Urteil
7 A 1355/12
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:1218.7A1355.12.0A
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Leitsätze
1. Das Recht eines Mitglieds des Stadtelternbeirats auf Erstattung von Verfahrenskosten, die ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei der gebotenen Verteidigung einer ihm zugewiesenen wehrfähigen Innenrechtsposition innerhalb des Stadtelternbeirats entstanden sind, hat seine Grundlage unmittelbar in der Mitgliedschaft im Stadtelternbeirat.
2. Bei der Mitgliedschaft im Stadtelternbeirat handelt es sich um eine Rechtsposition in einem Organ des hessischen Schulwesens auf städtischer Ebene, aus der sich in einem verwaltungsrechtlichen Organstreitverfahren wehrfähige Innenrechtspositionen ergeben.
3. Die Kosten einer gebotenen Verteidigung einer solchen wehrfähigen Innenrechtsposition trägt die Stadt, da es zu ihren Aufgaben als kommunaler Schulträger zählt, die Funktionsfähigkeit der kollektiven Elternvertretung durch den Stadtelternbeirat zu gewährleisten.
4. Grenzen des organschaftlichen Anspruchs auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten ergeben sich daraus, dass mit der organisatorischen Zuordnung der Kreis und Stadtelternbeiräte und deren Mitglieder zu einem kommunalen Schulträger auch diese die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Haushaltsinteressen des kommunalen Schulträgers trifft. Ein organschaftlicher Anspruch auf Kostenerstattung besteht demgemäß nur, wenn die (gerichtliche) Verteidigung einer wehrfähigen Innenrechtsposition geboten gewesen ist und soweit die hierfür aufgewendeten Kosten notwendig gewesen sind.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Februar 2011 - 3 K 31/10.KS - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 501,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 71 %, die Beklagte zu 29 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Februar 2011 - 3 K 31/10.KS - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 501,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 71 %, die Beklagte zu 29 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel ist fehlerhaft, soweit es dem Kläger bereits dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von Kosten versagt, die ihm als Mitglied des Stadtelternbeirats in einem Verwaltungsstreitverfahren entstanden sind, dessen Gegenstand die Feststellung der personalen Zusammensetzung des Vorstands dieses Gremiums war. Das Urteil erweist sich lediglich im Ergebnis insoweit als richtig, als dem Kläger der Höhe nach ein die Summe von 501,48 € überschreitender Betrag nebst Prozesszinsen nicht zugesprochen worden ist. 1. Das Recht eines Mitglieds des Stadtelternbeirats auf Erstattung von Verfahrenskosten, die ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei der gebotenen Verteidigung einer ihm zugewiesenen wehrfähigen Innenrechtsposition innerhalb des Stadtelternbeirats entstanden sind, hat seine Grundlage unmittelbar in der Mitgliedschaft im Stadtelternbeirat. Eines Rückgriffs auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruchsgrundlage zum Ausgleich der materiellen Rechtsordnung widersprechender Vermögensverschiebungen bedarf es hier ebenso wenig wie bei der Kostenerstattung im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitverfahren (vgl. zu dieser: Bay. VGH, Urteil vom 14. August 2006 - 4 B 06.939 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2009 - 15 A 981/06 - NVwZ-RR 2009, 819). Bei der Mitgliedschaft im Stadtelternbeirat handelt es sich um eine Rechtsposition in einem Organ des hessischen Schulwesens auf städtischer Ebene, aus der sich in einem verwaltungsrechtlichen Organstreitverfahren wehrfähige Innenrechtspositionen ergeben. Die Kosten einer gebotenen Verteidigung einer solchen wehrfähigen Innenrechtsposition trägt die Stadt, da es zu ihren Aufgaben als kommunaler Schulträger zählt, die