Beschluss
7 A 1454/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0809.7A1454.15.Z.0A
7Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für den Beginn der Frist zum Ablegen der Wiederholungsprüfung für Physiotherapeuten ist nicht an die Bestandskraft der Nichtbestehensentscheidung oder die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Prüfungsanfechtungsverfahren anzuknüpfen, sondern an den Zeitpunkt der letzten Prüfung.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Juni 2015 - 5 K 947/13.KS - wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Beginn der Frist zum Ablegen der Wiederholungsprüfung für Physiotherapeuten ist nicht an die Bestandskraft der Nichtbestehensentscheidung oder die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Prüfungsanfechtungsverfahren anzuknüpfen, sondern an den Zeitpunkt der letzten Prüfung. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Juni 2015 - 5 K 947/13.KS - wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger legte im Jahre 2011 die staatliche Prüfung in der Physiotherapie ab. Die Prüfung wurde für bestanden erklärt. Die Ergebnisse gab der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 und beigefügtem Zeugnis über die staatliche Prüfung für Physiotherapeuten bekannt. Zugleich wurde dem Kläger die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeut" übersandt. Da er mit dem ausweislich des Prüfungszeugnisses erzielten Ergebnis nicht einverstanden war, legte der Kläger Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid ein. Durch als "Abhilfebescheid" bezeichnete Verfügung vom 15. Oktober 2012 hob der Beklagte den Bescheid vom 18. Oktober 2011 auf. Gleichzeitig wurde nach einer Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen die Gesamtnote auf "nicht bestanden" festgesetzt. Der Kläger wurde schließlich darauf hingewiesen, dass jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung und jede Fächergruppe der praktischen Prüfung einmal wiederholt werden könne und dass die Wiederholungsprüfung spätestens zwölf Monate nach dieser Entscheidung abgeschlossen sein müsse. Gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2012 erhob der Kläger am 24. Oktober 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Kassel (Az.: 5 K 1278/12.KS). Der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 gegenüber dem Beklagten "rein vorsorglich" den Antrag, "die Frist zur Wiederholung der Prüfung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem VG Kassel anhängigen und gegen den Abhilfebescheid/Nichtbestehensbescheid vom 15. Oktober 2012 gerichteten Prüfungsanfechtungsverfahren zu verlängern" (vgl. Bl. 415 der Behördenakte). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2013 ab (vgl. Bl. 421 der Behördenakte). Wegen der Begründung wird auf genannten Bescheid verwiesen. Am 24. Juli 2013 hat der Kläger wegen der Ablehnung dieses Antrags Klage beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben (Az.: 5 K 947/13.KS). Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Frist für das Ablegen der Wiederholungsprüfung habe noch nicht zu laufen begonnen. Seine Klage gegen den Bescheid des Beklagten, mit dem ihm das Nichtbestehen der Prüfung mitgeteilt worden sei, habe insoweit aufschiebende Wirkung. Deshalb gingen auch sein vorsorglich gestellter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung und der Bescheid des Beklagten, durch den dieser Antrag abgelehnt worden sei, ins Leere. Das Verwaltungsgericht Kassel hob mit Urteil vom 24. Juni 2015 - 5 K 1278/12.KS - den "Abhilfebescheid" des Beklagten vom 15. Oktober 2012 auf. Der Beklagte legte gegen dieses Urteil am 29. Juli 2015 Berufung ein. Dieses Verfahren ist bei dem Senat anhängig (Az.: 7 A 1379/15). Mit Urteil (ebenfalls) vom 24. Juni 2015 - 5 K 947/13.KS - (Bl. 71 der Gerichtsakte) hat das Verwaltungsgericht Kassel die Klage abgewiesen, die auf die Verlängerung der Frist zum Ablegen der Wiederholungsprüfung gerichtet ist. Das Gericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger werde durch den Ablehnungsbescheid vom 17. Juli 2013 nicht in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte habe den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Frist zum Ablegen der Wiederholungsprüfung zu Recht abgelehnt. Dieses Urteil ist dem Kläger am 7. Juli 2015 zugestellt worden. Am 6. August 2015 hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten dagegen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom selben Tag begründet. Er macht geltend, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln und die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht erkennen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich vorliegend nicht. Sie liegen vor, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umstände gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 6 S 1365/12 -, juris, Rdnr. 2 m. w. N.). Hiervon ausgehend werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Kläger wendet unter Berufung auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November (richtig: Juni) 2011 - 8 LB 199/09 - ein, das angegriffene Urteil begegne ernstlichen Zweifeln, als das Verwaltungsgericht seinem Urteil den Rechtssatz zugrunde gelegt habe, dass der Lauf der Frist, wonach die Wiederholungsprüfung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein müsse, nicht an die Bestandskraft der Nichtbestehensentscheidung oder die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils anknüpfe. Auch das Verwaltungsgericht Bremen habe in Bezug auf die entsprechende Vorschrift aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenpfleger ausgeführt, dass die dort normierte Frist durch die Erhebung einer Klage gegen den Prüfungsbescheid nicht zu laufen beginne. Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ausgelöst. a) Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil vielmehr zu Recht ausgeführt, für den Beginn der Frist zum Ablegen der Wiederholungsprüfung sei nicht an die Bestandskraft der Nichtbestehensentscheidung oder die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Prüfungsanfechtungsverfahren anzuknüpfen, sondern an den Zeitpunkt der letzten Prüfung (vgl. S. 8 f. UA, Bl. 78 f. der Gerichtsakte). Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten in der Fassung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786 [im Folgenden: PhysTh-APrV]) muss die Wiederholungsprüfung spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der (letzten) Prüfung ist es dem Prüfling möglich, die Entscheidung nach § 7 Abs. 3 PhysTh-APrV zu treffen, jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung und jede Fächergruppe der praktischen Prüfung einmal zu wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. b) Aus diesem Grund knüpft die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 PhysTh-APrV weder an die Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung noch an die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Verfahren über die Anfechtung der Prüfung an. Der Verordnungsgeber trägt hierdurch vielmehr dem allgemeinen Interesse an einem zügigen Fortgang und Abschluss der Berufsausbildung Rechnung, wie gerade eine Zusammenschau der beiden zitierten Absätze des § 7 PhysTh-APrV zeigt. Dies entspricht auch allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen, wonach die Wiederholungsprüfung innerhalb einer angemessenen Frist abzulegen ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - 7 ZB 13.1220 -, juris, Rdnr. 17; Niehues/ Fischer/ Jeremias, 6. Aufl. 2014, Rdnr. 767). Ein solcher zügiger Ablauf des Prüfungsverfahrens dient letztlich auch dem Interesse des Prüflings selbst. Auf diese Weise kann es ihm erspart bleiben, von vermeidbaren Wissensverlusten oder ungerechtfertigten Verzögerungen, die infolge eines sich lange hinziehenden Verfahrens der Wiederholungsprüfung ergeben können, verschont zu bleiben (vgl. Raps, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten, Komm., 2015/ 2016, § 7, S. 87). c) Ferner vermag die Auffassung des Nds. OVG (Urteil vom 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -), auf die sich der Kläger zur Begründung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bezieht, dem Berufungszulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch insoweit treten nämlich nicht im zuvor genannten Sinne neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umstände gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken. Die Auffassung des Nds. OVG (a. a. O., juris, Rdnr. 30), wonach die Frist des § 7 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 PhysTh-APrV für den Abschluss der Wiederholungsprüfung (spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung) wegen einer Anfechtungsklage gegen die Prüfungsentscheidung noch nicht zu laufen beginne, überzeugt bereits aus den oben angeführten Gründen nicht. d) Überdies spricht gegen eine Auslegung, wonach eine Anfechtungsklage gegen die Prüfungsentscheidung den Beginn des Laufs der Frist für das Ablegen einer Wiederholungsprüfung hinausschiebe, der insoweit eindeutige Wortlaut der einschlägigen Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 