Beschluss
7 A 438/10.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:1018.7A438.10.Z.0A
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 ist auch dann anwendbar, wenn der Wegeunterhaltungspflichtige, der die spätere besondere Anlage im öffentlichen Interesse selbst ausführt, zugleich alleiniger Gesellschafter eines Unternehmens des öffentlichen Personennahverkehrs ist und wenn dieses Unternehmen die Anlage nach der Errichtung nutzen und mit dem Betrieb der Anlage möglicherweise Gewinne erzielen will.
2. Unter einem Anteil im Sinne von § 56 Abs. 4 TKG 1996 ist die Beteiligung des Wegeunterhaltungspflichtigen nach § 56 Abs. 2 TKG 1996 zu verstehen. Ob die Überlassung eines Anteils erfolgt ist, beurteilt sich in gleicher Weise wie die Begründung der Bevorrechtigung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996. Eine Überlassung des Anteils liegt somit nur dann vor, wenn der Wegeunterhaltungspflichtige seine wirtschaftliche Beteiligung aufgegeben hat.
3. Die Regelung des § 56 Abs. 5 TKG 1996 greift ausschließlich dann ein, wenn die spätere besondere Anlage nicht vom Anwendungsbereich des § 56 Abs. 2 TKG 1996 erfasst wird. Hierbei verweist § 56 Abs. 5 TKG 1996 nicht nur auf die Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996, sondern auch auf den Tatbestand des § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996. Daher kann in § 56 Abs. 5 TKG 1996 keine Auffangvorschrift gesehen werden, die auch diejenigen Fallgestaltungen erfasst, in denen der Nutzungsberechtigte eine kabelgebundene Telekommunikationslinie, die zumindest auch dem Fernverkehr dient, trotz unverhältnismäßig hoher Kosten verlegt, obwohl er dies gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 hätte verweigern können.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2006 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 237.719,62 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 ist auch dann anwendbar, wenn der Wegeunterhaltungspflichtige, der die spätere besondere Anlage im öffentlichen Interesse selbst ausführt, zugleich alleiniger Gesellschafter eines Unternehmens des öffentlichen Personennahverkehrs ist und wenn dieses Unternehmen die Anlage nach der Errichtung nutzen und mit dem Betrieb der Anlage möglicherweise Gewinne erzielen will. 2. Unter einem Anteil im Sinne von § 56 Abs. 4 TKG 1996 ist die Beteiligung des Wegeunterhaltungspflichtigen nach § 56 Abs. 2 TKG 1996 zu verstehen. Ob die Überlassung eines Anteils erfolgt ist, beurteilt sich in gleicher Weise wie die Begründung der Bevorrechtigung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996. Eine Überlassung des Anteils liegt somit nur dann vor, wenn der Wegeunterhaltungspflichtige seine wirtschaftliche Beteiligung aufgegeben hat. 3. Die Regelung des § 56 Abs. 5 TKG 1996 greift ausschließlich dann ein, wenn die spätere besondere Anlage nicht vom Anwendungsbereich des § 56 Abs. 2 TKG 1996 erfasst wird. Hierbei verweist § 56 Abs. 5 TKG 1996 nicht nur auf die Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996, sondern auch auf den Tatbestand des § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996. Daher kann in § 56 Abs. 5 TKG 1996 keine Auffangvorschrift gesehen werden, die auch diejenigen Fallgestaltungen erfasst, in denen der Nutzungsberechtigte eine kabelgebundene Telekommunikationslinie, die zumindest auch dem Fernverkehr dient, trotz unverhältnismäßig hoher Kosten verlegt, obwohl er dies gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 hätte verweigern können. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2006 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 237.719,62 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Insbesondere ist er gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft. Er erweist sich jedoch als unbegründet. Denn die von der Klägerin angeführten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die begehrte Zulassung der Berufung. A. Die Klägerin macht vorrangig den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Solche Zweifel greifen jedoch nicht durch. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.10.2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432, vom 28.06.2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 776, vom 08.06.2007 - 7 UZ 2374/06 - RdL 2007, 246, sowie vom 27.07.2007 - 7 UZ 1218/07 - NVwZ-RR 2008, 108; Hess. VGH, Beschluss vom 18.08.2005 - 9 UZ 1070/05 - NVwZ-RR 2006, 230). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Verfahren die Berufung nicht zugelassen werden. Die Klägerin macht zwar zu Recht geltend, dass das Verwaltungsgericht sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht ausdrücklich mit den von ihr im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ansprüchen aus § 56 Abs. 4 und Abs. 5 TKG vom 25. Juli 1996 (BGBl. I 1996, 1120) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 2001, 1254 und 2298) - im Folgenden: TKG 1996 - befasst hat. Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage ist jedoch im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten, dass diese ihr die entstandenen Kosten für die Verlegung einer Telekommunikationslinie in der Straße „Am Römerhof“ im Stadtgebiet der Beklagten im Zeitraum vom 23. August 2001 bis zum 1. September 2002 in Höhe von insgesamt 237.719,62 € erstattet. Diese Kosten fielen dadurch an, dass der Bau der neuen Straßenbahnlinie von der Hamburger Allee über die Voltastraße und die Straße „Am Römerhof“ bis zum Rebstockbad mit der vorhandenen Telekommunikationslinie der Klägerin im Bereich der Straße „Am Römerhof“ kollidierte. In diesem Bauabschnitt wurde daher vom Opelkreisel bis zur neuen Erschließungsstraße (jetzt Leonardo-da-Vinci-Allee) ein 24-zügiger Kabelkanal auf einer Länge von etwa 200 m innerhalb der Straße um 13 bis 17 m nach Westen verlegt. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sie in ihrer Rechnung an die Beklagte vom 22. Juli 2004 für Tiefbauarbeiten der Fa. Scheid, für eigene Arbeiten und für Baumaterialien bei der Verlegung der Fernmeldelinie in der Straße „Am Römerhof“ aufgeführt hat. Der mit dieser Rechnung geltend gemachte Zahlungsanspruch wird nach geringfügiger Reduzierung im erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von 230.303,36 € aufrecht erhalten. 1. Der Klägerin steht nicht die Zahlung des in reduzierter Höhe geltend gemachten Rechnungsbetrags nach den Grundsätzen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu (vgl. zur Anspruchsgrundlage: BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 - 7 C 78.85 - BVerwGE 77, 276 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 20.03.1990 - 11 UE 2870/86 - zit. n. juris; OVG NRW, Urteil vom 14.04.1994 - 20 A 2575/93 - Archiv PT 1994, 331). Denn die Beklagte hat den Vorteil der Durchführbarkeit ihres Vorhabens durch eine vermögenswerte Werkleistung der Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Die Klägerin hat nämlich nach § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 die Kosten für die Verlegung ihrer Telekommunikationslinie selbst zu tragen. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Prüfung des Zahlungsbegehrens der Klägerin die Regelungen im Telekommunikationsgesetz vom 15. Juli 1996 heranzuziehen sind, weil die mit Gesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I 2004, 1190) geschaffenen - inhaltsgleichen - Nachfolgeregelungen in § 75 TKG im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausführung der Baumaßnahmen in der Straße „Am Römerhof“ noch nicht in Kraft getreten waren (vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt: Nds. OVG, Urteil vom 17.11.1998 - 10 L 2158/96 - zit. n. juris; Reichert, in: Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl. 2008, §§ 74, 75 Rdnr. 35). Der von der Klägerin geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht durch den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 14. März 2000 „Straßenbau in C-Stadt - Straßenanbindung City West und Rebstockgelände“ ausgeschlossen. Der Planfeststellungsbeschluss enthält nämlich keine Regelung darüber, wer bei dem Vorhaben die Kosten der Verlegung von Telekommunikationslinien zu tragen hat. a) Nach der somit anwendbaren Regelung des § 56 Abs. 1 TKG 1996 kommt zwar grundsätzlich zugunsten der Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten zur Kostentragung in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind nämlich spätere besondere Anlagen nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen. Die in § 56 Abs. 1 TKG 1996 genannten Voraussetzungen sind auch erfüllt. Jedoch greift hier die Ausnahmeregelung des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 ein, durch die der Klägerin die Kostenlast für die Verlegung der Telekommunikationslinie auferlegt wird. aa) In § 56 Abs. 1 TKG 1996 ist allerdings nicht ausdrücklich normiert, dass die Kosten der Ausführung einer späteren besonderen Anlage demjenigen zur Last fallen, der zur Vermeidung einer Störung der bereits vorhandenen Telekommunikationslinie verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung zur Kostentragung bei einer gleichwohl störenden Beeinflussung ergibt sich jedoch - soweit nichts anderes bestimmt ist - als selbstverständliche Rechtsfolge aus dieser Norm (vgl. zur textgleichen Regelung des § 6 TWG: BVerwG, Urteil vom 19.12.1985 - 7 C 81.84 - DÖV 1986, 656 ff.; zu § 74 Abs. 1 TKG 2004: Reichert, a. a. O., §§ 74, 75 Rdnr. 45). Mit der Regelung des § 56 Abs. 1 TKG 1996 wird im Fall der Kollision der Rechte und Pflichten eines nutzungsberechtigten Betreibers einer Telekommunikationslinie mit den Rechten und Pflichten des Ausführenden einer später hinzutretenden besonderen Anlage der Grundsatz der Priorität begründet. Die vorhandene Telekommunikationslinie genießt allerdings uneingeschränkten Schutz mit den damit verbundenen Pflichten zur Rücksichtnahme nur dann, wenn für die spätere besondere Anlage kein öffentliches Interesse besteht (vgl. Demmel/Manssen, in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Stand: Januar 2007, § 75 Rdnr. 10). Hier wurde beim Bau der neuen Straßenbahnlinie eine besondere Anlage im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 hergestellt, die zu der seinerzeit in der Straße „Am Römerhof“ bereits vorhandenen Telekommunikationslinie der Klägerin hinzutrat. bb) Eine Kostenlast der Beklagten für die Verlegung der Telekommunikationslinie besteht aber gleichwohl nicht. Denn die neue Straßenbahnlinie von der Hamburger Allee zum Rebstockbad wurde im öffentlichen Interesse ausgeführt. Die Anlage erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen nach § 56 Abs. 2 Satz 1TKG 1996. Sie ist damit gegenüber der in der Straße vorhandenen Telekommunikationslinie bevorrechtigt. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 muss dem Verlangen der Verlegung einer Telekommunikationslinie auf Kosten des Nutzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst die Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert werden würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von dem Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter überwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben zur Ausführung gebracht werden soll. Mit der in § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 getroffenen Regelung wird der in § 56 Abs. 1 TKG 1996 zum Ausdruck kommende Grundsatz der Priorität durchbrochen, soweit besondere Anlagen im öffentlichen Interesse errichtet werden. Zwar stehen nach der vom Gesetzgeber getroffenen Wertung Telekommunikationslinien und besondere Anlagen einander grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Im Gesetzgebungsverfahren wurde es jedoch für erforderlich gehalten, die Gemeinden, denen in der Regel die Wegeunterhaltungspflicht obliegt, zu privilegieren. Deshalb wurde davon abgesehen, den Konflikt zwischen vorhandenen Telekommunikationslinien und später hinzutretenden besonderen Anlagen ausschließlich nach dem Prioritätsprinzip zu lösen. Aufgrund dieser Zielsetzung hat der nutzungsberechtigte Betreiber einer Telekommunikationslinie gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 ausnahmsweise selbst die Kosten einer notwendigen Verlegung zu tragen, wenn der Wegeunterhaltungspflichtige die spätere besondere Anlage im öffentlichen Interesse entweder selbst zur Ausführung bringt oder sich hieran zumindest überwiegend beteiligt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 - 7 C 78.85 - BVerwGE 77, 276; Hess. VGH, Urteil vom 20.03.1990 - 11 UE 2870/86 - zit. n. juris; Schütz, in: BeckTKG, 3. Aufl. 2006, § 75 Rdnr. 2). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung zu Gunsten der Beklagten erfüllt sind. Den hiergegen im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwänden der Klägerin kann nicht gefolgt werden. (1) Die Beklagte ist für die Straße „Am Römerhof“ wegeunterhaltungspflichtig. Denn sie trägt gemäß § 43 HStrG die Straßenbaulast für ihre Gemeindestraßen. (2) Die Beklagte hat mit dem Bau der neuen Straßenbahnlinie auch die Herstellung der Anlage als Wegeunterhaltungspflichtige zur Ausführung gebracht. Die Herstellung der besonderen Anlage ist derjenigen Person zuzurechnen, die die Kostenlast für die Planung und Errichtung der Anlage letztlich trägt. Die Bewertung, welche der beteiligten juristischen Personen im vorliegenden Fall als Ausführende der besonderen Anlage anzusehen ist, orientiert sich also danach, wer in kostenmäßiger Hinsicht Träger des Projekts ist (Demmel/Manssen, a. a. O, § 75 Rdnr. 17; Reichert, a. a. O., §§ 74, 75, Rdnr. 24). Da das Merkmal des Ausführens ein aktives Tun des Wegeunterhaltungspflichtigen verlangt, ist zudem erforderlich, dass dieser eine positive Willensentscheidung zur Errichtung der besonderen Anlage trifft. Liegt ein solches ausdrückliches Einverständnis mit dem Bau der Anlage vor, ist rechtlich ohne Belang, ob der Wegeunterhaltungspflichtige selbst als Bauherr auftritt oder sich mit der Herstellung der Anlage durch einen Dritten lediglich einverstanden erklärt, sofern die Anlage zumindest auch in seinem Interesse errichtet wird (Hess. VGH, Urteil vom 20.03.1990 - 11 UE 2870/86 - zit. n. juris). Hiernach ist der Bau der neuen Straßenbahnlinie von der Hamburger Allee über die Voltastraße und die Straße „Am Römerhof“ bis zum Rebstockbad durch die Beklagte selbst zur Ausführung gebracht worden. Die Herstellung der Anlage stellt sich nämlich als Vorhaben der Beklagten dar. Die Beklagte hat nahezu sämtliche Kosten der Herstellung der neuen Straßenbahnlinie getragen. Diese wurden im Erläuterungsbericht im Planfeststellungsverfahren auf ca. 22 Mio. Euro veranschlagt. Die Beklagte hatte zudem zu Beginn des Projekts der Bauausführung unter der Leitung der Verkehrsgesellschaft C-Stadt mbH zugestimmt. Der Magistrat der Beklagten hatte nämlich am 6. September 1996 beschlossen, dass die Stadtwerke GmbH das erforderliche Planfeststellungsverfahren einleiten soll. Nach Ausgliederung der Verkehrsgesellschaft C-Stadt mbH aus der Stadtwerke GmbH im Jahr 1996 wurde die Verkehrsgesellschaft im Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 14. März 2000 als Veranlasserin und Trägerin der Baumaßnahme bezeichnet und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit sicherzustellen, dass alle während der Bauarbeiten auftretenden Schwierigkeiten ausgeräumt werden. Des Weiteren hat das Straßenbauamt der Beklagten mit Verfügung vom 5. April 2000 der von der Frankfurter Aufbau AG für die Rebstock-Projektgesellschaft mbH vorgelegten Planung für die Erschließung „Wohnen und Arbeiten am Rebstock“ einschließlich des darin enthaltenen Trassenplans der Verkehrsgesellschaft C-Stadt mbH zugestimmt. Die Frankfurter Aufbau AG übte zudem im Auftrag der Beklagten die Projektleitung für das Vorhaben aus und war von ihr auch mit der Aufgabe der Rechnungsprüfung betraut. Sie erbrachte Ingenieurleistungen auch für die Verkehrsgesellschaft C-Stadt mbH hinsichtlich der Bauausführung und für die Klägerin hinsichtlich der Verlegung ihrer Telekommunikationslinie. Durch ihre Einbeziehung in die Projektleitung hat die Beklagte ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Infrastrukturmaßnahme mit ihrem Einverständnis und in ihrem Interesse durchgeführt wird. Rechtlich unerheblich ist dagegen, dass die Genehmigung für den Bau der Straßenbahnbetriebsanlage nicht der Beklagten, sondern der Verkehrsgesellschaft C-Stadt mbH erteilt wurde. Wie oben bereits dargestellt, muss der Ausführende im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 nicht selbst als Bauherr auftreten, wenn die Zurechnung des Vorhabens als eigene Maßnahme sich aus anderen, insbesondere aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ergibt. Hier kommt hinzu, dass für eine Straßenbahnbetriebsanlage die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG sich auf den Bau, den Betrieb und die Linienführung erstreckt und daher gemäß § 3 Abs. 1 PBefG grundsätzlich insgesamt dem Unternehmer erteilt wird. Diese im Personenbeförderungsgesetz vorgesehene Konzentration mehrerer Genehmigungen in einem Rechtsakt lässt ebenfalls erkennen, dass die Verkehrsgesellschaft C-Stadt mbH den Bauantrag nicht im eigenen Namen vorgelegt hat, um als Ausführende des Vorhabens im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 in Erscheinung zu treten. Rechtlich unerheblich ist ferner, dass das Vorhaben möglicherweise durch eine Finanzhilfe des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2a i. V. m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden vom 18. März 1971 (BGBl. 1971, 239) in der Fassung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2378; im Folgenden: GVFG) zu einem nicht näher bezeichneten Anteil gefördert worden ist. Eine Beteiligung