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Beschluss

7 A 1256/11.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:1101.7A1256.11.Z.0A
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Leitsätze
1. Die Materie der Übernahme bzw. Erstattung von Schülerbeförderungskosten in der Mittelstufe durch einen Mitgliedstaat auf subnationaler Ebene (Bundesland) unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der EU-Grundrechte-Charta. 2. Für den Bereich Schule einschließlich Schülerbeförderungskosten fehlt der Europäischen Union eine direkte Regelungszuständigkeit. 3. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß kann sich aus einer unterbliebenen Vorlage eines nicht letztinstanzlichen Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nur ergeben, wenn hinsichtlich der Vorlageentscheidung eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten war. 4. Auch eine schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule, die mit einer die Jahrgangsstufen 5 und 6 des Gymnasialzweigs umfassenden Förderstufe beginnt, bei der das erste Schuljahr als der Einstufung in Kursgruppen im zweiten Schuljahr vorausgehende Beobachtungsphase dient und die auf diese Weise auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges vorbereitet, ermöglicht die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe als den von einem Schüler gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe. 5. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so kommt eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. März 2011 - 3 K 1448/09.DA - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 760,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Materie der Übernahme bzw. Erstattung von Schülerbeförderungskosten in der Mittelstufe durch einen Mitgliedstaat auf subnationaler Ebene (Bundesland) unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der EU-Grundrechte-Charta. 2. Für den Bereich Schule einschließlich Schülerbeförderungskosten fehlt der Europäischen Union eine direkte Regelungszuständigkeit. 3. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß kann sich aus einer unterbliebenen Vorlage eines nicht letztinstanzlichen Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nur ergeben, wenn hinsichtlich der Vorlageentscheidung eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten war. 4. Auch eine schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule, die mit einer die Jahrgangsstufen 5 und 6 des Gymnasialzweigs umfassenden Förderstufe beginnt, bei der das erste Schuljahr als der Einstufung in Kursgruppen im zweiten Schuljahr vorausgehende Beobachtungsphase dient und die auf diese Weise auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges vorbereitet, ermöglicht die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe als den von einem Schüler gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe. 5. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so kommt eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. März 2011 - 3 K 1448/09.DA - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 760,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Schülerbeförderungskosten für die Schuljahre 2008/2009, 2009/2010 sowie 2010/2011. Der Kläger besuchte im Schuljahr 2008/2009 die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums Eleonorenschule in Darmstadt. Seinen Antrag auf Erstattung der durch den Besuch dieser Schule tatsächlich entstandenen Schülerbeförderungskosten lehnte die Beklagte mit durch Widerspruchsbescheid vom 10. September 2009 bestätigtem Bescheid vom 26. August 2008 ab, da es sich nicht um notwendige Beförderungskosten im Sinne des § 161 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) handele. Notwendig seien hiernach die Beförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin oder dem Schüler ermögliche, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne Schulwechsel zu erreichen. Diese Schule sei im Fall des Klägers die Stadtteilschule Arheilgen, eine schulformbezogene Gesamtschule, die dem Kläger ermögliche, den von ihm gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe - die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe - zu erreichen. Ein Anspruch des Klägers nach § 161 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 i. V. m. Nr. 2 Satz 2 HSchG auf Erstattung von fiktiven Beförderungskosten, die entstanden wären, wenn der Kläger die Stadtteilschule Arheilgen besucht hätte, scheitere daran, dass eine Beförderung zu dieser Schule nicht notwendig gewesen wäre. Die Länge des Schulweges zur Stadtteilschule Arheilgen betrage für den Kläger nicht mehr als 2 km und dieser Schulweg bedeute auch keine besondere Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit des Klägers. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. September 2009 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klage des Klägers, die auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 26. August 2008 und deren Widerspruchsbescheides vom 10. September 2009 sowie auf Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Schülerbeförderungskosten für die Schuljahre 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011 gerichtet ist, mit Urteil vom 31. März 2012 - 3 K 1448/09.DA - abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 21. April 2011 zugestellte Urteil am 20. Mai 2011 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und den Zulassungsantrag mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 21. Juni 2011 begründet. Wegen der Einzelheiten des Zulassungsvorbringens nimmt das Berufungsgericht auf die Antragsbegründung vom 21. Juni 2011 Bezug. Darüber hinaus wird auf die im Zulassungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger in der Antragsbegründung vom 21. Juni 2011 geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden bzw. greifen nicht ein. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z - NVwZ-RR 2010, 595, und vom 24. November 2011 - 7 A 37/11.Z - juris). Die vom Kläger dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des im Tenor bezeichneten Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt, auf die sich die berufungsgerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt, sind nicht geeignet, nachhaltige Bedenken des Berufungsgerichts gegen die verwaltungsgerichtliche Verneinung eines Anspruchs des Klägers auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten auszulösen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, den der Kläger wegen des Verfahrensmangels der unterbliebenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) für gegeben erachtet, führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil dieses Vorbringen des Klägers auch keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Zulassungsgrund des entscheidungserheblichen Verfahrensmangels) rechtfertigen würde. Werden die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so kommt eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge über § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2012 - 7 A 1093/11.Z - und vom 30. Mai 2012 - 7 A 2245/11.Z -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 10 S 3165/08 - juris; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfort/von Albedyll, VwGO 5. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 13). Der vom Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel gerügte Verfahrensfehler der Verletzung der Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) liegt nicht vor. Für das Verwaltungsgericht hat keine Pflicht bestanden, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zu initiieren. Eine Pflicht zur Vorlage an den EuGH bei Zweifeln über die Auslegung von Unionsrecht trifft nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur letztinstanzliche Gerichte, zu denen das Verwaltungsgericht nicht zählt, da gegen sein Urteil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV gegeben ist. Art. 267 Abs. 2 AEUV, wonach ein nicht letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedsstaates - wie das Verwaltungsgericht - bei Zweifeln über die Auslegung des Unionsrechts eine entsprechende Frage dem EuGH vorlegen kann, begründet lediglich eine Vorlageberechtigung, von der das Gericht nach seinem Ermessen Gebrauch machen kann. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß kann sich aus einer unterbliebenen Vorlage eines nicht letztinstanzlichen Gerichts an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nur ergeben, wenn hinsichtlich der Vorlageentscheidung eine Ermessenreduzierung auf Null eingetreten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1992 - BVerwG 5 B 72.92 - NVwZ 1993, 770; BSG, Beschluss vom 25. August 2004 - B 10 KG 3/03 B - juris). Der Kläger hat in der Antragsbegründung vom 21. Juni 2011, die unzutreffend von einer Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichts nach „Art. 234 Abs. 3 EG“ (seit dem Inkrafttreten des AEUV am 1. Dezember 2009: Art. 267 Abs. 3 AEUV) ausgeht, nicht aufgezeigt, dass sich das Ermessen des Verwaltungsgerichts nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorlageverpflichtung verdichtet hat. Unabhängig von diesem Begründungsdefizit steht einer Vorlageverpflichtung des Verwaltungsgerichts gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null entgegen, dass die Frage, ob Art. 14 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechte-Charta) einem Verständnis des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG entgegensteht, wonach für die Erstattung von Beförderungskosten nur auf den angestrebten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Versetzung in die gymnasiale Oberstufe) sowie die Entscheidung der Eltern zwischen einem schulformbezogenen und einem schulformübergreifenden Angebot des jeweiligen Bildungsgangs in der Mittelstufe abzustellen, der Wunsch, in der Mittelstufe von Anfang an ein Gymnasium zu besuchen und bestimmte Fremdsprachen zu erlernen, hingegen unbeachtlich ist, offenkundig und eindeutig zu verneinen ist. Dies folgt schon daraus, dass die Materie der Übernahme bzw. Erstattung von Schülerbeförderungskosten in der Mittelstufe durch einen Mitgliedstaat auf subnationaler Ebene (Bundesland) nicht dem Anwendungsbereich der EU-Grundrechte-Charta unterfällt. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechte-Charta gilt diese für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Im streitgegenständlichen Bereich existiert kein Recht der Union, das die Mitgliedstaaten durchzuführen hätten. Denn für den Bereich Schule einschließlich Schülerbeförderungskosten fehlt der Union eine direkte Regelungszuständigkeit, die insbesondere auch nicht in Art. 165 AEUV enthalten ist (vgl. Bernsdorff, in: Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Aufl. 2011, Art. 14 Rdnr. 4; Folz, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2012, Art. 14 EU-Grundrechte-Charta Rdnr. 3 und 5). Für die als rein innerstaatliche Angelegenheit anzusehende Regelung der Übernahme bzw. Erstattung von Schülerbeförderungskosten enthält Art. 14 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta - entsprechend der auf die Hoheitsgewalt der Union sowie auf unionsrechtlich veranlasste Rechtsakte der Mitgliedstaaten bezogenen Lenkungs- und Beschränkungsfunktion von EU-Grundrechten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2011 - 7 B 1254/11 - InfAuslR 2011, 419) - keine Vorgaben. Abgesehen von der fehlenden Anwendbarkeit der EU-Grundrechte-Charta beinhaltet Art. 14 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta, wonach das Recht jeder Person auf Bildung die Möglichkeit umfasst, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen, auch keinen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung zu jeglicher gewählten Schule in der Mittelstufe. Zur Begründung verweist das Berufungsgericht auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seiten 12 und 13 des angefochtenen Urteils. Die in der Antragsbegründung vom 21. Juni 2011 enthaltenen Ausführungen des Klägers zu einer seiner Ansicht nach fehlenden Aufnahmefähigkeit der Stadtteilschule Arheilgen, die die Aufklärungsverfügungen des Berufungsgerichts vom 24. August 2012 sowie vom 20. September 2012 veranlasst haben, ermöglichen die Zulassung der Berufung aus dem Blickwinkel des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gleichfalls nicht. Zum einen hat der Kläger seine entsprechenden Ausführungen nicht diesem Zulassungsgrund zugeordnet, sondern den Zulassungsgründen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Zum anderen sind die Ausführungen des Klägers nicht geeignet, die Eigenschaft der Stadtteilschule Arheilgen als nächstgelegene, aufnahmefähige Schule, deren Unterrichtsangebot es ihm ermöglicht hat, die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe als den von ihm gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe ohne Schulwechsel zu erreichen (§ 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG), in Frage zu stellen. Insbesondere ermöglicht auch eine schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule, die mit einer die Jahrgangsstufen 5 und 6 des gymnasialen Bildungsganges umfassenden Förderstufe beginnt, bei der das erste Schuljahr als der Einstufung in Kursgruppen im zweiten Schuljahr vorausgehende Beobachtungsphase dient und die auf diese Weise auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasialzweigs vorbereitet, die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe als den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I). Die Stadtteilschule Arheilgen hat im Schuljahr 2008/2009 als schulformbezogene Gesamtschule diesen sich aus § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 2 HSchG i. V. m. § 22 Abs. 1 und 5 HSchG ergebenden Kriterien genügt. Das Vorbringen des Klägers, im Schuljahr 2008/2009 sei in der Stadtteilschule Arheilgen weder innerhalb einer Förderstufe noch separat ein Gymnasialzweig sogleich in der Jahrgangsstufe 5 angeboten worden, ist vor diesem Hintergrund für den streitgegenständlichen Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten nach § 161 Abs. 5 Nr. 3 HSchG rechtlich unerheblich. 2. Eine Zulassung der Berufung ist ferner nicht wegen der vom Kläger behaupteten Gehörsverstöße - Zulassungsgrund des entscheidungserheblichen Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - gerechtfertigt. Der Kläger beanstandet als verwaltungsgerichtliche Gehörsverletzungen - eine unterbliebene Würdigung seines Vorbringens und seines Beweisangebots „zum direkten Einfluss eines Schulwechsels innerhalb der Sekundarstufe I gerade im Hinblick auf die schulischen Leistungen“ im Schriftsatz vom 2. Juni 2009, - eine fehlende Berücksichtigung seines Vorbringens sowie seines Beweisangebots zur Förderstufe und deren pädagogischer Wertigkeit im Schriftsatz vom 10. April 2010, - ein Verkennen des im Schriftsatz vom 8. März 2011 mitgeteilten Umstands, dass die Beklagte Ausführungen des Klägers, insbesondere zur fehlenden Möglichkeit, in der Stadtteilschule Arheilgen ab der Klassenstufe 5 zwei Fremdsprachen zu erlernen, nicht entgegengetreten sei, die sonach unstreitigen Tatsachen aber die fehlende Aufnahmefähigkeit der Stadtteilschule Arheilgen ergäben, eine fehlende Befassung des Verwaltungsgerichts mit den vom Kläger im Schriftsatz vom 10. April 2002 unter Ziffer 8 vorgetragenen Wertungswiderspruchs im Hessischen Schulgesetz. Sämtliche Beanstandungen des Klägers begründen keine für das angegriffene Urteil erhebliche Gehörsverletzung. Das durch Art. 103 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verbürgte Gehörsrecht verpflichtet ein Gericht dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungsdichte und Ermittlungstiefe stellt das Gehörsrecht dagegen grundsätzlich nicht auf. Ebenso wenig verpflichtet die Garantie rechtlichen Gehörs das Gericht dazu, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und so die Tatsache der Gehörsgewährung nachweisbar zu dokumentieren. Prinzipiell ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten kennt und würdigt. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch Verletzung der gerichtlichen Kenntnisnahme- und Verarbeitungspflicht kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret ein Verstoß gegen die gehörsrechtliche Berücksichtigungspflicht ergibt (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 24. November 2011 - 7 A 37/11.Z - juris, und vom 28. Februar 2012 - 7 A 1093/11.Z -). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils dokumentieren im Gegenteil, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Sachvortrag und den rechtlichen Argumenten des Klägers zur Frage, ob die Stadtteilschule Arheilgen im Sinne des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG als nächstgelegene, aufnahmefähige Schule, deren Unterrichtsangebot es dem Kläger ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne Schulwechsel zu erreichen, angesehen werden kann, im Einzelnen auseinander gesetzt hat. Mit dem Vorwurf der fehlenden Berücksichtigung seines Vorbringens greift der Kläger der Sache nach vielmehr die Bewertung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht Darmstadt und damit dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung an, wie insbesondere der Satz „Die rechtliche Würdigung hierzu ist nicht haltbar (Seite 9 der Entscheidungsgründe)“ auf Seite 4 der Antragsbegründung vom 21. Juni 2011 zeigt. Derartige Beanstandungen sind indes zur Begründung eines Gehörsverstoßes ungeeignet. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung betreffen nicht den mit der Gehörsrüge der berufungsgerichtlichen Kontrolle zuzuführenden Verfahrensablauf, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung und sind damit dem sachlichen Recht zuzuordnen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 30. April 2010 - 7 A 776/10.Z - und vom 8. April 2010 - 7 A 2975/09.Z -). Soweit der Kläger ein Übergehen von ihm gestellter Beweisanträge als Gehörsverletzung rügt, hat er bereits dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Die Gehörsgarantie schließt allerdings das Recht der Prozessbeteiligten ein, die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, räumt jedoch keinen Anspruch auf bestimmte Beweismittel oder ein bestimmtes Beweisverfahren ein. Die Ausgestaltung der Gehörsgarantie ist vielmehr Sache des Gesetzgebers und erfolgt in einfach-gesetzlichen Prozessordnungen. Eine Gehörsverletzung eines Verfahrensbeteiligten liegt vor, wenn die erfolgte Ablehnung eines Beweisantrags im jeweils maßgeblichen Prozessrecht keine tragfähige Stütze mehr findet. Eine verfahrensrechtlich tragfähige Stütze findet die Ablehnung eines Beweisantrags dabei zum einen, wenn das Verwaltungsgericht sich auf einen im Prozessrecht vorgesehenen Ablehnungsgrund berufen und das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Ablehnungsgrundes in vertretbarer Weise bejaht hat. Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht, die eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausschließt, findet die Ablehnung eines Beweisantrags zum anderen aber auch dann, wenn zwar nicht die in der Begründung des Gerichts genannten, aber andere Gründe des Verfahrensrechts die beantragte Beweiserhebung ausschließen oder es bereits an einem ordnungsgemäßen Beweisantrag fehlt (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 15. Februar 2012 - 7 A 1338/11.Z -). Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt vor dem Hintergrund dieser inhaltlichen Vorgaben von einem Zulassungsantragsteller, der eine Verletzung des Gehörsrechts durch die gerichtliche Ablehnung eines Beweisantrages rügt, zunächst, dass er gegenüber dem Berufungsgericht in der Antragsbegründung das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung der dort (jeweils) aufgestellten Beweisbehauptung - des Beweisthemas - und des für sie (jeweils) angebotenen Beweismittels erfordert. Ferner ist vom Zulassungsantragsteller darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist - in Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls in den Entscheidungsgründen des Urteils angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung - darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2007 - 7 UZ 422/07.A - juris, und vom 15. Februar 2012, a. a. O.). Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 21. Juni 2011, das sich in dem Vorwurf erschöpft, das Verwaltungsgericht sei Beweisangeboten des Klägers nicht nachgekommen, nicht. Soweit schließlich der Kläger eine von ihm für defizitär erachtete Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts als Gehörsverletzung rügt, hat diese Rüge keinen Erfolg, weil das Gehörsrecht - wie dargelegt - grundsätzlich keine Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungsdichte und Ermittlungstiefe stellt. 3. Die Berufung ist auch nicht im Hinblick auf einen von dem Kläger geltend gemachten Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen dessen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO - Zulassungsgrund des entscheidungserheblichen Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - zuzulassen. Denn in der Antragsbegründung vom 21. Juni 2012 wird ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen dessen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise aufgezeigt. Eine im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ordnungsgemäße Aufklärungsrüge setzt zunächst die Darlegung voraus, welche konkret zu bezeichnenden Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sichtweise des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären. Darzulegen ist ferner, welche einzelnen zu benennenden Beweismittel zu welchen