Funktionsfähigkeit der kollektiven Elternvertretung durch den Stadtelternbeirat zu gewährleisten. a) Die Kosten, deren Erstattung der Kläger von der Beklagten begehrt, sind durch ein Verwaltungsstreitverfahren veranlasst, in dem Mitglieder des Stadtelternbeirats, zu denen auf Antragsgegnerseite auch der Kläger gehörte, um die Zusammensetzung des Vorstands dieses Gremiums stritten. Bei diesem Verwaltungsstreitverfahren hat es sich um ein Organstreitverfahren gehandelt. Organstreitverfahren sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Organen oder Organteilen eines Rechtsträgers über organschaftliche Rechtspositionen, die die Rechtsordnung einer Person oder einer Personenmehrheit zur autonomen Wahrnehmung zuweist und die damit als versubjektivierte Kompetenzen vom jeweiligen Wahrnehmungsberechtigten gegen Beeinträchtigungen durch andere Organe oder Organteile verteidigt werden können. aa) Der Stadtelternbeirat gehört zu den Elternbeiräten, die in Hessen als Gremien kollektiver Elternvertretung Organe des Schulwesens sind. Art. 56 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) als landesverfassungsrechtliche Kompetenz- und Organisationsnorm regelt die Ordnung des Schulwesens. Nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV ist das Schulwesen Sache des Staates. Art. 56 Abs. 6 HV, wonach die Erziehungsberechtigten das Recht haben, die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen, soweit die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 nicht verletzt werden, steht in diesem organisationsrechtlichen Kontext. Damit ist nach der Hessischen Verfassung eine Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten auf schulorganisationsrechtlicher Ebene - bei der Gestaltung des Unterrichtswesens - verankert (vgl. StGH, Urteil vom 19. Dezember 1957 - P.St. 213 - juris). Die institutionalisierte Partizipation der Erziehungsberechtigten bei der Schulorganisation nach Art. 56 Abs. 6 HV ist nicht originärer Bestandteil des als Grundrecht in Art. 55 HV geregelten Elternrechts (vgl. StGH, Urteil vom 19. Dezember 1957, a. a. O.). In systematischer Hinsicht belegt dies bereits die Regelung der Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten in der Kompetenz- und Organisationsnorm des Art. 56 HV statt in der Grundrechtsgewährleistung des Art. 55 HV. Hinzu kommt in teleologischer Hinsicht, dass das in Art. 55 HV in gleicher Weise wie in Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Erziehungsrecht ein Individualgrundrecht ist. Es begrenzt zu Gunsten des jeweiligen Grundrechtsträgers von außen die umfassenden staatlichen Befugnisse zur Organisation, Lenkung und Planung des Schulwesens nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV und Art. 7 Abs. 1 GG, lässt den jeweiligen Grundrechtsträger dagegen nicht - von innen - an der staatlichen Wahrnehmung der Schulaufsicht teilhaben. Die in Art. 56 Abs. 6 HV vorgesehene Partizipation der Erziehungsberechtigten an der Gestaltung des Unterrichtswesens als internes Mitwirkungsrecht ist demgegenüber kollektivrechtlich angelegt. Dies gilt unabhängig davon, dass Art. 56 Abs. 6 HV den Erziehungsberechtigten ein Recht auf Mitbestimmung zuweist, das in erster Linie den zur näheren Regelung nach Art. 56 Abs. 7 Satz 1 HV berechtigten Gesetzgeber verpflichtet und das bei Untätigbleiben des Gesetzgebers den Erziehungsberechtigten einen grundrechtlichen Anspruch auf ein „Mindestmaß an Teilnahme“ gewähren soll (so StGH, Urteil vom 18. Februar 1958 - P.St. 230 - juris). Der hessische Gesetzgeber ist dem Verfassungsauftrag zur näheren Regelung des Mitbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten bei der Gestaltung des Unterrichtswesens nachgekommen. Einfachgesetzlich hat er im Achten Teil des Hessischen Schulgesetzes in §§ 101 ff. HSchG Elternbeiräte auf verschiedenen Ebenen (Klassen-, Schul-, Kreis-/Stadt- sowie Landeselternbeirat) vorgesehen, die das