Beschluss
7 A 903/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0711.7A903.11.0A
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 25 Abs. 1 Lit. a Statut-HZV setzt für den Erhalt eines Ruhegelds auf Zeit wegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit voraus, dass das Mitglied des Versorgungswerks seinen Beruf in vollem Umfang länger als sechs Monate nicht mehr ausgeübt hat.
Dies erfordert zum einen, dass der Zahnarzt persönlich vorübergehend keine zahnärztliche Tätigkeit mehr verrichtet hat. Zum anderen muss die Berufsausübung auch in der Weise vorübergehend eingestellt werden, dass eine zahnärztliche Tätigkeit nicht durch eine andere Person ausgeübt wird und dieses Verhalten dem berufsunfähigen Zahnarzt rechtlich zugerechnet werden kann.
2. Diese Anforderungen bedeuten für einen niedergelassenen Zahnarzt, der in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist, dass er die vorübergehende Nichtausübung seines Berufs gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung anzeigen und gemäß § 95 Abs. 5 SGB V seine Zulassung zum Ruhen bringen muss. Erst mit dem Ruhen der Zulassung wird auch dessen Verpflichtung zur Teilnahme an der zahnärztlichen Versorgung gemäß § 95 Abs. 3 SGB V und § 19a Abs. 1 ZahnÄZV ausgesetzt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 47.690,10 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 25 Abs. 1 Lit. a Statut-HZV setzt für den Erhalt eines Ruhegelds auf Zeit wegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit voraus, dass das Mitglied des Versorgungswerks seinen Beruf in vollem Umfang länger als sechs Monate nicht mehr ausgeübt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Zahnarzt persönlich vorübergehend keine zahnärztliche Tätigkeit mehr verrichtet hat. Zum anderen muss die Berufsausübung auch in der Weise vorübergehend eingestellt werden, dass eine zahnärztliche Tätigkeit nicht durch eine andere Person ausgeübt wird und dieses Verhalten dem berufsunfähigen Zahnarzt rechtlich zugerechnet werden kann. 2. Diese Anforderungen bedeuten für einen niedergelassenen Zahnarzt, der in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist, dass er die vorübergehende Nichtausübung seines Berufs gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung anzeigen und gemäß § 95 Abs. 5 SGB V seine Zulassung zum Ruhen bringen muss. Erst mit dem Ruhen der Zulassung wird auch dessen Verpflichtung zur Teilnahme an der zahnärztlichen Versorgung gemäß § 95 Abs. 3 SGB V und § 19a Abs. 1 ZahnÄZV ausgesetzt. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 47.690,10 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung eines Ruhegeldes auf Zeit wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit zusteht. Der Kläger ist 58 Jahre alt. Nach dem Studium der Zahnmedizin absolvierte er seine Facharztausbildung zum Kieferorthopäden. Danach war er zunächst im Zuständigkeitsbereich der Zahnärztekammer Hessen tätig. Ab 1987 praktizierte er als niedergelassener Kieferorthopäde zusammen mit dem Kieferorthopäden Dr. S. in einer Gemeinschaftspraxis in Bayern. Ab 1992 litt der Kläger mehrfach an depressiven Episoden und erkrankte später auch an einem Schilddrüsenkarzinom. Nach mehreren stationären Aufenthalten mit zwischenzeitlichen Phasen der Genesung war er ab dem 26. April 2004 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 11. November 2004 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Auf dem ihm übersandten Formblattantrag präzisierte er sein Begehren am 30. November 2004 auf die Gewährung eines Ruhegelds auf Zeit wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit. Im Auftrag des Beklagten erstellte Dr. K., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, am 2. August 2005 ein