Beschluss
7 A 862/17.Z.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:ECLI:DE:VGHHE:2017:0804.7A862.17.00
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Leitsätze
Ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung liegt trotz vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Regel nicht vor, wenn der an einer Grippe bzw. Bronchitis erkrankte Prozessbevollmächtigte seinen Aufhebungsantrag damit begründet, er könne nicht "ohne weiteres" zur mündlichen Verhandlung kommen.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Januar 2017 - 2 K 1514/16.GI.A - wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/6 zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung liegt trotz vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Regel nicht vor, wenn der an einer Grippe bzw. Bronchitis erkrankte Prozessbevollmächtigte seinen Aufhebungsantrag damit begründet, er könne nicht "ohne weiteres" zur mündlichen Verhandlung kommen. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Januar 2017 - 2 K 1514/16.GI.A - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/6 zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der gemäß § 78 Abs. 4 des Asylgesetzes - AsylG - statthafte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen bleibt ohne Erfolg. 1. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Mai 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Ihre vor dem Verwaltungsgericht Gießen erhobene Klage blieb erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das angegriffene Urteil (Bl. 62 ff. der Gerichtsakte [GA]), das den Klägern am 3. Februar 2017 zugestellt worden ist. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. März 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, haben sie dagegen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. 2. Die Kläger machen geltend, ein Verfahrensmangel liege vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO). Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die Kläger können sich auf eine Gehörsverletzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) nicht mit Erfolg berufen, auch soweit die Kläger geltend machen, das erstinstanzliche Gericht habe in rechtswidriger Weise "den Aufhebungsantrag der Bevollmächtigten der Berufungskläger vom 30.01.2017 ohne hinreichenden Grund unbeachtet (gelassen) und eine Entscheidung am 03.02.2017 (erlassen), ohne dass die Berufungskläger und deren Bevollmächtigte die Möglichkeit bekommen hatten, zu den Mutmaßungen des Gerichts Stellung zu nehmen, um den Sachverhalt aufzuklären (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 3. März 2017, Bl. 78 GA)". Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Das Gericht muss sich dabei aber nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Juli 2017 - 7 A 1166/17.Z.A, S. 3 BA m. w. N.). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann auch verletzt sein, wenn ein Antrag auf Terminsänderung zu Unrecht zurückgewiesen wird (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 19. August 2011 - A 3 A 218/11 -, juris, Rdnr. 9; vgl. auch: Stöber, in Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 227, Rdnr. 5). Auf eine Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs können sich die Kläger hiernach nicht mit Erfolg berufen. a) Ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung lag nicht vor. Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der über § 173 Satz 1 VwGO grundsätzlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe für eine Terminsänderung sind insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist (vgl. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Ein erheblicher Grund für eine Aufhebung des Termins lag trotz der die Klägerbevollmächtigte betreffende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29. Januar 2017 (Bl. 70 GA) nicht vor. Zwar hätte es einen erheblichen Grund zur Terminsaufhebung dargestellt, wenn die Klägerbevollmächtigte den Termin aufgrund glaubhaft gemachter Erkrankung und daraus folgender Verhandlungsunfähigkeit nicht hätte wahrnehmen können (vgl. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass eine Verhandlungsunfähigkeit der Klägerbevollmächtigten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gegeben war. Eine Erkrankung muss so substantiiert dargelegt werden, dass das Gericht in der Lage ist, die Verhandlungsfähigkeit der Partei zu beurteilen, wobei die Gründe, die wegen der Interessen der Partei eine Terminsänderung rechtfertigen, auch für die Prozessbevollmächtigten gelten (vgl. Gerken, in: Wieczorek/ Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, 3. Aufl., Zweiter Band, 1. Teilband, 2007, § 227 ZPO, Rdnr. 13). Die Vorlage einer inhaltsleeren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht jedoch schon deshalb nicht aus, weil Arbeitsunfähigkeit nicht gleichbedeutend ist mit Verhandlungsunfähigkeit (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. September 2013 - I-5 U 40/13, 5 U 40/13 - juris, Rdnr. 8; vgl. auch FG München, Urteil vom 26. April 2010 - 14 K 3220/07 -, juris, Rdnr. 25). Dem Attest vom 29. Januar 2017 (Bl. 70 GA) lässt sich schon nicht entnehmen, an welcher Krankheit die Klägerbevollmächtigte litt. Zwar gab die Klägerbevollmächtigte in ihrem Terminsaufhebungsantrag vom 30. Januar 2017 (Bl. 68 GA) an, "seit Freitag von der Grippewelle und einer Bronchitis betroffen" zu sein. Eine Verhandlungsunfähigkeit der Klägerbevollmächtigten am Terminstag ergibt sich aber auch hieraus - trotz der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - nicht. Denn die Bevollmächtigte trägt insoweit mit ihrem Antrag lediglich vor, sie sei von der Grippewelle und einer Bronchitis betroffen, so dass sie nicht "ohne weiteres" zur Verhandlung kommen könne. Dieser Vortrag schließt es nachgerade aus, dass es der Klägerbevollmächtigten - im Sinne einer Verhandlungsunfähigkeit - unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. b) Da ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung schon vom Tatbestand her nicht vorlag, kann auch - als entscheidungsunerheblich - dahinstehen, dass eine (ausdrückliche) Entscheidung des Verwaltungsgerichts über diesen Aufhebungsantrag vor der mündlichen Verhandlung bzw. vor einer Verkündung des Urteils unterblieben ist, da dem erstinstanzlichen Einzelrichter der Terminsaufhebungsantrag offensichtlich nicht (rechtzeitig) vor dem Termin vorgelegt wurde, und es kann ferner dahinstehen, worauf dieser Umstand des nicht rechtzeitigen Vorlegens dieses Antrags beruhte. So ist zutreffend, dass der Aufhebungsantrag der Klägerbevollmächtigten vom 30. Januar 2017 an diesem Tag bereits um 8:02 Uhr per Fax beim Verwaltungsgericht eingegangen ist (Bl. 68 GA) und somit noch ca. vier Stunden bis zum Sitzungsbeginn verblieben waren. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung verkündete der Einzelrichter das Urteil noch an diesem Tag (vgl. Bl. 61 GA). Ferner befindet sich ein Vermerk des Einzelrichters in der Akte (vgl. Bl. 59 Rückseite der Gerichtsakte), der das Datum "2.2.17" trägt und folgenden Inhalt aufweist: "Nach der Dokumentenliste gibt es einen Posteingang am 30.1.17. Dieser wurde bisher nicht vorgelegt. Sitzungsniederschrift liegt bereits vor. Posteingang war nicht bekannt". 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Da der unterliegende Teil aus mehreren Personen besteht, war eine Kostenentscheidung nach Kopfteilen vorzunehmen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG).