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Urteil

7 A 2490/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0320.7A2490.10.0A
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Leitsätze
1. Titelgegenklage analog § 767 Abs. 1 ZPO und Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO haben unterschiedliche Streitgegenstände. 2. Stellt ein Kläger einen einheitlichen Antrag zur gerichtlichen Entscheidung und stützt er dieses Begehren nicht lediglich auf mehrere rechtliche Begründungen, sondern auf mehrere Klagegründe (Lebenssachverhalte), so liegt trotz des einheitlichen Antrags eine objektive Klagehäufung wegen der Verschiedenheit der Klagegründe vor. 3. In dieser Fallgestaltung der objektiven Klagehäufung (ein Antrag, mehrere Klagegründe) ergeht nur eine einheitliche Entscheidung, wobei es dem Gericht grundsätzlich freigestellt ist, aus welchem der Klagegründe es dem mit der Klage verfolgten Antrag stattgibt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen - 10 K 4645/08.GI - abgeändert und die Vollstreckung aus dem zwischen den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Gießen am 26. Mai 2003 geschlossenen Vergleich - 10 E 1381/01 - zur Grundwassersanierung gemäß der dortigen Nr. 7 für unzulässig erklärt. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Titelgegenklage analog § 767 Abs. 1 ZPO und Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO haben unterschiedliche Streitgegenstände. 2. Stellt ein Kläger einen einheitlichen Antrag zur gerichtlichen Entscheidung und stützt er dieses Begehren nicht lediglich auf mehrere rechtliche Begründungen, sondern auf mehrere Klagegründe (Lebenssachverhalte), so liegt trotz des einheitlichen Antrags eine objektive Klagehäufung wegen der Verschiedenheit der Klagegründe vor. 3. In dieser Fallgestaltung der objektiven Klagehäufung (ein Antrag, mehrere Klagegründe) ergeht nur eine einheitliche Entscheidung, wobei es dem Gericht grundsätzlich freigestellt ist, aus welchem der Klagegründe es dem mit der Klage verfolgten Antrag stattgibt. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen - 10 K 4645/08.GI - abgeändert und die Vollstreckung aus dem zwischen den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Gießen am 26. Mai 2003 geschlossenen Vergleich - 10 E 1381/01 - zur Grundwassersanierung gemäß der dortigen Nr. 7 für unzulässig erklärt. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 5 VwGO infolge der Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin, über die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Oktober 2009 ist abzuändern und die Vollstreckung der in Nr. 7 des Prozessvergleichs vom 26. März 2003 titulierten Verpflichtung der Klägerin für unzulässig zu erklären. Denn die Klage der Klägerin, die auf Abwehr der Vollstreckung der in Nr. 7 des Prozessvergleichs titulierten Verpflichtung gerichtet ist, ist zulässig und begründet. Die Klage ist, soweit die Klägerin ihren Antrag auf eine formelle Unwirksamkeit des Prozessvergleichs stützt, analog § 767 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO als sogenannte Titelgegenklage zulässig und begründet. Der auf eine formelle Unwirksamkeit des Prozessvergleichs gestützte Antrag der Klägerin ist im Wege der Klageänderung in der Berufungsinstanz gemäß § 91 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens neben dem von Anfang an verfolgten Vollstreckungsgegenklagebegehren geworden. Titelgegenklage analog § 767 Abs. 1 ZPO und Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO haben unterschiedliche Streitgegenstände. Zwar ist der Antrag beider Rechtsbehelfe auf Abwehr der Vollstreckung aus einem Titel gerichtet, ihre Klagegründe unterscheiden sich indes: mit der Titelgegenklage werden der Vollstreckung entgegenstehende Defizite des Titels (Unwirksamkeit, mangelnde Bestimmtheit) geltend gemacht, mit der Vollstreckungsklage werden materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhoben. Der Antrag analog § 767 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO (Titelgegenklageantrag) ist zur Geltendmachung der prozessualen Unwirksamkeit des Prozessvergleichs statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Vorrang der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO zur Geltendmachung einer formellen Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs (vgl. hierzu für den Zivilprozess: Kaiser, NJW 2010, 2933 [2935]) besteht im Verwaltungsprozess jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - nach § 171 VwGO eine Vollstreckungsklausel entbehrlich und damit die Möglichkeit einer Klauselerinnerung für den Schuldner nicht gegeben ist. Der Antrag der Klägerin analog § 767 Abs. 1 ZPO ist auch begründet, da der Prozessvergleich, der in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2003 in dem unter dem Aktenzeichen 10 E 1381/01 geführten Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen geschlossen worden ist, mangels ordnungsgemäßer Protokollierung formell unwirksam ist. In der mündlichen Verhandlung kann ein Prozessvergleich gemäß § 106 Satz 1 VwGO zur Niederschrift des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters geschlossen werden. Zur Wirksamkeit des Prozessvergleichs ist verfahrensrechtlich gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die ordnungsgemäße Protokollierung des Vergleichs notwendig. Der Protokollführer muss gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 1 ZPO den Beteiligten den Vergleichstext vorlesen oder vom Tonband (Diktiergerät) vorspielen oder zur Durchsicht vorlegen. Dass das geschehen ist, ist im Protokoll zu vermerken. Es genügt hingegen nicht - wie es hier nach der Verhandlungsniederschrift vom 26. Mai 2003 geschehen ist -, einen Vergleichstext nur in Anwesenheit der Beteiligten laut zu diktieren und sodann - ohne nochmaliges Vorlesen oder Vorspielen - genehmigen zu lassen. § 105 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 2 ZPO erlaubt einen Verzicht der Beteiligten auf das Vorlesen oder Abspielen des nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Protokoll festzustellenden Vergleichs gerade nicht. Hinzu tritt, dass nach der Verhandlungsniederschrift vom 26. Mai 2003 selbst das laute Diktat lediglich die „Vergleichsänderungen“ betroffen hat. Ein Prozessvergleich, der den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 105 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 1 ZPO nicht genügt, ist unwirksam (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 106 Rdnr. 11; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 106 Rdnr. 147; jeweils m. w. N.). Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags der Klägerin analog § 767 Abs. 1 ZPO (Titelgegenklageantrag), soweit dieser auf eine fehlende Bestimmtheit der in Nr. 7 des Prozessvergleichs titulierten Verpflichtung gestützt ist, ist ebenso wenig veranlasst wie eine Entscheidung des Berufungsgerichts zum in objektiver Klagehäufung verfolgten Antrag nach § 767 Abs. 1 ZPO (Vollstreckungsgegenklageantrag). Stellt ein Kläger einen einheitlichen Antrag zur gerichtlichen Entscheidung - hier die Vollstreckung aus einem bestimmten Titel für unzulässig zu erklären - und stützt er dieses Begehren nicht lediglich auf mehrere rechtliche Begründungen, sondern auf mehrere Klagegründe (Lebenssachverhalte), so liegt trotz des einheitlichen Antrags eine objektive Klagehäufung wegen der Verschiedenheit der Klagegründe vor. In dieser Fallgestaltung der objektiven Klagehäufung (ein Antrag, mehrere Klagegründe) ergeht indes nur eine einheitliche Entscheidung, da nur ein Antrag vorliegt. Dabei ist es dem Gericht grundsätzlich freigestellt, aus welchem der Klagegründe es dem mit der Klage verfolgten Antrag stattgibt. Zu den weiteren Klagegründen, auf die der Kläger seinen einheitlichen Antrag gestützt hat, ergeht keine Entscheidung. Im Urteil ist klarzustellen, zu welchem Streitgegenstand (Antrag und Klagegrund) die zusprechende Entscheidung ergeht (vgl. zu Vorstehendem: MünchKommZPO, 3. Aufl. 2008, § 260 Rdnr. 25, 55; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 260 Rdnr. 3 m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich. Der Beklagte verpflichtete die Klägerin mit Bescheid vom 15. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2001 zur Sanierung einer Grundwasserverunreinigung durch leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) und zur Erstattung von Kosten behördlicher Untersuchungen. Das Verwaltungsgericht Gießen schlug in dem unter dem Aktenzeichen 10 E 1381/01 geführten Verwaltungsstreitverfahren den Beteiligten mit diesen jeweils am 11. Juli 2002 zugestelltem Beschluss vom 3. Juli 2002 einen Vergleich vor. Eine Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags binnen der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist bis zum 18. August 2002 erfolgte nicht. In dem in diesem Verwaltungsstreitverfahren anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2003 schlossen die Beteiligten laut der Verhandlungsniederschrift einen Vergleich. Der Inhalt dieses Vergleichs orientiert sich am gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 3. Juli 2002. Mit Nr. 7 c) des Prozessvergleichs wurde ferner einem Ergänzungsvorschlag der Klägerin Rechnung getragen. Nr. 7 c) des gerichtlichen Vergleichs vom 26. Mai 2003 lautet: „7. Das mit LHKW kontaminierte Grundwasser ist mit dem Sanierungsbrunnen mindestens sechs Monate, jedoch nur solange abzupumpen und zu reinigen, bis in dem abgepumptem Grundwasser die LHKW-Konzentration entweder a) … b) … oder c) der für einen 12-Monats-Zeitraum festgestellte Mittelwert der Gesamtschadstoffkonzentration bei optimaler Fördermenge den entsprechenden Mittelwert für den vorausgegangenen 12-Monats-Zeitraum nicht um mehr als 15 % unterschreitet. Der erste 12-Monats-Zeitraum beginnt mit der Aufnahme des Sanierungsbetriebes. Zur Feststellung des Mittelwerts der Gesamtschadstoffkonzentration ist das Grundwasser in jedem Monat des 12-Monats-Zeitraums auf die jeweils in Ziffer 3 genannten LHKW-Einzelparameter durch den Gutachter zu analysieren.“ In der Verhandlungsniederschrift vom 26. Mai 2003 ist nach dem die Nummern 1 bis 11 umfassenden Vergleichstext vermerkt: „Die Vergleichsänderungen wurden laut diktiert. Die Beteiligten genehmigten diese und verzichten auf nochmaliges Abspielen.“ Im Oktober 2004 begann die Klägerin den Sanierungsbetrieb, nachdem Untersuchungen der xxx GmbH eine LHKW-Belastung des Grundwassers von mehr als 900 μg/l ergeben hatten. Im 12-Monats-Zeitraum von Oktober 2004 bis einschließlich September 2005 betrug der Mittelwert der LHKW-Konzentration 926 μg/l, im anschließenden 12-Monats-Zeitraum 969 μg/l. Ende Januar 2007 stellte die Klägerin den Sanierungsbetrieb ein. Die Sanierungsanlage baute die Klägerin Mitte des Jahres 2008 ab. Auf Antrag des über die Einstellung des Sanierungsbetriebs unterrichteten Beklagten wurde der Klägerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Februar 2009 - 10 N 4568/08.GI - ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. April 2009 - 7 E 790/09 - zurück. Am 29. Dezember 2008 hat die Klägerin Vollstreckungsgegenklage erhoben und zugleich beantragt, die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26. Mai 2003 vorläufig einzustellen. Den Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26. Mai 2003 lehnte das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 12. Februar 2009 - 10 L 4644/08.GI - ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin verwarf der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. April 2009 -7 B 675/09 - als unzulässig. Mit der am 29. Dezember 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Vollstreckung aus dem zwischen den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Gießen am 26. Mai 2003 geschlossenen Vergleich - 10 E 1381/01 - zur Grundwassersanierung gemäß der dortigen Nr. 7 für unzulässig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Oktober 2009 - 10 K 4645/08.GI - die Klage abgewiesen. Die