des Bundes an der Ausführung der neuen Straßenbahnlinie ist damit nicht begründet worden. Durch eine etwaige Finanzierungshilfe hat sich die Bundesrepublik Deutschland nicht an der Ausführung der neuen Straßenbahnlinie der Beklagten im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 beteiligt. Nach § 1 GVFG werden nämlich vom Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden gewährt. Diese entscheiden ihrerseits nach § 2 GVFG darüber, welche Vorhaben sie mit diesen Zuwendungen fördern wollen. Somit begründet der Bund mit der Gewährung von Finanzhilfen an die Länder keine rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu den Trägern der kommunalen Vorhaben. Auch das Land Hessen hat sich an der Ausführung des Vorhabens „Anbindung City West an das Rebstockgelände“ im Wege des Baus einer neuen Straßenbahnlinie nicht beteiligt, selbst wenn es möglicherweise Zuwendungen in erheblichem Umfang aus der Finanzhilfe des Bundes an die Beklagte weitergeleitet hat. Denn mit der Förderung verkehrspolitischer Vorhaben durch die Weitergabe von Zuwendungen aus den Finanzhilfen des Bundes hat das Land Hessen keine eigenen Aufwendungen erbracht, die eine wirtschaftliche Beteiligung begründen könnten (vgl. zur mangelnden Beteiligung bei Überlassung eines Darlehens zu banküblichen Konditionen: Schütz, in: BeckTKG, a. a. O., § 75 Rdnr. 13). Ferner ist für die Ausführung der neuen Straßenbahnlinie rechtlich ohne Bedeutung, dass private Investoren von den Planungskosten einen Anteil in Höhe von ca. 920.000 € übernommen haben. Denn dieser Betrag ist angesichts der Gesamtkosten des Projekts von untergeordneter Bedeutung. Die Beklagte ist bei der hier maßgeblichen kostenmäßigen Betrachtungsweise daher auch bei Berücksichtigung dieser geringfügigen finanziellen Beteiligung als alleinige Trägerin des Vorhabens anzusehen. Ohne Erfolg weist die Klägerin darauf hin, dass die Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist. Auch bei Anwendung des zu recht geforderten strengen Maßstabs hat die Beklagte die Straßenbahnanlage zur Ausführung gebracht. Ein enges Verständnis des Begriffs der Beteiligung soll verhindern, dass Versorgungsunternehmen generell begünstigt werden. Derartige Unternehmen erfüllen nämlich grundsätzlich in gleicher Weise eine Funktion der Daseinsvorsorge wie die Betreiber von Telekommunikationslinien. Daher besteht kein sachlicher Grund, die Versorgungsunternehmen im Fall der Kollision mit vorhandenen Telekommunikationslinien von einer Kostenlast zu befreien. Eine Bevorrechtigung eines Infrastrukturvorhabens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn dieses sich auf Grund der Beteiligung des Wegeunterhaltungspflichtigen letztlich als dessen Vorhaben darstellt (vgl. hierzu: Schütz, in: BeckTKG, a. a. O, § 75 Rdnr. 13; Schütz, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG 2008, § 75 Rdnr. 8). Dies ist hier zu bejahen. Denn die Beklagte steht wirtschaftlich nahezu in vollem Umfang hinter den Kosten dieser besonderen Anlage. Zudem verfolgt sie mit der Ausführung auch ein über den Bau der Straßenbahnlinie hinausreichendes städtebauliches Konzept. Der Bau der Straßenbahnlinie soll nämlich die Wohnungs- und Arbeitsquartiere im Bereich City West und das Rebstockgelände an den öffentlichen Personennahverkehr in der Innenstadt der Beklagten anbinden. Die Anwendung des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 führt damit nicht zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung eines privaten Infrastrukturunternehmens. Ferner kann möglicherweise bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - sogar die Bauausführung durch die Verkehrsgesellschaft C-Stadt mbH der Beklagten zugerechnet werden. Denn die Beklagte besitzt 100 % der Gesellschaftsrechte der Stadtwerke GmbH, die ihrerseits als Holding mit der Verkehrsgesellschaft C-Stadt mbH eng organisatorisch verknüpft ist. Dieser Aspekt bedarf indes keiner rechtlichen Klärung, weil sich die Ausführung des Vorhabens durch die Beklagte aus den bereits genannten Gesichtspunkten ergibt. Der rechtlichen Wertung, dass die Beklagte die neue Straßenbahnlinie gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 selbst ausgeführt hat, kann ferner von der Klägerin nicht entgegen gehalten werden, diese habe hierbei nicht in Ausübung ihrer bestehenden Pflicht zur Wegeunterhaltung gehandelt. Die Ausnahmevorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 greift dann ein, wenn zwischen dem Ausführenden und dem unmittelbar Wegeunterhaltungspflichtigen eine Personenidentität besteht. Denn weder der Wortlaut noch der Zweck der Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 rechtfertigt die Annahme, der Wegeunterhaltungspflichtige sei von der Kostenlast für die Verlegung der Telekommunikationslinie nur dann befreit, wenn er die spätere besondere Anlage gerade in Ausübung seiner Wegeunterhaltungspflicht ausführt. Aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 geht nämlich hervor, dass der Ausführende nicht „als“ Wegeunterhaltungspflichtiger in Ausübung seiner insoweit bestehenden Rechte und Pflichten handeln muss. Der sich aus dem Wortlaut ergebende Sinngehalt entspricht auch dem mit der Vorschrift beabsichtigten Zweck, den Gemeinden die Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse zu ermöglichen, ohne mit den Kosten für die Verlegung von vorhandenen Telekommunikationslinien belastet zu sein (vgl. oben). In den meisten Fällen obliegt nämlich den Gebietskörperschafen die unmittelbare Wegeunterhaltungspflicht, sodass ein Bedürfnis nach deren wirtschaftlicher Entlastung in den Fällen besteht, in denen diese - wie hier - im öffentlichen Interesse eine spätere besondere Anlage ausführen oder sich daran überwiegend beteiligen. Somit genügt entsprechend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für die Anwendung des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996, dass der