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Beschluss

7 A 1947/09.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0311.7A1947.09.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2009 - 5 K 1906/08.F (2) - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2009 - 5 K 1906/08.F (2) - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger hat in A-Stadt ein als „Baustoffhandel, Trockenbau, Fassadenmontage und Bauwerksabdichtung“ bezeichnetes Gewerbe angemeldet. Auf Auskunftsersuchen der Beklagten vom 16. Mai 2007 und vom 19. Juni 2007, wegen deren Inhalt auf diese Schreiben nebst deren Anlagen verwiesen wird, teilte der Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2007 lediglich mit, dass er keine Arbeiten in einem eintragungspflichtigen Handwerk ausführe und zudem nicht zur Auskunft verpflichtet sei, da er die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfülle. Die Beklagte verpflichtete den Kläger mit Bescheid vom 25. September 2007 zur Auskunftserteilung. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2008 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit dem im Tenor bezeichneten Urteil die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Die gegenüber dem Kläger verfügte Auskunftsverpflichtung beruhe auf § 17 Abs. 1 der Handwerksordnung (HandwO). Eine Auskunftspflicht des Gewerbetreibenden nach dieser Vorschrift sei ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht gegeben, wenn die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle zweifelsfrei fehlten. Diese Feststellung könne für den Kläger, der deren Vorliegen lediglich pauschal in Abrede gestellt habe, nicht getroffen werden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Am 18. Juni 2009 hat der Kläger gegen das ihm am 25. Mai 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit am 21. Juli 2009 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 20. Juli 2009 begründet. Der Kläger beruft sich auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie der grundsätzlichen Bedeutung und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Wegen der Einzelheiten des Zulassungsvorbringens des Klägers wird auf dessen Antragsbegründung vom 20. Juli 2009 Bezug genommen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger in der Antragsbegründung vom 20. Juli 2009 geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 27. Juli 2007 - 7 UZ 1218/07 - NVwZ-RR 2008, 108; vom 11. Januar 2010 - 7 A 568/09.Z - juris, sowie vom 24. Februar 2010 - 7 A 1408/09.Z -; jeweils m. w. N.). Die vom Kläger dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des im Tenor bezeichneten Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, auf die sich die berufungsgerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt, sind nicht geeignet, nachhaltige Bedenken des Berufungsgerichts gegen die verwaltungsgerichtliche Bestätigung der von der Beklagten gegenüber dem Kläger verfügten Auskunftsverpflichtung auszulösen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) - HandwO - sind die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die Betriebsstätte, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen sowie auf Verlangen hierüber Nachweise vorzulegen. Die dem bezeichneten Personenkreis auferlegte Auskunftspflicht nach dieser Vorschrift ermöglicht der Handwerkskammer die Ermittlung derjenigen Tatsachen, deren Kenntnis zur ordnungsgemäßen Führung der Handwerksrolle, die der Handwerkskammer durch § 6 Abs. 1 HandwO aufgegeben ist, erforderlich ist. Die Eintragungen in die Handwerksrolle durch die Handwerkskammer erfolgen auf Antrag oder von Amts wegen (§ 10 Abs. 1 HandwO). Die Eintragung hat gegenständliche Voraussetzungen - Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks (§§ 6 Abs. 1, 1 Abs. 2 HandwO) - und personengebundene Voraussetzungen - berufliche Qualifikationen des Inhabers oder Betriebsleiters (§§ 7 ff. HandwO) -. Vor diesem Hintergrund bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 1 HandwO als auskunftspflichtigen Personenkreis die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden. Ein einzutragender Gewerbetreibender ist im Hinblick auf den Zweck der Auskunftspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HandwO ein Gewerbetreibender, für den nicht von vornherein feststeht, dass es an den personengebundenen Voraussetzungen einer Eintragung in die Handwerksrolle fehlt und bei dessen Betrieb es sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte möglicherweise um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt. Diese Auslegung des Begriffs des einzutragenden Gewerbetreibenden im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 HandwO stellt sicher, dass der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, der in der Verpflichtung zur Auskunftserteilung liegt, verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, insbesondere der Zweck der Auskunftspflicht, der Handwerkskammer die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle zu ermöglichen, in einer mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang stehenden Weise verwirklicht wird (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 15. März 2007 - 1 BvR 2138/05 - GewArch 2007, 206; Hess. VGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 9 A 1434/08.Z - GewArch 2009, 247; Maiwald, GewArch 2007, 208 ff.; Schmitz, GewArch 2009, 237; für eine von den personengebundenen Eintragungsvoraussetzungen gänzlich unabhängige Auskunftspflicht: OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 2009 - 8 LB 118/08 - GewArch 2010, 84). Hieran gemessen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger durch die Beklagte verfügten Auskunftsverpflichtung keine ernsthaften Bedenken. Aufgrund der Gewerbeanmeldung des Klägers lagen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks vor. Ein Fehlen der personengebundenen Eintragungsvoraussetzungen stand für die Beklagte im Fall des Klägers nicht zweifelsfrei fest. Bei dieser Sachlage war das von der Beklagten verfügte Auskunftsverlangen, namentlich die Beantwortung des dem Kläger übersandten Fragebogens, auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 HandwO eine rechtmäßige, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahme. Der Kläger war seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch nicht dadurch gerecht geworden, dass er der Beklagten mit Schreiben vom 31. Mai 2007 mitgeteilt hatte, er