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Beschluss

7 B 1326/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0816.7B1326.16.0A
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Leitsätze
Ein sog. IB-Certificate ist offensichtlich ungleichwertig mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2016 - 1 L 1029/16.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein sog. IB-Certificate ist offensichtlich ungleichwertig mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2016 - 1 L 1029/16.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor dieser Entscheidung näher bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 24. Mai 2016, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich auch begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des Antragstellers nicht. Das Gericht erster Instanz hat mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die "Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren vorweggenommen werden dürfte, sind vorliegend nicht erfüllt". Zudem habe der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Diese Rechtsansichten hat das erstinstanzliche Gericht im Folgenden näher begründet (vgl. S. 3 ff. des erstinstanzlichen Beschlusses). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss, den Antrag abzulehnen, erweist sich im Ergebnis als richtig. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für die von ihm begehrte vorläufige Regelung nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Als Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller erstrebte Anerkennung ist § 80 des Hessischen Schulgesetzes (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118) einschlägig. Gemäß § 80 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 HSchG darf die Anerkennung der Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Hessen erworben wurden, nur versagt werden, wenn die Anforderungen an den Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen offensichtlich ungleichwertig sind gegenüber den Abschlüssen und Berechtigungen, die durch und aufgrund dieses Gesetzes geregelt sind. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung ist das vom Antragsteller im Rahmen des von ihm an der Frankfurt International School besuchten "International Baccalaureate (IB) Diploma Programms" erworbene "IB-Certificate/ IB Diploma Programme Course Results" (im Folgenden: IB-Certificate) vom 1. August 2014 (vgl. Bl. 16 der Gerichtsakte), bei dem es sich um eine außerhalb Hessens erworbene Berechtigung im Sinne von § 80 HSchG handelt, offensichtlich ungleichwertig mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife gemäß § 48 Abs. 2 lit. a) der Oberstufen- und Abiturverordnung (im Folgenden: OAVO) vom 20. Juli 2009 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums 2009 S. 408), geändert durch Art. 13 der Verordnung vom 1. April 2015 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums 2015 S. 113, 119). Nach § 48 Abs. 2 lit. a) OAVO erfüllt die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe, im beruflichen Gymnasium und am Hessenkolleg, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase in elf Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens sieben Kurse mit jeweils mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind, und in beiden Leistungsfächern mit jeweils zwei Kursen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat, wobei mindestens zwei Kurse mit jeweils fünf Punkten in einfacher Wertung bewertet sind. Unter den einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach § 14 OAVO, Politik und Wirtschaft oder Geschichte oder Historisch-politischer Bildung, Mathematik und einer Naturwissenschaft befinden. Aus anderen Fächern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden. Eine offensichtliche Ungleichwertigkeit der Anforderungen an den Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen und damit der zu vergleichenden Abschlüsse im Sinne des § 80 Satz 3 HSchG selbst liegt vor, wenn zwischen den Bildungsgängen Unterschiede von einem solchen Gewicht bestehen, dass sich eine fehlende Gleichwertigkeit einem unvoreingenommenen und verständigen Betrachter aufdrängt (vgl. Urteil des Senats vom 25. Januar 2008 - 7 UE 533/06 -, juris, Rdnr. 37). Eine Anerkennung des im Rahmen des "International Baccalaureate (IB) Diploma Programms" seitens des Antragstellers erworbenen "IB-Certificate/ IB Diploma Programme Course Results" als