Wegeunterhaltspflichtige unmittelbarer Träger der Straßenbaulast ist, wirtschaftlich hinter der besonderen Anlage steht und durch seine Aufwendungen sein Interesse an deren Ausführung bekundet (vgl. Schütz, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG 2008, § 75 Rdnr. 8; Dörr, in: BerlKommTKG, a. a. O., § 75 Rdnr. 6). Aus der vorgenommenen Auslegung folgt, dass die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 auch dann eingreift, wenn der Wegeunterhaltungspflichtige, der die spätere besondere Anlage selbst ausführt, zugleich alleiniger Gesellschafter eines Unternehmens des öffentlichen Personennahverkehrs ist und dieses Unternehmen die Anlage nach der Errichtung nutzen und mit dem Betrieb der Anlage möglicherweise Gewinne erzielen will. Somit kommt der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Betrieb der Frankfurter Verkehrsgesellschaft mbH Gewinne erwirtschaftet oder Verluste erleidet, die von der Stadtwerke GmbH ausgeglichen werden müssen, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. (3) Die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 erforderlichen Gründe des öffentlichen Interesses sind ebenfalls zu bejahen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Bau der Straßenbahnlinie die Wohnungs- und Arbeitsquartiere im Bereich City West und das Rebstockgelände an den öffentlichen Personennahverkehr in der Innenstadt der Beklagten anbindet. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sachverhalts kann insoweit auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss vom 14. März 2000 und im Erläuterungsbericht von April 1999 Bezug genommen werden. Auch hinsichtlich des erforderlichen öffentlichen Interesses an der Herstellung der späteren besonderen Anlage macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, es komme hierbei nur ein solches Interesse in Betracht, welches der Wegeunterhaltungspflichtige in Erfüllung dieser Aufgabe wahrzunehmen habe. Dies trifft nicht zu, wie sich insbesondere aus der beispielhaften Aufzählung von volkswirtschaftlichen Rücksichten in § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 unzweifelhaft ergibt. Vielmehr besteht ein öffentliches Interesse an besonderen Anlagen generell, wenn sie der Allgemeinheit nützen, insbesondere wenn sie der öffentlichen Versorgung dienen (Demmel/Manssen, a. a. O., § 75 Rdnr. 4; Schütz, in: BeckTKG, a. a. O., § 75 Rdnr. 12). Dies ist beim Bau von Trassen für den öffentlichen Personennahverkehr zu bejahen, wenn ein entsprechendes verkehrspolitisches Bedürfnis dargetan ist. Hierbei ist rechtlich unerheblich, ob der spätere Betrieb der Verkehrslinie zugleich im Interesse einer privatrechtlich organisierten Verkehrsgesellschaft liegen kann. Die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 erfordert nicht, dass die spätere besondere Anlage ausschließlich dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist (zu § 6 Abs. 2 TWG: Hess. VGH, Urteil vom 20.03.1990 - 11 UE 2870/86 -; zur Unerheblichkeit des späteren Anlagenbetriebs durch Dritte: Reichert, a. a. O., §§ 74, 75, Rdnr. 24; zur späteren privat-rechtlichen Nutzung: BVerwG, Urteil vom 01.07.1999 - 4 A 27.98 - NVwZ 2000, 316). Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Anwendung des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 erfordere ein „qualifiziertes öffentliches Interesse“, welches im vorliegenden Fall nicht gegeben sei (vgl. zum Begriff des qualifizierten öffentlichen Interesses: Reichert, a. a. O., §§ 74, 75, Rdnr. 22, 23). Soweit in der Literatur ein solches besonderes öffentliches Interesse gefordert wird, bedeutet dies lediglich, dass gerade der nach den Straßengesetzen Wegeunterhaltungspflichtige die besondere Anlage selbst ausführen oder sich hieran überwiegend beteiligen muss. Mit diesem Merkmal wird eine Privilegierung von solchen Sachverhalten ausgeschlossen, in denen eine Wegeunterhaltungspflicht durch Übernahme von Kostenbeiträgen von einem Dritten vertraglich übernommenen worden ist (Reichert, a. a. O., ebenda). (4) Auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 sind erfüllt. Die Beklagte hat von der Klägerin die Verlegung ihrer Telekommunikationslinie in der Straße „Am Römerhof“ verlangt. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 19. Juli 2001. Ferner wäre ohne die Verlegung der Telekommunikationslinie die Herstellung der neuen Straßenbahnlinie wesentlich erschwert worden. Mit dem Einwand, die Klägerin habe im Trassenabstimmungsverfahren die Verlegung selbst gewünscht, obwohl eine Verlegung nur in einem kleinen Teilbereich der Straße „Am Römerhof“ notwendig gewesen wäre, kann die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Dies folgt aus § 242 BGB. Nach den hieraus folgenden Grundsätzen von Treu und Glauben erweist sich nämlich ein widersprüchliches Verhalten eines an einem Rechtsverhältnis Beteiligten als unzulässig. Die zwischen der Klägerin und der Beklagten zunächst vorhandenen Unstimmigkeiten über den Umfang der erforderlichen Verlegung der Telekommunikationslinie in der Straße „Am Römerhof“ waren laut Ausführung im Planfeststellungsbeschluss durch eine einvernehmliche Vereinbarung im Dezember 1999 beseitigt worden. Die Klägerin hatte zwar später in einem Schreiben an die Beklagte vom 1. Juni 2001 angeregt, diese möge sich in Abweichung von der getroffenen Vereinbarung für eine Minimierung der Umlegungsarbeiten aussprechen. Gleichwohl forderte die Beklagte mit Schreiben vom 19.07.2001 die Klägerin auf, mit der Verlegung in der Straße „Am Römerhof“ nach der aktuellen Trassenplanung der Frankfurter Aufbau AG zu beginnen. cc) Die sich hiernach aus § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 ergebende Kostenlast der Klägerin für die Verlegung ihrer Telekommunikationslinie in der Straße „Am Römerhof“ wird nicht durch die weitere Ausnahmeregelung des § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 aufgehoben. Hiernach