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Beschluss

7 A 1816/16.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0502.7A1816.16.Z.0A
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Leitsätze
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten besteht grundsätzlich nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schüler wegen seiner Erkrankung (hier: ADS mit Hyperaktivität) nicht in der Lage ist, als Fußgänger am Straßenverkehr teilzunehmen bzw. ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit aufzubringen, um vorhandene Verkehrsgefährdungen angemessen zu bewältigen.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. April 2016 - 7 K 3127/14.GI - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 270,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten besteht grundsätzlich nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schüler wegen seiner Erkrankung (hier: ADS mit Hyperaktivität) nicht in der Lage ist, als Fußgänger am Straßenverkehr teilzunehmen bzw. ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit aufzubringen, um vorhandene Verkehrsgefährdungen angemessen zu bewältigen. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. April 2016 - 7 K 3127/14.GI - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 270,00 Euro festgesetzt. Der Berichterstatter kann gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO analog im Einvernehmen der Beteiligten anstelle des Senats über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheiden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Berufungsgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 595 m. w. N.). Werden die in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen angegriffen, so muss ein Antragsteller etwa darlegen, welche Beweise das Gericht nicht richtig gewürdigt hat oder dass erhebliche Tatsachen nicht zutreffend festgestellt worden sind. Nicht ausreichend ist es insbesondere, lediglich eine eigene von der vertretbaren Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende Sachverhaltsbewertung vorzunehmen oder nur einen Antrag auf Beweisaufnahme in der zweiten Instanz zu stellen (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Mai 2016 - 7 A 1688/15.Z -, S. 2 m. w. N.). Solche gewichtige Gesichtspunkte haben die Kläger nicht dargelegt. Darlegen ist im Sinne von "erläutern" "näher auf etwas eingehen", "erklären" oder "substantiieren" zu verstehen. Darlegen erfordert damit eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des anzufechtenden Urteils sowie eine Aufbereitung der Tatsachen- und Rechtsfragen. Das zweitinstanzliche Gericht muss nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden können (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Mai 2016 - 7 A 1731/15.Z -, juris, Rdnr. 6 m. w. N.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist der Vortrag der Kläger zu dem Schulweg ihres Kindes nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer entsprechenden besonderen Gefahrenlage im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 2 HSchG im angegriffenen Urteil in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. a) Soweit die Kläger ausführen, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht eine solche besondere Gefahr verneint und in Bezug auf die Situation am Kreisverkehr in der Nähe der Autobahnauffahrt nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kreisverkehr insgesamt fünf Aus- bzw. Einfahrten habe, direkt am Industriegebiet Butzbach gelegen sei und vom Verkehr gequert werden müsse, der sowohl die Anschlussstelle Butzbach der Autobahn A 5 als auch die Anschlussstelle Münzenberg der Autobahn A 45 nutzen wolle und das Industriegebiet auch häufig von großen Lastkraftwagen angefahren werde, kann dieser Rechtsansicht - Bestehen einer besonderen Gefahrenlage im schulrechtlichen Sinne - nicht gefolgt werden. Damit tragen die Kläger nämlich keine Umstände vor, die das Vorliegen einer besonderen Gefahr gemäß § 161 Abs. 2 Satz 2 HSchG begründen. Für die Annahme einer solchen besonderen Gefährdung müssen besondere Umstände hinzutreten, wie z. B. größere Strecken entlang stark frequentierter Straßen ohne getrennten Fußweg, Wege durch unübersichtliches oder unwegsames Gelände oder dichten Wald (vgl. Beschluss des Senats vom 27. März 2017 - 7 A 1526/16.Z -, S. 3 der Beschlussabschrift; Köller, in: Praxis der Kommunalverwaltung, HSchG, Stand: Okt. 2016, § 161, Erl. 4.2, S. 9 m. w. Nachw.). Rechtlich nicht zu beanstanden hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil das Vorliegen einer besonderen Gefahr i. S. v. § 161 Abs. 2 Satz 2 HSchG abgelehnt, indem es (auf S. 12 f. der Urteilsabschrift [im Folgenden: UA]) hinsichtlich der Situation im Bereich des Kreisverkehrs in der Nähe der Autobahnauffahrt ausgeführt hat: "Zweifellos gefährlich ist die Verkehrslage im Bereich des Kreisverkehrs in der Nähe der Autobahnauffahrt, insbesondere zu Hauptverkehrszeiten mit Berufsverkehr und zusätzlich bei Dunkelheit in den Wintermonaten. Hier ist besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit von den Schülerinnen und Schülern beim Überqueren der Straße gefordert. Allerdings