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Beschluss

7 A 1732/15.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0512.7A1732.15.Z.0A
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Leitsätze
Ein von mehreren Landkreisen getragener und privatrechtlich organisierter Verkehrsbetrieb stellt einen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschluss im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, der sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen kann. Einzelfall, in dem die Berufungszulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt wurden.
Tenor
Die Anträge der Kläger und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Juli 2015 - 7 K 2981/14.GI -werden abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens haben die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein von mehreren Landkreisen getragener und privatrechtlich organisierter Verkehrsbetrieb stellt einen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschluss im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, der sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen kann. Einzelfall, in dem die Berufungszulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt wurden. Die Anträge der Kläger und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Juli 2015 - 7 K 2981/14.GI -werden abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens haben die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 500,00 € festgesetzt. Der Berichterstatter kann gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einvernehmen der Beteiligten anstelle des Senats über die Anträge auf Zulassung der Berufung entscheiden. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist statthaft und zulässig. Der Antrag ist aber unbegründet. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Berufungsgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 595 m.w.N.). Werden die in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen angegriffen, so muss ein Antragsteller etwa darlegen, welche Beweise das Gericht nicht richtig gewürdigt hat oder dass erhebliche Tatsachen nicht zutreffend festgestellt worden sind. Nicht ausreichend ist es, lediglich eine eigene von der vertretbaren Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende Sachverhaltsbewertung vorzunehmen oder nur einen Antrag auf Beweisaufnahme in der zweiten Instanz zu stellen (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. Ergänzungslieferung, Oktober 2015, § 124a Rdnr. 100). Solche gewichtige Gesichtspunkte haben die Kläger nicht dargelegt. Darlegen ist im Sinne von "erläutern" "näher auf etwas eingehen", "erklären" oder "substantiieren" zu verstehen. Darlegen erfordert damit eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des anzufechtenden Urteils sowie eine Aufbereitung der Tatsachen- und Rechtsfragen. Das zweitinstanzliche Gericht muss nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden können (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. Ergänzungslieferung, Oktober 2015, § 124a Rdnr. 91, m.w.N.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist der Vortrag der Kläger zu dem Schulweg ihres Kindes nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der Situation bei der Querung der Ortenberger Straße zwischen der Straße "Im Unterdorf" und der Straße "In den Wingerten" hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Ortenberger Straße sei nicht viel befahren und die Querung sei vor der Rechtskurve ohne besondere Gefahren möglich, da die Straße in beide Richtungen einsehbar sei. Der dagegen gerichtete Vortrag der Kläger überzeugt nicht. Soweit diese ausführen, bei der Ortenberger Straße handele es sich um die Hauptverkehrsstraße von Wippenbach, so ist damit nicht dargelegt, dass es sich um eine verkehrsreiche Straße handelt. Wippenbach ist ausweislich des in der Akte befindlichen Kartenmaterials nur ein sehr kleiner Ortsteil. Inwieweit Verkehrsteilnehmer aus anderen Ortsteilen diese Strecke wählen, ist nicht vorgetragen. Zu der Querung der Straße tragen die Kläger weiter vor, nach der Einmündung der Straße "Im Unterdorf" verlaufe die Ortenberger Straße in Richtung Wippenbacher Straße ein kurzes Stück gerade. Allerdings befinde sich hier nur auf der rechten Seite ein Gehweg. Der Grünstreifen auf der gegenüberliegenden Seite sei von