nervenärztliches Fachgutachten. Darin wird ausgeführt, der Kläger sei seit dem 24. April 2004 in vollem Umfang berufsunfähig. Unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Medikation werde er voraussichtlich im Juli 2007 wieder berufsfähig sein. Mit Schreiben vom 12. September 2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Nachweis seiner Berufsunfähigkeit ab dem 24. April 2004 erbracht sei, und forderte ihn auf, zur Feststellung des Versorgungsfalles eine Bescheinigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorzulegen, aus der der Beginn des Ruhens seiner Kassenzulassung hervorgeht, sowie eine Bestätigung der zuständigen Bezirkszahnärztekammer über den Zeitpunkt der Einstellung seiner zahnärztlichen Tätigkeit einzureichen. Mit einem weiteren Schreiben vom 30. März 2006 erinnerte der Beklagte den Kläger an die Vorlage der angeforderten Nachweise. Am 4. April 2006 ging ein Schreiben des Klägers ein, mit dem er eine Bescheinigung des Dr. S. vom 29. März 2006 vorlegte. Darin heißt es, der Kläger sei bis zum Beginn seines stationären Aufenthalts am 26. April 2004 in der Gemeinschaftspraxis tätig gewesen. Am 1. Dezember 2004 sei er aus der Praxis ausgeschieden und nicht mehr kieferorthopädisch und zahnärztlich tätig gewesen. Hieraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2006 dem Kläger mit, dass für die Feststellung des Versorgungsfalles die vorgelegte Erklärung nicht ausreichend sei. Der Zahnärztliche Bezirksverband Niederbayern übersandte dem Beklagten am 10. Juli 2006 den Beschluss des Zulassungsausschusses der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayern vom 26. April 2006. Hieraus geht hervor, dass der Zulassungsausschuss auf das gemeinsame Schreiben des Klägers und des Dr. S. vom 23. Februar 2006 antragsgemäß das Ruhen der Zulassung des Klägers ab dem 26. April 2006 bis zum 31. Juli 2007 beschlossen hat. Zugleich teilte der Zahnärztliche Bezirksverband Niederbayern mit, dass die Gemeinschaftspraxis des Klägers und des Dr. S. seit dem 26. April 2006 aufgelöst ist und die Praxis von Dr. S. als Einzelpraxis fortgeführt wird. Nach Übersendung der maßgeblichen Einkommensbescheide mit Schreiben vom 24. Februar 2007 nahm der Beklagte die Berechnung des Ruhegeldes des Klägers vor. Mit Verfügung vom 16. April 2007 stellte der Beklagte den Versorgungsfall zum Ablauf des Monats April 2006 fest und gewährte die Zahlung eines Ruhegelds auf Zeit wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2006 für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit, jedoch vorläufig längstens bis Juni 2007. Die Höhe des monatlichen Ruhegelds wurde auf 2.805,30 € festgesetzt. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 21. Mai 2007 Widerspruch, soweit die Gewährung des Ruhegelds für den Zeitraum von Dezember 2004 bis April 2006 versagt worden war. Diesen Rechtsbehelf wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2007 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er den zahnärztlichen Beruf schon ab dem 26. April 2004 nicht mehr ausgeübt habe. Nach der ständigen Verwaltungspraxis werde für die Feststellung der Nichtausübung des Berufs der objektiv feststellbare Sachverhalt des Ruhens der kassenzahnärztlichen Zulassung bzw. die Bestellung eines Krankheitsvertreters als maßgeblich erachtet. Ein solcher Sachverhalt müsse durch eine entsprechende Bestätigung der kassenzahnärztlichen Vereinigung nachgewiesen werden. Dies ergebe sich aus § 25 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Hessischen Zahnärzte-Versorgung. Nach dieser Regelung habe nämlich der jeweilige Antragsteller die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erforderlichen Nachweise zu führen. Am 20. August 2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, der