organisationsrechtliche Mitwirkungsrecht der Erziehungsberechtigten nach Art. 56 Abs. 6 HV kollektivrechtlich nach dem Mehrheitsprinzip ausüben. Die einfachgesetzlichen Regelungen, die den Elternbeiräten ihre jeweiligen Mitwirkungsbefugnisse zuweisen, sind an diese Gremien als Einrichtungen des Schulwesens gerichtet und zählen sonach zum Innenrecht. Innerhalb des Schulwesens ist der Stadtelternbeirat dem kommunalen Bereich zuzuordnen. Für die Aufgabenwahrnehmung im Schulwesen bestehen in Hessen staatliche und kommunale Kompetenzen. Grundsätzlich sind dem staatlichen Bereich die sog. inneren Schulangelegenheiten (Inhalte, Methode und Struktur der Schule), dem kommunalen Bereich die sog. äußeren Schulangelegenheiten, insbesondere die Schulträgerschaft (vgl. § 138 Abs. 1 HSchG), zugewiesen. Die Regelungen über einerseits den Landeselternbeirat, andererseits die Kreis- und Stadtelternbeiräte sowie deren jeweilige Aufgaben orientieren sich an dieser Verteilung der Schulangelegenheiten: So bedürfen nach § 118 Abs. 1 HSchG der Zustimmung des Landeselternbeirats 1. allgemeine Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge, insbesondere in Kerncurricula, Lehrplänen und Prüfungsordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen der Schulen gestalten, 2. allgemeine Bestimmungen, welche die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Übergänge zwischen den Bildungsgängen regeln, 3. allgemeine Richtlinien für die Auswahl von Lernmitteln, 4. allgemeine Schulordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten. Zentrale Aufgabe der Kreis- und Stadtelternbeiräte ist demgegenüber nach § 115 Abs. 1 HSchG zunächst die Beratung und Förderung der Arbeit der Schulelternbeiräte. Darüber hinaus ist nach § 115 Abs. 2 HSchG der Kreis- oder Stadtelternbeirat anzuhören zum Schulentwicklungsplan des Schulträgers, vor Neuerrichtung einer Versuchsschule und bei Maßnahmen im Sinne des § 110 Abs. 2 HSchG, sofern von diesen mehrere Schulen im Gebiet des Schulträgers gleichzeitig unmittelbar betroffen werden. Nach § 110 Abs. 2 HSchG bedürfen Entscheidungen der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 1 bis 7 HSchG und der Gesamtkonferenz nach § 133 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 HSchG der Zustimmung des Schulelternbeirats. bb) Wehrfähige Innenrechtspositionen im Zusammenhang mit der institutionalisierten organschaftlichen Partizipation der Erziehungsberechtigten bei der Schulorganisation ergeben sich auf kommunaler Ebene zunächst für den jeweiligen Kreis- oder Stadtelternbeirat als Gremium aus dessen Anhörungsrecht nach § 115 Abs. 2 HSchG. Der zwingende Charakter der Anhörung des Kreis- oder Stadtelternbeirats zum Schulentwicklungsplan des Schulträgers, vor Neuerrichtung einer Versuchsschule und bei Maßnahmen im Sinne des § 110 Abs. 2 HSchG, sofern von diesem mehrere Schulen im Gebiet des Schulträgers gleichzeitig unmittelbar betroffen werden, macht deutlich, dass dem Kreis- oder Stadtelternbeirat eine autonome Vertretung bestimmter kollektiver Elterninteressen gegenüber dem jeweiligen Entscheidungsträger übertragen und dem Kreis- oder Stadtelternbeirat insoweit die Stellung eines Kontrastorgans zur Förderung eines pluralistisch strukturierten Willensbildungsprozesses mit dem Ziel einer sachgerechten Ausbalancierung unterschiedlicher Interessen zugewiesen ist. Darüber hinaus ist die Mitgliedschaft im Kreis- oder Stadtelternbeirat, die Voraussetzung der Mitwirkung in diesem Gremium bei der Wahrnehmung des Anhörungsrechts nach § 115 Abs. 2 HSchG ist, im Hinblick darauf, dass diese Rechtsstellung durch Wahl erlangt und weisungsunabhängig ausgeübt wird, eine wehrfähige Innenrechtsposition. Gleiches gilt für die Funktionen als Mitglied oder Vorsitzender des Vorstands des Kreis- oder Stadtelternbeirats, die ihrerseits durch Wahl erlangt und weisungsunabhängig wahrgenommen werden (instruktiv zu den