entschärft sich die Gefahrsituation durch Überquerungshilfen, Fußgängerinseln, in der jeweiligen Mitte der Fahrbahnen. Dadurch müssen die Kinder nicht zwingend die gesamte Fahrbahnbreite in einem Durchgang queren. Ausreichende Beleuchtung ist vorhanden. Zusätzlich können sich die Schülerinnen und Schüler durch eigene Sicherheitsvorkehrungen wie die Nutzung reflektierender Kleidung oder Taschenlampen (bei Dunkelheit) schützen. Obwohl die Verkehrssituation also gefährlich ist, handelt es sich gleichwohl nicht um eine "besondere" Gefahr im Sinne der eingangs dargestellten grundsätzlichen Erwägungen." b) Soweit die Kläger ausführen, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht eine solche besondere Gefahr hinsichtlich des auf den Kreisverkehr folgenden Teilstücks bis zur Stadtschule verneint, weil es außer Acht gelassen habe, dass sich die Kinder an dieser Stelle in einem Industriegebiet befänden, in welchem ein starker Verkehrsfluss an der Tagesordnung sei und die Kinder hier teilweise höchst unübersichtliche Ein- und Ausfahrten passieren müssten, ergeben sich auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil das Vorliegen einer besonderen Gefahr i. S. v. § 161 Abs. 2 Satz 2 HSchG ebenfalls hinsichtlich des auf den zuvor beschriebenen Kreisverkehr folgenden Teilstücks des Schulwegs abgelehnt, indem es (auf S. 13 UA) ausgeführt hat: "Obwohl die Verkehrssituation also gefährlich ist, handelt es sich gleichwohl nicht um eine "besondere" Gefahr im Sinne der eingangs dargestellten grundsätzlichen Erwägungen. lm Weiteren stellt der Schulweg Richtung Butzbach entlang der Eingangsstraße Richtung Ortsmitte keine wesentliche Gefahr dar. Ein Bürgersteig, zunächst nur linksseitig, später beidseitig, ist vorhanden. Er ist ausreichend ausgeleuchtet. Die gradlinig verlaufende Straße ist ebenso gut einsehbar, wie die abbiegenden Straßen, die teilweise überquert werden müssen. Hinsichtlich des Kreisverkehrs in Butzbach gilt dann Entsprechendes wie zu dem Kreisverkehr in der Nähe der Autobahn. Gefährlich ist die Situation, aber nicht besonders gefährlich. Auf dem letzten Teilstück des Weges bis zur Schule ist dann wieder gut beleuchteter Bürgersteig vorhanden. Zusammengefasst kann nach alledem unter Berücksichtigung des Alters der Kinder nicht von einer besonderen Gefahr im Sinne des Schulgesetzes gesprochen werden". c) Auch soweit die Kläger geltend machen, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht eine besondere Gefahr im zuvor beschriebenen Sinne verneint, weil es die Erkrankung des Kindes (ADS mit Hyperaktivität) nicht ausreichend in seine Bewertung mit einbezogen habe, ergeben sich hieraus gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Rechtlich nicht zu beanstanden hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil das Vorliegen einer besonderen Gefahr i. S. v. § 161 Abs. 2 Satz 2 HSchG auch hinsichtlich der Erkrankung des Kindes abgelehnt, indem es (auf S. 13 UA) ausgeführt hat: "Nichts anderes ergibt sich für den Sohn der Kläger daraus, dass er, bestätigt durch ärztliche Bescheinigung, an ADS, Konzentrationsminderung, Neigung zu impulsivem Handeln und emotionaler Entwicklungsverzögerung leidet. Es mag sein, dass seine Reaktionsmöglichkeit im Straßenverkehr auch unter dem Einfluss regelmäßiger Medikation deutlich eingeschränkt ist. Gleichwohl, auch wenn die Reaktionsmöglichkeit eingeschränkt ist, ist nach dem Inhalt der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nicht ersichtlich, dass er nicht als Fußgänger am Straßenverkehr teilnehmen könnte und nicht in der Lage wäre, ein Mindestmaß an Umsicht, Vorsicht und Aufmerksamkeit aufzubringen, um vorhandene Gefahrsituationen zu bewältigen". Insoweit darf nämlich von den Klägern nicht verkannt werden, dass es von Rechts wegen vorrangig Angelegenheit der Eltern ist, für die Bewältigung des Schulwegs zu sorgen (Hess. VGH, Urteil des Senats vom 4. November 2005 - 7 UE 2135/05 -, juris, Rdnr. 35; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 - 19 A 702/11 -, juris, Rdnr. 24). Aus diesem Grund ist es den Klägern auch zuzumuten - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei abgestellt hat (vgl. S. 13 UA), ihren Sohn entsprechend anzuleiten und gegebenenfalls den Schulweg mit ihm zu üben. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schüler wegen seiner Erkrankung (ADS mit Hyperaktivität) nicht in der Lage ist, als Fußgänger am Straßenverkehr teilzunehmen bzw. ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit aufzubringen, um vorhandene Verkehrsgefährdungen angemessen zu bewältigen. Im Übrigen sieht der Senat von einer weitergehenden Begründung ab, da er den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (S. 8 ff. UA) folgt (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Hiernach ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Da es im Berufungszulassungsverfahren ausschließlich (noch) um die Übernahme der Beförderungskosten geht und diese nach der - unwidersprochen gebliebenen - Angabe des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil (S. 16 UA) 270,00 Euro pro Jahr betragen, war der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).