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Beschluss

7 B 1618/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0915.7B1618.15.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2015 - 1 L 2565/15.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2015 - 1 L 2565/15.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe eines bestimmten Gymnasiums. Die Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2014/15 die Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule Schwarzburgschule in Frankfurt am Main. Entsprechend einer Empfehlung der Klassenkonferenz wählten die Eltern der Antragstellerin für deren weitere schulische Ausbildung den gymnasialen Bildungsgang und benannten drei Gymnasien in Frankfurt als gewünschte Schulen (Elisabethenschule, Musterschule, Helmholtzschule). Mit Bescheid vom 1. Juni 2015 lehnte das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main die Aufnahme der Antragstellerin in eine der von ihr gewünschten Schulen ab und wies sie dem Gymnasium Nied zu. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 30. Juni 2015 legt die Antragstellerin Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 6. Juli 2015 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin um Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nachgesucht und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die getroffene Auswahlentscheidung das Teilhaberecht der Antragstellerin auf Zugang zu einer bestimmten Schule verletzte. Der Antragsgegner könne sich nicht mit Erfolg auf eine Erschöpfung der Aufnahmekapazität an der Elisabethenschule berufen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Schulleiters vom 21. Juli 2015 und des schulfachlichen Dezernats des Staatlichen Schulamts für die Stadt Frankfurt am Main vom 29. Juli 2015 seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Insbesondere im Hinblick auf die eingerichtete "Intensivklasse" werde die angebliche Kapazitätserschöpfung bestritten. Werde die Antragstellerin nicht in eine der gewünschten Schulen aufgenommen, führe dies im Übrigen zu einer starken Belastung des Kindes. Zahlreiche Kinder ihres sozialen Umfeldes seien in die Wunschschulen aufgenommen worden. Zudem sei der längere Schulweg der Antragstellerin zum Gymnasium Nied mit Einbußen an Freizeit und außerschulischen Aktivitäten verbunden. Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem Schuljahr 2015/2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Teilnahme am Unterricht an der Elisabethenschule in Frankfurt am Main zu ermöglichen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Zahl der vorhandenen Gymnasialschulplätze habe nicht ausgereicht, um alle Wünsche der den gymnasialen Bildungsgang wählenden Eltern zu erfüllen. Eine weitere Aufnahme von Schülern sei wegen der Kapazitätsausschöpfung nicht möglich. Ein subjektives Recht auf eine Kapazitätsausweitung stehe der Antragstellerin nicht zu. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der an der Elisabethenschule eingerichteten sog. "Intensivklasse". Besondere soziale Gründe, die zu einer Privilegierung der Antragstellerin hätten führen müssen, lägen nicht vor. Insbesondere stelle der Wunsch auf einen möglichst kurzen Schulweg keinen sozialen Grund dar. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 10. August 2015 - 1 L 2565/15. F - den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen. Am 27. August 2015 hat die Antragstellerin gegen den ihrem Bevollmächtigten am 14. August 2015 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Beschwerde erhoben und diese mit weiteren Schriftsätzen vom 2. September 2015 und 10. September 2015 begründet. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt dieser Schriftsätze verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2015 abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem Schuljahr 2015/2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Teilnahme am Unterricht an der Elisabethenschule in Frankfurt am Main zu ermöglichen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er legt mit Schriftsatz vom 8. September 2015 einen weiteren Bericht des Leiters der Elisabethenschule vom 7. September 2015 vor und bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen zur Erschöpfung der Aufnahmekapazität der Elisabethenschule. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners und den vorgelegten Bericht des Schulleiters verwiesen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Entscheidung ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Beschwerdegerichts bestimmen, lassen nicht die Feststellung zu, das Verwaltungsgericht habe das auf vorläufige Aufnahme der Antragstellerin in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums Elisabethenschule in Frankfurt am Main im Schuljahr 2015/2016 gerichtete Eilrechtsschutzgesuch zu Unrecht abgelehnt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fehlen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung. 1. Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - wie hier von der Antragstellerin mit der vorläufigen Aufnahme in die Schule begehrt - die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, die zur Bejahung eines Anordnungsanspruchs vorliegen müssen, besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein die vorläufige Aufnahme in eine bestimmte Schule im Wege der einstweiligen Anordnung legitimierender Anordnungsanspruch ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Eilentscheidung ein Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme in diese Schule besteht oder es ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein Recht der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl zwischen den Aufnahmebewerbern fortbesteht und eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung zu ihrer Aufnahme führen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. August 2010 - 7 B 1765/10 - und vom 21. Dezember 2011 - 7 B 2305/11 -). Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main nicht zu beanstanden. Ein als Anordnungsanspruch taugliches subjektiv-öffentliches Recht der Antragstellerin auf Aufnahme in das Gymnasium Elisabethenschule ergibt sich nach dem Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung weder aus einem gebundenen Anspruch als Bestandteil des Rechts auf schulische Bildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 HSchG noch als Rechtsposition aus dem Anspruch der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um Aufnahme in diese Schule. a) Einem gebundenen Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme in die Elisabethenschule steht bereits § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG entgegen. Diese Vorschrift schließt einen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule aus, wenn im Gebiet eines Schulträgers - wie hier im Fall der Stadt Frankfurt am Main, in deren Gebiet mehrere Gymnasien und integrierte Gesamtschulen die weiterführenden Bildungsgänge nach dem Besuch der Grundschule anbieten (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 HSchG), - mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsganges bestehen. Diese für den Bereich der weiterführenden Schulen eines Bildungsganges getroffene Konkretisierung des in § 70 Abs. 1 Satz 1 HSchG allgemein geregelten Anspruchs auf Aufnahme in eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler den gewöhnlichen Aufenthalt hat, steht auch nicht im Widerspruch zu dem den Eltern des Kindes in § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 HSchG eingeräumten Wahlrecht. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 HSchG ist die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule Sache der Eltern. § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG erweitert diese Wahlfreiheit dahin, dass die Eltern zwischen beiden Formen des gewählten Bildungsganges wählen können, wenn dieser sowohl schulformbezogen als auch integriert angeboten wird. Diese Rechtsposition der Eltern wird durch § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG nicht berührt. b) Der Anspruch der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um die Aufnahme in das Gymnasium Elisabethenschule als Teilhaberecht begründet keinen im Wege der einstweiligen Anordnung regelbaren Anspruch auf Aufnahme in diese Schule. aa) Einem Recht eines Bewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Auswahlverfahren, das unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses - VOGSV - vom 19. August 2011 (ABl. S. 546), geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710), durchzuführen ist, wenn im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang bestehen und die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule übersteigt, steht § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG nicht entgegen. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung ist nicht als bloßer Bestandteil eines Anspruchs auf Aufnahme in eine bestimmte Schule anzusehen, der durch § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG ausgeschlossen wird. Denn der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung ist Ausdruck des Teilhaberechts auf gleichberechtigten Zugang zu den von einem Hoheitsträger zur Verfügung gestellten Bildungsangeboten, das bundes- und landesverfassungsrechtlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz abgesichert ist. bb) Einem sich aus diesem Teilhaberecht der Antragstellerin ergebenden Aufnahmeanspruch innerhalb der Aufnahmekapazität des Gymnasiums Elisabethenschule steht indes entgegen, dass die Aufnahmekapazität dieser Schule erschöpft ist. Ein Ausnahmefall, in dem ein überkapazitärer Aufnahmeanspruch in Betracht kommt, ist nicht gegeben. (1) Grundsätzlich besteht das Teilhaberecht auf Zugang zu einer bestimmten Schule nur im Rahmen deren normativ festgelegten Aufnahmekapazität. Diese bestimmt sich durch die vom Schulträger nach Maßgabe der §§ 144 ff. HSchG festzulegende Zügigkeit der jeweiligen Schule - im Fall des Gymnasiums Elisabethenschule vier Regelklassen - und durch die nach § 144a Abs. 5 HSchG erlassene Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen - SchulkapazitätsVO - vom 21. Juni 2011 (ABl. S. 232). § 1 Satz 1 SchulkapazitätsVO setzt die Schülerhöchstzahl für die Größe der Klassen eines Gymnasiums (Jahrgangsstufen 5 bis 10) auf 30 fest. Die im Schuljahr 2015/2016 hiernach bestehende Aufnahmekapazität des Gymnasiums Elisabethenschule von 120 Plätzen ist nach erfolgter Vergabe dieser Plätze an eine entsprechende Anzahl aufgenommener Schülerinnen und Schüler erschöpft. Nach den Angaben des Schulleiters der Elisabethenschule in den Mitteilungen an den Antragsgegner vom 21. Juli 2015 (vgl. Blatt 56 der Gerichtsakte) und vom 7. September 2015 (vgl. Blatt 135 der Gerichtsakte) sind im Schuljahr 2015/16 in der Jahrgangsstufe 5 bereits insgesamt 128 Schüler auf die vier Regelklassen verteilt worden, so dass keine Aufnahmekapazität mehr besteht. Zu den 128 verteilten Schülern sind auch die Wiederholer und die 15 Schüler der Intensivklasse zu zählen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die 15 Schüler der zusätzlich eingerichteten Intensivklasse bei der Kapazitätsberechnung für die vier Regelklassen der Jahrgangsstufe 5 zu berücksichtigen, da sich die in der Intensivklasse unterrichteten Kinder aus Schülern der Regelklassen zusammensetzen, die (vorübergehend) eine besonders intensive Unterrichtung, insbesondere zum Erwerb der deutschen Sprache benötigen. Nach der vom Schulleiter der Elisabethenschule im Schreiben vom 7. September 2015 überzeugend vorgestellten Konzeption und Organisation der Intensivklasse sind Schüler einer solchen Klasse daher immer zugleich auch Schüler einer Regelklasse. Mit Aufnahme in die Elisabethenschule besuchen diese Kinder somit neben der Intensivklasse auch die Regelklasse in den Fächern, in denen ihnen eine Mitarbeit möglich ist. Kann durch fortschreitenden Spracherwerb in der Intensivklasse mit einer zunehmend erfolgreichen Mitarbeit in weiteren Unterrichtsfächern der Regelklasse gerechnet werden, nehmen die betroffenen Schüler in wachsendem Umfang am Unterricht in der Regelklasse teil, der sie zugeordnet sind. Ist ihr Spracherwerb schließlich so weit fortgeschritten, dass sie am Unterricht aller Fächer erfolgreich teilnehmen können, wechseln sie vollständig von der Intensivklasse in die Regelklasse. Aus diesem Modell der Unterrichtung in einer Intensivklasse folgt somit keine dauerhafte Separation der Schüler in Intensiv- und Regelbeschulte, sondern eine stete Durchlässigkeit von Regel- und Intensivklasse, die einen Wechsel von geringerer Teilnahme am Regelunterricht zu größerem Umfang auch innerhalb eines Schuljahres ermöglicht. Selbst wenn Schüler zunächst nur in einem geringen Umfang am Unterricht der Regelklasse teilnehmen können, ist es daher gerechtfertigt ihren Platz in dieser Klasse bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, weil er vorgehalten werden muss, um dem Schüler den vollständigen Wechsel in die Regelklasse nach erfolgreicher Intensivbeschulung zu gewährleisten. Sind somit aber in vier Klassen jeweils höchstens 30 Schüler aufzunehmen und sind