Voraussetzungen einer wehrfähigen Innenrechtsposition: Greim/Michl, NVwZ 2013, 775; Herbert, DÖV 1994, 108). b) Die materielle Kostenlast einer gebotenen Verteidigung entsprechender wehrfähiger Innenrechtspositionen durch den Kreis- oder Stadtelternbeirat oder innerhalb dieser Gremien durch Organteile trifft den jeweiligen Schulträger. Schulträger sind nach § 138 Abs. 1 HSchG grundsätzlich die kreisfreien Städte und die Landkreise. Auf der Kostenebene setzt sich zur Gewährung der Funktionsfähigkeit der jeweiligen Elternbeiräte die Zuordnung des Landeselternbeirats zum staatlichen Bereich, die der Kreis- oder Stadtelternbeiräte zum kommunalen Bereich fort. Nach § 154 HSchG erhält der Landeselternbeirat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben angemessene Mittel aus dem Landeshaushalt. Gemäß § 158 Abs. 6 HSchG tragen die Schulträger die Sachkosten des Kreis- und Stadtelternbeirats sowie bestimmte Fahrtkosten. Der Umstand, dass § 158 Abs. 6 HSchG Rechtsverfolgungskosten des Kreis- und Stadtelternbeirats bzw. seiner Mitglieder nicht erfasst, steht einem organschaftlichen Erstattungsanspruch gegen den kommunalen Schulträger nicht entgegen. Denn § 158 Abs. 6 HSchG verhält sich lediglich zu bestimmten, regelmäßig anfallenden Kosten, schließt dagegen nicht die Übernahme eines finanziellen Aufwandes aus, der - atypisch - dadurch verursacht wird, dass der Kreis- oder Stadtelternbeirat bzw. Organteile dieser Gremien aus berechtigtem Anlass ihnen zugewiesene Wahrnehmungsberechtigungen verteidigen (ebenso zur parallelen Fragestellung im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitverfahren, die sich dort im Hinblick auf die Entschädigungsregelung des § 27 HGO für ehrenamtlich Tätige sowie die Regelung eines pauschalen Aufwendungsersatzes in § 36a Abs. 4 HGO für Fraktionen ergibt: Schmidt, HSGZ 2005, 92; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). c) Grenzen des organschaftlichen Anspruchs auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten ergeben sich daraus, dass mit der organisatorischen Zuordnung der Kreis- und Stadtelternbeiräte und deren Mitglieder zu einem kommunalen Schulträger auch diese die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Haushaltsinteressen des kommunalen Schulträgers trifft. Ein organschaftlicher Anspruch auf Kostenerstattung besteht demgemäß nur, wenn die (gerichtliche) Verteidigung einer wehrfähigen Innenrechtsposition geboten gewesen ist und soweit die hierfür aufgewendeten Kosten notwendig gewesen sind. 2. Nach diesen Maßstäben ist ein organschaftlicher Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte dem Grunde nach gegeben. a) Gegenstand des unter der Geschäftsnummer 3 L 105/09.KS geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie auch des sich anschließenden unter der Geschäftsnummer 7 B 1743/09 geführten Beschwerdeverfahren ist die Zusammensetzung des Vorstands des Stadtelternbeirats der Beklagten gewesen. Beteiligt in diesem Verwaltungsstreitverfahren waren als Aktivpartei zwei Antragstellerinnen, die die gerichtliche Feststellung ihrer organschaftlichen Rechtsstellung als Vorstand des Stadtelternbeirats der Beklagten verfolgten, als Passivpartei der Kläger und vier weitere Mitglieder des Stadtelternbeirats, die in Wahrnehmung ihrer organschaftlichen Stellung diesem Feststellungsbegehren als Antragsgegner entgegen traten. Zu Recht hat sonach das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 21. April 2009 - 3 L 105/09.KS - dieses Verwaltungsstreitverfahren, in dem wehrfähige Innenrechtspositionen in Streit standen, als Organstreitverfahren klassifiziert. b) Die im Hinblick auf die Zusammensetzung des Vorstands des Stadtelternbeirats erfolgte Rechtsverfolgung des Klägers ist geboten gewesen. Die gerichtliche Verteidigung einer wehrfähigen Innenrechtsposition ist geboten, wenn der Wahrnehmungsberechtigte den Rechtsstreit nicht mutwillig führt. Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verwaltungsstreitverfahren als Antragsgegner in Anspruch genommen worden ist, scheidet eine Mutwilligkeit der gerichtlichen Rechtsverfolgung, d. h. ein Führen des Rechtsstreits ohne vernünftigen Anlass, im Grundsatz schon deshalb aus, weil eine Inanspruchnahme als Passivpartei eines Prozesses von ihm nicht beeinflusst werden kann. Ob im Ausnahmefall ein Provozieren eines Organstreitverfahrens einem organschaftlichen Kostenerstattungsanspruch der Passivpartei gegen den Rechtsträger des Organs unter dem Blickwinkel der Mutwilligkeit entgegenstehen kann, mag dahinstehen. Denn das dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorausgegangene Geschehen im Stadtelternbeirat - Aufstockung der Zahl der Vorstandsmitglieder auf sieben, Abwahl der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden, Ausschluss der Vorsitzenden aus dem Stadtelternbeirat - kann angesichts der auslegungsfähigen Vorschrift des § 114 HSchG in dessen unter anderem im Zeitraum Januar 2008 bis Januar 2009 geltenden Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I 2005, S. 441) nicht als mutwilliges Provozieren eines verwaltungsgerichtlichen Organstreitverfahrens gewertet werden. Aus derselben Erwägung heraus ist auch die am 29. Mai 2009 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2009 nicht ohne vernünftigen Anlass erfolgt und damit als gebotene Verteidigung einer wehrfähigen Innenrechtsposition des Klägers anzusehen. c) Die mit dem organschaftlichen Erstattungsanspruch vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Kosten stellen auch notwendige Aufwendungen der Rechtsverfolgung im Organstreitverfahren dar. Nicht notwendige Aufwendungen der Rechtsverfolgung im Organstreitverfahren sind solche, von deren Vornahme das Organ oder Organteil bei einer gebotenen Rücksichtnahme auf die Haushaltsinteressen seines Rechtsträgers abgesehen hätte. Hieran gemessen ist zunächst der mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Juli 2009 bestimmte Betrag von 1.026,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9,03 € als notwendige und damit erstattungsfähige Aufwendung anzusehen. Diese Kosten sind für den Kläger und die weiteren vier als Antragsgegner im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren in Anspruch genommenen Mitglieder des Stadtelternbeirats der Beklagten nicht vermeidbar gewesen. Denn es handelt sich um die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen in dem unter der Geschäftsnummer 3 L 105/09.KS geführten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. April 2009 den dortigen Antragsgegnern dem Grunde nach auferlegt hatte. Als notwendig sind aber auch die vom Kläger und den übrigen vier Antragsgegnern durch die Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof veranlassten Aufwendungen - Gerichtskosten in Höhe von 24,20 €, Kosten des Bevollmächtigten der Antragsgegner und Beschwerdeführer in Höhe von 699,96 € - anzusehen. Die Erhebung der Beschwerde, die nach § 67 Abs. 4 VwGO zulässig nur durch einen vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Vertretungsberechtigten erfolgen konnte, verstieß nicht gegen die den Kläger und die übrigen Antragsgegner und Beschwerdeführer als Mitglieder des Stadtelternbeirats treffende Pflicht, Rücksicht auf die Haushaltsinteressen der Beklagten als Rechtsträgerin zu nehmen. Die Antragsgegner und Beschwerdeführer durften namentlich die im Eilverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen der internen Organisation des Stadtelternbeirats als weiterhin nicht eindeutig geklärt ansehen. 