Beklagte habe für den Nachweis des Eintritts des Versorgungsfalls und der Nichtausübung seines Berufs seit dem 26. April 2004 zu Unrecht eine bestätigte Abmeldung bei der zuständigen Zahnärztekammer verlangt. Das Statut der Hessischen Zahnärzte-Versorgung verlange gemäß § 25 Abs. 1 Lit. b Satz 2 ausschließlich im Fall eines Antrags auf Gewährung eines Ruhegeldes wegen dauernder Berufsunfähigkeit eine solche Abmeldung. Dagegen werde in § 25 Abs. 1 Lit. a des Statuts für den dort geregelten Fall der Gewährung eines Ruhegelds auf Zeit wegen einer nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit eine solche bestätigte Abmeldung gerade nicht gefordert. Eine analoge Anwendung der Regelung in § 25 Abs. 1 Lit. b Satz 2 des Statuts für die Gewährung eines Ruhegeldes auf Zeit sei nicht zulässig. Im Übrigen habe er, der Kläger, mit der Erklärung von Dr. S. nachgewiesen, dass er seine Berufstätigkeit ab dem 26. April 2004 eingestellt habe und mit Wirkung zum 1. Dezember 2004 auch aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden sei. Der Beklagte habe zudem seine ihm, dem Kläger, gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt. Denn dieser, der Beklagte, habe ihn nicht frühzeitig auf den nach seiner Auffassung erforderlichen Nachweis der vorübergehenden Einstellung der beruflichen Tätigkeit hingewiesen. Insbesondere hätte das im November 2004 übersandte Merkblatt einen entsprechenden Hinweis enthalte müssen, wenn ein solcher Nachweis für erforderlich erachtet werde. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2007 insoweit aufzuheben, als ihm für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. April 2006 ein Ruhegeld versagt worden ist und den Beklagten zu verpflichten, ihm für diesen Zeitraum Ruhegeld zu gewähren zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz per anno. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen hinreichenden Nachweis dafür erbracht, dass er bereits ab dem 26. April 2004 seinen Beruf nicht mehr ausgeübt habe. Eine zumindest zeitweise Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit trotz eingetretener vorübergehender Berufsunfähigkeit entziehe sich ohne eine bestätigte Abmeldung bei der Zahnärztekammer der Kontrolle des Beklagten. Mit Urteil vom 2. Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist dem Kläger gemäß § 25 Abs. 1 Lit. a des Statuts ein Ruhegeld auf Zeit wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit nicht schon ab Dezember 2004 zu gewähren, weil dieser erst mit der Vorlage der Bescheinigung über das Ruhen seiner kassenzahnärztlichen Zulassung im April 2006 den vom Beklagten geforderten Nachweis beigebracht habe. Die Satzung des Beklagten sehe im Fall eines Antrags auf Gewährung eines Ruhegelds wegen dauernder Berufsunfähigkeit den Nachweis der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit durch Vorlage einer Bestätigung über die Abmeldung bei der zuständigen Zahnärztekammer vor. Diese Bestimmung diene der Rechtssicherheit im Interesse der Versorgungseinrichtung und der Ruhegeldempfänger. Der Gedanke der Rechtssicherheit gebiete jedoch auch im vorliegenden Fall der zeitweisen Nichtausübung des Berufs wegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit, dass durch die Vorlage einer Bestätigung über die Abmeldung bei der zuständigen Zahnärztekammer oder einer Erklärung der kassenzahnärztlichen Vereinigung über das Ruhen der Zulassung der Nachweis der Einstellung jeglicher zahnärztlicher Tätigkeit des Klägers in der Gemeinschaftspraxis ohne Erhalt der gesellschaftsrechtlichen Anteile erbracht wird. Der Beklagte habe daher zu recht gemäß § 25 Abs. 3 des Statuts weitere Nachweise dafür verlangt, dass der Kläger seinen Beruf vorübergehend nicht mehr ausübt. Dies