neben den Wiederholern auch die Schüler der Intensivklasse in diese Höchstzahl einzurechnen, ist die Aufnahmekapazität an der Elisabethenschule mit 128 Schülern in der Jahrgangsstufe 5 mehr als erschöpft. Für die Aufnahme der Antragstellerin bliebe somit nur dann Raum, wenn der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung gehalten wäre, die Antragstellerin trotz erschöpfter Kapazität in die Elisabethenschule aufzunehmen. Dies ist jedoch vorliegend selbst dann nicht der Fall, wenn der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung über die Platzvergabe fehlerhaft gehandelt haben sollte. (2) Der Untergang des Teilhaberechts eines in einem Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers um Aufnahme in eine bestimmte Schule, der mit erfolgter Vergabe der Plätze an die ausgewählten Bewerber und damit verbundener Kapazitätserschöpfung eintritt, greift prinzipiell auch bei Mängeln der der Platzvergabe zu Grunde liegenden Auswahlentscheidung ein. Die Wiederherstellung einer Aufnahmekapazität der Schule durch Rücknahme der rechtsfehlerhaft erfolgten Vergabe eines Platzes an einen anderen Bewerber scheidet im Hinblick auf dessen Vertrauensschutz sowie das im Normalfall lediglich relativ bessere Teilhaberecht des in einem defizitären Auswahlverfahren unterlegenen Schülers als rechtlich zulässige Handlungsoption regelmäßig aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 1994 - 7 TG 2609/94, 7 TG 2625/94 -; Bülter NWVBl. 2003, 449 [452]). Einer Erweiterung der rechtlich festgelegten Aufnahmekapazität einer Schule bis zur Grenze deren Funktionsfähigkeit in jedem Fall einer auf einer fehlerhaften Auswahlentscheidung beruhenden Ablehnung der Aufnahme eines Schülers steht im Grundsatz entgegen, dass in den verordnungsrechtlich festgelegten Schülerhöchstzahlen pädagogische Erfahrungswerte zum Ausdruck kommen, bis zu welcher Klassenstärke eine erfolgreiche Erziehungs- und Bildungsarbeit gewährleistet ist. Die Zulassung einer überkapazitären Aufnahme in jedem Fall, in dem der Ablehnung der Aufnahme eines Schülers eine defizitäre Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, ginge folglich mit einer nicht zu rechtfertigenden Beeinträchtigung der Bildungsansprüche der aufgenommenen Schüler einher (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2013 - 7 B 1889/13, juris, Rdnr. 27; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 2 ME 569/08 - NVwZ-RR 2009, 372). (3) Lediglich im Ausnahmefall kommt in Betracht, dass die Erschöpfung der insbesondere durch die Schülerhöchstzahlen nach § 1 Satz 1 SchulkapazitätsVO normativ vorgegebenen Aufnahmekapazität der Schule, zu der ein Schüler unter Berufung auf ein sein Teilhaberecht verletzendes Auswahlverfahren Zugang begehrt, nicht zum Untergang des Teilhaberechts (Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung) führt. Ein Ausnahmefall ist dabei zum einen gegeben, wenn eine Schule - was § 1 Satz 2 SchulkapazitätsVO zulässt - im Rahmen der ihr zugewiesenen Wochenstunden und nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption von den Schülerhöchstzahlen nach § 1 Satz 1 SchulkapazitätsVO zu Gunsten der Aufnahme einer höheren Zahl von Schülern abweicht und die so durch die Schule festgelegte Kapazität die Aufnahme des abgelehnten Schülers erlaubt. Ein Ausnahmefall ist zum anderen gegeben, wenn die auf einer fehlerhaften Auswahlentscheidung beruhende Ablehnung nicht nur das im Hinblick auf die Aufnahme in diese bestimmte Schule bestehende Teilhaberecht des Schülers beeinträchtigt, sondern darüber hinaus sein Recht auf Besuch eines bestimmten weiterführenden Bildungsganges und das korrespondierende Recht seiner Eltern aus § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 HSchG, diesen Bildungsgang zu wählen. In einem solchen Fall ist die Kollision zwischen den Bildungsansprüchen der aufgenommenen Schüler und dem Recht des nicht aufgenommenen Schülers auf Besuch eines bestimmten weiterführenden Bildungsganges entsprechend dem Prinzip praktischer Konkordanz zu Gunsten eines überkapazitären Aufnahmeanspruchs des bislang nicht zugelassenen Schülers zu lösen. Es besteht dann über die normativ festgelegten Kapazitätsgrenzen hinausgehend eine Aufnahmemöglichkeit bis zur äußersten Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 1991 - 7 TG 2074/91 - NVwZ-RR 1992, 361 und vom 28. November 1994, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2003 - 19 B 1923/03 - juris; Birnbaum, NWVBl. 