezielle Tatbestände benennt, in denen ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintragung gewährt wird, ohne dass die allgemeinen Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann gerade nicht angenommen werden, ein solches Absehen von den grundsätzlich für eine Eintragung einzuhaltenden Tatbeständen sei erweiternd auch in anderen Fällen zuzulassen. Verstöße gegen Verfassungsrecht sind insoweit nicht ersichtlich. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass - im Gegensatz zum nunmehr gültigen HASG - nach den Vorgängernormen des § 21 Abs. 6 HASG vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182, 195, im Folgenden: HASG a. F.) in Verbindung mit § 5 des Hessischen Architektengesetzes in der Fassung vom 4. Oktober 1977 (GVBl. I 398, 400, im Folgenden: HessArchG) ein Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach Inkrafttreten des HASG a. F. ausnahmsweise auch dann gegeben war, wenn der Antragsteller nicht über einen Abschluss eines Architekturstudiums verfügte. Denn wenn im Rahmen einer Gesetzesnovellierung eine bislang bestehende Ausnahmeregelung - wie nunmehr mit dem derzeitig gültigen HASG erfolgt - wegfällt, ist regelmäßig von einer bewussten Streichung auszugehen. Die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte, bedarf in solchen Fällen besonderer Anhaltspunkte, die hier aber nicht vorliegen. Überdies hat der Gesetzgeber mittlerweile auch das HASG a. F. durch Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Hessischen Ingenieur- und Ingenieurkammerrechtes und des Hessischen Architektenrechtes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 496) aufgehoben, so dass auch deswegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats ein Anspruch des Klägers auf (Wieder-) Eintragung in die Architektenliste nicht gegeben ist. Ein Vertrauensschutz des Klägers auf Fortbestand der alten Rechtslage scheidet schon deswegen aus, da er selbst die Löschung aus dem Berufsverzeichnis beantragt hatte und keine Verpflichtung der Beklagten ersichtlich ist, dass sie ihn von diesem Vorhaben hätte abbringen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Wiedereintragung des Klägers in die Architektenliste. Der Kläger schloss am 29. Juni 1995 den Studiengang der Innenarchitektur an der Fachhochschule Wiesbaden mit dem akademischen Grad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) ab. In der Folgezeit war der Kläger einige Jahre in mehreren Architekturbüros und überwiegend im Hochbau tätig. Am 24. Januar 2002 stellte der Sachverständigenausschuss fest, dass der Kläger gute Fachkenntnisse als Architekt besitze und empfahl deswegen seine Eintragung als Architekt. Am 20. Februar 2002 beschloss der Eintragungsausschuss daraufhin die Eintragung des Klägers in die Architektenliste Hessen als Architekt, freischaffend. Der Kläger wurde sodann in die Architektenliste der Architektenkammer Hessen als Architekt, freischaffend, eingetragen und ausweislich der Bescheinigung der Beklagten zur Bauvorlagenberechtigung vom 18. Mai 2006 fortan als "baugewerblicher Architekt und Innenarchitekt" geführt. Mit Schreiben vom 29. März 2012 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten, ihm eine "Abmeldebestätigung" zu übersenden. Zur Begründung gab er an, wegen sehr hoher Außenstände werde er ab dem 1. April 2012 keine Architektenleistungen mehr erbringen. Unter dem 30. März 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie verstehe sein Schreiben vom 29. März 2012 als Antrag auf Löschung der Mitgliedschaft des Klägers bei ihr, der Beklagten, und somit auch auf Löschung der Eintragung des Klägers aus dem Berufsverzeichnis. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 gegenüber der Beklagten, er halte seinen Antrag auf Löschung aufrecht. Die Beklagte löschte den den Kläger betreffenden Eintrag rückwirkend zum 29. März 2012 aus dem bei ihr geführten Berufsverzeichnis. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er die Berufsbezeichnung "Architekt" nicht mehr führen dürfe und Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden könnten. Mit am 4. März 2014 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 27. Februar 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Eintragung in deren Berufsverzeichnis als Architekt sowie als Innenarchitekt. Die Beklagte wies den Kläger unter dem 7. März 2014 darauf hin, sein Antrag sei noch nicht vollständig. So fehlten der Nachweis über den Ort der beruflichen Niederlassung sowie eine Bestätigung des Versicherers über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Unter dem 30. Mai 2014 hörte die Beklagte den Kläger im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens an. Dem Kläger wurde vorgeworfen, unter den gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen Architekt und Innenarchitekt aufgetreten zu sein, ohne dass er hierzu berechtigt sei. In der Sitzung vom 5. Juni 2014 befand der Eintragungsausschuss, die von dem Kläger abgeschlossene Haftpflichtversicherung genüge nicht den zu stellenden Anforderungen. Zudem verwende der Kläger die Berufsbezeichnung "Architekt", ohne dazu berechtigt zu sein. Dies wecke Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Im Ordnungswidrigkeitsverfahren sah die Beklagte mit Schreiben vom 7. Juli 2014 von der Verhängung einer Geldbuße ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dies sei im Hinblick darauf erfolgt, dass der Kläger am 4. März 2014 einen Antrag auf Wiedereintragung in das Berufsverzeichnis als Architekt und Innenarchitekt gestellt und zudem nach der Anhörung im Ordnungswidrigkeitsverfahren im Juni 2014 die entsprechende Homepage gesperrt habe. Die Beklagte erteilte dem Kläger jedoch eine Verwarnung und forderte ihn auf, künftig eine nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz geschützte Berufsbezeichnung nicht mehr zu führen, solange er nicht dazu berechtigt sei. In der Sitzung vom 23. Juli 2014 erachtete der Eintragungsausschuss die vom Kläger vorgelegte Versicherungsbestätigung immer noch für unzureichend und gab ihm nochmals Gelegenheit, seinen Antrag bis zum 15. August 2014 zu vervollständigen. Nach einer durch Beschluss des Eintragungsausschusses vom 19. August 2014 dem Kläger gewährten weiteren Fristverlängerung zum Nachweis der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung bis zum 30. September 2014 übersandte der Kläger am 24. September 2014 einen entsprechenden Versicherungsschein. Der Eintragungsausschuss gab dem Antrag des Klägers am 28. Oktober 2014 aber nur insoweit statt, als die Eintragung in das Berufsverzeichnis der Beklagten als baugewerblicher Innenarchitekt, im Baugewerbe selbständig, beschlossen wurde. Ferner wurde darauf hingewiesen, eine Wiedereintragung als Architekt, baugewerblich, könne nicht erfolgen. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht mehr vor. Für eine Wiedereintragung sei nunmehr das aktuelle Recht anzuwenden. Zugleich wurde dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme bis zum 25. November 2014 gewährt. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 24. November 2014 führte der Kläger aus, die Beklagte habe über Monate hinweg seine Berufshaftpflichtversicherung als nicht ausreichend bemängelt. Er habe deshalb in der Folge einen weitergehenden Versicherungsvertrag abgeschlossen und dies der Beklagten auch nachgewiesen. Völlig überraschend habe diese dann aber seinen Antrag auf Wiedereintragung als Architekt aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Es sei lediglich eine Eintragung als Innenarchitekt erfolgt, die er aber weder beantragt noch gewollt habe. Ihm sei von dem Sachverständigenausschuss bereits im Jahre 2002 ein Befähigungsnachweis erteilt worden, was auch zu einer entsprechenden Eintragung als Architekt geführt habe. Er sei dann auch über zehn Jahre als Architekt im Baugewerbe tätig gewesen und habe zahlreiche Großprojekte bearbeitet. Dieser Befähigungsnachweis müsse unabhängig von der Frage, dass die neue Gesetzeslage ein solches Verfahren nicht mehr vorsehe, weiterhin Geltung beanspruchen. Entscheidungen und Rechtsakte der ehemaligen Architektenkammer würden fortgelten. Deswegen sei auch der durch den Sachverständigenausschuss erteilte Befähigungsnachweis nach wie vor ausreichend, um als Architekt wieder eingetragen werden zu können. Zudem sei er, der Kläger, über zehn Jahre als Architekt eingetragen und tätig gewesen, wodurch er seine Befähigung ebenfalls nachgewiesen habe. Schließlich sei ihm von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass der Befähigungsnachweis aus dem Jahr 2002 im Rahmen eines Antrags auf Wiedereintragung nicht mehr gelten würde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 24. November 2011 verwiesen. Die Beklagte lehnte aufgrund der Entscheidung des Eintragungsausschusses in dessen Sitzung vom 26. November 2014 mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 den Antrag des Klägers auf Wiedereintragung in das Berufsverzeichnis der Fachrichtung Architektur ab. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, der Kläger habe mit der von ihm selbst beantragten Löschung aus dem Berufsverzeichnis als Architekt die durch den Nachweis der Berufsbefähigung im Jahre 2002 erlangte Rechtsposition freiwillig aufgegeben und verloren. Diese Position habe nach dem früheren Recht darin bestanden, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung auch ohne den Nachweis eines einschlägigen Studiums führen zu dürfen. Aufgrund des inzwischen geltenden neuen Rechts könne sich der Kläger bezüglich seines Antrags auf Wiedereintragung nicht mehr auf die von ihm früher erlangte Rechtsposition berufen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den genannten Bescheid Bezug genommen, der dem Kläger am 23. Dezember 2014 zugestellt wurde. Der Kläger hat am 23. Januar 2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Klagebegründung hat er mit Schriftsätzen vom 3. Juni 2006 und vom 14. Juli 2015 sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2014 zu verpflichten, den Kläger in die Architektenliste der Beklagten einzutragen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte auch geltend gemacht, ein berufsordnungsrechtlicher Verstoß des Klägers stehe zumindest für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 29. März 2012 im Raum. Mit Urteil vom 15. Oktober 2015 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2014 verpflichtet, den Kläger in das Berufsverzeichnis als Architekt einzutragen. Wegen der Begründung wird auf dieses Urteil verwiesen, das der Beklagten am 16. Oktober 2015 zugestellt worden ist. Am 5. November 2015 hat die Beklagte beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015- eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag - hat die Beklagte den Zulassungsantrag begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 verwiesen. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Januar 2017 - 7 A 2354/15.Z -, der der Beklagten am 25. Januar 2017 zugestellt worden ist, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2015 - 4 K 219/15.F - zugelassen. Mit am 14. Februar 2017 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat der Kläger den Berufungsantrag gestellt und die Gründe der Berufung angeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 14. Februar 2017 Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2015 - 4 K 219/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Beteiligten im gesamten Verwaltungsstreitverfahren und die Behördenvorgänge der Beklagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.