bestimmten Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten und welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Sichtweise des Verwaltungsgerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Schließlich ist darzutun, dass sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 24. November 2011 - 7 A 37/11.Z - juris, und vom 28. Februar 2012 - 7 A 1093/11.Z -). Hinter diesen Anforderungen bleibt das Zulassungsvorbringen des Klägers zurück. Ausgehend von der maßgeblichen materiell-rechtlichen Sichtweise des Verwaltungsgerichts Darmstadt zum Begriff der besonderen Gefahr im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 2 HSchG legt die Antragsbegründung nicht dar, welche konkreten Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen. Namentlich die Ausführungen auf den Seiten 6 und 7 der Antragsbegründung legen vielmehr nahe, dass der Kläger auch in diesem Zusammenhang die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angreift, die dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen sind. 4. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist aufgrund des Zulassungsvorbringens gleichfalls nicht feststellbar. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in konkreter Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist. Erforderlich hierfür sind ins Einzelne gehende und aus sich heraus verständliche, auf bestimmte rechtliche Würdigungen oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander setzen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z - NVwZ-RR 2010, 595, und vom 28. Februar 2012 - 7 A 1093/11.Z -). Die den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO betreffenden Ausführungen in der Antragsbegründung des Klägers verfehlen diese Anforderungen. Es mangelt an einer ins Einzelne gehenden Auseinandersetzung mit den rechtlichen Würdigungen und Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts und der hinreichend deutlichen Herausarbeitung bestimmter entscheidungserheblicher Rechts- bzw. Tatsachenfragen sowie an substantiierten Ausführungen zu mit der Klärung entsprechender Fragen verbundenen überdurchschnittlichen Schwierigkeiten. Der Kläger vermengt in der Antragsbegründung vielmehr angebliche Verfahrensmängel des Verwaltungsgerichts, eine von ihm für fehlerhaft erachtete verwaltungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie eine aus seiner Sicht materiell-rechtlich unzutreffende Rechtsauslegung und schließt aus diesen vermeintlichen Defiziten auf rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache. Für die Darlegung das übliche Maß deutlich überschreitender Probleme der gerichtlichen Rechtsanwendung bzw. Tatsachenfeststellung reicht ein solcher Vortrag nicht aus. Unabhängig davon ist die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten nach Maßgabe des § 161 Abs. 5 Nr. 3 HSchG zusteht, angesichts der zu § 161 Abs. 5 Nr. 3 HSchG ergangenen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 25. Juni 1998 - 7 UE 4200/96 - ESVGH 48, 286; vom 2. Januar 2003 - 7 UZ 4019/00 - ESVGH 53, 122; vom 17. Januar 2003 - 7 UZ 2265/02 - ESVGH 53, 130; vom 11. September 2007 - 7 TG 1718/07 - LKRZ 2007, 472; vom 29. Juni 2010 - 7 A 1797/09 - NVwZ-RR 2010, 890, vom 25. Mai 2011 - 7 A 1238/10.Z - juris sowie vom 7. November 2011 - 7 A 2253/10.Z -) in rechtlicher Hinsicht nicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden. Gleiches gilt für die Feststellung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht. 5. Die Berufung ist schließlich auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger beiläufig erwähnten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Die dem Zulassungsantragsteller durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgegebene Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache hat sich zu allen genannten Voraussetzungen zu verhalten (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 11. März 2010, a. a. O., sowie vom 24. November 2011, a. a. O.). Das Zulassungsvorbringen des Klägers wird auch insoweit dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. So wird nicht hinreichend deutlich aufgezeigt, welche konkrete(n) Rechtsfrage(n) der Kläger für durch das Berufungsgericht klärungsbedürftig erachtet. Eine entsprechende Herausarbeitung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage(n) aber ist von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gefordert, zumal Art und Umfang der erforderlichen Darlegung zur allgemeinen Bedeutung sowie zur Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit von der bzw. den jeweils aufgeworfenen Frage(n) abhängig sind. Die fehlende Darlegung der für grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage(n) hat zur Folge, dass im Zulassungsvorbringen auch ein hinreichender Klärungsbedarf nicht aufgezeigt wird. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Klärungsbedarfs muss im Hinblick auf Rechtsfragen in Auseinandersetzung mit zu diesen ergangener obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgen. Es muss aufgezeigt werden, dass die Beantwortung einer Rechtsfrage mit beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht erfolgt ist bzw. aus welchen Erwägungen heraus dort eine bereits erfolgte Beantwortung Zweifeln ausgesetzt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2011, a. a. O., und vom 25. Januar 2012 - 7 A 2412/10.Z -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).