gelte hier insbesondere deshalb, weil ausweislich der vorliegenden ärztlichen Berichte die depressive Erkrankung den Kläger über Jahre hinweg nicht durchgängig an der Ausübung seines Berufs als Kieferorthopäde gehindert habe. Daher sei die zeitliche Abgrenzung zwischen seinen Krankheitsphasen mit fortbestehender Berufsfähigkeit und den Phasen seiner vorübergehenden Berufsunfähigkeit vom Kläger zu belegen und vom Beklagten genau zu prüfen gewesen. Der Kläger könne auch keine Ansprüche daraus ableiten, dass der Beklagte ihn nicht schon im November 2004 aufgefordert habe, einen Nachweis für das Ruhen seiner kassenärztlichen Zulassung vorzulegen. Der Kläger sei nicht gehindert gewesen, von sich aus die vorübergehende Nichtausübung seines Berufs bei der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen und auf das Ruhen seiner Zulassung hinzuwirken. Die Gewährung des Ruhegeldes erst ab Mai 2006 sei daher nicht unbillig. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 6. April 2011 - 7 A 361/10.Z - die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe sein Urteil zu Unrecht auf § 25 Abs. 3 des Statuts des Beklagten gestützt. Diese Regelung betreffe allein den Nachweis für das Vorliegen einer dauerhaften Berufsunfähigkeit. Infolgedessen ergebe sich aus § 25 Abs. 3 des Statuts keine Verpflichtung, für die Gewährung eines Ruhegelds auf Zeit bei dem Beklagten eine Bestätigung der zuständigen Zahnärztekammer über ein Ruhen der Zulassung einzureichen. Er, der Kläger, habe gleichwohl die vom Beklagten später angeforderten Nachweise vorgelegt. Nach Eingang aller angeforderten Unterlagen wäre der Beklagte deshalb verpflichtet gewesen, den Beginn der Gewährung des Ruhegelds rückwirkend auf den 1. Dezember 2004 festzusetzen. Der vom Verwaltungsgericht genannte Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wäre hierdurch nicht beeinträchtigt worden. Im Übrigen hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt, im Falle einer unberechtigten Leistungsgewährung die gezahlten Beträge zurückzufordern. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2009 den Bescheid des Beklagten vom 16. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2007 insoweit aufzuheben, als ein Ruhegeld für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 20. April 2006 abgelehnt worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, die Ruhegeldzahlung ab dem 1. Dezember 2004 festzusetzen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. April 2006 einen Betrag in Höhe von 47.690,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2805,30 € für die monatlich ab dem 1. Dezember 2004 fällig gewordenen Beträge zu zahlen, 2. klageerweiternd die Ruhegeldzahlung ab 1. Dezember 2004 gemäß Nr. 1 entsprechend dem Hilfsantrag zu verzinsen, 3. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Ordner) und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. II. Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Berufung ist zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage auf Gewährung eines Ruhegelds auf Zeit ab dem 1. Dezember 2004 bis zum 30. April 2006 wegen vorübergehender Berufungsunfähigkeit und auf Zahlung von Zinsen für die 17 Monatsbeträge in dem nicht anerkannten Zeitraum unter Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom 16. April 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2007 abgelehnt. 