PhysTh-APrV selbst. Diese Norm stellt ausdrücklich auf eine Frist von zwölf Monaten nach der letzten Prüfung ab. Damit ist das Ende des letzten Prüfungsteils, also in der Regel die praktische Prüfung, gemeint (vgl. Raps, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten, a. a. O.). e) Letztlich vermag die hier abgelehnte Auffassung, wonach für den Lauf der genannten Frist an die Bestandskraft der Nichtbestehensentscheidung oder die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils anzuknüpfen sei, auch aus prozessrechtlichen Gründen nicht zu überzeugen, wie gerade der Fall des Klägers zeigt. Für den Fall, dass die verwaltungsbehördliche Entscheidung vom 15. Oktober 2012 über das Nichtbestehen der Prüfung vor Abschluss der Wiederholungsprüfung rechtskräftig aufgehoben wird, ist die Wiederholungsprüfung abzubrechen. Es bleibt dann bei dem Bescheid vom 18. Oktober 2011 über das Bestehen der Prüfung durch den Kläger. Sollte der Kläger dagegen die Wiederholungsprüfung bestehen, und wird die Entscheidung des Beklagten vom 15. Oktober 2012 über das Nichtbestehen der Prüfung erst danach rechtskräftig aufgehoben, gilt die Prüfung des Klägers ebenfalls als im ersten Versuch bestanden (vgl. Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rdnr. 778 m. w. N. zu Fällen, in denen eine Wiederholungsprüfung bestanden und die Erstprüfung später als rechtsfehlerhaft aufgehoben wird). f) Überdies wird - wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (S. 9 UA, Bl. 79 der Gerichtsakte) zutreffend ausgeführt hat - mit dem 2. Halbsatz des § 7 Abs. 4 Satz 4 PhysTh-APrV hinreichend Rücksicht auf diejenigen Prüflinge genommen, denen es nicht möglich oder zumutbar ist, die Wiederholungsprüfung innerhalb der normativ vorgegebenen Frist abzuschließen. Denn nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. g) Schließlich vermag auch die Auffassung des VG Bremen (Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 V 474/15 -), auf die sich der Kläger zur Begründung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bezieht, dem Berufungszulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch insoweit treten nämlich nicht im zuvor genannten Sinne neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umstände gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken. Die Auffassung des VG Bremen (a. a. O., S. 4 BA [unter Bezugnahme auf das Urteil des Nds. OVG vom 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -]), wonach in Bezug auf die entsprechende Vorschrift aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenpfleger die dort normierte Frist für das Ablegen der Wiederholungsprüfung durch die Erhebung einer Klage gegen den Prüfungsbescheid nicht zu laufen beginne, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Auf die obigen Ausführungen zur Ablehnung der Auffassung des Niedersächsischen OVG (Urteil vom 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -) wird Bezug genommen. Ergänzend verweist das Gericht auf die zutreffenden Gründe in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 2. Der weitere von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Klärungsbedürftig sind insoweit Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht hinreichend ober- oder höchstrichterlich geklärt sind. Nicht klärungsbedürftig ist hingegen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Roth, in Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124 Rdnrn. 53 f.). Davon ausgehend hat der Kläger keine grundsätzliche, klärungsbedürftige Frage aufgeworfen. Sein Vortrag, eine grundsätzliche Bedeutung sei vorliegend zu bejahen, weil das Verwaltungsgericht - unter Abweichung von der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -) und des VG Bremen (Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 V 474/15 - [zum Prüfungsrecht in der Krankenpflegeausbildung] den Rechtsstandpunkt eingenommen habe, dass § 7 Abs. 4 Satz 4 PhysTh-AprV nicht an die Bestandskraft der Nichtbestehensentscheidung oder die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils anknüpfe, reicht zur Darlegung einer klärungsbedürftigen Frage nach keiner Betrachtungsweise aus. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage kann unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitet werden. Auf die obigen Ausführungen, mit denen das Vorliegen ernstlicher Zweifel verneint wurde, wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und schließt sich dessen Begründung an (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).