kann die Verlegung einer nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienenden kabelgebundenen Telekommunikationslinie nur dann verlangt werden, wenn die kabelgebundene Telekommunikationslinie ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann. (1) Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 dem nutzungsberechtigten Betreiber einer Telekommunikationslinie ausschließlich die Befugnis verleiht, eine für die Ausführung einer späteren besonderen Anlage erforderliche Verlegung unter den dort genannten Voraussetzungen zu verweigern. Verzichtet der Nutzungsberechtigte dagegen auf seine Einwendung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996, so besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996, wenn die Verlegung trotz unverhältnismäßig hoher Kosten durchgeführt wird (BVerwG, Beschluss vom 27.02.1981 - 7 B 15.81 - zit. n. juris; Scheurle/Mayen, a. a. O., §§ 74, 75 Rdnr. 62; Schütz, in: BeckTKG, a. a. O., § 75 Rdnr. 28; Demmel/Manssen, a. a. O., § 75 Rdnr. 30; Schütz, in: Arndt/Fetzer/Scherer, a. a. O., § 75 Rdnr. 14). Dieser sich aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 ergebende Regelungsgehalt steht einem angemessenen Interessenausgleich zwischen dem Ausführenden einer besonderen Anlage und dem nutzungsberechtigten Betreiber einer Telekommunikationslinie nicht entgegen. Der Nutzungsberechtigte kann sich nämlich im Fall zu erwartender unverhältnismäßig hoher Verlegungskosten auf sein Einwendungsrecht nach § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 berufen und eine Verlegung seiner Telekommunikationslinie verweigern. Der Wegeunterhaltungspflichtige, der eine spätere besondere Anlage zur Ausführung bringen will, kann jedoch die Verweigerung einer Verlegung dadurch abwenden, dass er eine Kostenübernahmeerklärung abgibt, mit der er sich vertraglich zur Erstattung aller durch die Verlegung anfallenden Kosten des Nutzungsberechtigten für den Fall verpflichtet, dass die Verlegung tatsächlich unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen sollte (BVerwG, Beschluss vom 27.02.1981 - 7 B 15.81 - zit. n. juris; Dörr, in: BerlKommTKG, a. a. O., § 75 Rdnr. 12). Die Abgabe einer solchen Erklärung bewirkt nach Treu und Glauben die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten, die Verlegung durchzuführen, wenn ansonsten die Ausführung der besonderen Anlage verhindert würde (BVerwG, Beschluss vom 29.04.2001 - 9 VR 2.01 - zit. n. juris, Beschluss vom 19.12.1985, a. a. O., Urteil vom 07.11.1975, a. a. O., ebenso wohl auch Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 - zit. n. juris und Beschluss vom 10.04.1990 - 7 B 184.89 - zit. n. juris; Schütz, in: BeckTKG, a. a. O., § 75 Rdnr. 32; Schütz, in: Arndt/Fetzer/Scherer, a. a. O., § 75 Rdnr. 14; Reichert, a. a. O., §§ 74, 75 Rdnr. 63). (2) Im Übrigen liegen nach dem sich aus dem erstinstanzlichen Verfahren ergebenden Sach- und Streitstand auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 nicht vor. Bei der Verlegung einer Telekommunikationslinie fallen unverhältnismäßig hohe Kosten nur dann an, wenn die tatsächlichen Kosten der Verlegung deutlich diejenigen Kosten übersteigen, die bei einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung üblicherweise entstehen. Hierbei zeichnet sich eine normale Verlegung dadurch aus, dass sie ohne örtliche Schwierigkeiten und ohne Beseitigung außergewöhnlicher technischer Hindernisse unter Verwendung der vorhandenen und altersbedingt noch verwertbaren Materialien durchgeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 07.11.1975 - VII C 25.73 - NJW 1976, 906; Schütz, in: BeckTKG, a. a. O., § 75 Rdnr. 26; Demmel/Manssen, a. a. O., § 75 Rdnr. 29). Hier ist weder aus dem Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren noch aus ihrer Rechnung vom 22. Juli 2004 hinreichend ersichtlich, dass die Verlegung der Telekommunikationslinie in der Straße „Am Römerhof“ über dem Normallfall liegende Kosten verursacht hat. b) Eine Verpflichtung der Beklagten, die Kosten der Verlegung der Telekommunikationslinie in der Straße „Am Römerhof“ zu tragen, ergibt sich ferner nicht aus § 56 Abs. 5 TKG 1996. Nach dieser Vorschrift haben die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen die aus der Verlegung erwachsenden Kosten zu tragen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Deshalb verbleibt die Kostenlast gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 bei der Klägerin. Die neue Straßenbahnlinie stellt keine andere als die in § 56 Abs. 2 TKG 1996 bezeichnete besondere Anlage dar. Die Regelung des § 56 Abs. 5 TKG 1996 greift nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich dann ein, wenn die spätere besondere Anlage nicht in den Anwendungsbereich des § 56 Abs. 2 TKG 1996 fällt. Hierbei verweist § 56 Abs. 5 TKG 1996 nicht nur auf die Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996, sondern auch auf den Tatbestand des § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996. Daher kann in § 56 Abs. 5 TKG 1996 keine Auffangvorschrift gesehen werden, die auch diejenigen Fallgestaltungen erfasst, in denen der Nutzungsberechtigte eine kabelgebundene Telekommunikationslinie, die zumindest auch dem Fernverkehr dient, trotz unverhältnismäßig hoher Kosten verlegt, obwohl er dies gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 hätte verweigern können. Dieses Verständnis des Anwendungsbereichs des § 56 Abs. 5 TKG 1996 entspricht der Systematik der verschiedenen in § 56 TKG 1996 enthaltenen Regelungen. Mit § 56 Abs. 5 TKG 1996 hat der Gesetzgeber eine Kostenregel ausschließlich für Sachverhalte geschaffen, in denen eine nicht bevorrechtigte besondere Anlage mit einer bereits vorhandenen Telekommunikationslinie kollidiert. In diesen Fällen verbleibt es bei dem nach § 56 Abs. 1 TKG 1996 bestehenden Prioritätsgrundsatz. Daher hat im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 5 TKG 1996 der Unternehmer der besonderen Anlage die dem Nutzungsberechtigten erwachsenden Verlegungskosten seiner vorhandenen Telekommunikationslinie zu tragen. 