1. Der Beklagte hat dem Kläger mit Verfügung vom 16. April 2007 rückwirkend ab dem 1. Mai 2006 für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit, jedoch vorläufig längstens bis Juni 2007 einschließlich, ein monatliches Ruhegeld gemäß § 25 Abs. 1 Lit. a des Status der Versorgungseinrichtung der Hessischen Landeszahnärztekammer Hessen (Stand: 1. Januar 2002, im Folgenden: Statut-HZV) gewährt und diese Versorgung der Höhe nach auf 2.805,30 € festgesetzt. Die damit verbundene Ablehnung des Antrags insoweit, als der Kläger die Gewährung eines Ruhegeldes bereits ab dem 1. Dezember 2004 erstrebt, erweist sich auch im Berufungsverfahren als rechtmäßig. Maßgebliche Rechtsgrundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Gewährung eines Ruhegelds auf Zeit schon ab Dezember 2004 sind entsprechend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die Regelungen in § 25 Statut-HZV in der Fassung vom 1. Januar 2002. Diese Norm wurde zwar gemäß § 42 Satz 2 der nachfolgenden Satzung vom 4. Juni 2005 mit Wirkung zum 1. Januar 2006 aufgehoben und durch eine neue textgleiche Vorschrift ersetzt. Gleichwohl ist für die rechtliche Beurteilung des vom Kläger erhobenen Anspruchs § 25 Statut-HZV heranzuziehen. Denn der Kläger macht einen Anspruch geltend, der auf einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit beschränkt ist. Bei einem solchen Sachverhalt ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, wenn dies mit dem Sinn und Zweck der Regelungsmaterie in Einklang steht (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rdnr. 129; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113 Rdnr. 221). Eine solche Sachlage ist hier zu bejahen. Der Kläger hat zwar im Grundsatz gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Versorgung, weil er nach der Verlegung seiner beruflichen Tätigkeit nach Bayern freiwillig Mitglied bei dem Beklagten gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1Lit. c Statut-HZV geblieben ist. Der Beklagte hat in seiner Verfügung jedoch zu Recht angenommen, dass vor dem 1. Mai 2006 kein Versorgungsfall eingetreten ist und deshalb für den Zeitraum von Dezember 2004 bis April 2006 kein Ruhegeld gewährt werden kann. Ein Versorgungsfall tritt gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 Statut-HZV nämlich erst dann ein, wenn sämtliche Voraussetzungen für die beantragte Versorgungsleistung erfüllt sind. Das Ruhegeld wird gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 Statut-HZV ab dem Monat gezahlt, der dem Eintritt des Versorgungsfalls folgt. Hier hat der Kläger nach Auffassung des Senats seine Berufsausübung vollumfänglich erst am 26. Mai 2006 im Sinne von § 25 Abs. 1Lit. a Statut-HZV vorübergehend eingestellt. Daher war die Gewährung eines Ruhegelds auf Zeit vor Juni 2006 rechtlich nicht möglich. Der Kläger hat erst am 26. April 2006 seine kieferorthopädische Berufstätigkeit in vollem Umfang vorläufig eingestellt. Der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern hat nämlich auf den Antrag des Klägers vom 23. Februar 2006 in seiner Sitzung am 26. April 2006 das Ruhen der kassenärztlichen Zulassung und die Auflösung der bis dahin mit Dr. S. geführten Gemeinschaftspraxis in Regen beschlossen. Ab dem 26. April 2006 wurde die kieferorthopädischen Praxis von Dr. S. allein fortgeführt. Erst ab diesem Zeitpunkt war der Kläger auch mittelbar nicht mehr als Facharzt tätig. Nach Auffassung des Senats setzt die Regelung des § 25 Abs. 1 Lit. a Statut-HZV für den Erhalt eines Ruhegelds auf Zeit wegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit voraus, dass das Mitglied des Versorgungswerks seinen Beruf in vollem Umfang länger als sechs Monate nicht mehr ausgeübt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Zahnarzt persönlich vorübergehend keine zahnärztliche Tätigkeit mehr verrichtet hat. Ein niedergelassener Zahnarzt darf deshalb auch praxisintern keine zahnärztlichen Aufgaben mehr wahrnehmen wie etwa die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten, die Überwachung des angestellten Personals der Praxis oder die Beratung von Kollegen innerhalb