führe keine Arbeiten in einem eintragungspflichtigen Handwerk aus und sei zudem nicht zur Auskunft verpflichtet, da er die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfülle. Diese pauschalen Ausführungen, die keine konkreten Angaben zum Vorliegen oder Fehlen der gegenständlichen und/oder personengebundenen Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle im Fall des Klägers enthalten, genügen zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HandwO nicht. Die vom Kläger in der Antragsbegründung vom 20. Juli 2009 geltend gemachte Unvereinbarkeit einer ihn treffenden Auskunftspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HandwO mit Unionsrecht („Europarecht“) trifft bereits deshalb nicht zu, weil sich Unionsrecht - namentlich die vom Kläger genannte Dienstleistungsfreiheit - nicht zu der keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisenden Frage verhält, ob der Kläger der Beklagten Auskunft zu erteilen hat. Das Zulassungsvorbringen enthält nicht die Behauptung, der Kläger sei Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union. 2. Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, den der Kläger in der Antragsbegründung vom 20. Juli 2009 ausdrücklich benennt, hat er nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432, vom 28. Juni 2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 776, vom 27. Juli 2007 - 7 UZ 1218/07 - NVwZ-RR 2008, 108, sowie vom 27. Oktober 2008 - 7 UZ 2597/07 -). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat sich die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu allen genannten Voraussetzungen zu verhalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 2005 - 7 UZ 153/05.A - EZAR NF 62 Nr. 7, vom 26. März 2007 - 7 UZ 3020/06.A - NVwZ-RR 2008, 135, sowie vom 29. Oktober 2008 - 7 A 2161/08.Z.A -). Der Antragsbegründung vom 20. Juli 2009 ist insoweit bereits nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, welche Rechts- oder Tatsachenfrage der Kläger für durch das Berufungsgericht klärungsbedürftig erachtet. Eine entsprechende Herausarbeitung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage(n) aber ist von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gefordert, zumal Art und Umfang der erforderlichen Darlegungen zur allgemeinen Bedeutung sowie zur Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit von der jeweils aufgeworfenen Frage abhängig sind. Das Vorbringen des Klägers zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Antragsbegründung vom 20. Juli 2009 erschöpft sich im Wesentlichen in der Kritik, das Verwaltungsgericht habe sich gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2007 gestellt und § 17 Abs. 1 Satz 1 HandwO nicht verfassungskonform angewendet. Auch ein Verständnis dieses Vorbringens als konkludente Geltendmachung des Zulassungsgrundes der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet nach jeder Betrachtungsweise aus. Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage grundsätzlich eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die das übergeordnete Oberverwaltungsgericht oder ein anderes der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichte einer seiner Entscheidungen tragend zu Grunde gelegt hat. Auch bezüglich dieses Zulassungsgrundes verlangt § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass sich die Darlegung zu allen genannten Voraussetzungen der Divergenz zu verhalten hat. Zur Darlegung der Divergenz in einer Rechtsfrage ist demgemäß die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatzes zu einer Rechtsfrage erforderlich, mit dem das Verwaltungsgericht von einem - gleichfalls vom Zulassungsantragsteller darzulegenden - in einer Entscheidung des Divergenzgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz zur Rechtsfrage abgewichen ist, welcher die Entscheidung des Divergenzgerichts trägt. Dabei ist die Gegenüberstellung bestimmt bezeichneter, aus der Sicht des Zulassungsantragstellers voneinander abweichender Rechtssätze für die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unverzichtbar (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432, und vom 20. Februar 2006 - 7 UZ 1979/05 - juris). Diesem Darlegungserfordernis werden die - vom Kläger ohnehin dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugeordneten - Ausführungen in der Antragsbegründung vom 20. Juli 2009 nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Darlegung eines - das angegriffenen Urteil tragenden - vom Verwaltungsgericht gebildeten abstrakten Rechtssatzes, der von einem abstrakten Rechtssatz der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 15. März 2007 abweicht. Die Ausführungen des Klägers belegen vielmehr, dass er die Normauslegung und -anwendung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall für nicht verfassungsgemäß erachtet. Diese Beanstandung einer fehlerhaften Rechtsanwendung ist indes für den Zulassungsgrund der Divergenz ebenso unerheblich wie für den der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Denn die Divergenzzulassung dient der Einheitlichkeit der Rechtssprechung, nicht der Einzelfallgerechtigkeit bzw. der im Einzelfall richtigen Entscheidung. 3. Schließlich fehlt es auch an einer ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2004 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432, vom 24. Mai 2006 - 7 UZ 576/06 -, vom 28. Juni 2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 776, sowie vom 24. Februar 2010 - 7 A 1408/09.Z -). Der den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO betreffende Teil der Antragsbegründung des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Es mangelt an der hinreichend deutlichen Darstellung von bestimmten Rechts- bzw. Tatsachenfragen und deren fallbezogener Entscheidungserheblichkeit sowie an substantiierten Ausführungen zum mit der Klärung derartiger Fragen verbundenen überdurchschnittlichen Schwierigkeiten. Der Umstand, dass - wie der Kläger geltend macht - Verwaltungsgerichte „bei identischen Sachverhalten unterschiedlich entscheiden“ begründet für sich genommen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Das vom Kläger angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 4. Juli 2008 - 11 A 4598/07 - ist im Übrigen mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 12. November 2009 - 8 LB 118/08 - (GewArch 2010, 84) aufgehoben worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).