2. Die Klägerin kann für die von ihr mit ihrer Rechnung vom 22. Juni 2004 - in reduzierter Höhe - geltend gemachten Kosten auch keine Erstattung von der Beklagten gemäß § 56 Abs. 4 TKG 1996 beanspruchen. Nach § 56 Abs. 4 TKG 1996 sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung erwachsenden Kosten zu erstatten, wenn der Wegeunterhaltungspflichtige seinen Anteil einem nicht unterhaltungspflichtigen Dritten überlässt. Hierbei handelt es sich um eine Rückausnahme zu der Regelung in § 56 Abs. 2 TKG 1996. Dies hat zur Folge, dass die Bevorrechtigung einer späteren besonderen Anlage im Fall des § 56 Abs. 4 TKG 1996 entfällt. Der nutzungsberechtigte Betreiber wird unter den dort genannten Voraussetzungen von der ansonsten nach § 56 Abs. 2 TKG 1996 bestehenden Kostenlast für die Verlegung einer Telekommunikationslinie befreit, und er kann seinerseits Kostenerstattung verlangen. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 TKG 1996 liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat nämlich ihren Anteil an der Ausführung der neuen Straßenbahnlinie nicht einem Dritten überlassen. Unter einem Anteil im Sinne von § 56 Abs. 4 TKG 1996 ist die Beteiligung des Wegeunterhaltungspflichtigen nach § 56 Abs. 2 TKG 1996 zu verstehen. Ob die Überlassung eines Anteils erfolgt ist, beurteilt sich in gleicher Weise wie die Begründung der Bevorrechtigung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996. Eine Überlassung des Anteils liegt somit nur dann vor, wenn der Wegeunterhaltungspflichtige seine wirtschaftliche Beteiligung aufgegeben hat. Dagegen ist rechtlich unerheblich, ob in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht eine Anteilsübertragung auf eine dritte Person vorliegt. Maßgeblich ist daher bei einem Zusammenwirken mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, ob der Wegeunterhaltungspflichtige in wirtschaftlicher Hinsicht weiterhin Träger oder zumindest überwiegender Beteiligter der Anlage bleibt. Die Bevorrechtigung einer späteren besonderen Anlage endet daher selbst dann nicht, wenn diese veräußert wird, aber der Wegeunterhaltungspflichtige gleichwohl weiterhin überwiegend die Kosten der Anlage trägt (vgl. Schütz, in: BeckTKG, a. a. O., § 75 Rdnr. 29 und 13; Demmel/Manssen, a. a. O., § 75 Rdnr. 40 und 41; Scheurle/Mayen, a. a. O., §§ 74, 75 Rdnr. 68; Schütz, in: Arndt/Fetzer/Scherer, a. a. O., § 75 Rdnr. 15). Nach dieser maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist die Beklagte weiterhin als Trägerin der neuen Straßenbahnlinie anzusehen. Die Stadtwerke wurden zwar mit Wirkung zum 1. Januar 1995 von einem Eigenbetrieb der Beklagten in eine GmbH umgewandelt. Die Beklagte behielt jedoch zu 100 % die Geschäftsanteile an der GmbH. Auch die weitere Umstrukturierung im Jahr 1996 hat bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise hinsichtlich der finanziellen Verantwortlichkeit der Beklagten für die neue Straßenbahnlinie keine Änderung herbeigeführt. Die Verkehrssparte wurde seinerzeit aus der Stadtwerke GmbH ausgegliedert, und es wurde die Verkehrsgesellschaft C-Stadt mbH gegründet. Zugleich wurde eine Holdingvereinbarung getroffen. Hiernach ist die Verkehrsgesellschaft C-Stadt eine 100 %-ige Tochter der Holding, die bei der Ausgliederung die Geschäftsanteile erwarb. Zwischen der Holding-GmbH und der Verkehrsgesellschaft C-Stadt mbH besteht ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Angesichts dieser wirtschaftlichen Zusammenhänge kann in der Verkehrsgesellschaft C-Stadt kein nicht unterhaltungspflichtiger Dritter gesehen werden, an den die Beklagte einen Anteil überlassen hat. 3. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einen Anspruch auf Kostenerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB geltend machen. Die zivilrechtlichen Regelungen nach §§ 812 ff. BGB kommen entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend nicht zur Anwendung. Der nutzungsberechtigte Betreiber einer Telekommunikationslinie unterliegt nämlich einem öffentlich-rechtlichen Sonderrecht, welches in den Vorschriften der §§ 50 bis 56 TKG 1996 abschließend geregelt ist. Unter dieses Sonderregime fallen auch die Pflichten, die den Nutzungsberechtigten gegenüber dem Betreiber einer besonderen Anlage treffen (BVerwG, Beschluss vom 17.11.2008 - 6 B 41.08 - NVwZ-RR 2009, 308). Daher kann eine Kostenerstattung für die Verlegung einer Telekommunikationslinie ausschließlich nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der den Kostenlastregelungen in § 56 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 TKG 1996 Rechnung trägt, und nach dem speziellen Erstattungsanspruch gemäß § 56 Abs. 4 TKG 1996 erfolgen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 13.10.2010, a. a. O. und Gerichtsbescheid vom 06.03.2002 - 9 A 6.01 - zit. n. juris). 4. Aus den gleichen Erwägungen bleibt das Leistungsbegehren der Klägerin ohne Erfolg, soweit es auf die Gewährung von Aufwendungsersatz gemäß §§ 683, 677 BGB in direkter oder analoger Anwendung gestützt wird. Im Hinblick auf das dargestellte öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Wegeunterhaltungspflichtigen kann auch nicht auf die zivilrechtlichen Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin zurückgegriffen werden. Ein Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag ist wegen des abschließenden Charakters der in §§ 50 bis 56 TKG 1996 getroffenen Regelungen ebenfalls zu verneinen (zu § 53 TKG 1996: BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 - zit. n. juris). 