Beschluss
7 A 418/12.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0610.7A418.12.Z.0A
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Leitsätze
1. Die Beschränkung der Aufsicht des Landes über die Industrie- und Handelskammern auf eine Rechtsaufsichts stellt die demokratische Legitimation der Industrie- und Handelskammern und der von diesen ausgeübten Hoheitsgewalt nicht in Frage.
2. Der für die demokratische Legitimation maßgebliche Einfluss des Volkes ist gewahrt, weil der der Selbstverwaltung der Industrie- und Handelskammern eröffnete Aufgabenbereich begrenzt ist und die Selbstverwaltung aufgrund der Rechtsaufsicht des Landes ausreichend organisatorisch-personell demokratisch legitimierter Steuerung unterliegt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2011 - 7 K 1140/09.DA - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 266,10 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschränkung der Aufsicht des Landes über die Industrie- und Handelskammern auf eine Rechtsaufsichts stellt die demokratische Legitimation der Industrie- und Handelskammern und der von diesen ausgeübten Hoheitsgewalt nicht in Frage. 2. Der für die demokratische Legitimation maßgebliche Einfluss des Volkes ist gewahrt, weil der der Selbstverwaltung der Industrie- und Handelskammern eröffnete Aufgabenbereich begrenzt ist und die Selbstverwaltung aufgrund der Rechtsaufsicht des Landes ausreichend organisatorisch-personell demokratisch legitimierter Steuerung unterliegt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2011 - 7 K 1140/09.DA - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 266,10 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Beiträgen durch die Beklagte. Die Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 7. Juli 2009 den Beitrag für 2007 auf 292,45 € fest und nahm für den Beitrag 2009 eine vorläufige Festsetzung in selber Höhe vor. Unter Berücksichtigung vom Kläger erbrachter Leistungen wurde er zur Zahlung von 266,10 € verpflichtet. Der gegen die im Bescheid vom 7. Juli 2009 getroffenen Regelungen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2009 zurückgewiesen. Die am 17. August 2009 erhobene Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2009 sowie die gerichtliche Feststellung seiner fehlenden Mitgliedschaft bei der Beklagten begehrt hat, hat das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Urteil vom 15. Dezember 2011 - 7 K 1140/09.DA - abgewiesen. Der Kläger hat im Hinblick auf das ihm am 16. Januar 2012 zugestellte Urteil am 15. Februar 2012 die Zulassung der Berufung beantragt, soweit das Verwaltungsgericht Darmstadt seine Klage auf Aufhebung des Beitragsbescheides abgewiesen hat. Mit am 16. März 2012 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15. März 2012 hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung begründet. Er hält die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern für verfassungswidrig, da diesen und der von ihnen ausgeübten Hoheitsgewalt die erforderliche demokratische Legitimation fehle. Zudem seien die ihm gegenüber festgesetzten Beiträge infolge einer Rücklagenbildung der Beklagten, die eine unzulässige Vermögensbildung darstelle, sowie aufgrund von Aufgabenüberschreitungen der Beklagten rechtswidrig überhöht. Wegen der Einzelheiten des Zulassungsvorbringens wird auf die Antragsbegründung vom 15. März 2012 verwiesen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger in der Antragsbegründung vom 15. März 2012 geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden bzw. greifen nicht. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z - NVwZ-RR 2010, 595, vom 24. November 2011 - 7 A 37/11.Z - ESVGH 62, 129, und vom 1. November 2012 - 7 A 1256/11.Z - NVwZ-RR 2013, 417). Die vom Kläger dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des im Tenor bezeichneten Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt, auf die sich die berufungsgerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt, sind nicht geeignet, nachhaltige Bedenken des Berufungsgerichts gegen die verwaltungsgerichtliche Bestätigung des Beitragsbescheids der Beklagten auszulösen. a) Soweit der Kläger unter „A. I. Keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG“ auf den Seiten 5 bis 25 der Antragsbegründung vom 15. März 2012 rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Bindungswirkung der die Verfassungskonformität der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern bejahenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss des Ersten Senats vom 19. Dezember 1962 - 1 BvR 541/57 - BVerfGE 15, 235, sowie Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 - NVwZ 2002, 335) angenommen, scheitert der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf eine Bindungswirkung dieser bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen gestützt, sondern die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft einer eigenständigen Prüfung unterzogen hat. Der Erfolg (auch) des auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gestützten Zulassungsantrags aber setzt voraus, dass die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf der mit diesem Zulassungsgrund gerügten Rechtsauffassung, Tatsachenfeststellung oder Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts beruht. b) Das Zulassungsvorbringen des Klägers unter „A. II. Verfassungswidrigkeit der Zwangsmitgliedschaft aufgrund erheblicher Legitimationsdefizite“ auf den Seiten 25 bis 42 der Antragsbegründung vom 15. März 2012, wonach die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG darstellt, weil es der von den Industrie- und Handelskammern ausgeübten Hoheitsgewalt an einer hinreichenden demokratischen Legitimation mangelt, führt gleichfalls nicht zu einer Zulassung der Berufung aus dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Denn ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht bejahten hinreichenden demokratischen Legitimation der von den Industrie- und Handelskammern ausgeübten Hoheitsgewalt werden durch die vom Kläger vorgenommenen Beanstandungen nicht ausgelöst. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG wird die Staatsgewalt vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Um den hiernach verfassungsrechtlich gebotenen Zusammenhang zwischen dem Staatsvolk und der Staatsgewalt - deren demokratische Legitimation - zu gewährleisten, kommen grundsätzlich zwei Legitimationsformen in Betracht: - die sog. organisatorisch-personelle demokratische Legitimation, die eine ununterbrochene Kette personeller Legitimationsakte vom Volk bis hin zu dem mit der hoheitlichen Aufgabe betrauten Amtswalter voraussetzt, - die sog. sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation, die zum einen durch die in Art. 20 Abs. 3 GG vorgesehene Bindung an die Gesetze des unmittelbar demokratisch legitimierten Parlaments erreicht wird, zum anderen durch die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament sowie die Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse der Regierung gegenüber der Verwaltung. Einer daneben bestehenden sog. institutionellen und funktionellen demokratischen Legitimation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass Verfassung oder Parlamentsgesetz eine staatliche Institution vorsehen oder ihr Aufgaben zuweisen, kommt demgegenüber eine geringere Bedeutung zu, da sie allein Defizite der organisatorisch-personellen und/oder sachlich-inhaltlichen demokratischen Legitimation nicht kompensieren kann. Für eine ausreichende demokratische Legitimation von Staatsgewalt ist dabei prinzipiell maßgeblich, ob durch das Zusammenwirken der Legitimationsformen ein effektiver Einfluss des Staatsvolks auf die Staatsgewalt gewährleistet ist: Je schwächer das organisatorisch-personelle Legitimationselement ausgeprägt ist, desto stärker muss mithin die Kompensation durch das sachlich-inhaltliche Legitimationselement erfolgen, um das verfassungsrechtlich gebotene Legitimationsniveau zu erreichen. Umgekehrt bedarf es bei einer starken organisatorisch-personellen Legitimation, wie sie bei Parlament und Regierung besteht, keiner ausgeprägten sachlich-inhaltlichen Legitimation (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37; Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/08 - BVerfGE 107, 59; Becker, DÖV 2004, 910; Jestaedt, JuS 2004, 649). Die hier in Rede stehende Organisation von Industrie- und Handelskammern durch den Gesetzgeber und die von den Industrie- und Handelskammern ausgeübte Hoheitsgewalt unterfallen dem tradierten deutschen Verwaltungstyp der funktionalen Selbstverwaltung. Für diesen ist charakteristisch, dass eine bestimmte Verwaltungsaufgabe im Wege der Selbstverwaltung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wahrgenommen wird, deren Entscheidungsorgane aus der Gruppe der Mitglieder oder der Betroffenen hervorgehen. Diese personelle Legitimation durch das „Verbandsvolk“, das vom „Volke“ im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG - dem Staatsvolk - wie auch den vom Grundgesetz anerkannten Teilvölkern in den Ländern und Kommunen verschieden ist, ist keine organisatorisch-personelle demokratische Legitimation. Ausgehend von der Erwägung, dass funktionale Selbstverwaltung als organisierte Beteiligung der sachnahen Betroffenen an den sie berührenden