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Urteil

7 B 139/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0225.7B139.11.0A
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Leitsätze
Der Tatbestand des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt für die begehrte Verlängerung eine zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis voraus. Ein nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend geltendes Schengen-Visum ist keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne dieser Vorschrift.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500.00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500.00 € festgesetzt. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin anstelle des Senats. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auch fristgerecht begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Denn die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist angesichts des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren maßgeblichen eingeschränkten Prüfungsmaßstabs nicht aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen abzuändern. Hiernach hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zu Recht abgewiesen. Mit dieser Klage erstrebt der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung der Verfügung des Antragsgegners vom 6. September 2010 und der darin ausgesprochenen Abschiebungsandrohung. 1. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift kann einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sind, weil der Antragsteller nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt anstrebt. Die Rüge des Antragstellers, die gesetzliche Regelung würde eine zeitliche Begrenzung des vorübergehenden Aufenthalts nicht vorsehen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung seiner beabsichtigten Aufenthaltsdauer. Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind dringende humanitäre oder persönliche Gründe nur beachtlich, wenn sie eine nur vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Vorübergehend bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die nicht voraussichtlich einen längeren Aufenthalt des Ausländers nötig machen. Dies erfordert eine Ex-ante-Prognose der Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, wann mit dem Wegfall der vorübergehenden Gründe gerechnet werden kann. Welcher Zeitraum noch als vorübergehend angesehen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalles. Die Behörde kann sich dabei an § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG orientieren, aus dem sich ergibt, dass eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG im Grundsatz längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden darf. Ist aus dem Vorbringen des Ausländers zu entnehmen, dass er einen dauerhaften Aufenthalt anstrebt, scheidet die Anwendung von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus. Ob eine solche Sachlage vorliegt, ist aus den konkreten Angaben des Ausländers und aus den übrigen Umständen des Falles zu ermitteln (Burr in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2010, § 25 Rdnr. 79 und 80). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller einen dauerhaften Aufenthalt anstrebt. Dies ergibt sich zum einen aus seinen Angaben über die Lebenssituation seiner chronisch erkrankten 75-jährigen Mutter xxx, deren Pflege er übernommen hat. Nach diesem Vorbringen muss davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand seiner Mutter nicht mehr verbessern wird und sie dauerhaft pflegebedürftig bleibt. Dieser Einschätzung entspricht auch das Verhalten des Antragstellers gegenüber der AOK, bei der er sich als Pflegeperson seiner Mutter gemeldet hat und die ihn für die Ausübung seiner Pflegetätigkeit ab September 2010 unfall- und rentenversichert hat. Die Absicht des Antragstellers, sich dauerhaft im Bundesgebiet aufzuhalten, offenbart sich zum anderen aber auch aus seinem Antrag beim Landkreis Saale-Holzland/Thüringen vom 18. Mai 2009. Hier hatte er geltend gemacht, ihm stehe als faktischer Inländer eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK zu. Mit einem Schreiben vom 3. August 2010 hatte der Antragsteller dort seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wiederholt. b) Im Übrigen ist nach dem Sach- und Streitstand im Beschwerdeverfahren auch das Vorliegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu verneinen. Zwar kann die familiäre Beziehung zu einer Person, die wegen einer Erkrankung auf den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet vorübergehend angewiesen ist, durchaus ein gewichtiges Interesse darstellen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2010, § 25 Rdnr. 78). Dringend ist ein persönlicher Grund aber erst dann, wenn aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem privaten Interesse des Ausländers an der vorübergehenden Legalisierung seines Aufenthalts ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht. Die Umstände müssen so außergewöhnlich gelagert sein, dass die vorübergehende weitere Anwesenheit zwingend erforderlich erscheint. Der Ausländer muss sich hierbei auf gewichtige Interessen berufen. Es darf keine alternative Möglichkeit bestehen, diese Interessen anders als durch die Erteilung einer temporären Aufenthaltserlaubnis angemessen zu wahren (Burr, a. a. O., § 25 Rdnr. 70 u. 72). Hiernach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Würdigung der gesamten Umstände auch in den Blick genommen hat, dass mehrere Geschwister des Antragstellers im Bundesgebiet leben und diese - anstelle des Antragstellers - gemeinsam die für die Mutter erforderlichen Hilfeleistungen erbringen könnten. Dies gilt im Grundsatz für alle vom Antragsteller in seiner Aufstellung aufgeführten fünf Geschwister, die - wie ihre Mutter - ebenfalls in xxx bzw. in xxx und damit in erreichbarer Entfernung wohnen. Auch der vom Antragsteller zunächst nicht benannten Schwester xxx ist es möglich und zumutbar, eine Reihe von Hilfeleistungen zu übernehmen. Der Vortrag des