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Beschluss

7 A 1563/13.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0625.7A1563.13.Z.0A
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Mai 2013 - 7 K 2911/12.GI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.083,45 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Mai 2013 - 7 K 2911/12.GI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.083,45 festgesetzt. Der Antrag der Klägerin ist unzulässig, da seine Begründung nicht den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen genügt. Im Einzelnen gilt Folgendes: Nach dem für die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens maßgebenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die mit dem jeweiligen Zulassungsgrund gerügte Rechtsauffassung, Tatsachenfeststellung oder Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung in der Hauptsache (noch) erheblich ist. Diese Entscheidungserheblichkeit muss, sofern dazu Veranlassung besteht, mit der Berufungszulassungsantragsbegründung dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1993 - 9 B 512.93 - BayVBl. 1994, 670; s. auch Bay. VGH, Beschluss vom 01.08.2011 - 8 ZB 11.345 - juris m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es hier an der erforderlichen fristgemäßen Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Streitgegenständlich war in erster Instanz der Antrag der Klägerin, den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 21. März 2012 hin im Schuljahr 2012/2013 weiterhin den Schulbesuch zu gestatten. Da ein Schuljahr gemäß § 57 HSchG mit Ablauf des 31. Juli endet, hat sich dieses Verpflichtungsbegehren nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit Ablauf des 31. Juli 2013 erledigt. Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO sind nach Erledigung des Verpflichtungsbegehrens nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. Voraussetzung einer solchen Sachentscheidung ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts. Die Umstände, aus denen sich ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergeben soll, sind mit der Berufungszulassungsantragsbegründung innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.1995 - 8 B 43.95 - NVwZ-RR 1996, 122; Bay. VGH, Beschluss vom 01.08.2011, a. a. O., m. w. N.). Den gebotenen fristgerechten substantiierten Vortrag der Umstände, aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin als Sachentscheidungsvoraussetzung ergeben soll, lässt die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vermissen. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, im Einzelnen darzulegen, dass die konkrete Gefahr besteht, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Eine entsprechende Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn sich aus dem Sachverhalt, der Interessenlage oder den Erklärungen der Beteiligten ergibt, dass die Behörde wahrscheinlich in absehbarer Zukunft einen inhaltsgleichen oder gleichartigen Verwaltungsakt erlassen und so gegebenenfalls erneut gerichtlicher Rechtsschutz mit vergleichbaren Sach- und Rechtsproblemen erforderlich werden wird (vgl. etwa Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 113 Rdnr. 67). Ein derartiger Vortrag lässt sich der Antragsbegründung vom 13. Juli 2013, bei Gericht per Fax eingegangen am 5. August 2013, nicht entnehmen. Die Antragsbegründung beschränkt sich vielmehr auf die Darlegung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO. Das Erfordernis, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zulassungsantrag darzulegen, stellt auch keinen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dar, wenn - wie hier mit Ablauf des Schuljahres 2012/2013 am 31. Juli 2013 - die Erledigung des Verpflichtungsbegehrens offenkundig ist. Eröffnet das Prozessrecht mehrere Instanzen, so verbietet die Garantie effektiven Rechtsschutzes, den Zugang zu ihnen in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - juris). Sachlicher Grund für das Erfordernis der Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens im Zulassungsverfahren ist, dass eine Erledigung grundsätzlich zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage führt. Jedenfalls im Fall einer offenkundigen Erledigung wie hier ist es der Klägerin auch nicht unzumutbar, ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegenüber dem Rechtsmittelgericht aufzuzeigen. Da der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat sie nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).