3. Der Höhe nach beläuft sich der organschaftliche Kostenerstattungsanspruch als Hauptforderung, die der Kläger gegen die Beklagte geltend macht, indes nicht auf die geltend gemachten 1.759,92 €, sondern lediglich auf 501,48 €. Der organschaftliche Kostenerstattungsanspruch gegen den Rechtsträger besteht in der Höhe, in der dem wahrnehmungsberechtigten Organ oder Organteil Aufwendungen durch die Verteidigung der jeweiligen organschaftlichen Rechtsposition entstanden sind. Hieran gemessen kann der Kläger die Beklagte nicht für sämtliche in seiner Kostenrechnung vom 5. März 2010 aufgeführten Positionen in vollem Umfang in Regress nehmen, sondern nur in der Höhe, in der er im Verhältnis zu den jeweiligen Gläubigern selbst diese Kosten schuldet. Von den mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Juli 2009 bestimmten außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen in dem unter der Geschäftsnummer 3 L 105/09.KS geführten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren in Höhe von 1.026,73 € nebst Zinsen in Höhe von 9,03 € schuldet der Kläger lediglich ein Fünftel, also 207,15 €. Denn das Verwaltungsgericht Kassel hat im Beschluss vom 21. April 2009 - 3 L 105/09.KS - die Kosten dieses Verfahrens den Antragsgegnern auferlegt, zu denen auch der Kläger zählte. Damit haften die Antragsgegner gemäß § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen, da sie weder in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt wurden (§ 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 4 ZPO) noch ihnen die Kosten vom Verwaltungsgericht als Gesamtschuldner auferlegt wurden (§ 159 Satz 2 VwGO). Die in dem unter der Geschäftsnummer 7 B 1743/09 geführten Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der eigenen Bevollmächtigten schuldet der Kläger gleichfalls nicht in der vollen Höhe von 699,96 €, sondern lediglich im Umfang von 270,13 €. Wird - wie hier im Beschwerdeverfahren - der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so schuldet nach § 7 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz RVG jeder der Auftraggeber (lediglich) die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Bei einer Haftung als alleiniger Auftraggeber hätte der Kläger seinen Bevollmächtigten die 1,2-fache (4 x 0,3) Gebührenerhöhung gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht geschuldet, d. h. einen Betrag von 361,20 € sowie die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer von 68,63 €, zusammen 429,83 €. Diese Summe ist vom Gesamtbetrag der außergerichtlichen Kosten der eigenen Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren in Höhe von 699,96 € in Abzug zu bringen. Der Betrag von 24,20 € schließlich entspricht dem vom Kläger zu tragenden 1/5-Anteil an den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Zinsanspruch als Nebenforderung ist analog §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Anspruch auf die Prozesszinsen steht dem Kläger entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - juris; BAG, Urteil vom 15. November 2000 - 5 AZR 365/99 - NJW 2001, 1517; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 3 C 30.10 - DVBl. 2011, 1224). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.759,92 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung. Der Kläger war Mitglied des am 23. Januar 2008 gewählten Stadtelternbeirats der Beklagten. In der konstituierenden Sitzung des Stadtelternbeirats am 12. Februar 2008 wurden Frau L. als Vorsitzende und Frau R. als stellvertretende Vorsitzende gewählt. Die hiergegen angerufene Wahlprüfungskommission beim Landeselternbeirat traf nach ihrem Schreiben vom 15. April 2008 die Entscheidung, dass diese Vorstandswahl nicht anfechtbar sei. Am 2. Juni 2008 gab sich der Stadtelternbeirat eine Geschäftsordnung. Nach deren Nr. 5 besteht der Vorstand aus sieben Mitgliedern und arbeitet kollegial und gleichberechtigt zusammen. In der Sitzung des Stadtelternbeirats am 11. Juni 2008 wurden unter Berufung auf die am 2. Juni 2008 beschlossene Geschäftsordnung ergänzende Wahlen zum Vorstand des Stadtelternbeirats durchgeführt. Der Kläger wurde als Kassierer in den Vorstand des Stadtelternbeirats gewählt. In der Sitzung des