schulischem Teil der deutschen Fachhochschulreife scheidet wegen offensichtlicher Ungleichwertigkeit der Anforderungen an den Erwerb der entsprechenden Abschlüsse und Berechtigungen aus. Die Vereinbarung über die Anerkennung des "International Baccalaureate Diploma/Diplome du Baccalaureat International" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der Fassung vom 13. Dezember 2013, abrufbar im Internet unter: http://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/ZAB/Hochschulzugang_BeschluessederKMK/ IB_Diploma , [im Folgenden: VIB]), die der Senat seiner Auslegung des Merkmals der offensichtlichen Ungleichwertigkeit der Anforderungen an den Erwerb der entsprechenden Abschlüsse und Berechtigungen zugrunde legt, enthält keine Regelung hinsichtlich der Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife. Dies ist in dem Umstand begründet, dass das IB-Diploma ein privatschulrechtlicher Abschluss ist, der keinem Nationalstaat zugeordnet werden kann, weshalb auch die Zuordnung der Fachhochschulreife nicht möglich ist. Denn eine solche findet sich nicht in jedem ausländischen Bildungssystem wieder. Die VIB bezieht sich deshalb ausschließlich auf die Hochschulreife. Ein Antragsteller kann an einer deutschen Hochschule studieren, wenn die Bedingungen der VIB erfüllt sind. Dies ist hinsichtlich des Antragstellers nicht der Fall, da er bereits über kein IB-Diploma verfügt, sondern lediglich über ein IB-Certificate. Dieses IB-Certificate, bei dem es sich gerade - und im Gegensatz zum IB-Diploma (vgl. hierzu Nr. 1 der VIB) - nicht um eine Hochschulzugangsqualifikation handelt, weist die Qualität eines Abgangszeugnisses aus, wie auch der Antragsteller einräumt (vgl. den Schriftsatz vom 24. Mai 2016, S. 2, Bl. 85 der Gerichtsakte). Besondere Regelungen zur Fachhochschulreife werden in den VIB nicht getroffen, da diese als "Minus" in der Hochschulreife enthalten ist. Der Antragsteller kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf Nr. 2 der VIB berufen. Hiernach ist - sofern die Bedingungen gemäß Nr. 1 der VIB nicht erfüllt sind - zur Anerkennung als Hochschulzugangsqualifikation das erfolgreiche Ablegen einer zusätzlichen Prüfung gemäß der "Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. April 1994 in der jeweils geltenden Fassung [im Folgenden: Rahmenordnung]) erforderlich. Die Anerkennung als fachgebundene Hochschulzugangsqualifikation wird auch durch ein erfolgreiches Hochschulstudium von einem Jahr in einem Land möglich, dessen Reifezeugnisse in Deutschland den Hochschulzugang direkt oder nach einem einjährigen erfolgreichen Studium eröffnen. Vorliegend ist bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller eine zusätzliche Prüfung nach der Rahmenordnung oder ein einjähriges erfolgreiches Studium absolviert hätte. Eine offensichtliche Ungleichwertigkeit der Anforderungen an den Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen im Sinne des § 80 Satz 3 HSchG zwischen dem IB-Programm einerseits und dem Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe andererseits zeigt sich zudem in der Anzahl der zu belegenden Kurse. Im Rahmen des IB-Programms ist jeweils ein Fach der sechs Fachgruppen zu belegen, mindestens drei davon auf dem "Higher Level" (vgl. Nr. 1 lit. a] und b] der VIB). Im IB-Programm belegt ein Schüler damit drei Leistungskurse - statt der in Hessen für den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe vorgesehenen zwei Leistungskurse (vgl. § 13 Abs. 1 OAVO). Andererseits belegt ein Schüler im Rahmen des IB-Programms auch nur drei Kurse auf Grundkursniveau, während für Schüler in Hessen in vier Halbjahren der Qualifikationsphase der Besuch von mindestens 28 Grundkursen vorgesehen ist (vgl. § 13 Abs. 7 OAVO). Hierin zeigt sich das erheblich größere Spektrum bzw. die deutlich weitergehende Ausdifferenzierung des hessischen Schulsystems gegenüber dem IB-Programm. Die offensichtliche Ungleichwertigkeit im Sinne von § 80 Satz 3 HSchG zeigt sich auch an den erheblichen Unterschieden der jeweiligen Bewertungssysteme. Während im Rahmen der "IBO Grading Criteria" sieben Notenstufen vorgesehen sind, und die unteren drei der sieben Stufen jeweils eine Nichtbestehensnote ausdrücken, sieht § 9 Abs. 1 OAVO für die gymnasiale Oberstufe ein Bewertungssystem von null bis fünfzehn Punkten vor. Hierbei entsprechen 1, 2 und 3 Punkte der Note "mangelhaft" und 0 Punkte der Note "ungenügend". Damit verbleiben nach hessischem Recht zwölf unterschiedliche Bewertungsstufen für das Bestehen (4 Punkte bis 15 Punkte), während im Rahmen der IBO Grading Criteria hierfür lediglich vier Stufen vorgesehen sind. Zudem entfallen nach hessischem Recht mit seinem weit gespreizten und sehr differenzierten Bewertungssystem bei einer relativen Betrachtung drei Viertel der Punkte, die vergeben werden können (4 Punkte bis 12 Punkte der Skala, die von 0 Punkten bis 15 Punkten reicht) auf den Bestehensbereich, während dies für die IBO Grading Criteria nur für gut die Hälfte der vorgesehenen Stufen - genau für 57 %, nämlich vier von sieben Stufen - gilt. Der Antragsteller kann sich zur Begründung seines Begehrens auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des OVG NRW vom 3. September 2015 - 19 A 790/12 - berufen, das Ausführungen zur Anerkennung eines "International Baccalaureate Certificate of results" als schulischem Teil der Fachhochschulreife enthält. Dem stehen bereits wesentliche Unterschiede bezogen auf den jeweiligen Sachverhalt entgegen. In dem Fall, der der Entscheidung des OVG NRW zugrunde lag, erlangte der Kläger sein IB-Certificate in Großbritannien. Das britische Schuljahr gliedert sich in drei Teile, die als Terms bezeichnet werden. Demgegenüber gliedert sich das Schuljahr an der Frankfurt International School, die der Antragsteller besuchte, in zwei Semester. Bereits deshalb besuchte der Antragsteller erheblich weniger Kurse auf Grundkursniveau als der Kläger in dem Fall, der der Entscheidung des OVG NRW zugrunde lag. Der Antragsteller konnte nämlich in jedem Schuljahr nur zwei Semester - statt drei Terms - entsprechende Kurse besuchen und daher zwangsläufig pro Schuljahr erheblich weniger entsprechende Kurse als der Kläger in dem zitierten Fall. Schon deshalb kann die vom OVG NRW (a. a. O., juris, Rdnr. 34) vorgenommene Berechnung nicht auf den Fall des Antragstellers übertragen werden. Überdies wird durch eine Berechnung, wie sie vom OVG NRW (a. a. O.) vorgenommen wurde, die Regelung der Nr. 2 der VIB umgangen. Danach ist - sofern die Bedingungen gemäß Nr. 1 der VIB nicht erfüllt sind - zur Anerkennung als Hochschulzugangsqualifikation das erfolgreiche Ablegen einer zusätzlichen Prüfung gemäß der "Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. April 1994 in der jeweils geltenden Fassung) erforderlich. Die Anerkennung als fachgebundene Hochschulzugangsqualifikation wird auch durch ein erfolgreiches Hochschulstudium von einem Jahr in einem Land möglich, dessen Reifezeugnisse in Deutschland den Hochschulzugang direkt oder nach einem einjährigen erfolgreichen Studium eröffnen. Nach dieser Regelung ist das erfolgreiche Ablegen einer zusätzlichen Prüfung - auch bezogen auf den Zugang zu einer Fachhochschule - erforderlich. Eine Umrechnung wie sie von dem OVG NRW (a. a. O.) vorgenommen wurde, scheidet deshalb per se aus. Eine Gesamtschau der dargestellten Kriterien belegt nach alledem die offensichtliche Ungleichwertigkeit im Sinne von § 80 HSchG des vom Antragsteller im Rahmen des von ihm an der Frankfurt International School besuchten "International Baccalaureate (IB) Diploma Programms" erworbenen "IB-Certificate/ IB Diploma Programme Course Results" mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife. Inhaltliche Gesichtspunkte, die die Annahme der offensichtlichen Ungleichwertigkeit im vorgenannten Sinne entkräften könnten, sind weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da die vom Antragsteller angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist, kann dahinstehen, ob das erstinstanzliche Gericht - wie der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 24. Mai 2016, mit dem er die Beschwerde begründet hat, vorträgt - in unzulässiger Weise eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast vorgenommen (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 24. Mai 2016, Bl. 87 der Gerichtsakte), die auch in einem Eilverfahren bestehende Amtsermittlungspflicht verletzt (vgl. S. 9 des Schriftsatzes vom 24. Mai 2016, Bl. 92 der Gerichtsakte) oder durch eine nicht hinreichende Aufklärung des Sachverhalts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen hat (vgl. S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 24. Mai 2016, Bl. 92 ff. der Gerichtsakte). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz sowie der im angegriffenen Beschluss gegebenen Begründung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).