den aus Richtung Wippenbacher Straße kommenden Autofahrern erst spät einzusehen, da der Grünstreifen hinter eine Kurve liege. Darüber hinaus sei der Streifen nicht eben angelegt, sodass die Schüler ihn nicht begehen könnten, sondern dann ein Stück auf der Straße gehen müssten. Dieser Vortrag steht bereits im Widerspruch zu dem in der Gerichtsakte befindlichen Kartenmaterial und dem von dem Verwaltungsgericht im Rahmen des Ortstermins gefertigten Foto des Einmündungsbereichs der Straße "In den Wingerten" in die Ortenberger Straße. Nach der Karte verläuft die Ortenberger Straße auf einer Strecke von etwa 60 m zwischen der Straße "Im Unterdorf" und der Straße "In den Wingerten" im Wesentlichen gerade. Eine Querung etwa in der Mitte dieser Strecke ist damit ohne erhebliche Gefahren möglich. Ausweislich des von dem erstinstanzlichen Richter gefertigten Fotos ist der Grünstreifen zwar uneben. Es ist aber nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht dargelegt, warum er nicht dennoch begangen werden kann. Weiterhin ergibt sich aus Karte und Foto sowie dem von den Klägern vorgelegten Fotomaterial, dass der Grünstreifen von Autofahrern jedenfalls ab der Einmündung der Straße "In den Wingerten" ausreichend eingesehen werden kann. Die von den Klägern angeführte Kurve ist hier im Wesentlichen passiert. Im Übrigen ist mit dem gesamten Vortrag der Kläger auch noch nicht dargelegt, warum diese Situation nicht nur als gefährlich, sondern als besonders gefährlich im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 2 HSchG einzustufen wäre. Hiermit setzen sich die Kläger nicht auseinander. Dies wäre aber für eine Darlegung ernstlicher Zweifel erforderlich, denn allein aus der Benennung anderer Tatsachen folgt noch nichts für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Hier muss vielmehr deren Relevanz für die Entscheidung dargelegt werden. Aus dem Vortrag der Kläger, auf der Teilstrecke des Schulwegs, die in der Straße "In den Wingerten" verläuft, bestehe ebenfalls eine besondere Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit ihres Kindes im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 2 HSchG, da nur teilweise ein Gehweg vorhanden sei, dieser von Anliegern zugeparkt werde, sodass die Schülerinnen und Schüler die Fahrbahn benutzen müssten, und die Übersichtlichkeit durch die Parksituation und die Straßenführung eingeschränkt sei, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts. Auch das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern benannten Punkte festgestellt. Es hat aber auch ausgeführt, es finde wenig Fahrzeugverkehr statt. Es gebe einige unübersichtliche Stellen, auch durch parkende Fahrzeuge, und teilweise könnten sich gefährliche Situationen in Kurven und bei Begegnung mit Fahrzeugen ergeben. Eine "besondere" Gefahr stelle dies aber insbesondere wegen des geringen Fahrzeugaufkommens nicht dar. Mit dieser Wertung des Verwaltungsgerichts setzen sich die Kläger nicht auseinander. Damit genügen sie nicht ihrer Darlegungslast. Hinsichtlich der Einmündung der Straße "In den Wingerten" in die Wippenbacher Straße und der Querung der Wippenbacher Straße führen die Kläger aus, dies stelle ebenfalls eine besondere Herausforderung für die Schülerinnen und Schüler dar. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich lediglich ausgeführt, an dieser Stelle sei die Wippenbacher Straße in beiden Richtungen gut einsehbar. Die Kläger tragen nun vor, am Ende der Straße "In den Wingerten" mache diese eine Rechtskurve. Dort gebe es keine Fußwege, sodass sich die Schüler auf der Straße platzieren müssten. Für Autofahrer aus der Straße "In den Wingerten" sei es nahezu nicht möglich, die Grundschüler dort zu sehen. Dies stelle eine zusätzliche Gefahr dar. Auch die Wippenbacher Straße sei nicht als ungefährlich einzustufen. Es gebe keine Querungshilfe und die Querungsstelle liege zwischen der Einmündung von der Landstraße (gemeint wohl "Lauterbacher Straße") in die Wippenbacher Straße und einer Rechtskurve, die für die Schüler nicht einsehbar sei. Dieser Vortrag ist bereits deshalb nicht ausreichend, da nicht einmal behauptet wird, dass eine "besondere" Gefahrensituation im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 2 HSchG bestehe. Die Kläger sprechen lediglich davon, dass eine "zusätzliche" Gefahr gegeben sei und die Wippenbacher Straße "nicht als ungefährlich" einzustufen sei. Darüber hinaus ist auch der Tatsachenvortrag der Kläger nicht nachvollziehbar. So trifft es zwar zu, dass die Straße "In den Wingerten" im Bereich der Einmündung in die Wippenbacher Straße eine kurze scharfe Rechtbiegung vollzieht. Ausweislich sowohl des von den Klägern vorgelegten Fotomaterials (Bild 4) als auch der im Rahmen des Ortstermins gefertigten Aufnahmen befindet sich aber im Einmündungsbereich rechts ein kleiner Grünstreifen, auf den sich die Schülerinnen und Schüler stellen können. Im Übrigen sind die aus der Straße "In den Wingerten" kommenden Autofahrer wegen der Kreuzung gezwungen, vor dieser Kurve abzubremsen. Bezüglich der Querung der Wippenbacher Straße trifft es zwar zu, dass hier eine Querungshilfe nicht vorhanden ist. Die Straße ist aber nach dem Foto- und Kartenmaterial wie auch nach dem von den Klägern vorgelegten Bild Nr. 3 ausreichend einsehbar. Für eine besondere Gefahr ist hier nichts ersichtlich. Auch soweit die Kläger die Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts zu dem "Alternativweg" beginnend mit dem Fußweg zwischen Ortenberger Straße und Wippenbacher Straße angreifen, vermögen sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Der Vortrag der Kläger zur Querung der Ortenberger Straße ist nicht nachvollziehbar. Die Schulkinder können hier die Ortenberger Straße an derselben Stelle queren, die sie auch für den zuerst beschriebenen Schulweg nutzen würden. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Eine Querung direkt vor der Rechtskurve der Ortenberger Straße ist nicht erforderlich. Soweit die Kläger vortragen, die Verbindung zwischen Ortenberger Straße und der Wippenbacher Straße sei aus ihrer Sicht auch nicht als gefahrlos einzustufen, da sie in einen dicht bewachsenen Fußweg münde, machen sie damit schon nicht geltend, dass dort eine "besondere" Gefahr bestehe. Ausweislich der in den Akten befindlichen Karte handelt es sich nur um ein kurzes Teilstück. Dies hat auch das Verwaltungsgericht ausgeführt. Auch soweit die Kläger geltend machen, die Anliegerstraße oberhalb der Wippenbacher Straße treffe an einer unübersichtlichen Stelle auf die Wippenbacher Straße, genügt dies nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel. Es ist nicht erkennbar, warum dies nach Auffassung der Kläger eine besondere Gefahr im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 2 HSchG darstellen soll. Die bloße Bezugnahme "auf den zuvor getätigten Vortrag" ersetzt nicht die erforderliche Substantiierung. Zumal schon nicht erkennbar ist, auf welchen Vortrag Bezug genommen wird. Die Kläger tragen mehrfach zu der Gefährlichkeit verschiedener Querungsstellen vor. Sollte die Einmündung der Straße "In den Wingerten" in die Wippenbacher Straße gemeint sein, so ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Einmündung mehr als 100 m von der Einmündung der Anliegerstraße entfernt befindet. Eine Vergleichbarkeit ist damit nicht gegeben. Für den weiteren Schulweg hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Schulkinder könnten auf dem Bürgersteig entlang der Wippenbacher Straße Richtung Lauterbacher Straße gehen oder die Straße "Am Bahnhof" wählen. Bei einer solchen alternativen Begründung müssen beide Varianten angegriffen werden. Die Kläger tragen aber nur zu dem Weg über die Straße "Am Bahnhof" vor. Damit genügen sie nicht ihrer Darlegungslast. Aber auch hinsichtlich der Verhältnisse im Bereich der Straße "Am Bahnhof" tragen die Kläger nichts Ausreichendes für die Annahme vor, dort bestehe eine besondere Gefahrensituation. Soweit die Kläger vortragen, die Parzellen in der zu passierenden Schrebergartensiedlung seien rechts wie links mit großen Thuja-Hecken bepflanzt, die gute Verstecke für potenzielle Gewalttäter böten, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auf einem kurzen Teilstück gelegentlich die Sicht durch Hecken eingeschränkt sei. Eine Wegebeleuchtung sei vorhanden. Dies deckt sich mit dem in den Akten befindlichen Karten- und Bildmaterial. Es handelt sich keinesfalls um eine durchgängige Heckenbepflanzung. Weiterhin ist auch die relativ geringe Entfernung zur nächsten Bebauung zu berücksichtigen. Die Kläger haben weiter geltend gemacht, das fragliche Wegstück sei deutlich länger als 100 m. Sie haben dies nicht genauer quantifiziert und auch nicht ausgeführt, welche Relevanz dies haben solle. Das Verwaltungsgericht hat die Länge lediglich mit ca. 100 m angegeben. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial ist die Strecke zwischen der Brücke über die Nidder und dem freien Grundstück vor der Sudetenstraße ca. 150 m lang. Eine besondere Gefahrensituation im Hinblick auf Gewalttaten kann hier ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf den Radverkehr in diesem Teilstück hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, es könne zu Engpässen und Gefahrenmomenten bei Begegnungen mit Fahrradfahrern kommen. Gegebenenfalls könnten die Schulkinder ausweichen oder auch zur Seite gehen und stehenbleiben. Dies ist nach den bei der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht gefertigten Fotografien zutreffend. Es handelt sich keinesfalls um einen besonders schmalen Weg. Die Strecke ist auch gut einsehbar. Die bloße Behauptung des Gegenteils durch die Kläger unter Beweisantritt durch eine neuerliche Inaugenscheinnahme genügt nicht, um dies infrage zu stellen. Die klägerische Schilderung der Gegebenheiten im Bereich des Fachbaumarktes Klier deckt sich im Wesentlichen mit den Feststellungen im Ortstermin und den darauf beruhenden Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts. Auch das Verwaltungsgericht hat den Lastwagenverkehr und den fehlenden Gehweg berücksichtigt. Die Kläger weisen darüber hinaus lediglich darauf hin, dieses Teilstück sei durch die verschiedenen Einfahrten und Anlieferungsmöglichkeiten unübersichtlich. Inwieweit sich hieraus entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine besondere Gefahrensituation ergeben sollte, legen die Kläger nicht dar. Sie setzen sich auch nicht mit der Argumentation des Gerichts auseinander, die Straße sei in diesem Bereich so breit, dass die Kinder ausweichen und am Rand gehen könnten. Es bestehen auch keine sonstigen Gefahrenmomente, die im Rahmen der Prüfung, ob der Schulweg eine besondere Gefahr bedeutet, zu berücksichtigen wären. Insbesondere vermag die 16 Jahre zurückliegende ungeklärte Entführung und Ermordung eines Kindes in einem Nachbarort heute keine besondere Gefahr für den Schulweg des Kindes der Kläger mehr zu begründen. Dafür ist der zeitliche Abstand zu diesem Ereignis zu groß. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht dieses Gewaltverbrechen leichtfertig abgetan habe. Auch der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist statthaft und im Übrigen zulässig. Die Beklagte ist im Zulassungsverfahren wirksam vertreten. Die Vertretung durch den Leiter des Fachdienstes Recht und Kommunalaufsicht des Wetteraukreises genügt den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Danach können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Aufgabe der Beklagten ist die Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge (öffentlicher Personennahverkehr) für die sie tragenden Landkreise. Sie stellt damit einen Zusammenschluss dieser juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dar. Die privatrechtliche Organisationsform steht dem nicht entgegen. Zwar war mit der Neufassung des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO vor allem beabsichtigt, Spitzenverbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften eine Vertretung zu ermöglichen (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. Ergänzungslieferung, Oktober 2015, § 67 Rdnr. 48). Angesichts der offenen Formulierung sind damit aber andere Zusammenschlüsse nicht ausgeschlossen. Die Frage, ob Beliehene - wie hier die Beklagte nach § 161 Abs. 9 HSchG - als Behörden im verfahrensrechtlichen Sinn vom Behördenbegriff des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO erfasst werden, bedarf damit keiner Entscheidung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 07. April 2011 - 1 A 200/09 -). Der Antrag ist aber ebenfalls unbegründet. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Beklagte macht geltend, soweit das Verwaltungsgericht den der Festsetzung der Widerspruchsgebühr zugrunde gelegten Aufwand bezweifle, verkenne es, dass der gesamte Aufwand des Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen sei. Jeder einzelne Widerspruch sei rechtlich und tatsächlich geprüft worden. Auch der Widerspruchsausschuss habe die örtlichen Gegebenheiten überprüft. Das Verwaltungsgericht habe seine Annahme, Nr. 151 der Anlage zur AllgVwKostO stelle eine Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes des § 3 Abs. 1 Satz 4 HVwKostG dar, wonach eine Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen dürfe, nicht nachvollziehbar dargelegt. Es handele sich vielmehr um eine Selbstverwaltungsangelegenheit. Dies schließe die Anwendung der Verwaltungskostenordnung aus. Zur Anwendung komme § 4 Abs. 3 Satz 2 HVwKostG. Danach handele es sich um eine Gebühr, deren Höhe sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand richte, der nach § 3 HVwKostG zu berechnen sei. Die Höhe der Gebühr werde nicht durch den Streitwert begrenzt. So sei eine Widerspruchsgebühr nicht deshalb rechtswidrig, weil sie die Höhe eines angegriffenen Kostenbescheids übersteige. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung infrage zu stellen. Hinsichtlich der Widerspruchsgebühr hat das Verwaltungsgericht seine Feststellung der Rechtswidrigkeit auf drei verschiedene Gründe gestützt. In einem solchen Fall, in dem das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nebeneinander auf mehrere Begründungen gestützt hat, die je für sich die Entscheidung hinsichtlich des Streitgegenstandes selbständig tragen, wird dem Darlegungserfordernis nur dadurch entsprochen, dass im Hinblick auf jeden tragenden Grund der Entscheidung form- und fristgerecht ein Zulassungsgrund dargelegt wird. Dem genügt die Berufungszulassungsbegründung der Beklagten nicht. Neben den Gründen, mit denen sich die Beklagte auseinandersetzt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung damit begründet, dass die Berechnung für die Erhebung der Kosten entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 HVwKostG nicht im Widerspruchsbescheid angegeben sei. Hiermit setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Bereits aus diesem Grund scheidet daher eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus. Im Übrigen vermögen auch die Ausführungen der Beklagten zum Aufwand des Widerspruchsverfahrens ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen. Eine konkrete und nachvollziehbare Berechnung der Kosten legt die Beklagte nicht vor. Damit genügt sie nicht ihrem Darlegungserfordernis. Der Vortrag der Beklagten lässt des Weiteren unberücksichtigt, dass der Aufwand für die Ermittlung der örtlichen Gegebenheiten sich dadurch verringert, dass eine Mehrzahl von Widersprüchen bearbeitet wurden, bei denen die Schulwege in großen Teilen identisch waren. Schließlich ergibt sich auch aus den Ausführungen der Beklagten zur Anwendbarkeit von Nr. 151 der Anlage zur AllgVwKostO kein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG und die auf dieser Grundlage erlassene Verwaltungskostenordnung seien wegen §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 HVwKostG und des Fehlens einer kommunalen Satzungsregelung bzw. einer entsprechenden Regelung der Beklagten einschlägig. Die Beklagte trägt hierzu lediglich ohne jede weitere Begründung vor, da es sich bei der streitigen Angelegenheit um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handele, schließe dies die Anwendung der Verwaltungskostenordnung und ihrer Anlagen aus. Dies stellt keine ausreichende Darlegung dar. Es fehlt an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit den Gründen des anzufechtenden Urteils. Der von der Beklagten weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Die dem Zulassungsantragsteller durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgegebene Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache hat sich zu allen genannten Voraussetzungen zu verhalten (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Februar 2016 - 7 A 831/15.Z -, vom 12. Mai 2015 - 7 A 581/15.Z - und vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 595). Vorliegend fehlt es bereits an der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage. Der Vortrag, die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit ergebe sich aus der Begründung für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, genügt hierfür nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für das Verhältnis der Kostenteilung hat das Gericht den Wert der jeweiligen Beschwer der Antragsteller zugrunde gelegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).