Stadtelternbeirats vom 25. November 2008 wurden Herr A. zum Vorsitzenden und Herr H. zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. In der Sitzung des Stadtelternbeirats vom 14. Januar 2009 sowie in der Sitzung des Stadtelternbeirats vom 29. Januar 2009, zu der Frau L. als Vorsitzende eingeladen hatte, wurde der Ausschluss von Frau L. aus dem Stadtelternbeirat beschlossen. Frau L. und Frau R. suchten daraufhin als Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Kassel am 31. Januar 2009 um vorläufigen Rechtsschutz nach. Als Antragsgegner wurden fünf Mitglieder des Stadtelternbeirats - darunter der Kläger - in Anspruch genommen. Das Verwaltungsgericht Kassel, das die Angelegenheit als Organstreitverfahren innerhalb des Stadtelternbeirats ansah, stellte mit Beschluss vom 21. April 2009 - 3 L 105/09.KS - im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass nur die Antragstellerinnen derzeit rechtmäßig gewählte Mitglieder des Vorstandes des Stadtelternbeirates Kassel seien. Die Antragstellerinnen seien weder durch die Wahlen am 25. November 2008 abgewählt worden, noch sei der Vorstand des Stadtelternbeirats durch die Ergänzungswahlen im Juni 2008 in rechtmäßiger Weise auf sieben Mitglieder aufgestockt worden. Auch der Ausschluss von Frau L. aus dem Stadtelternbeirat durch dessen Beschluss vom 29. Januar 2009 sei nicht rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens erlegte das Verwaltungsgericht den Antragsgegnern auf. Die Antragsgegner waren erstinstanzlich nicht anwaltlich vertreten. Einem der Antragsgegner - Herrn A. - war vom Kläger und den übrigen Antragsgegnern am 9. Februar 2009 Vollmacht erteilt worden, die unter anderem zur Bestellung eines Vertreters sowie zur Einlegung und Zurücknahme von Rechtsmitteln ermächtigte. Am 28. Mai 2009 erteilten Herr A. sowie der Kläger den Bevollmächtigten namens der Antragsgegner Prozessvollmacht. Am 29. Mai 2013 erhoben die Bevollmächtigten namens des Klägers und der übrigen Antragsgegner Beschwerde gegen den am 15. Mai 2009 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel. Am 14. Juni 2009 wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel zurückgenommen. Das Beschwerdegericht erlegte dem Kläger und den übrigen Antragsgegnern mit Beschluss vom 17. Juni 2009 - 7 B 1743/09 - die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/5 auf. Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 erbaten die fünf Antragsgegner von der Beklagten eine Bestätigung, wonach diese die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezifferten Kosten der Rechtsverfolgung dem Grunde nach tragen werde. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15. Juli 2009 eine Kostenerstattung ab. Das Verwaltungsgericht Kassel setzte mit Kostenrechnung vom 23. September 2009 gegenüber dem Kläger Kosten des unter der Geschäftsnummer 3 L 105/09.KS geführten erstinstanzlichen Eilverfahrens in Höhe von 36,30 € an. Der Kostenansatz gegenüber dem Kläger für das unter der Geschäftsnummer 7 B 1743/09 geführte Beschwerdeverfahren beläuft sich nach der Kostenrechnung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 2009 auf 24,20 €. Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Juli 2009 haben die Antragsgegner in dem unter der Geschäftsnummer 3 L 105/09.KS geführten Verwaltungsstreitverfahren den Antragstellerinnen 1.026,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2009 zu erstatten. Laut Kostenrechnung Nr. 2009/00682 der Bevollmächtigten des Klägers vom 5. März 2010 beträgt deren Vergütung in dem unter der Geschäftsnummer 7 B 1743/09 geführten Beschwerdeverfahren 699,96 €. Am 11. Januar 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger vertritt die Auffassung, aus § 158 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes - HSchG -, hilfsweise aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, die Übernahme von Rechtsverfolgungskosten durch die