oder außerhalb der Praxis. Zum anderen muss die Berufsausübung auch in der Weise vorübergehend eingestellt werden, dass eine zahnärztliche Tätigkeit nicht durch eine andere Person ausgeübt wird und dieses Verhalten dem berufsunfähigen Zahnarzt rechtlich zugerechnet werden kann. Die Anforderungen an eine vorrübergehende Nichtausübung des Berufs sind also auch dann nicht erfüllt, wenn der Zahnarzt in mittelbarer Weise weiter berufstätig bleibt. Ein Anspruch auf ein Ruhegeld auf Zeit setzt somit voraus, dass dem Zahnarzt während des Zeitraums seiner vorübergehenden Berufsunfähigkeit keine neuen Rechte und Pflichte aus einer zahnärztlicher Tätigkeit erwachsen. Eine Fortführung der Berufsausübung ist dagegen zu bejahen, wenn der Zahnarzt zwar nicht mehr persönlich praktisch tätig ist, aber ein Dritter zahnärztliche Tätigkeiten verrichtet, auf die er durch gemeinsame Absprachen oder Weisungen Einfluss nehmen kann und für die er entweder eine haftungsrechtliche Verantwortung trägt oder für die er zumindest im Außenverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung und zu den Privatpatienten Honoraransprüche geltend machen kann. Diese Anforderungen bedeuten für einen niedergelassenen Zahnarzt, der in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist, dass er die vorübergehende Nichtausübung seines Berufs gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung anzeigen und gemäß § 95 Abs. 5 SGB V seine Zulassung zum Ruhen bringen muss. Erst dann ist er nämlich an den Honorarleistungen der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht mehr beteiligt. Diese Leistungen erfolgen an die Gemeinschaftspraxis, weil die Praxis als BGB-Gesellschaft Träger der Rechte und Pflichten ist. Die Gemeinschaftspraxis ist daher als Gläubigerin der Honoraransprüche zu betrachten (Bayerisches LSG, Urteil vom 16.05.2007 - L 12 KA 255/05 - zit. nach juris; zum Gesamtvergütungsanspruch: BGH Urteil vom 11.05.2006 - IX ZR 247/03 - BGHZ 167, 363). Für einen niedergelassenen Zahnarzt in einer Gemeinschaftspraxis ist das Ruhen der Zulassung auch aus einem weiteren Gesichtspunkt Voraussetzung für eine vorübergehende vollumfängliche Nichtausübung der Berufstätigkeit. Erst mit dem Ruhen der Zulassung wird nämlich dessen Verpflichtung zur Teilnahme an der zahnärztlichen Versorgung gemäß § 95 Abs. 3 SGB V und § 19a Abs. 1 Zahnärzte-Zulassungsverordnung (im Folgenden: ZahnÄZV) ausgesetzt. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem Fall eines niedergelassenen Zahnarztes in einer Einzelpraxis, der vorübergehend seinen Beruf nicht ausübt. Dieser kann - ohne ein Ruhen der Zulassung zu erwirken - seine Verpflichtung zur Erfüllung des kassenärztlichen Versorgungsauftrages zeitweise durch die Bestellung einer externen Praxisvertretung übertragen. Durch die zahnärztliche Tätigkeit des externen Vertreters erwirbt der Zahnarzt in einer Einzelpraxis keine Honoraransprüche, und er ist insoweit auch keinen Verbindlichkeiten ausgesetzt. Bei einem solchen Sachverhalt übt der Zahnarzt für die Dauer der Vertretung auch mittelbar seinen Beruf nicht aus. Für die vom Senat getroffene Auslegung des § 25 Abs. 1 Lit. a Statut-HZV spricht bereits dessen Wortlaut. Denn die vom Beklagten in seiner Satzung gewählte Formulierung „seinen Beruf länger als sechs Monate nicht ausübt“ ist inhaltlich in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Hiernach muss sich das Unterlassen der beruflichen Tätigkeit auf das gesamte Spektrum des Zahnarztberufs erstrecken. Damit stellt § 25 Abs. 1 Lit. a Statut-HZV nur in zeitlicher Hinsicht geringere Anforderungen an ein Unterlassen der beruflichen Tätigkeit als bei einer endgültigen Berufsaufgabe im Sinne von § 25 Abs. 1 Lit. b Statut-HZV. Auch der systematische Zusammenhang