Antragstellers, ihr persönliches Verhältnis zur Mutter sei so gestört, dass eine Unterstützung für sie nicht in Betracht komme, erscheint dem Beschwerdegericht nicht plausibel. Denn aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich, dass er mit seiner Mutter erst kürzlich in das Haus xxx umgezogen ist, in dem auch die Schwester xxx wohnt. Möglicherweise könnte auch das achte erwachsene Kind die Mutter xxx unterstützen. Dies lässt sich nicht abschließend beurteilen, weil auch diese Person vom Antragsteller nicht in seiner Liste seiner Geschwister aufgeführt worden ist, die Mutter aber gegenüber dem Neurologen Dr. S. am 1. Februar 2011 die Existenz von acht Kindern erwähnt hat. Soweit drei Geschwister schwerbehindert sind, ist entgegen den Ausführungen des Antragstellers nicht ersichtlich, dass diese nicht zumindest notwendige Rechtsgeschäfte sowie organisatorische Aufgaben wie etwa die Überwachung der Medikamenteneinnahme für ihre Mutter übernehmen könnten. c) Ob der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zudem daran scheitert, dass der Antragsteller entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ohne das erforderliche Visum eingereist ist und damit die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt ist, braucht daher nicht beurteilt zu werden. 2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis im Wege der Verlängerung gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. a) Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller im Zeitpunkt seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 18. Mai 2009 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist, die hätte verlängert werden können. Die dem Antragsteller im April 1997 gewährte Aufenthaltsbefugnis war bereits erloschen, und sein Antrag auf Verlängerung war mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 1998 rechtskräftig abgelehnt worden. Bei seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 9. November 2008 besaß der Antragsteller lediglich ein sog. Schengen-Visum gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, welches ihm am 30. April 2009 gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG letztmalig bis zum 31. Mai 2009 verlängert wurde. Danach galt dieses Visum gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG im Hinblick auf seinen Antrag vom 18. Mai 2009 als fortbestehend. Der Tatbestand des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt für die begehrte Verlängerung eine zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis voraus. Das als fortbestehend geltende Schengen-Visum des Antragstellers ist jedoch keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne dieser Vorschrift. Aufenthaltserlaubnis und Visum sind nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes jeweils eigenständige Aufenthaltstitel. Dies folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Danach werden die Aufenthaltstitel als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt. Mit der Neukonzeption des Visarechts in § 6 AufenthG ist der Gesetzgeber von der früheren ausländerrechtlichen Systematik abgerückt, welches das Visum nicht als eigenständigen Aufenthaltstitel, sondern als eine besondere Form der jeweiligen Aufenthaltsgenehmigung ausgestaltet hat, die gemäß §§ 3 Abs. 3 Satz 1 u. Abs. 3 AuslG 1990 vor der Einreise einzuholen war. Ein Schengen-Visum stellt nunmehr einen eigenen Aufenthaltstitel dar. Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, die die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis regeln, sind bei Vorliegen eines Visums nicht anwendbar. (Hailbronner, a. a. O., § 6 Rdnr. 3; zu § 30 Abs. 3 AufenthG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2007 - 17 B 2167/06 - zit. nach Juris). b) Im Übrigen kommt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG auch deshalb nicht in Betracht, weil nach dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren eine außergewöhnliche Härte nicht gegeben ist. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation voraus. Die in der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten hohen Anforderungen zur Auslegung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG 1990 gelten auch im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (BVerwG, Beschluss vom 08.02.2007 - 1 B 69/06 - NVwZ 2007, 844; Hailbronner, a. a. O., § 25 Rdnr. 91 u. 92). Als außergewöhnliche Härte kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalles u.a. die Betreuungsbedürftigkeit eines im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen in Betracht kommen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Familienangehörige des Ausländers in besonderer Weise auf dessen Pflege angewiesen und dem Ausländer nicht zuzumuten ist, den der Betreuung bedürftigen Angehörigen ohne den erforderlichen Beistand in Deutschland zurückzulassen (vgl. zu § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990: OVG Bremen, Beschluss vom 25.06.1998 - 1 BB 183/98 - zitiert nach Juris). Dagegen ist die Annahme einer außergewöhnlichen Härte dann nicht gerechtfertigt, wenn auf die Auswirkungen der Erkrankung des betroffenen Familienangehörigen auch auf andere Weise mit vielfältigen Unterstützungsmaßnahmen ausreichend reagiert werden kann (zu § 36 AufenthG: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.07.2009 - 2 B 377/09 - zitiert nach Juris). Aus den obigen Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Möglichkeit der Unterstützung der pflegebedürftigen Mutter durch die Geschwister des Antragstellers ergibt sich, dass eine außergewöhnliche Härte nicht dargetan ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer besonderen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). c) Ob einem Anspruch gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ebenfalls die Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegensteht, braucht wiederum nicht beurteilt zu werden. 3. Gegen die übrigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sowie zur Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).