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Beschluss

7 A 3063/09.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:1126.7A3063.09.Z.0A
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Leitsätze
1. Die Fortbildungsordnung vom 17. Dezember 2002 (StAnz. 2003, S. 374 <373>) - Fortbildungsordnung 2002 - ist als Bestandteil der Hauptsatzung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen vom 17. Dezember 2002 (StAnz. 2003, S. 374) am 1. Februar 2003 wirksam in Kraft getreten. 2. Die Berechtigung der Architekten- und Stadtplanerkammer, die ihren Mitgliedern durch förmliches Gesetz auferlegte Berufspflicht zur beruflichen Fortbildung durch die Fortbildungsordnung 2002 als Satzung zu konkretisieren, folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Nr. 1, 17 Abs. 3 Satz 2 HASG. 3. Die durch Art. 3 des Gesetzes vom 2. März 2005 (GVBl. I S. 134) erfolgte Einfügung der Nr. 6 des § 13 Abs. 2 HASG, wonach durch Satzung zu regeln sind "6. eine Fortbildungsordnung (§ 17 Abs. 3 Satz 2)" hat lediglich deklaratorische Bedeutung.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. August 2009 – 2 K 526/08.DA – wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für das Klageverfahren und das Antragsverfahren auf jeweils 8.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fortbildungsordnung vom 17. Dezember 2002 (StAnz. 2003, S. 374 ) - Fortbildungsordnung 2002 - ist als Bestandteil der Hauptsatzung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen vom 17. Dezember 2002 (StAnz. 2003, S. 374) am 1. Februar 2003 wirksam in Kraft getreten. 2. Die Berechtigung der Architekten- und Stadtplanerkammer, die ihren Mitgliedern durch förmliches Gesetz auferlegte Berufspflicht zur beruflichen Fortbildung durch die Fortbildungsordnung 2002 als Satzung zu konkretisieren, folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Nr. 1, 17 Abs. 3 Satz 2 HASG. 3. Die durch Art. 3 des Gesetzes vom 2. März 2005 (GVBl. I S. 134) erfolgte Einfügung der Nr. 6 des § 13 Abs. 2 HASG, wonach durch Satzung zu regeln sind "6. eine Fortbildungsordnung (§ 17 Abs. 3 Satz 2)" hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. August 2009 – 2 K 526/08.DA – wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für das Klageverfahren und das Antragsverfahren auf jeweils 8.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen einen Verweis und eine Geldauflage. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Der Ehrenausschuss der Beklagten erkannte im Bescheid vom 10. März 2008 gegenüber dem Kläger auf einen Verweis und eine Geldauflage in Höhe von 3.000,00 €. Der Kläger habe schuldhaft gegen eine Berufspflicht verstoßen, weil er erforderliche Fortbildungen nicht wahrgenommen und den erforderlichen Nachweis über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nicht erbracht habe. Er sei nach der Fortbildungsordnung der Beklagten verpflichtet, für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2005 zweiunddreißig Fortbildungspunkte zu erwerben und nachzuweisen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger auch innerhalb der ihm zur Nacherfüllung eingeräumten Frist, die mit Ablauf des 30. Juni 2006 geendet habe, bewusst nicht nachgekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheides des Ehrenausschusses der Beklagten vom 10. März 2008 Bezug genommen. Die am 11. April 2008 erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen darauf gestützt, dass ihm im Hinblick auf den Abrechnungszeitraum 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 eine Pflicht zum Nachweis seiner beruflichen Fortbildung durch den Erwerb von Fortbildungspunkten auf einem Fortbildungskonto durch die Fortbildungsordnung(en) der Beklagten nicht wirksam auferlegt worden sei. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit dem im Tenor bezeichneten Urteil die Klage abgewiesen. Den Kläger habe eine Pflicht zum Nachweis von Fortbildungspunkten auf einem Fortbildungskonto bereits aufgrund der Fortbildungsordnung vom 17. Dezember 2002 getroffen. Diese Fortbildungsverordnung sei wirksam in Kraft gesetzt worden, und ihre die Nachweispflicht betreffenden Regelungen seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, das dem Kläger am 19. Oktober 2009 zugestellt worden ist, verwiesen. Am 17. November 2009 hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und mit am Montag, dem 21. Dezember 2009, beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet. Der Beklagte macht die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden, da die am 17. Dezember 2002 beschlossene Fortbildungsordnung keine eigenständige Regelung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens enthalte. Darüber hinaus stehe einer wirksamen Verpflichtung des Klägers im Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2005 durch die Fortbildungsordnung vom 17. Dezember 2002 jedenfalls entgegen, dass erst durch die am „03.03.2005“ (richtig: 9. März 2005) in Kraft getretene Einfügung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes eine gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Fortbildungsordnung durch Satzung getroffen worden sei. Eine Fortbildungsordnung könne nicht früher in Kraft treten als ihre gesetzliche Grundlage. Die in § 7 der am 13. Juni 2005 beschlossenen Fortbildungsordnung getroffene Regelung zu einem auf den 1. Februar 2003 zurückwirkenden Inkrafttreten dieser Fortbildungsordnung sei unwirksam. Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz in dessen ursprünglicher Fassung vom 23. Mai 2002 habe keine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Fortbildungsordnung durch Satzung enthalten. Grundsätzliche Bedeutung komme den Fragen zu, ob die Fortbildungsordnung wegen der in ihr enthaltenen Nachweispflicht, der damit gegebenen Einschränkung der selbstständigen Fortbildung des freiberuflichen Architekten und der Sanktionierung einer Verletzung der Nachweispflicht nur aufgrund Rechtsverordnung oder aufgrund einer gesetzlichen Einzelermächtigung habe geregelt werden dürfen und ob vor Erlass einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung die am 17. Dezember 2002 beschlossene Fortbildungsordnung auf der Grundlage der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes habe in Kraft treten können. Wegen der Einzelheiten des Zulassungsvorbringens des Klägers wird im Übrigen auf dessen Antragsbegründung vom 21. Dezember 2009 Bezug genommen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger in der Antragsbegründung vom 21. Dezember 2009 geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung – nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 11. März 2010 – 7 A 1947/09.Z– NVwZ-RR 2010, 595). Die vom Kläger dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. August 2009 – 2 K 526/08.DA –, auf die sich die berufungsgerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt, sind nicht geeignet, nachhaltige Bedenken des Berufungsgerichts gegen die verwaltungsgerichtliche Bestätigung des Verweises und der Geldauflage im Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 auszulösen. Rechtsgrundlage für die berufsordnungsrechtlichen Maßnahmen der Beklagten ist § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 und 2 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes (HASG) vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182), geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 788). Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HASG wird die schuldhafte Verletzung der Berufspflichten in einem förmlichen Berufsordnungsverfahren (Ehrenverfahren) der Architekten- und Stadtplanerkammer geahndet. In einem Berufsordnungsverfahren kann gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 HASG u.a. erkannt werden auf einen schriftlichen Verweis (Nr. 1) sowie auf eine Geldauflage bis zu 25.000,- € bei berufsangehörigen Personen (Nr. 2). Der Kläger hat schuldhaft die Berufspflicht verletzt, sich beruflich fortzubilden, indem er es unterlassen hat, bis zum Ablauf der bis zum 30. Juni 2006 währenden Frist für den Abrechnungszeitraum 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 zweiunddreißig Fortbildungspunkte zu erwerben und nachzuweisen. Eine Berufspflicht zum Erwerb und Nachweis von zweiunddreißig Fortbildungspunkten für den Abrechnungszeitraum 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 hat sich für den Kläger (bereits) aus § 2 der Fortbildungsordnung der Beklagten vom 17. Dezember 2002 (StAnz. 2003, S. 374 [378]) – FBO 2002 – ergeben. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FBO 2002 müssen die verpflichteten Mitglieder zweiunddreißig Fortbildungspunkte in zwei Kalenderjahren erwerben. Die bei einer Fortbildungsveranstaltung der Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen erworbenen Fortbildungspunkte werden durch die Akademie unmittelbar dem Fortbildungskonto des jeweiligen Mitglieds gutgeschrieben (§ 2 Abs. 4 Satz 1 FBO 2002). Die bei anderen Veranstaltungen erworbenen Fortbildungspunkte sind insoweit nachzuweisen, als sie zur Erfüllung des Zwei-Jahres-Kontingents (32 Fortbildungspunkte) eines jeden Mitglieds noch erforderlich sind (§ 2 Abs. 4 Satz 2 FBO 2002). Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 FBO 2002 ist dieser Nachweis in einem Zwei-Jahres-Abrechnungszyklus beginnend am 1. Juli 2003, jeweils bis zum 30. Juni des mit einer ungeraden Ziffer endenden Jahres (2005, 2007, 2009….) unaufgefordert durch jedes Mitglied selbst durch Vorlage entsprechender Teilnahmebestätigungen oder vergleichbarer Unterlagen zu erbringen. § 6 Abs. 1 Satz 1 FBO 2002 sieht für den Fall von Fortbildungsversäumnissen im Zwei-Jahres-Abrechnungszyklus eine Nachfrist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt vor, zu dem die Verpflichtungserfüllung spätestens hätte nachgewiesen sein müssen. Die Nachfrist von sechs Monaten ist mit Änderung der Fortbildungsordnung vom 13. Juni 2005 (StAnz. 