2010, 95 [101 f.]; Bülter, a. a. O., 451 f.; Lenz, in: Terwiesche, FA-VerwR, 2. Aufl. 2012, Kap. 47 Rdnr. 57). Eine Gegenauffassung (vgl. Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, 388 f. [Nr. 18.223], Birnbaum, a. a. O., 102; Ruxs/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rdnr. 777; jeweils m. w. N.), die über diese Ausnahmefälle hinaus bei jeder auf eine defizitären Auswahlentscheidung beruhenden Ablehnung der Aufnahme eines Schülers in die von ihm gewünschte Schule des weiterführenden Bildungsganges in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht zur Frage der Erschöpfung der Aufnahmekapazität in Hochschulstudiengängen entwickelten Grundsätze einen überkapazitären Aufnahmeanspruch bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule postuliert, berücksichtigt nicht hinreichend, dass - anders als im Fall der Versagung des Hochschulzugangs - der Zugang des Schülers zum weiterführenden Bildungsgang regelmäßig gewahrt bleibt. Darüber hinaus stellt die Gegenauffassung den Bildungsanspruch der bereits aufgenommenen Schüler nicht hinreichend in Rechnung. (4) Nach diesen Maßstäben ist der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, der im Fall einer Ermessenreduzierung auf Null zu einem Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme führen kann, durch die bereits erfolgte Vergabe der Plätze an dem Gymnasium Elisabethenschule an andere Kinder untergegangen. Die Elisabethenschule hat auch keine Erhöhung ihrer Schülerhöchstzahl pro Klasse nach Maßgabe ihrer schulischen Konzeption vorgenommen. Ein Anspruch von Schülerinnen und Schülern auf Ausübung des Organisationsermessens der Schule zu Gunsten einer Erhöhung der verordnungsrechtlich bestimmten Schülerhöchstzahl besteht nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2013 und 28. November 1994, a. a. O.). Auch die von der Antragstellerin zu Gunsten ihrer Aufnahme in das Gymnasium Elisabethenschule angeführten Gesichtspunkte begründen keinen Ausnahmefall, der einen außerkapazitären Aufnahmeanspruch der Antragstellerin rechtfertigt. Nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist der Antragstellerin der Zugang zu dem von ihren Eltern gewählten weiterführenden Bildungsgang durch den Besuch des Gymnasiums Nied in Frankfurt am Main möglich und ist der Besuch dieser Schule der Antragstellerin auch zumutbar. Ob das Auswahlverfahren, das zur Ablehnung der Aufnahme der Antragstellerin in eine der von ihren Eltern gewünschten Gymnasien geführt hat, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß war, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Denn auch dann, wenn das gemäß § 14 Abs. 2 der VOGSV durchzuführende Verfahren fehlerbehaftet gewesen und u.a. an der Elisabethenschule, wie vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragen, zwei kapazitätsüberschreitende Plätze unter sachfremden Erwägungen vergeben worden sein sollten, ist das Ermessen des Antragsgegners nicht so reduziert, dass allein eine außerkapazitäre Aufnahme der Antragstellerin in die Elisabethenschule rechtmäßig wäre. Die Antragstellerin will von dem ihr zugewiesenen Platz am Gymnasium in Nied keinen Gebrauch machen. Der Umstand eines längeren Schulwegs nach Nied begründet aber allein keine Unzumutbarkeit des dortigen Schulbesuchs für die Antragstellerin, auch wenn die einfache Wegezeit zur Schule im öffentlichen Nahverkehr einschließlich Fußwegen und Umsteigen bis zu einer Stunde betragen sollte. Tatsachen, die dafür sprechen könnten, dass die Antragstellerin das Gymnasium in Nied aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichen könnte, sind nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Da auch keinerlei besondere soziale Umstände vorgetragen worden sind, die der Antragstellerin einen Besuch des Gymnasiums in Nied unzumutbar machen könnten, liegen keine Gründe vor, die das Aufnahmeermessen so einschränken, dass eine Aufnahme der Antragstellerin in die Elisabethenschule geboten wäre. 2. Kann die Antragstellerin mithin den von ihren Eltern für sie gewählten weiterführenden Bildungsgang an dem Gymnasium Nied in zumutbarer Weise beschreiten, fehlt es zugleich an der Dringlichkeit der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung und damit am Anordnungsgrund. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).