Entscheidungen das demokratische Prinzip ergänzt und verstärkt, hat das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der funktionalen Selbstverwaltung eine fehlende organisatorisch-personelle demokratische Legitimation indes für kompensationsfähig erachtet. Um dem verfassungsrechtlichen Erfordernis demokratischer Legitimation bei der funktionalen Selbstverwaltung zu genügen, ist es danach in erster Linie erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein Zurechnungszusammenhang zum Staatsvolk durch ein Parlamentsgesetz, das für abgegrenzte Bereiche die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe der juristischen Personen festlegt sowie flankierende Aufsichtsrechte personell-demokratisch legitimierter Amtswalter bewirkt wird (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002, a. a. O., S. 91 ff.). Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine hinreichende demokratische Legitimation der Industrie- und Handelskammern als verselbstständigte Verwaltungsträger bejaht. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHK-G - haben die Industrie- und Handelskammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie zur Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Nicht zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehört nach § 1 Abs. 5 IHK-G die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen. Durch diese Vorschriften ist den Industrie- und Handelskammern vom parlamentarischen Gesetzgeber ein beschränkter und abgegrenzter Aufgabenbereich zur Wahrnehmung im Wege der Selbstverwaltung übertragen worden. Die gesetzliche Festlegung des den Industrie- und Handelskammern zugewiesenen Aufgabenbereichs genügt auch den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots. Nach dem Bestimmtheitsgebot, das im Demokratie- und im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) wurzelt, müssen Rechtsnormen so klar und präzise formuliert sein, dass sie ihre Funktion, das Verhalten der Normadressaten zu steuern, erfüllen können. Das Ausmaß der Normenbestimmtheit hängt dabei von der Möglichkeit des Normgebers ab, den zu ordnenden Lebenssachverhalt dem Gesetzeszweck entsprechend sprachlich genau zu fassen. Demgemäß ist auch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen in Normen grundsätzlich zulässig, sofern Zielrichtung und Rahmen der Regelung erkennbar bleiben (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschluss vom 28. Juni 2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 776, m. w. N.). Die den Industrie- und Handelskammern in § 1 IHK-G anvertrauten Aufgabenkomplexe der Vertretung der gewerblichen Wirtschaft und der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet werden den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes gerecht, zumal sie durch die Rechtsprechung eine hinreichende Konkretisierung erfahren haben (vgl. nur Urteile des BVerwG vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69, und vom 23. Juni 2010 - BVerwG 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171). In § 11 Abs. 1 Satz 1 IHK-G werden die Industrie- und Handelskammern der Rechtsaufsicht des Landes unterworfen. In Hessen übt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 IHK-G i. V. m. § 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 6. November 1957 (GVBl. I S. 147) - HAG IHK-G - der für die Wirtschaft zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Behörde - also jeweils ein organisatorisch-personell demokratisch legitimierter Amtswalter - die Aufsicht des Staates über die Industrie-und Handelskammern aus. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 IHK-G i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 HAG IHK-G kann die Aufsichtsbehörde, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz wiederholter Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Die vom Kläger monierte Beschränkung der Aufsicht des Landes über die Industrie- und Handelskammern auf eine Rechtsaufsicht in § 11 Abs. 1 Satz 1 IHK-G, die - anders als eine Fachaufsicht - keine Zweckmäßigkeitskontrolle eröffnet, stellt die demokratische Legitimation der Industrie- und Handelskammern und der von diesen ausgeübten Hoheitsgewalt nicht in Frage. Der den Industrie- und Handelskammern vom parlamentarischen Gesetzgeber einfachgesetzlich in einem begrenzten Aufgabenbereich eröffneten Selbstverwaltung entspricht es vielmehr, auch die erforderliche Aufsicht durch organisatorisch-personell demokratisch legitimierte Amtswalter auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben zu beschränken. Der für die demokratische Legitimation maßgebliche Einfluss des Volkes ist gewahrt, weil der