der einzelnen Tatbestandsmerkmale in § 25 Abs. 1 Lit. a Statut-HZV stützt die vom Senat getroffene Auslegung. Denn eine vorübergehende Berufsunfähigkeit bedingt bereits als solche, dass der Zahnarzt in tatsächlicher Hinsicht seinen Beruf zeitweise nicht ausüben kann. Der zusätzlich genannten Voraussetzung für die Gewährung eines Ruhegelds auf Zeit, nämlich der Nichtausübung des Berufs länger als sechs Monate, käme keine selbständige Bedeutung zu, wenn dieses Tatbestandsmerkmal ebenfalls allein das Unterlassen einer Tätigkeit in eigener Person erfassen würde (vgl. zum Begriff der Aufgabe einer zahnärztlichen Tätigkeit: OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.02.2009 - 8 LB 7/08 - zit. n. juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.01.2009 - 2 L 246/ 08 - zit. nach juris). Die vom Senat getroffene Auslegung trägt auch den Vorgaben in § 95 SGB V und den Regelungen in der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte Rechnung. Die kassenärztliche Zulassung bewirkt nämlich gemäß § 19a Abs. 1 ZahnÄZV die Verpflichtung zur Teilnahme an der zahnärztlichen Versorgung. Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können - wie etwa eine längere Erkrankung - hat der Zahnarzt gemäß § 26 Abs. 2 ZahnÄZV dem Zulassungsausschuss mitzuteilen. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ZahnÄZV kann sich der Zahnarzt u.a. bei Krankheit innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, ist sie gemäß § 32 Abs. 1 Satz 4 ZahnÄZV der Kassenzahnärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Diese Regelungen zeigen, dass es nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers nicht zulässig ist, dass ein Vertragszahnarzt länger als eine Woche seine Tätigkeit in tatsächlicher Hinsicht nicht ausübt, ohne die Kassenzahnärztliche Vereinigung zu informieren und sich entweder vertreten oder von den vertragsärztlichen Pflichten suspendieren zu lassen (vgl. hierzu: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2006 - L 5 KA 3995/04 - zit. n. juris). Die Auslegung, dass die vorübergehende Nichtausübung des Berufs nicht nur ein Unterlassen jeglicher persönlicher zahnärztlicher Tätigkeit erfordert, sondern gleichzeitig in rechtlicher Hinsicht voraussetzt, dass keine neuen Honoraransprüche und keine neuen Pflichten entstehen, entspricht auch dem Sinn und Zweck eines Ruhegeldes auf Zeit. Die Versorgungsleistung soll nämlich an die Stelle nicht mehr vorhandener Einkünfte aus der bisherigen zahnärztlichen Tätigkeit treten. Solange der Zahnarzt noch Einkünfte aus seiner beruflichen Tätigkeit bezieht, steht ihm deshalb kein Anspruch auf Ruhegeld wegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit zu. Ein abweichendes Verständnis der Regelungen in § 25 Statut-HZV würde die aus allen Mitgliedern des Beklagten bestehende Solidargemeinschaft übermäßig in Anspruch nehmen. Denn die Berufsunfähigkeitsrente wird nicht ausschließlich aus den Beiträgen des einzelnen Mitglieds erbracht, sondern wird in Abhängigkeit vom Eintrittszeitpunkt des Versorgungsfalls überwiegend oder zumindest anteilig aus den Mitteln aller Mitglieder des Beklagten finanziert (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, a. a. O.). Hier nahm der Kläger trotz seiner Erkrankung bis zum Eintritt des Ruhen seiner Zulassung durch den Beschluss des Zulassungsausschusses des zahnärztlichen Bezirksverbands Niederbayern vom 26. April 2006 in mittelbarer Weise an der zahnärztlichen Versorgung teil und war als Teilhaber der Gemeinschaftspraxis zumindest im Außenverhältnis auch Gläubiger der Honorarforderungen für die von Dr. S. erbrachten Leistungen. Der Senat braucht im Berufungsverfahren nicht entsprechend der Anregung des Klägers Beweis zu erheben über seine Behauptung, er