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Beschluss

7 A 1827/17.Z.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0927.7A1827.17.Z.A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Mai 2017 - 7 K 1549/17.KS.A - wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Axel Selbert Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Mai 2017 - 7 K 1549/17.KS.A - wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Axel Selbert Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der gemäß § 78 Abs. 4 des Asylgesetzes - AsylG - statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel bleibt ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 16. Februar 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag des Klägers und dessen Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Mit seiner am 25. Februar 2017 vor dem Verwaltungsgericht Kassel erhobenen Klage blieb der Kläger ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das angegriffene Urteil vom 15. Mai 2017 (Bl. 108 ff. der Gerichtsakte), das dem Bevollmächtigten des Klägers am 19. Juli 2017 zugestellt worden ist. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. August 2017 (einem Montag), eingegangen beim Verwaltungsgericht per Telefax am selben Tage, hat der Kläger die Zulassung der Berufung insoweit beantragt, als das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint hat. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zu Grunde liegenden Falles mittels verallgemeinerungsfähiger Aussage geklärt werden können. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (ständige Rspr. des Senats). Davon ausgehend hat der Kläger eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt. Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage, "ob es alleinstehenden arbeitsfähigen Männern nach einer Rückkehr aus Deutschland möglich ist, in Kabul oder einer anderen Provinz von Afghanistan ein Einkommen zu erwirtschaften, um das überlebensnotwendige Existenzminimum zu sichern", ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 21. August 2017 (Bl. 140 ff. der Gerichtsakte) nicht klärungsbedürftig. Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist hinsichtlich der Verhältnisse außerhalb Kabuls bereits nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass es dem Kläger möglich ist, jedenfalls in Kabul ein Leben oberhalb des Existenzminimums zu führen. Mit der entscheidungserheblichen Frage, ob der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein Leben oberhalb des Existenzminimums in Kabul erwirtschaften kann, hat sich das Verwaltungsgericht auf S. 14 f. seiner Entscheidung (Bl. 131 f. der Gerichtsakte) auseinandergesetzt und entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, es sei dem Kläger möglich, seine Grundbedürfnisse durch Arbeit zu sichern. Dem Kläger sei es aller Voraussicht nach möglich, in Kabul eine Arbeit als Tagelöhner, etwa im Baubereich, zu finden und mit den Einkünften aus dieser Arbeit das Existenzminimum zu erwirtschaften. Da in Kabul nach vorliegenden Auskünften auch keine Nahrungsmittelknappheit herrsche, könne er sich mit den notwendigen Lebensmitteln versorgen. Der Kläger sei jung, habe eine grundlegende Schulbildung genossen und bereits berufliche Erfahrungen als Schweißer und in der Landwirtschaft genossen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er zunächst nur sich selbst versorgen und könne möglicherweise auch Unterstützung durch einen dort lebenden Cousin und eine Schwester erhalten. Dem ist der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags - unter Bezugnahme auf die "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge" vom 19. April 2016, den Bericht von Pro Asyl "Afghanistan: Kein sicheres Land für Flüchtlinge" aus August 2016, den Bericht der International Crisis Group "The Economic Disaster Behind Afghanistan's Mounting Human Crisis" vom 3. Oktober 2016, den Bericht des Integrated Regional Information Network zu Afghanistan vom 24. Oktober 2016, die "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse" vom 19. Juni 2017, den Bericht des Auswärtigen Amtes zur "Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag vom 31. Mai 2017" vom 28. Juli 2017 und weiterer Medien - mit der Behauptung entgegengetreten, seit Herbst 2015 hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan derart geändert, dass es auch alleinstehenden arbeitsfähigen Männern nach einer Rückkehr aus Deutschland nicht möglich sei, in Kabul ein existenzerhaltendes Einkommen zu erwirtschaften. Durch die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften, Taliban und anderen Aufständischen befinde sich die Bevölkerung auf der Flucht und das Land im Chaos. Kabul sei aufgrund der hohen Zahl der in die Region drängenden Binnenflüchtlinge ein Ort, an dem immer weniger Leute ein menschenwürdiges Auskommen finden könnten. Schon einige Jahre der Abwesenheit und das Fehlen vor Ort verbliebener Familien könnten dazu führen, dass Rückkehrer keinen Anschluss an die sozialen Netze fänden, ohne die ein Leben in Afghanistan unmöglich sei. Viele heimatlos gewordene Rückkehrer lebten darum unter elenden Bedingungen am Rande Kabuls und müssten zusehen, wie sie ihr schieres Überleben sicherten. Viele lebten am Rande des Überlebens, weil sie auch mit einer ausgeübten Beschäftigung kein dauerhaftes Einkommen erzielen könnten. In Kabul konkurrierten über sieben Millionen Menschen um knappe Ressourcen; die Lage auf dem Arbeitsmarkt habe sich deutlich verschlechtert. Viele Menschen seien auf die Unterstützung durch die Hilfsorganisationen im Lande angewiesen. Diese allgemeinen Ausführungen zur Verschlechterung der Lebensbedingungen in Afghanistan bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Bewertung der Existenzbedingungen für Rückkehrer einzutreten. In der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Flüchtlinge im Allgemeinen derzeit keine extreme Gefahrenklage anzunehmen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (Hess. VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A -, juris, Rdnr. 56 ff., Beschlüsse vom 24. April 2015 - 8 A 2097/14.A -, S. 10 f., vom 23. November 2016 - 8 A 1534/16.Z.A -, BA, S. 3 f. und vom 30. Januar 2017 - 7 A 1856/16.Z.A -, S. 4 f., vom 9. März 2017 - 7 A 411/17.Z.A -, S. 4 f., vom 9. August 2017 - 7 A 2792/16. Z.A -, S. 5). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein arbeitsfähiger, alleinstehender Mann ohne gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen regelmäßig auch ohne Vermögen und ohne familiäre Unterstützung im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Für eine verlässliche Prognose, dass sich die Lage im Laufe des Jahres 2016 und über den Jahreswechsel 2017 hinaus entscheidend verändert hätte, fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher weiterhin davon aus, dass in Kabul für alleinstehende männliche Staatsangehörige keine extreme Gefahrenlage besteht. Dem ist der Kläger auch mit dem Verweis auf die zitierten Berichte und Verlautbarungen in den Medien nicht substantiiert entgegengetreten. Zum einen werden dort vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis vor allem in Bezug auf die Sicherheitslage Empfehlungen für den Schutzbedarf ausgesprochen und verschiedene Risikoprofile aufgezeigt, ohne dass neuere Daten zur Sicherheitslage genannt würden, die die bisherige Einschätzung in Frage stellen könnten. Zum anderen beruht die dortige Bewertung auf den vor allem von UNHCR und Pro Asyl selbst angelegten Maßstäben. Zudem sind auch nach Auffassung des UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung der Familie in urbanen und semiurbanen Umgebungen zu leben (UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016, S. 10). Damit bieten die Empfehlungen keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine neue Lagebewertung einzutreten. Soweit der Kläger sich verschlechternde Lebensbedingungen Kabul vorträgt, legt er nicht dar, dass die Verschlechterung der Situation in Kabul ein solches Ausmaß angenommen hat, dass es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz, insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, nicht zuzumuten ist, sich nach Kabul zu begeben, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es jedoch die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Im Übrigen hängt es wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab, wann allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen; es entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, juris, Rdnr. 15). Der Prozesskostenhilfeantrag vom 21. August 2017 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte zweitinstanzliche Rechtsverfolgung zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO geboten hat. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG).