Beschluss
7 A 1307/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0829.7A1307.15.Z.0A
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 10b Abs. 2 Satz 5 BÄO, wonach bei einer vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen müssen, verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2015 - 4 K 1423/14.F - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 10b Abs. 2 Satz 5 BÄO, wonach bei einer vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen müssen, verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2015 - 4 K 1423/14.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [im Folgenden: 1.]), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO [im Folgenden: 2.]), einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO [im Folgenden: 3.]) oder eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO [im Folgenden: 4.]), nicht erkennen. Der Kläger wendet sich dagegen, dass von ihm ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangt werden. Er ist als Arzt in Griechenland niedergelassen. Seine ärztliche Tätigkeit als Facharzt für Urologie möchte er vorübergehend und gelegentlich in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, was er auch dem Beklagten angezeigt hat. Dies wurde ihm jedoch vom Beklagten insbesondere wegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse verweigert. Seine Klage ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Das erstinstanzliche Gericht hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen, weshalb er keine vorübergehende und gelegentliche ärztliche Dienstleistung im Bundesgebiet ausüben dürfe. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Berufungsgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 595 m. w. N.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe bestehen keine ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinne. Der Vortrag des Klägers, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache greife zu kurz, weil das erstinstanzliche Gericht den für die Niederlassungsfreiheit geltenden Maßstab angewandt habe und nicht jenen für die Dienstleistungsfreiheit, ist in inhaltlicher Hinsicht nicht ausreichend, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 25. August 2015 (Bl. 187 der Gerichtsakte), mit dem er seinen Zulassungsantrag begründet hat, schon nicht im zuvor beschriebenen Sinne einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt. Der Kläger hat sich mit seinem Vortrag vielmehr darauf beschränkt, eine eigene von der vertretbaren Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende Sachverhaltsbewertung vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht habe zur Notwendigkeit von deutschen Sprachkenntnissen im angegriffenen Urteil ausgeführt, diese seien für die Durchführung der Operationen erforderlich. Insoweit seien an einen ausländischen Arzt dieselben Anforderungen wie an einen deutschen Arzt zu stellen, ohne dass dieses gegen Unionsrecht verstoße. Dies sei jedoch ernstlich zweifelhaft, da die vorübergehende Ausübung der Dienstleistung nicht die Niederlassungsfreiheit, sondern die Dienstleistungsfreiheit betreffe. Es gehe ersichtlich nicht um eine dauerhafte Niederlassung, sondern um eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen durch ihn, den Kläger. Soweit sich das Verwaltungsgericht nur auf die Niederlassungsfreiheit und die insoweit erforderlichen Sprachkenntnisse beziehe, greife diese Schlussfolgerung zu kurz. Im Ergebnis lege das erstinstanzliche Gericht den für die Niederlassungsfreiheit geltenden Maßstab an, aber nicht den, der eigentlich anzuwenden wäre, nämlich jenen für die Dienstleistungsfreiheit. Dieser Vortrag des Klägers ist nicht ausreichend, die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 der Bundesärzteordnung (BÄO], der das Erbringen von Dienstleistungen regelt, dürfen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die - wie der Kläger - ihre ärztliche Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossen haben, als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich der BÄO ausüben. Gemäß § 10b Abs. 2 Satz 5 BÄO müssen bei einer vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen. Das Ausmaß der notwendigen Sprachkenntnisse kann zwar unterschiedlich ausfallen, je nachdem, welche ärztliche Tätigkeit konkret ausgeübt wird. Das grundsätzliche Erfordernis eines Mindestmaßes an Kenntnissen der deutschen Sprache ist jedoch bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht verzichtbar. Diese Norm dient einem umfassenden Patientenschutz, der bei der Diagnose beginnt, sich über die Behandlung im engeren Sinne sowie die Nachsorge erstreckt. Bei der Versorgung der Patienten - und damit der Tätigkeit, der der Kläger nachgehen möchte - wird die Notwendigkeit hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache besonders deutlich. Dem Patienten muss das Krankheitsbild erklärt werden und es hat regelmäßig eine Aufklärung über diagnostische bzw. therapeutische Maßnahmen sowie über Gefahren hinsichtlich der Einnahme von Medikamenten zu erfolgen. In besonderer Weise wird die Notwendigkeit zureichender Sprachkenntnisse darüber hinaus in sog. Notfallsituationen, wie insbesondere Wiederbelebungsmaßnahmen, deutlich. In einem solchen Fall muss nach exakten und verständlichen Anordnungen und unter Zeitdruck gehandelt bzw. es müssen entsprechende Anweisungen erteilt werden. Dies gilt überdies auch für die Tätigkeit als Operateur. Zudem muss dieser sich während der Operation mit den anderen Beteiligten austauschen und auf die jeweilige Situation reagieren. Eine Auslegung, wonach die englische Sprache als medizinische Verkehrssprache im medizinischen Bereich entgegen dem Wortlaut des § 10b Abs. 2 Satz 5 BÄO ausreichend sei, um den Zweck dieser Vorschrift zu erfüllen, kommt aus den soeben genannten Gründen nicht in Betracht. Es kann hiernach nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweck dieser Norm durch den Gebrauch der englischen Sprache, ggf. unter Einsatz eines Dolmetschers, erreicht werden kann. Es kann ferner nicht vorausgesetzt werden, dass die jeweiligen Patienten der englischen Sprache hinreichend mächtig sind, insbesondere um die medizinischen Fachbegriffe zu verstehen. Dies gilt auch für das medizinische Folgepersonal. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Europarecht. Zwar begründet das Unionsrecht einen Anwendungsvorrang gegenüber kollidierendem nationalem Recht, wobei dies nicht nur für das primäre Unionsrecht, sondern auch für eine Richtlinie gelten kann. Zudem kann Unionsrecht die Auslegung nationalen Rechts beeinflussen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - 262/09 -, juris, Rdnr. 57 ff.). Das nationale Recht ist - wie der Kläger zutreffend ausführt - in der Weise auszulegen, dass das Unionsrecht im Sinne des sog. effet utile praktische Wirksamkeit entfalten kann (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1982 - 8/81 -, juris, Rdnr. 29 ff.). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liegt vorliegend jedoch nicht vor. Soweit der Kläger meint, die einschlägige Norm des § 10b BÄO sei unter dem Einfluss des Unionsrecht in der von ihm gewünschten Weise auszulegen, dass von ihm hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nicht verlangt werden könnten, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Dieser Ansicht ist bereits entgegenzuhalten, dass durch § 10b BÄO gerade die einschlägigen europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt worden sind. So ist § 10b BÄO zuletzt geändert worden durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886). Für die Auslegung des § 10b BÄO ist deshalb zunächst auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22 [im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG]) zurückzugreifen. Diese Richtlinie, die durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung [EU] Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ["IMI-Verordnung"] (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) - im Folgenden: Richtlinie 2013/55/EU - geändert wurde, dient ausweislich ihrer Überschrift der Anerkennung von Berufsqualifikationen und normiert Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen. Sie formt die Dienstleistungsfreiheit der Art. 56 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25. März 1957 (konsolidierte Fassung abgedruckt in: ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47 [im Folgenden: AEUV]) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für ihren Geltungsbereich näher aus. In Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG ist geregelt, dass sich ein Dienstleister, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, im Aufnahmemitgliedstaat den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die dort in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, und den dort geltenden Disziplinarbestimmungen unterliegt. Diese Anforderungen an einen Dienstleister gelten gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gerade für den Fall, dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Aufnahmemitgliedstaat begibt. Insbesondere enthält Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Änderung durch Art. 1 Nr. 41 der Richtlinie 2013/55/EU eine Vorschrift über die Notwendigkeit entsprechender Sprachkenntnisse. Danach müssen Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Da diese Regelung im Abschnitt über die Modalitäten der Berufsausübung (Titel IV der Richtlinie 2005/36/EG) steht, gilt sie bei systematischer Auslegung auch für eine vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Aufnahmemitgliedstaat. Denn auch insoweit liegt eine Ausübung des Berufs vor, die den entsprechenden Anforderungen zum Schutz und der Sicherheit der Verbraucher (vgl. Art. 5 Abs. 3 Halbsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG) unterliegt (vgl. Haage, MedR 2008, 70, 72). Die genannten Normen der Richtlinie 2005/36/EG verstoßen auch nicht gegen das primäre Unionsrecht, insbesondere die Art. 56 ff. AEUV über die Dienstleistungsfreiheit, sondern formen diese Vorgaben in rechtlich nicht zu beanstandender Weise näher aus. Die Dienstleistungsfreiheit wird nämlich nicht schrankenlos gewährleistet. Gemäß Art. 57 Satz 3 AEUV kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. Deshalb wird die Vorschrift des § 10b Abs. 2 Satz 5 BÄO über die Notwendigkeit ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache für Dienstleistungserbringer als Pendant zu der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO angesehen (vgl. Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, BÄO, § 10b, Erl. 4). Nach der zuletzt genannten Norm besteht auch für eine Approbation als Arzt die Voraussetzung, dass der Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Entscheidung der konkret entscheidungserheblichen Rechtsfragen mehr als durchschnittliche, also mehr als "normale" Schwierigkeiten bereitet. Der konkret zu entscheidende Fall muss dazu in rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben sein. Für das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten genügt es dabei, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweist (Bay. VGH, Beschluss vom 21. März 2012 - 14 ZB 11.2148 - juris, Rdnr. 17 m. w. N.). Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art sind anzunehmen bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen und zu ermitteln ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 2 L 117/10 -, juris, Rdnr. 13). Davon ausgehend sind vom Kläger besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art auch mit dem Vortrag, es gehe hinsichtlich der verlangten Sprachkenntnisse um die Frage, ob nationales Recht gegen europarechtliche Vorgaben verstoße, nicht dargelegt. Die Auslegung nationalen Rechts unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben ist in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht ungewöhnlich und begründet weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten im vorgenannten Sinne. 3. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Klärungsbedürftig sind insoweit Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht hinreichend ober- oder höchstrichterlich geklärt sind. Nicht klärungsbedürftig ist hingegen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Roth, in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124, Rdnr. 53 f.). a) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob bei einem Arzt Sprachkenntnisse des Mitgliedstaates verlangt werden können, wenn der Arzt sich nur zu einer vorübergehenden Leistungserbringung in dem anderen Mitgliedstaat aufhält (vgl. S. 10 f. des Schriftsatzes vom 25. August 2015, Bl. 196 f. der Gerichtsakte), begründet keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne, weil diese Frage nicht klärungsbedürftig ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage lässt sich nämlich unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden ohne weiteres aus dem Gesetz ableiten. Das grundsätzliche Erfordernis eines Mindestmaßes an Kenntnissen der deutschen Sprache ist auch bei einer nur vorübergehenden Leistungserbringung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unverzichtbar. Auf die Ausführungen unter 1. hinsichtlich des Nichtvorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wird zur näheren Begründung verwiesen. b) Eine grundsätzliche Bedeutung liegt auch nicht in Bezug auf die Abweisung des Hilfsantrags seitens des Verwaltungsgerichts vor. Das erstinstanzliche Gericht hatte die Klage nämlich auch hinsichtlich des Hilfsantrags, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Sprachanforderungen einzuholen, abgewiesen. Für eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV besteht für den Senat aus den zuvor angegebenen Gründen kein Anlass. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass die Richtlinie 2005/36/EG nichtig sein könnte. 4. Schließlich bleibt auch die Rüge des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ohne Erfolg. Ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist ein in der unrichtigen Anwendung oder fehlerhaften Nichtanwendung prozessualer Vorschriften liegender Verstoß gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts. Verfahrensmängel betreffen den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht jedoch inhaltliche Mängel der sachlichen Entscheidung. Ziel ist die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entscheidungsfindung (Roth in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., 2014, § 124, Rdnrn. 79 ff.). Davon ausgehend kann sich der Kläger mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen in willkürlicher Weise gewürdigt und die Anforderungen, die an eine dauerhafte Niederlassung zu stellen seien, mit denen an eine vorübergehende Dienstleistung verwechselt, nicht auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels berufen. Ein Verfahrensmangel wird mit dem Antragsvorbringen nicht in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegt auch nicht vor. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Danach bestimmt sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Sofern der Sach- und Streitgegenstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Deshalb hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte den Streitwert auf einen Betrag von 5.000,00 Euro festgesetzt. Insbesondere hielt der Senat eine Festsetzung des Streitwertes auf einen Betrag von mindestens 15.000,00 Euro gemäß Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei: Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. zu § 164, Rdnr. 14) nicht für angemessen. Danach ist bei Streitigkeiten, die die Berufsberechtigung im Recht der freien Berufe betreffen, als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens ein Betrag von 15.000,00 Euro festzusetzen. Die Beteiligten streiten jedoch nicht um die Berufsberechtigung des Klägers, der in Griechenland als Arzt praktiziert, als solche. Denn der Antrag des Klägers war - gleichsam als Minus - lediglich darauf gerichtet, vorübergehend und gelegentlich ärztliche Dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).