Vollstreckungsgegenklage sei zulässig, aber unbegründet. Die Verpflichtung der Klägerin aus Nr. 7 - insbesondere Buchstabe c) - des gerichtlichen Vergleichs vom 26. Mai 2003 sei weder auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet und damit nichtig, noch sei sie durch Erfüllung erloschen oder stünden ihr andere, rechtserhebliche Einwendungen oder Einreden entgegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Am 26. November 2009 hat die Klägerin gegen das ihr am 5. November 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 7 A 3089/09.Z -, der der Klägerin am 8. Dezember 2010 zugestellt worden ist, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Oktober 2009 - 10 K 4645/08.GI - zugelassen. Das Berufungsgericht hat mit Hinweisverfügung vom 29. Dezember 2011, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, die Beteiligten darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit des Prozessvergleichs vom 26. Mai 2003 wegen eines Protokollierungsfehlers und darüber hinaus auch Zweifel an der Vollstreckbarkeit der in Nr. 7 c) des Prozessvergleichs getroffenen Regelung im Hinblick auf deren Bestimmtheit bestehen. Die Klägerin hält eine Vollstreckung der in Nr.7 des Prozessvergleichs getroffenen Regelung für rechtlich nicht zulässig. Der Prozessvergleich sei bereits mangels ordnungsgemäßer Protokollierung formell unwirksam. Darüber hinaus fehle der Regelung in Nr. 7 c) des Prozessvergleichs vom 26. Mai 2003 die für die Vollstreckbarkeit eines Titels erforderliche Bestimmtheit, da der dort vorgesehene Erlöschenstatbestand verschiedene Auslegungen zulasse. Nach ihrem Verständnis der in Nr. 7 c) des Vergleichs getroffenen Regelung habe die Klägerin ihre Verpflichtung zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen aus dem Prozessvergleich erfüllt. Der Erlöschenstatbestand der Nr. 7 c) des Vergleichs sei eingetreten, nachdem im 12-Monats-Zeitraum von Oktober 2004 bis einschließlich September 2005 der Mittelwert der LHKW-Konzentration 926 μg/l, im anschließenden 12-Monats-Zeitraum 969 μg/l betragen habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfasse der Erlöschenstatbestand der Nr. 7 c) des Vergleichs nicht lediglich die Situation, in der der Mittelwert der Gesamtschadstoffkonzentration den des vorangegangenen Vergleichszeitraums unterschreite, sich die Unterschreitung aber in einem Rahmen von 15 % bewege, sondern auch den hier gegebenen Fall, dass der Mittelwert des vorangegangenen Vergleichszeitraums nicht unterschritten, sondern überschritten werde. Werde der Erlöschenstatbestand der Nr. 7 c) des Vergleichs entsprechend der Auffassung des Beklagten interpretiert, entfalle die im Vergleich geregelte Verpflichtung wegen objektiver Unmöglichkeit. Durch den im Vergleich vereinbarten Einsatz eines Sanierungsbrunnens nebst Grundwasserreinigungsanlage könne eine sichtbare Reduzierung der LHKW-Konzentrationen nicht erreicht werden. Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf die Unzumutbarkeit der Fortführung der Sanierungsmaßnahmen aus wirtschaftlichen Gründen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen - 10 K 4645/08.GI - die Vollstreckung aus dem zwischen den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Gießen am 26. Mai 2003 geschlossenen Vergleich - 10 E 1381/01 - zur Grundwassersanierung gemäß der dortigen Nr. 7 für unzulässig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte schließt sich den in der Hinweisverfügung des Berufungsgerichts vom 29. Dezember 2011 gegen die Wirksamkeit des Prozessvergleichs vom 26. März 2003 geäußerten Bedenken an, hält die in Nr. 7 c) des Vergleichs getroffene Regelung indes - abgesehen von der Frage der Wirksamkeit des Vergleichs - für hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im gesamten Verwaltungsstreitverfahren, die Gerichtsakten zu den unter den Aktenzeichen 10 E 1381/01, 10 N 4568/08.GI, 10 L 4644/08.GI, 10 L 1319/09.GI und 10 N 1362/09.GI sowie den Behördenvorgang des Beklagten (ein Ordner) Bezug genommen.