Beschluss
7 A 1238/10.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0525.7A1238.10.Z.0A
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Leitsätze
§ 161 Abs. 5 Nr. 3 HSchG ist auch insoweit mit dem Gleichheitssatz vereinbar, als nach dieser Vorschrift die Bestimmung der nächstgelegenen Schule unabhängig von der Entscheidung der Eltern für den Besuch einer fünf- oder sechsjährigen Mittelstufe (Sekundarstufe I) im gymnasialen Bildungsgang durch ihr Kind erfolgt.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. April 2010 - 3 K 482/09.KS - wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 2.130,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 161 Abs. 5 Nr. 3 HSchG ist auch insoweit mit dem Gleichheitssatz vereinbar, als nach dieser Vorschrift die Bestimmung der nächstgelegenen Schule unabhängig von der Entscheidung der Eltern für den Besuch einer fünf- oder sechsjährigen Mittelstufe (Sekundarstufe I) im gymnasialen Bildungsgang durch ihr Kind erfolgt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. April 2010 - 3 K 482/09.KS - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 2.130,00 € festgesetzt. Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel, über den gemäß § 125 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, ist unbegründet. Die in der Antragsbegründung vom 10. Juni 2010 geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen die begehrte Zulassung der Berufung nicht. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z - NVwZ-RR 2010, 595 m. w. N.). Die von den Klägern dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des im Tenor bezeichneten Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel, auf die sich die berufungsgerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt, sind nicht geeignet, nachhaltige Bedenken des Berufungsgerichts gegen die verwaltungsgerichtliche Verneinung eines Anspruchs der Kläger auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten auszulösen. Diese entstehen den Klägern dadurch, dass ihr Sohn nicht ein Gymnasium besucht, in dem der gymnasiale Bildungsgang verkürzt angeboten wird (G 8), sondern eine weiter entfernt liegende Gesamtschule, in der der gymnasiale Bildungsgang in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 (G 9) umfasst. Zur Begründung nimmt das Berufungsgericht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel Bezug. Im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen der Kläger weist das Berufungsgericht ergänzend darauf hin, dass § 161 Abs. 5 Nr. 3 des Hessischen Schulgesetzes - HSchG - auch insoweit mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, als nach dieser Vorschrift die Bestimmung der nächstgelegenen Schule unabhängig von der Entscheidung der Eltern für den Besuch einer fünf- oder sechsjährige Mittelstufe (Sekundarstufe I) im gymnasialen Bildungsgang durch ihr Kind erfolgt. Bei der Übernahme der Schülerbeförderung als einer gewährenden Staatstätigkeit, die nicht nach personengebundenen Merkmalen, sondern sachverhaltsbezogen differenziert und nicht mit einem Eingriff in Freiheitsgrundrechte verbunden ist, belässt der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen sind erst verletzt, wenn die gesetzliche Regelung jedes sachlichen Grundes entbehrt und sich somit als willkürlich darstellt (vgl. zu Vorstehendem: Beschluss des Senats vom 29. Juni 2010 - 7 A 1797/09 - NVwZ-RR 2010, 890). Der Gesetzgeber hat in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1, 1. Hs HSchG die Beförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin oder dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne Schulwechsel zu erreichen, für notwendig erklärt. Die Abschlüsse der Sekundarstufe sind den Bildungsgängen zugeordnet (§ 13 Abs. 1 Satz 1 HSchG). In der Mittelstufe (Sekundarstufe I) bestehen in Hessen grundsätzlich nur die Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums. Die für § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1, 1. Hs HSchG maßgeblichen Abschlüsse am Ende der Mittelstufe sind demgemäß der Hauptschulabschluss, der Realschulabschluss und die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 1998 - 7 UE 4200/96 - NVwZ-RR 1999, 798, vom 2. Januar 2003 - 7 UZ 4019/00 - NVwZ-RR 2003, 433, vom 17. Januar 2003 - 7 UZ 2265/02 - ESVGH 53, 130 und vom 11. September 2007 - 7 TG 1718/07 - LKRZ 2007, 472; vgl. auch Köller/Achilles, HSchG, § 161 Erl. 9.3.3 [Stand: Dezember 2008]). Die ausschließliche Maßgeblichkeit des angestrebten Abschlusses zur Ermittlung der nächstgelegenen Schule und damit zur Feststellung der Notwendigkeit der Beförderungskosten wird allein durch § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1, 2. Hs HSchG durchbrochen, nach dem bei der Bestimmung der nächstgelegenen Schule die Entscheidung der Eltern zwischen einem schulformbezogenen und einem schulformübergreifenden Angebot des jeweiligen Bildungsgangs in der Mittelstufe zu berücksichtigen ist. Die in § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG vom Gesetzgeber vorgenommene, prinzipiell ausschließliche Anknüpfung an den gewählten Abschluss am Ende der Mittelstufe im jeweiligen Bildungsgang wie auch die ausnahmsweise Berücksichtigung der Entscheidung der Eltern zu Gunsten einer schulformbezogenen oder schulformübergreifenden Organisation des jeweiligen Bildungsgangs in der Mittelstufe ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Regelung ist das Ergebnis einer zulässigen und erforderlichen Abwägung zwischen den finanziellen Interessen der Schulträger und der Verantwortung der Eltern für die Ausbildung ihrer Kinder. Verfassungsrecht, namentlich der sowohl im Grundgesetz als auch in der Hessischen Verfassung enthaltene allgemeine Gleichheitssatz, gebietet nicht, jede schulische Wahlentscheidung der Eltern öffentlich zu finanzieren (vgl. Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschlüsse vom 25. Juli 1984 - P.St. 962 - NVwZ 1984, 788, P.St. 965 und P.St. 997 - StAnz. S. 1585). Neben der Entscheidung der Eltern für die schulformbezogene oder schulformübergreifende Organisation des ausgewählten Bildungsgangs in der Mittelstufe auch deren Entscheidung zwischen dem regulären und dem verkürzten Angebot des gymnasialen Bildungsgangs in der Mittelstufe als Kriterium für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule in § 161 Abs. 5 Nr. 3 HSchG vorzusehen, ist dem Gesetzgeber demgemäß verfassungsrechtlich nicht aufgegeben. 2. Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben die Kläger in der Antragsbegründung vom 10. Juni 2010 nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat sich die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu allen genannten Voraussetzungen zu verhalten (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z - NVwZ-RR 2010, 595 m. w. N.). Dem Satz auf Seite 4 der Antragsbegründung vom 10. Juni 2010, wonach die Berufung schließlich aber auch gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen sei, da hierzu noch keine abschließende Entscheidung unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage getroffen worden sei, ist mangels weiterer Erläuterung nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, welche Rechts- oder Tatsachenfrage(n) die Kläger für durch das Berufungsgericht klärungsbedürftig erachten. Eine entsprechende Herausarbeitung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage(n) aber ist von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gefordert, zumal Art und Umfang der erforderlichen Darlegungen zur allgemeinen Bedeutung sowie zur Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit von der jeweils aufgeworfenen Frage abhängig sind. Dies gilt umso mehr, wenn sich die angegriffene Entscheidung - wie hier das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel - detailliert mit den maßgeblichen Rechtsfragen auseinander gesetzt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 42 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).