Beklagte verlangen zu können. Nachdem der Kläger die Kosten der Rechtsverfolgung im Antrag der Klageschrift vom 8. Januar 2010 zunächst mit 1.652,46 € beziffert hatte, hat er sie mit Schriftsatz vom 5. März 2010 der Höhe nach auf 1.759,92 € korrigiert. Die geltend gemachte Summe setzt sich aus der Vergütung der Bevollmächtigten des Klägers in dem unter der Geschäftsnummer 7 B 1743/09 geführten Beschwerdeverfahren in Höhe von 699,96 €, dem im Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Juli 2009 bestimmten Betrag von 1.026,73 € (außergerichtliche Kosten der Antragstellerinnen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren), Zinsen hieraus in Höhe von 9,03 € sowie Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren in Höhe von 24,20 € zusammen. Wegen der Zusammensetzung der vom Kläger geltend gemachten Kosten im Einzelnen wird auf die Kostenrechnung Nr. 2009/00682 vom 5. März 2010 (Anlage K9, Bl. 34 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.759,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem im Tenor bezeichneten Urteil vom 9. Februar 2011 die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Rechtsverfolgung durch die Beklagte aus § 158 Abs. 6 HSchG zu, da Kosten der Rechtsverfolgung keine Sachkosten im Sinne dieser Vorschrift seien. Ein aus einer organschaftlichen Stellung des Klägers als Mitglied des Stadtelternbeirats begründeter Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte sei gleichfalls nicht gegeben. Anders als Organe oder Organteile von Kommunen oder Hochschulen, die die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Interesse der jeweiligen juristischen Person des öffentlichen Rechts wahrnähmen, verfolgten die im Hessischen Schulgesetz vorgesehenen Elternvertretungen, zu denen auch der Stadtelternbeirat zähle, die rechtlich geschützten Interessen der Eltern in der Schule, nicht etwa Interessen des Schulträgers. Dies gelte namentlich bei internen Streitigkeiten der Elternvertretung wie hier innerhalb des Stadtelternbeirats. Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers in Analogie zu betriebsverfassungs- sowie personalvertretungsrechtlichen Regelungen, nach denen der Arbeitgeber bzw. die Dienststelle die Kosten für die Tätigkeiten des Betriebs- bzw. Personalrats und damit gegebenenfalls auch Rechtsverfolgungskosten zu tragen habe, scheide aus. Denn die Beteiligungsrechte von Betriebs- und Personalrat seien - anders als die elterlichen Mitwirkungsrechte im Schulwesen - sozialstaatlich motiviert und trügen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Beschäftigten vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn Rechnung. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Am 21. März 2011 hat der Kläger gegen das ihm am 25. Februar 2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 25. Juni 2012 - 7 A 572/11.Z -, der dem Kläger am 2. Juli 2012 zugestellt worden ist, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Februar 2011 - 3 K 31/10.KS - zugelassen. Mit am Montag, dem 3. September 2012, beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 31. August 2012 hat der Kläger, auf dessen Antrag die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat verlängert worden war, den Berufungsantrag gestellt und die Gründe der Berufung angeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 31. August 2012 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Februar 2011 - 3 K 31/10.KS - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.759,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil erster Instanz. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Beteiligten im gesamten Verwaltungsstreitverfahren, den Behördenvorgang der Beklagten (ein Hefter) sowie die Gerichtsakten des unter der Geschäftsnummer 3 L 105/09.KS geführten Verwaltungsstreitverfahrens (zwei Pendelhefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.