Beschluss
7 B 1669/14
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:1208.7B1669.14.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. August 2014 - 7 L 1756/14.GI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig auch im Schuljahr 2014/2015 in der 9. Hauptschulklasse der Gesamtschule Konradsdorf zu beschulen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. August 2014 - 7 L 1756/14.GI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig auch im Schuljahr 2014/2015 in der 9. Hauptschulklasse der Gesamtschule Konradsdorf zu beschulen. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss, über die der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in dem im Tenor bezeichneten Umfang abzuändern, da nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis vorliegen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Grund für eine notwendige vorläufige gerichtliche Regelung (Anordnungsgrund) sowie ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Handlung (Anordnungsanspruch) gegeben sind. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 2 des angefochtenen Beschlusses) verwiesen werden. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch ist gegeben, da es für das Beschwerdegericht überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Verlängerung der Schulpflicht gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 HSchG zur Seite steht. Im Einzelnen gilt Folgendes: Nach der Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 HSchG dauert die Vollzeitschulpflicht neun Jahre. Sie kann gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 HSchG für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können. Nach § 61 Abs. 2 Satz 2 HSchG ist diesen Schülerinnen und Schülern auf Antrag zu gestatten, die Schule auch über die Beendigung der Vollzeitschulpflicht hinaus bis zu zwei weiteren Jahren zu besuchen (drei bzw. zwei Jahre alternativ, nicht kumulativ, vgl. VG Gießen, Urteil vom 22.05.2013 - 7 K 2911/12.GI - juris). In diesem Zusammenhang hat das Beschwerdegericht mit Verfügung vom 18. November 2014 bereits folgenden Hinweis erteilt: „Einschlägig dürfte vorliegend die Vorschrift des § 61 Abs. 2 HSchG sein, die gerade nicht verlangt, dass der angestrebte Abschluss auch erreicht wird. Teilt man die vom Verwaltungsgericht Gießen im Urteil vom 22. Mai 2013 - 7 K 2911/12.GI - geäußerte Auffassung, wonach gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ein Schulbesuch bis zu zwei weiteren Jahren zu gestatten ist , so hat der Antragsteller einen Anspruch darauf, die Schule ein weiteres Jahr zu besuchen. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme der Lebenshilfe, so dass sogar einiges dafür spricht, dass im Fall des § 61 Abs. 2 Satz 2 HSchG nicht vorausgesetzt wird, dass der betreffende Schüler dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden kann.“ Hieran wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 28. November 2014 ausdrücklich festgehalten. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, aus dem Vorbringen des Antragstellers ergebe sich nicht, dass er dem gewünschten Abschluss näher gebracht werden könne, so ist dem entgegenzuhalten, dass § 61 Abs. 2 Satz 2 HSchG diese Einschränkung nicht beinhaltet. Zur Überzeugung des Beschwerdegerichts bezieht sich die Formulierung „diesen Schülerinnen und Schülern“ lediglich auf solche mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die weitere Einschränkung des Näherbringens betrifft lediglich die Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 1 HSchG. Auch die Kommentierung zum Hessischen Schulgesetz (vgl. Köller/Achilles, Stand: September 2014, § 61 Anm. 4.1) spricht diesbezüglich von einer Maßnahme der Lebenshilfe, die jedoch nur dann als solche betrachtet werden kann, wenn außer dem sonderpädagogischen Förderbedarf keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Nicht zu folgen ist der fraglichen Kommentierung jedoch insoweit, als dort davon die Rede ist, dass die Verlängerung des Schulbesuchs um zwei Jahre im pflichtgemäßen Ermessen des Staatlichen Schulamtes stehe. Bei § 61 Abs. 2 Satz 2 HSchG handelt es sich um eine Ist-Vorschrift, für eine Ermessensausübung ist daher kein Raum (ebenso VG Gießen, a. a. O.). Nach alledem war unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung der Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller einstweilen ein weiteres Schuljahr zu beschulen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).