2005, S. 3255) auf zwölf Monate verlängert worden. Die FBO 2002 ist – entgegen der Auffassung des Klägers – wirksam in Kraft getreten, und zwar am 1. Februar 2003. Dies ergibt sich aus § 17 der Hauptsatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2002 (StAnz. 2003, S. 324) – Hauptsatzung 2002 -, wonach diese Satzung am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen folgenden Monats in Kraft tritt. Die Veröffentlichung der Hauptsatzung, deren Anlagen sowie anderer von der Beklagten erlassener Normen erfolgte im Staatsanzeiger Nr. 4 vom 27. Januar 2003. Das Inkrafttreten (auch) der FBO 2002 am 1. Februar 2003 resultiert daraus, dass die Fortbildungsordnung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 der Hauptsatzung 2002 Bestandteil dieser Hauptsatzung ist. Rechtsstaatliche Defizite weist diese Art der Integration der Fortbildungsordnung in die Hauptsatzung der Beklagten nicht auf. Durch die Charakterisierung der FBO 2002 als Anlage 1 zur Hauptsatzung wird die Zugehörigkeit der FBO 2002 zur Hauptsatzung 2002 überdies in besonderer Weise hervorgehoben. Der Fortbildungsordnung 2002 als Satzung fehlt es auch nicht an der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Satzungsermächtigung. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 HASG regelt die Architekten- und Stadtplanerkammer ihre Angelegenheiten durch Satzung. Das für den Satzungserlass zuständige Organ der Architekten- und Stadtplanerkammer ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HASG die Vertreterversammlung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 HASG sind durch Satzung u.a. die Rechte und Pflichten zu regeln, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben (Hauptsatzung). § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG verpflichtet die Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer dazu, sich beruflich fortzubilden. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 HASG kann die Architekten- und Stadtplanerkammer Weiteres bestimmen, soweit dazu keine Rechtsverordnung besteht. Eine Rechtsverordnung über die von den Mitgliedern in ihren Fachgebieten wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen kann nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 HASG die für das Architektenrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlassen. Aus diesem Regelungsgefüge ergibt sich die Berechtigung der Architekten- und Stadtplanerkammer, die ihren Mitgliedern durch förmliches Gesetz auferlegte Berufspflicht zur beruflichen Fortbildung durch Satzung zu konkretisieren, soweit – wie es im maßgeblichen Zeitraum gewesen und auch gegenwärtig ist – keine Regelung durch Rechtsverordnung getroffen worden ist. Die in der Fortbildungsordnung 2002 erfolgte nähere Ausgestaltung der kraft Gesetzes bestehenden Fortbildungsverpflichtung der Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer beinhaltet auch keine besonders intensiven Grundrechtseingriffe, die dem Gesetz- oder Verordnungsgeber vorbehalten wären. Das Berufungsgericht hält insoweit an seiner im Beschluss vom 17. März 2010 – 7 A 1323/09.Z– juris, vertretenen Rechtsauffassung fest. In den Gründen dieses Beschlusses heißt es: „Der Gesetzgeber ist verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere bei der Einschränkung der Ausübung von Grundrechten, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80 - BVerfGE 61, 260 ff.). Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl treffen, müssen deshalb grundsätzlich vom Gesetzgeber selbst getroffen werden. Hingegen können Berufsregelungen, die lediglich die Freiheit der Berufsausübung betreffen, einer Selbstverwaltungskörperschaft zur Normgebung übertragen werden. Lediglich einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufes sind auch hier dem parlamentarischen Gesetzgeber zumindest in Grundzügen vorbehalten (sog. Wesentlichkeitstheorie; vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 517/62 und 308/64 - BVerfGE 33, 125 ff. „Facharzt-Beschluss“; zur FAO: BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 06.11.2000 - B 78/99 - NJW 2001, 1571 ). Unter diesem Blickwinkel ist die nähere Ausgestaltung der in § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG für Kammermitglieder begründeten Fortbildungspflicht nach Umfang und Inhalt der zu besuchenden Veranstaltungen in der Fortbildungsordnung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die betreffenden Kammermitglieder werden nämlich durch die Verpflichtung in § 2 Abs. 3 FortbildO, in dem hier maßgeblichen zweijährigen Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 insgesamt 32 Fortbildungspunkte zu erwerben, in ihrer beruflichen Betätigung nicht empfindlich beeinträchtigt. Dabei entspricht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FortbildO ein Fortbildungspunkt in der Regel einer Fortbildungsstunde von 45 Minuten (vgl. zur Fortbildungsordnung für Rechtsanwälte: OLG München, Anwaltsgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2001, zit. n. juris). Dies gilt umso mehr, als für diesen ersten Abrechnungszeitraum nach Erlass der Fortbildungsordnung vom 17. Dezember 2002 (StAnz. 