5. Schließlich erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb als ernstlich zweifelhaft, weil es einen etwaiger Anspruch der Klägerin analog § 242 BGB auf Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung der Beklagten nicht geprüft und bejaht hat. Zum einen ist ein solches Begehren nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Denn Streitgegenstand sind allein die geltend gemachten Zahlungsansprüche nach den vorstehend geprüften gesetzlichen Regelungen. Zum anderen liegen auch keine Umstände vor, die bei einer Änderung des Klageantrages auf Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer solchen Erklärung im Berufungsverfahren zu einem stattgebenden Urteil führen könnten. Wie der Senat oben bereits ausgeführt hat, ist von der Beklagten nicht hinreichend dargetan worden, dass die Verlegung ihrer Telekommunikationslinie in der Straße „Am Römerhof“ unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht hat. Im Hinblick hierauf kann der Senat die Rechtsfrage offen lassen, ob ein etwaiger Anspruch auf Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung analog § 242 BGB für den Fall des Entstehens unverhältnismäßig hoher Kosten schon im Zeitpunkt des Verzichts auf das möglicherweise bestehende Einwendungsrecht nach § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 und damit vor Beginn der Verlegungsarbeiten geltend gemacht werden muss oder ob er auch noch später durchgesetzt werden kann. II. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht die Erstattung des von ihr an die Frankfurter Aufbau AG gezahlten Honorars in Höhe von 7.416,26 € beanspruchen. Hierbei handelt es sich um Kosten für Ingenieurleistungen, die von der Frankfurter Aufbau AG als Projektleiterin für die Verlegung der Telekommunikationslinie in der Straße „Am Römerhof“ erbracht worden sind und die diese der Klägerin mit Schreiben vom 10. Februar 2003 in Rechnung gestellt hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die beglichene Honorarforderung der Frankfurter Aufbau AG. Die obigen Ausführungen gelten hier entsprechend. III. Mangels eines Anspruchs auf Kostenerstattung stehen der Klägerin auch keine Ansprüche auf Gewährung von Verzugszinsen entsprechend §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB zu. IV. Schließlich erweist sich auch die Abweisung des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags der Klägerin nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als ernstlich zweifelhaft. Die Klägerin hat hiergegen im Zulassungsverfahren keine eigenständigen Einwände erhoben. B. Der von der Klägerin ebenfalls angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt worden. Zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss zunächst in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert werden. Dargelegt werden muss weiter, warum diese Frage bisher höchstrichterlich unter obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. In der Begründung des Zulassungsantrages muss mithin deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass das Berufungsgericht sich klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob diese Bedenken durchgreifen. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2005 - A 3 S 358/05 - InfAuslR 2005, 296; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 124a Rdnr. 103 u. 104). Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben fehlt es vorliegend sowohl an der Herausarbeitung einer genau bezeichneten Rechtsfrage als auch an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer zu beantwortenden Rechtsfrage bei der Anwendung des § 56 TKG 1996. Dem Senat ist schon nicht ersichtlich, welche Rechtsfrage die Klägerin in einem Berufungsverfahren geklärt sehen will. Sie rügt hinsichtlich der beabsichtigten Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung lediglich, das Verwaltungsgericht habe die Ausnahmevorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 „erweiternd“ ausgelegt, ohne dass hinreichend erkennbar ist, hinsichtlich welcher tatbestandlichen Merkmale die Anwendung dieser Norm auf den vorliegenden Fall rechtlich zweifelhaft sein könnte. Sollte die Klägerin - was der Senat auf Grund ihres Vorbringens zu ihrem Zulassungsbegehren nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermutet - die Rechtsfrage geklärt wissen wollen, ob das Merkmal der „Ausführung“ einer besonderen Anlage durch einen Wegeunterhaltungspflichtigen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 auch dann bejaht werden kann, wenn die spätere besondere Anlage nach ihrer Ausführung im öffentlichen Interesse von einer privatrechtlich organisierten Verkehrsgesellschaft betrieben wird, so erweist sich diese Rechtsfrage als nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich nämlich eindeutig aus dem Gesetz. Vorstehend hat der Senat im Einzelnen dargestellt und begründet, dass es für die Frage der Ausführung der späteren besonderen Anlage durch den Wegeunterhaltungspflichtigen im öffentlichen Interesse nicht darauf ankommt, welche natürliche oder juristische Person diese Anlage später betreiben wird und ob dieser Betreiber neben dem festgestellten öffentlichen Interesse an der Anlage bei seiner Tätigkeit ein privates Interesse verfolgt. Eine Klärungsbedürftigkeit ergibt sich insbesondere nicht im Hinblick auf die von der Klägerin dargestellten Literaturmeinungen und die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 1999 - 4 A 27/98 - (a. a. O.). Denn die vom Verwaltungsgericht und vom Senat vorgenommene Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 steht mit den Rechtsausführungen in den von der Klägerin genannten Fundstellen in Einklang. Auch sonst sind dem Senat keine gerichtlichen Entscheidungen bekannt, die den Regelungsgehalt des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 oder den der inhaltsgleichen Nachfolgevorschrift des § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG in anderer Weise auslegen. Nach alledem kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Der Wert der geltend gemachten Zinsansprüche ist als Nebenforderung gemäß § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).