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Beschluss

7 A 1729/15.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0512.7A1729.15.Z.0A
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Leitsätze
Ein von mehreren Landkreisen getragener und privatrechtlich organisierter Verkehrsbetrieb stellt einen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschluss im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, der sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen kann. Einzelfall, in dem die Berufungszulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt wurden.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. April 2015 - 7 K 2521/14.GI - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 150,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein von mehreren Landkreisen getragener und privatrechtlich organisierter Verkehrsbetrieb stellt einen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschluss im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, der sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen kann. Einzelfall, in dem die Berufungszulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt wurden. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. April 2015 - 7 K 2521/14.GI - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 150,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, ist statthaft und zulässig. Die Beklagte ist im Zulassungsverfahren wirksam vertreten. Die Vertretung durch den Leiter des Fachdienstes Recht des Wetteraukreises genügt den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Danach können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Aufgabe der Beklagten ist die Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge (öffentlicher Personennahverkehr) für die sie tragenden Landkreise. Sie stellt damit einen Zusammenschluss dieser juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dar. Die privatrechtliche Organisationsform steht dem nicht entgegen. Zwar war mit der Neufassung des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO vor allem beabsichtigt, Spitzenverbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften eine Vertretung zu ermöglichen (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. Ergänzungslieferung, Oktober 2015, § 67 Rdnr. 48). Angesichts der offenen Formulierung sind damit aber andere Zusammenschlüsse nicht ausgeschlossen. Die Frage, ob Beliehene - wie hier die Beklagte nach § 161 Abs. 9 HSchG - als Behörden im verfahrensrechtlichen Sinn vom Behördenbegriff des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO erfasst werden, bedarf damit keiner Entscheidung (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 07. April 2011 - 1 A 200/09 -). Der Antrag ist aber unbegründet. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Berufungsgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 595 m.w.N.). Die Beklagte macht zum einen geltend, soweit das Verwaltungsgericht den der Festsetzung der Widerspruchsgebühr zugrunde gelegten Aufwand bezweifle, verkenne es, dass der gesamte Aufwand des Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen sei. Jeder einzelne Widerspruch sei rechtlich und tatsächlich geprüft worden. Weiterhin habe auch der Widerspruchsausschuss die örtlichen Gegebenheiten überprüft. Zum anderen trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe seine Annahme, Nr. 151 der Anlage zur AllgVwKostO stelle eine Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes des § 3 Abs. 1 Satz 4 HVwKostG dar, wonach eine Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen dürfe, nicht nachvollziehbar dargelegt. Es handele sich vielmehr um eine Selbstverwaltungsangelegenheit. Dies schließe die Anwendung der Verwaltungskostenordnung aus. Zur Anwendung komme § 4 Abs. 3 Satz 2 HVwKostG. Danach handele es sich um eine Gebühr, deren Höhe sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand richte, der nach § 3 HVwKostG zu berechnen sei. Die Höhe der Gebühr werde nicht durch den Streitwert begrenzt. So sei eine Widerspruchsgebühr nicht deshalb rechtswidrig, weil sie die Höhe eines angegriffenen Kostenbescheids übersteige. Diese von der Beklagten dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des im Tenor bezeichneten Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen, auf die sich die berufungsgerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt, sind nicht geeignet, Bedenken des Berufungsgerichts gegen die verwaltungsgerichtliche Aufhebung der Widerspruchsgebühr auszulösen. Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Widerspruchsgebühr auf drei verschiedene Gründe gestützt. In einem solchen Fall, in dem das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nebeneinander auf mehrere Begründungen gestützt hat, die je für sich die Entscheidung hinsichtlich des Streitgegenstandes selbständig tragen, wird dem Darlegungserfordernis nur dadurch entsprochen, dass im Hinblick auf jeden tragenden Grund der Entscheidung form- und fristgerecht ein Zulassungsgrund dargelegt wird. Dem genügt die Berufungszulassungsbegründung der Beklagten nicht. Neben den Gründen, mit denen sich die Beklagte auseinandersetzt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung damit begründet, dass die Berechnung für die Erhebung der Kosten entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 HVwKostG nicht im Widerspruchsbescheid angegeben sei. Hiermit setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Bereits aus diesem Grund scheidet daher eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus. Im Übrigen vermögen auch die Ausführungen der Beklagten zum Aufwand des Widerspruchsverfahrens ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen. Eine konkrete und nachvollziehbare Berechnung der Kosten legt die Beklagte nicht vor. Damit genügt sie nicht ihrem Darlegungserfordernis. Der Vortrag der Beklagten lässt des Weiteren unberücksichtigt, dass der Aufwand für die Ermittlung der örtlichen Gegebenheiten sich dadurch verringert, dass eine Mehrzahl von Widersprüchen bearbeitet wurden, bei denen die Schulwege in großen Teilen identisch waren. Schließlich ergibt sich auch aus den Ausführungen der Beklagten zur Anwendbarkeit von Nr. 151 der Anlage zur AllgVwKostO kein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG und die auf dieser Grundlage erlassene Verwaltungskostenordnung seien wegen §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 HVwKostG und des Fehlens einer kommunalen Satzungsregelung bzw. einer entsprechenden Regelung der Beklagten einschlägig. Die Beklagte trägt hierzu lediglich ohne jede weitere Begründung vor, da es sich bei der streitigen Angelegenheit um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handele, schließe dies die Anwendung der Verwaltungskostenordnung und ihrer Anlagen aus. Dies stellt keine ausreichende Darlegung dar. Darlegen ist im Sinne von "erläutern" "näher auf etwas eingehen", "erklären" oder "substantiieren" zu verstehen. Darlegen erfordert damit eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des anzufechtenden Urteils. Daran fehlt es. Der von der Beklagten weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Die dem Zulassungsantragsteller durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgegebene Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache hat sich zu allen genannten Voraussetzungen zu verhalten (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Februar 2016 - 7 A 831/15.Z -, vom 12. Mai 2015 - 7 A 581/15.Z - und vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 595). Vorliegend fehlt es bereits an der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage. Der Vortrag, die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit ergebe sich aus der Begründung für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, genügt hierfür nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Das Gericht hat die Höhe der streitgegenständlichen Widerspruchsgebühr angesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).