2002, S. 378 f.) durch § 6 Abs. 1 FortbildO eine Nachfrist von zwölf Monaten eingeräumt worden war (so Änderung der Fortbildungsverordnung vom 13.06.2005, StAnz. 2005, S. 3255). …. Der Auffassung des Klägers, die zur Erfüllung der beruflichen Fortbildungsverpflichtung genannten Veranstaltungen hätten - jedenfalls in Grundzügen - durch eine Rechtsverordnung nach § 22 HASG geregelt werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Würde die Normsetzung autonomer Körperschaften soweit eingeschränkt, dass diese nicht mehr die sie besonders berührenden Angelegenheiten im Grundsatz selbst regeln können, würde dem Prinzip der Selbstverwaltung, das das demokratische Prinzip ergänzt, nicht die ihm gebührende Geltung verschafft. Der Gesetzgeber darf sich zwar einerseits im Rahmen einer zulässigen Autonomiegewährung - etwa von körperschaftlich organisierten Berufskammern - nicht völlig der Verantwortung für die Rechtsetzung entäußern. Er muss jedoch andererseits den Berufsverbänden in Anerkennung ihrer Autonomie und ihrer besonderen Sachkenntnis die Möglichkeit zur Regelung der Berufsausübung insoweit belassen, als deren Satzungen keine intensiven Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit beinhalten (BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972, a. a. O.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Festlegung, in welchem zeitlichen Umfang der Besuch von beruflichen Fortbildungsveranstaltungen sinnvoll ist und welche Themenbereiche abgedeckt werden sollen, die Architekten- und Stadtplanerkammer aufgrund ihrer Sachnähe am Besten selbst festlegen kann. Gravierende Eingriffe in die Berufsausübung sind mit den in der Fortbildungsordnung getroffenen Regelungen - wie oben bereits ausgeführt - nicht verbunden.“ Die durch Art. 3 des Gesetzes vom 2. März 2005 (GVBl. I S. 134) erfolgte Einfügung der Nr. 6 des § 13 Abs. 2 HASG, wonach durch Satzung zu regeln sind „6. eine Fortbildungsordnung (§ 17 Abs. 3 Satz 2).“ hat demgemäß lediglich deklaratorische Bedeutung. 2. Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Kläger nicht in einem dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist und im Interesse der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat sich die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu allen genannten Voraussetzungen zu verhalten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 11. März 2010 – 7 A 1947/09.Z– NVwZ-RR 2010, 595). Die Antragsbegründung vom 21. Dezember 2009 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Kläger hat es versäumt, in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur darzutun, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragen zweifelhaft und streitig ist. Hinzu tritt, dass die vom Kläger in der Antragsbegründung vom 21. Dezember 2009 aufgeworfenen Fragen im Kern durch den Beschluss des Berufungsgerichts vom 17. März 2010 – 7 A 1323/09.Z– a.a.O., einer Klärung zugeführt worden sind. Nach dieser Entscheidung ist es in verfassungsrechtlicher Hinsicht zulässig, dass der Gesetzgeber in § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG eine Verpflichtung der Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zur beruflichen Fortbildung begründet und diese Kammer in ihrer Fortbildungsordnung ihre Mitglieder zum Erwerb von zweiunddreißig Fortbildungspunkten für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2005 verpflichtet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 und 3 GKG. Das Berufungsgericht berücksichtigt bei der Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, dass sich der Kläger gegen einen Verweis und eine Geldauflage in Höhe von 3.000,- € wendet. Für den Verweis als berufsordnungsrechtliche Maßnahme ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen, für die Geldauflage nach § 52 Abs. 3 GKG ein Streitwert in Höhe von 3.000,- €. Die Werte beider Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Die Befugnis des Berufungsgerichts zur Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz folgt aus § 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).