der Selbstverwaltung der Industrie- und Handelskammern eröffnete Aufgabenbereich begrenzt ist und die Selbstverwaltung aufgrund der Rechtsaufsicht des Landes ausreichend organisatorisch-personell demokratisch legitimierter Steuerung unterliegt. Wird - wie vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss des 2. Senats vom 5. Dezember 2002, a. a. O., S. 91 ff. - die Organisation einer interessengerechten Selbstverwaltung sowie einer effektiven Aufgabenerfüllung als weitere Voraussetzung der demokratischen Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung angesehen, so werden die im IHK-G vorgesehenen Organisations- und Entscheidungsstrukturen der Industrie- und Handelskammern diesen Vorgaben gleichfalls gerecht. Dies gilt namentlich für das in § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-G vorgesehene System der Gruppenwahl, das im Übrigen im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer von einer Industrie- und Handelskammer zu leistenden ausgewogenen Repräsentanz des gewerblichen Gesamtinteresses, an einer Unterbindung einer einseitigen Interessendurchsetzung einzelner Gruppen von Gewerbetreibenden und an einer auf das Ganze von Staat und Gesellschaft bezogenen Kammerarbeit auch mit dem insoweit maßgeblichen allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Ob die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern bereits aufgrund der Bindungswirkung des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1962 -1 BvR 541/57 - BVerfGE 15, 235, nach § 31 Abs. 1 BVerfGG feststeht oder aber die Bindungswirkung dieser Entscheidung aus dem Jahr 1962 infolge rechtserheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen oder aufgrund eines Wandels der allgemeinen Rechtsauffassung entfallen ist, kann das Berufungsgericht dahinstehen lassen. Dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/96 - NVwZ 2002, 335, kommt eine entsprechende Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG jedenfalls nicht zu. Bindungswirkung nach dieser Vorschrift entfalten nur Sachentscheidungen. Beschlüsse von Kammern, mit denen - wie im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, entfalten keine Bindungswirkung, weil sie keine Sachentscheidung enthalten, sondern nur - prozessual - die Annahme zur Entscheidung ablehnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u. a. - BVerfGE 92, 91, 107 ; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethke, BVerfGG, § 31 Rdnr. 83 f. [Bearbeitungsstand: Oktober 2008]). c) Das Vorbringen des Klägers unter „A. II. 5.“ auf den Seiten 42 und 44 der Antragsbegründung vom 15. März 2012, wonach die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern mangels demokratischer Legitimation der von diesen ausgeübten Hoheitsgewalt seine Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2. Fall GG) und seine Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletze, führt gleichfalls nicht zur Zulassung der Berufung, da - wie dargelegt - eine hinreichende demokratische Legitimation gegeben ist. d) Schließlich rechtfertigt auch die Kritik, die der Kläger unter „A. II. 6.“ auf den Seiten 44 bis 51 an der Höhe der im Bescheid vom 7. Juli 2009 festgesetzten Beiträge übt, keine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Soweit der Kläger die Rücklagenbildung der Beklagten als unzulässige Vermögensbildung moniert, ist er dem Begründungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht geworden. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind danach ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, geordnete Ausführungen erforderlich, die sich mit den rechtlichen Wertungen und/oder tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander setzen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 7 A 1093/11.Z -, vom 30. Mai 2012 - 7 A 2245/11.Z - und vom 19. März 2013 - 7 A 2444/11.Z -). Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 20 bis 23 des angefochtenen Urteils, wonach die von der Beklagten gebildeten Rücklagen sich jeweils im rechtlich vorgegebenen Rahmen - Ausgleichsrücklage in Höhe von 30 % bis maximal 50 % der Betriebsaufwendungen sowie zusätzlich Liquiditätsrücklage in Höhe von höchstens 50 % der Betriebsaufwendungen - gehalten haben und bei der (vorläufigen) Festsetzung des Beitrags für 2009 die beginnende internationale Wirtschaftskrise berücksichtigt werden durfte, setzt sich die Antragsbegründung nicht hinreichend auseinander. Soweit der Kläger in der Antragsbegründung vom 15. März 2012 unter Berufung auf von ihm behauptete „zahlreiche Aufgabenüberschreitungen“ der Industrie- und Handelskammern sowie diesen nach § 1 Abs. 4 IHK-G übertragene