sei schon ab dem 26. April 2004 nicht mehr selbst als Zahnarzt in der Gemeinschaftspraxis tätig gewesen. Denn dieser Behauptung kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers, er sei zum 1. Dezember 2004 aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden. Eine rein interne Aufhebung der Gemeinschaftspraxis ist nämlich für die Frage einer Fortführung der beruflichen Tätigkeit nicht maßgeblich, solange die Praxis gegenüber den Gläubigern noch als BGB-Gesellschaft auftritt. Dies war hier zumindest gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung bis zum 25. April 2006 unstreitig der Fall. Der Kläger hat somit durch die ihm zumindest im Außenverhältnis in rechtlicher Hinsicht zurechenbare Tätigkeit von Dr. S. noch bis zum 25. April 2006 seinen Beruf ausgeübt. Damit fehlt es vor dem 26. April 2006 an dem erforderlichen Merkmal einer vollumfänglichen vorübergehenden Nichtausübung des Berufs. Der Kläger kann sich schließlich gegenüber dem Beklagten auch nicht auf eine Fürsorgepflichtverletzung berufen. Zwar hat der Beklagte den Kläger nicht bereits bei seiner Antragstellung im November 2004, sondern erst mit Schreiben vom 12. September 2005 zum Nachweis des Ruhens seiner kassenzahnärztlichen Zulassung aufgefordert. Für den Beklagten bestand jedoch keine Notwendigkeit, den Kläger schon zu einem früheren Zeitpunkt über die Erforderlichkeit eines solchen Nachweises zu informieren. Denn der Beklagte durfte davon ausgehen, dass der Kläger seiner Verpflichtung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 4 ZahnÄZV zur Anzeige des Vertretungsfalles nachgekommen ist und einen Nachweis hierüber kurzfristig vorlegen kann. Aus den voranstehenden Ausführungen ergibt sich, dass entgegen der Auffassung des Klägers auch nach der Vorlage aller vom Beklagten angeforderten Unterlagen keine rückwirkende Festsetzung eines Ruhegelds über die vom Beklagten anerkannten Zeiträume hinaus erfolgen kann. 2. Der Kläger kann auch nicht die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 47.690,10 € beanspruchen. Diesem im Berufungsverfahren erstmals gestellten Leistungsantrag auf Auszahlung desjenigen Geldbetrags, den der Beklagte bei einer Stattgabe der erstinstanzlich erhobenen Verpflichtungsklage notwendigerweise an den Kläger zu entrichten hätte, kommt keine selbständige Bedeutung zu. Vielmehr ist das Begehren unter Bezugnahme auf denselben Lebenssachverhalt letztlich auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet. 3. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz besitzt. 4. Über den Antrag des Klägers gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat das Berufungsgericht nicht zu befinden. Denn für diesen Antrag ist das Verwaltungsgericht zuständig. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gehört nämlich zur Kostenfestsetzung, die das Gericht des ersten Rechtszugs auch dann vorzunehmen hat, wenn ein Berufungsverfahren durchgeführt worden ist (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rdnr. 113 u. 118). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entbehrlich sein wird, weil eine Kostenerstattung zugunsten des Klägers nicht in Betracht kommt. Mithin ist die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere kommt keine Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Denn die im vorliegenden Berufungsverfahren vorgenommene Auslegung der Satzung des Beklagten betrifft Regelungen des Landesrechts. Die hierbei auftretenden Rechtsfragen sind einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG. Hierbei bringt der Senat den Wert des erstrebten monatlichen Ruhegeldes in Höhe von 2.805,30 € in Ansatz und errechnet für den streitgegenständlichen Zeitraum von 17 Monaten hieraus den festgesetzten Streitwert.