staatliche Aufgaben die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Beiträge der Höhe nach geltend macht, ist sein Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, nachhaltige Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bestätigung des streitgegenständlichen Bescheids hervorzurufen. Dem Vorbringen des Klägers ist bereits nicht in der erforderlichen Konkretheit zu entnehmen, dass und wie sich welche Aufgabenüberschreitungen der Beklagten bzw. deren Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben auf die Höhe der im Bescheid vom 7. Juli 2009 festgesetzten Beiträge ausgewirkt haben. Unabhängig hiervon ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Beitragsbescheide nicht wegen Aufgabenüberschreitungen des Beitragsempfängers anfechtbar sind, weil dem Einzelnen kein Anspruch auf Einbehaltung seiner Beiträge, sondern nur auf Unterlassung der aufgabenfremden Betätigungen zusteht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 22 ZB 11.1007 - NVwZ 2013, 236, 239 m. w. N.). Ist einem Mitglied der Industrie- und Handelskammer durch eine Aufgabenüberschreitung, auf deren Unterlassung er einen Anspruch gehabt hat, ein Vermögensnachteil entstanden, kommen darüber hinaus auf der Sekundärebene Schadensersatzansprüche aus den rechtlichen Gesichtspunkten der Verletzung von Pflichten in einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis sowie der Amtshaftung in Betracht. 2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist aufgrund des Zulassungsvorbringens unter „B.“ auf den Seiten 51 und 52 der Antragsbegründung vom 15. März 2012 nicht feststellbar. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in konkreter Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z - a. a. O. und vom 1. November 2012 - 7 A 1256/11.Z - a. a. O.). Die den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO betreffenden Ausführungen in der Antragsbegründung des Klägers verfehlen diese Anforderungen. Es mangelt im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund an einer hinreichend deutlichen Herausarbeitung bestimmter entscheidungserheblicher Rechts- bzw. Tatsachenfragen sowie an substantiierten Ausführungen zu den mit der Klärung entsprechender Fragen verbundenen überdurchschnittlichen Schwierigkeiten. 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen der vom Kläger unter „C.“ auf Seiten 52 und 53 der Antragsbegründung vom 15. März 2012 geltend gemachten Gehörsverstöße - Zulassungsgrund des entscheidungserheblichen Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - zuzulassen. Das durch Art. 103 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verbürgte Gehörsrecht verpflichtet ein Gericht dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Zusammen mit dem Rechtsstaatsprinzip ist es Wurzel der grundsätzlichen Pflicht, gerichtliche Entscheidungen zu begründen, da ohne Begründung nicht feststellbar ist, ob das Gericht das Vorbringen einer Partei berücksichtigt hat. Durch das Gehörsrecht verfassungsrechtlich abgesichert sind einfachgesetzliche Begründungspflichten allerdings nur insoweit, als sich das Gericht mit dem - aus seiner Sicht - wesentlichen Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinander zu setzen hat. Gerichte sind demgegenüber weder verfassungsrechtlich noch einfach-gesetzlich verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung nachweisbar zu dokumentieren. Namentlich aus der Sicht des Gerichts nicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten bedarf grundsätzlich keiner Bescheidung im Urteil. Im Übrigen ist prinzipiell davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten kennt und würdigt. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der gehörsrechtlichen Berücksichtigungspflicht ergibt (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 24. November 2011 - 7 A 37/11.Z - a. a. O., 129, und vom 1. November 2012 - 7 A 1256/11.Z - a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 9 UZ 3865/00.A -). Solche besonderen Umstände werden in der Antragsbegründung vom 15. März 2012 nicht aufgezeigt. Soweit der Kläger eine fehlende Befassung des Verwaltungsgerichts mit seinem Vorbringen zur fehlenden Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als Gehörsverstoß rügt, berücksichtigt er nicht, dass der rechtliche Gesichtspunkt einer Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG aus der insoweit maßgeblichen rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts Darmstadt nicht entscheidungserheblich gewesen ist. 4. Die Berufung ist schließlich nicht im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Die dem Zulassungsantragsteller durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgegebene Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache hat sich zu allen genannten Voraussetzungen zu verhalten (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 11. März 2010, a. a. O., vom 24. November 2011, a. a. O., sowie vom 26. Februar 2013 - 7 A 1644/12.Z - juris). Soweit der Kläger eine Unvereinbarkeit der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern mit den grundgesetzlichen Gewährleistungen der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG, der Gewissensfreiheit in Art. 4 Abs. 1, 2. Fall GG sowie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG aus dem Blickwinkel einer von ihm angenommenen fehlenden demokratischen Legitimation als grundsätzlich bedeutsame Fragen aufwirft, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass diesen Fragen die Klärungsbedürftigkeit fehlt. Denn diese Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt bzw. können aufgrund von in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen zweifelsfrei beantwortet werden. Ein neuerlicher Klärungsbedarf wird vom Kläger nicht hinreichend aufgezeigt. Aus denselben Erwägungen fehlt auch der Klärungsbedarf für die vom Kläger weiter aufgeworfene Rechtsfrage, „ob aufgrund des erkennbaren Wandels in der Rechtslehre auch Art. 9 Abs. 1 GG als Maßstab zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit öffentlich-rechtlicher Zwangszusammenschlüsse zu berücksichtigen ist“. Hinsichtlich der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfrage, „ob aufgrund des Inkrafttretens des Lissaboner Vertrages, den das Bundesverfassungsgericht aus verfassungsrechtlicher Sicht abgesegnet hat und der der Europäischen Union die Wirtschaftshoheit über die Mitgliedstaaten einräumt, eine Zwangsmitgliedschaft in einer national-staatlichen Wirtschaftskammer überhaupt noch verhältnismäßig sein kann“, hat es der Kläger zum einen versäumt, die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage in Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verfassungsrechtlichen Entscheidungsspielräumen der Legislative aufzuzeigen. Zum anderen fehlt dieser vom Kläger aufgeworfenen Frage der Klärungsbedarf, weil der Ausgangspunkt, wonach der Lissaboner Vertrag der Europäischen Union die Wirtschaftshoheit über die Mitgliedstaaten einräumt, nicht zutrifft. Nach Art. 121 Abs. 1 AEUV ist die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwar eine „Angelegenheit von gemeinsamen Interesse“ und wird koordiniert u. a. durch Empfehlungen und Berichterstattungen bis hin zur Verwarnung gegenüber einem Mitgliedstaat. Beim derzeitigen Integrationsstand bleibt die allgemeine Wirtschaftspolitik indes eine Domäne der Mitgliedstaaten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 22 ZB 11.1518 - juris, m. w. N.). Hinsichtlich der weiter vom Kläger aufgeworfenen Frage, „ob in der hier vorliegenden Konstellation der Beitrag wegen Aufgabenüberschreitungen der Beklagten, die aus bereits getätigten Geldleistungen bestehen, wodurch der Schaden bereits eingetreten sei, ausnahmsweise nicht auch der Höhe nach angegriffen werden könne“, hat der Kläger die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend deutlich aufgezeigt. Seinem Vorbringen ist nicht in der erforderlichen Konkretheit zu entnehmen, dass und wie sich welche Aufgabenüberschreitungen gerade der Beklagten auf die Höhe der im Bescheid vom 7. Juli 2009 festgesetzten Beiträge ausgewirkt haben. Darüber hinaus fehlt es am Klärungsbedarf, da in der Rechtsprechung geklärt ist, dass Beitragsbescheide wegen Aufgabenüberschreitungen des Beitragsempfängers grundsätzlich nicht anfechtbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1977 - BVerwG 1 C 42.74 - NJW 1977, 1893, und vom 3. Mai 1977 - BVerwG 1 C 57.74 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 13; sowie vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 65.78 - BVerwGE 59, 242, 249; Bay. VGH, Beschluss vom 4. September 2012, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 - juris). Der Ausgleich eines durch ein rechts- bzw. amtspflichtwidriges Verhalten einer Industrie- und Handelskammer bei einem Mitglied eingetretenen Schadens ist Gegenstand des Staatshaftungsrechts. Die schließlich vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, „wo die Grenzen der Kammern bei der Bildung von Ausgleichsrücklagen liegen“, entzieht sich einer fallübergreifenden Klärung, da die Feststellung, ob eine Rücklagenbildung die Grenze zur unzulässigen Vermögensbildung überschreitet, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG und orientiert sich insoweit an der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).